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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 3 Wx 91/00
Rechtsgebiete: HGB, SpkG NW


Vorschriften:

HGB § 33
HGB § 49
SpkG NW § 14
SpkG NW § 18
SpkG NW § 19
Die Eintragung von Verhinderungsvertretern i.S. von § 14 Abs. 2 c SparkG NW, deren Vertretungsmacht - anders als die des Vorstandes, des stellvertretenden Vorstandsmitglieds oder eines Prokuristen - nach dem SparkG und der Geschäftsanweisung für den Vorstand in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist, ist nicht mit dem Zweck des Handelsregisters vereinbar, dem Rechtsverkehr Klarheit und Sicherheit über die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens zu gewährleisten.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

3 Wx 91/00 7 T 2/99 LG Kleve

In der Handelsregistersache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 13. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schütz und der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang am 5. April 2000

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.5.1999 folgende Eintragung im Handelsregister angemeldet:

"Die Vertretung der Sparkasse erfolgt durch beide Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Verhinderungsvertreter.

Verhinderungsvertreter sind:

..."

Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat den Eintragungsantrag durch Beschluss vom 4.11.1999 zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde hat die Antragstellerin unter Beibehaltung ihres ursprünglichen Antrags hilfsweise beantragt, in das Handelsregister einzutragen, dass sie vertreten wird

"a) durch die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam oder b) durch ein Vorstandsmitglied mit je einem der fünf namentlich zu benennenden stellvertretenden Vertreter."

Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 13.1.2000 zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter mit der Maßgabe, dass sie hinsichtlich des Hilfsantrages zu b) nunmehr beantragt, einzutragen, dass sie durch je ein Vorstandsmitglied mit je einem der fünf namentlich zu benennenden Verhinderungsvertreter vertreten wird.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht (§ 27 FGG ).

1. Das Landgericht hat ausgeführt, § 33 Abs. 2 Satz 3 HGB biete keine rechtliche Grundlage für die Eintragung der Verhinderungsvertreter. Diese Vorschrift regele lediglich die Befugnis des Vorstands zur Vertretung. Die Position der Verhinderungsvertreter sei auch nicht vergleichbar mit der eines stellvertretenden Mitglieds des Vorstands; vielmehr werde der Verhinderungsvertreter nur im Einzelfall durch schriftliche Anweisung des Vorstands mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut. Da für den Rechtsverkehr aus dem Handelsregister nicht erkennbar sei; wann ein Verhinderungsfall vorliege und welcher Verhinderungsvertreter im Einzelfall zur Vertretung berechtigt sei, widerspreche eine Eintragung der Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 HGB). Die Verhinderungsvertreter seien daher wie Handlungsbevollmächtigte im Sinne des § 54 HGB zu behandeln, die ebenfalls nicht in das Handelsregister eingetragen würden.

2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand. Der Antrag auf Eintragung der namentlich angeführten Verhinderungsvertreter ist zu Recht zurückgewiesen worden.

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 HGB sind die Mitglieder des Vorstands in das Handelsregister einzutragen. Die hier angeführten Verhinderungsvertreter sind aber weder Vorstandsmitglieder noch stellvertretende Mitglieder des Vorstands. Sie werden gemäß § 14 Abs. 2 lit. c) SpkG NW vom Verwaltungsrat bestellt. Im Fall der Verhinderung des Vorstands werden sie gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SpkG NW an der Beschlussfassung des Vorstands beteiligt. Anders als etwa die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands ( § 18 Abs. 2 SpkG NW ) nehmen die Verhinderungsvertreter im übrigen aber nicht an den Sitzungen des Vorstands teil und verfügen auch nicht über eine beratende Stimme. Wie sich aus der auf der Sparkassenverordnung 1996 fußenden Geschäftsanweisung für den Vorstand ergibt, ist die Vertretungsmacht der Verhinderungsvertreter in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Nach Ziffer 2.44 der Anweisung regelt der Vorstand die Wahrnehmung der Aufgaben, wenn wie hier - mehrere Verhinderungsvertreter bestellt sind. Gemäß Ziffer 2.5 Satz 2 werden lediglich die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands über alle wichtigen Vorgänge informiert; von der Information der Verhinderungsvertreter ist nicht die Rede. In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung darf der Verhinderungsvertreter nur handeln, wenn die Entscheidung nicht bis zum Wegfall des Verhinderungsgrundes aufgeschoben werden kann ( Ziffer 2.5 Satz 3 der Geschäftsanweisung ). Diese Einschränkung unterscheidet das Institut des Verhinderungsvertreters von der der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands und von dem in das Handelsregister einzutragenden Prokuristen, der gemäß § 49 Abs. 1 HGB umfassend zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist. Das Sparkassengesetz und die Geschäftsanweisung für den Vorstand sehen für stellvertretende Mitglieder des Vorstands keine Einschränkung der Vertretungsbefugnis vor; ihnen werden weder bestimmte Aufgaben im Einzelfall zugewiesen noch ein Handeln in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung untersagt. Zweifel über den Umfang der Vertretungsmacht werden hierdurch vermieden. Die nach außen nicht beschränkbare Vertretungsmacht ( § 50 Abs. 1 HGB ) des Prokuristen bewirkt einen Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs dahingehend, dass im Einzelfall weder der Umfang der Vertretungsmacht nachgewiesen werden muß noch daran gezweifelt werden muß, ob ein Vertretungsfall vorliegt. Demgegenüber wäre für den Rechtsverkehr aus dem Handelsregister nicht erkennbar, wann ein Verhinderungsfall vorliegt und welchem der bestellten Verhinderungsvertreter im konkreten Fall der Vorstand die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe zugewiesen hat. Das Handelsregister soll nach seinem Sinn und Zweck dem Rechtsverkehr Klarheit und Sicherheit über die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens gewährleisten; mit diesem Zweck wäre indes die Eintragung der Verhinderungsvertreter nicht vereinbar, deren Vertretungsbefugnis - wie ausgeführt - nicht von dem Verhinderungsfall abhängt, sondern darüber hinaus einer konkreten Zuweisung durch den Vorstand bedarf.

Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht ergibt sich die Eintragungsfähigkeit der Verhinderungsvertreter auch nicht aus § 33 Abs. 2 Satz 3 HGB. Danach sind auch die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis des Vorstands einzutragen. Mit dieser Regelung sind in erster Linie satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder oder Bestimmungen über Einzel- bzw. Gesamtvertretung gemeint ( vgl. Horn-Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 33 Rz.9 ). Die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 HGB steht damit einer Eintragungsfähigkeit der Verhinderungsvertreter eher entgegen; denn ihre Beschränkungen in der Vertretungsmacht sind vom Einzelfall abhängig und insoweit einer Eintragung nicht zugänglich.

Das Landgericht hat schließlich zu Recht auch den Hilfsantrag zurückgewiesen. Ungeachtet des Umstandes, dass für die Antragstellerin keine stellvertretenden Mitglieder des Vorstands bestellt worden sind, käme deren Eintragung schon deswegen nicht in Betracht, weil ihre Anzahl geringer sein muß als die Zahl der Vorstandsmitglieder ( § 18 Abs. 3 Satz 2 SpkG ).

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag zu b) nunmehr die Eintragung erstrebt, dass sie durch je ein Vorstandsmitglied mit je einem der fünf namentlich benannten Verhinderungsvertreter vertreten wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine neuen Anträge zugelassen sind, weil die Entscheidung der Vorinstanz lediglich auf Rechtsfehler überprüft wird. Im übrigen stünden auch einer solchen Eintragung die zuvor ausgeführten Bedenken entgegen.

Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.



Ende der Entscheidung

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