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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 4 U 168/97
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 169
Leitsatz

§ 169 VVG

Zur Frage, ob der Lebensversicherer wegen Selbsttötung des Versicherungsnehmers frei geworden ist oder ob die Verpflichtung bestehen bleibt, weil bewiesen ist, daß der Versicherungsnehmer, der zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,94 o/oo hatte, sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit erschossen hat (letzteres hier aufgrund der Umstände bejaht).

Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 31. August 1999 - (4 U 168/98) - rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 U 168/98 11 O 220/96 LG Düsseldorf

Verkündet am 31. August 1999

G., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

PP.

gegen

1. I R,

2. C R, gesetzlich vertreten durch seine Mutter I R,

B straße, R,

Kläger und Berufungsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P in D

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. R und des Richters am Landgericht O für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten als gesetzliche Erben des Herrn I R (im folgenden: Versicherungsnehmer) auf Leistung aus einer Kreditlebensversicherung in Anspruch. Die Klägerin zu 1. ist die Witwe, der Kläger zu 2. ist der Sohn des Versicherungsnehmers, der sich am 22. Oktober 1995 selbst getötet hat.

Am 17. August 1995 nahm der Verstorbene bei der C einen Ratenkredit über die Nettokreditsumme von 19.457 DM auf, am selben Tag schloß er bei der Beklagten zur Absicherung des Kredits einen Kreditlebensversicherungsvertrag ab, in dem er selbst als Bezugsberechtigter benannt war.

Am 22. September 1995 erwarb der Versicherungsnehmer, der Mitglied eines Schützenvereins war, eine ihm von einem Schützenbruder angebotene Pistole, mit der er sich am 22. Oktober 1995 einen tödlichen Kopfschuß beibrachte. Nach seinem Tod wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,94 o/oo festgestellt. Der Selbsttötung waren Eheprobleme vorangegangen, nachdem seine Ehefrau im August die Scheidung beantragt hatte.

Die Beklagte lehnte die Erbringung von Leistungen aus der Kreditlebensversicherung unter Berufung auf die sogenannte Selbsttötungsklausel (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung der Beklagten [ABKL] = GA 72) mit Schreiben vom 5. Januar 1996 ab. Die C kündigte mit Schreiben vom 22. Mai 1996 den Kredit. Die offene Kreditsumme beläuft sich auf 14.477,32 DM.

Die Kläger haben behauptet, der Versicherungsnehmer habe sich zum Zeitpunkt der Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Das ergebe sich aus den Gesamtumständen, insbesondere der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration. Deshalb bestehe trotz der Selbsttötung nach § 6 ABKL Verischerungsschutz.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sie von der Rückzahlung des Kredits bei der C - Kundennummer - freizustellen durch Einzahlung von 14.477,32 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 22. 5. 1996 auf das Konto Nr. P E BlZ : der C (Verwendungszweck: ).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat es für nicht erwiesen gehalten, daß der Versicherungsnehmer sich ohne freie Willensbestimmung selbst getötet hat. Sämtliche vorliegenden Unterlagen und feststellbaren Umstände der Selbsttötung sprächen gegen diese Annahme. Der kurz vor der Selbsttötung verfaßte "Abschiedsbrief" des Versicherungsnehmers enthalte geordnete Gedankengänge, sei gut strukturiert und in einer normalen, lesbaren Handschrift verfaßt. Der Verstorbene habe in dem zur Tatzeit festgestellten alkoholisierten Zustand nur das umgesetzt, was er vorher im zurechnungsfähigen Zustand bereits geplant habe.

Das Landgericht hat zu dem Geisteszustand des Versicherungsnehmers das Gutachten des Sachverständigen Prof. R vom 5. Mai 1997 (GA 111) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 19. Februar 1998 (GA 152) eingeholt. Danach hat es die Beklagte antragsgemäß verurteilt und dies damit begründet, als Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß der Versicherungsnehmer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie das von dem Sachverständigen Prof. Dr. R erstattete Gutachten und dessen Würdigung durch das Landgericht angreift.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und vertiefen und ergänzen ihr Vorbringen erster Instanz.

Entscheidungsgründe

Die Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 VVG aus dem Versicherungsvertrag vom 17. August 1995 zur Leistung an die Kläger verpflichtet. Der zum Nachlaß des Versicherungsnehmers gehörende Anspruch auf die Versicherungsleistung (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, § 168, Rn. 1 m.Nw.) ist gemäß §§ 1922, 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 BGB kraft Erbfolge auf sie übergegangen. Das Erbrecht der Klägerin zu 1. bleibt durch den von ihr gestellten Scheidungsantrag unberührt (arg. § 1933 BGB).

1.

Die Beklagte ist nicht gemäß der in § 6 ihrer ABKL vereinbarten Selbsttötungsklausel leistungsfrei geworden. Die Kläger haben, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, bewiesen, daß der Versicherungsnehmer sich zum Zeitpunkt der Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Dies steht als Ergebnis der schriftlichen Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. R fest.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 5. Mai 1997 an die bei dem Verstorbenen festgestellte Blutalkoholkonzentration angeknüpft und ausgeführt, dieser habe sich mit einer Alkoholkonzentration von fast 3,0 o/oo in einem Zustand schwerer Alkoholintoxikation befunden, der als akute exogene Psychose einzuordnen sei. In einem derartigen Zustand seien noch scheinbar vernünftige und rational nachvollziehbare Äußerungen des Betroffenen erkennbar, doch zeige sich in der Regel eine nicht mehr kontrollierbare Steuerungsfähigkeit der eigenen Affekte und der daraus resultierenden Handlungen. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden auch durch die Angriffe der Beklagten nicht nachhaltig erschüttert. Die Einholung eines weiteren Gutachtens gem § 412 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht erforderlich.

Die von der Beklagten herangezogene Vorgeschichte der Selbsttötung ist nicht geeignet, die Annahme des Sachverständigen zu widerlegen. Die Behauptung der Beklagten, der Versicherungsnehmer habe seinen Selbstmord insgeheim und ohne vorherige Ankündigung vorbereitet, spricht nicht gegen die Annahme, er sei zum Zeitpunkt der Selbsttötung nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Willen eigenverantwortlich zu kontrollieren. Das gilt entsprechend für die äußeren Umstände, die die Beklagte als Vorbereitungshandlungen wertet (vgl. dazu nachstehend zu 2.).

Aus Form und Inhalt des Abschiedsbriefes und der Ausführung der Selbsttötung ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an dem vom Sachverständigen angenommenen alkoholbedingten Verlust der freien Willensbestimmungen.

Zu den diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten hat sich der Sachverständige bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 1998 geäußert. Es erscheint nachvollziehbar und zutreffend, wenn der Sachverständige aus der Art und Weise der Selbsttötung nicht den Schluß zieht, trotz der Alkoholisierung habe der Versicherungsnehmer seinen Willen noch frei bilden können. Er weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, der Verstorbene sei als Mitglied eines Schützenvereins im Umgang mit Schußwaffen geübt und deshalb auch in stark alokoholisiertem Zustand noch in der Lage gewesen, eine Waffe zu handhaben.

Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, daß es einem alkoholgewöhnten Menschen durchaus möglich sei, auch bei einer hohen Alkoholkonzentration noch strukturierte Gedankengänge zu Papier zu bringen. Für eine gewisse Alkoholgewöhnung des Versicherungsnehmers sprechen die Angaben seiner Stieftochter gegenüber der Polizei, wonach er regelmäßig Bier trank und der Umstand, daß er überhaupt in der Lage war eine Blutalkoholkonzentration von 2,94 o/oo aufzubauen. Im übrigen hat der Sachverständige bereits in seinem Erstgutachten ausgeführt, bei Betrunkenen, die eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweisen, könnten durchaus noch scheinbar rational nachvollziehbare Äußerungen zu beobachten sein, gleichzeitig zeige sich aber regelmäßig eine nicht mehr kontrollierbare Steuerungsfähigkeit. Daß der Abschiedsbrief des Versicherungsnehmers eine geordnete Gedankenführung erkennen läßt und - im Verhältnis zu früheren aus seiner Hand stammenden Schriftstücken - auch nicht weniger leserlich ist, entkräftet die Annahme eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Alkoholrausches zum Zeitpunkt der Tat danach nicht, zumal denkbar erscheint, daß der Versicherungsnehmer in seinem Brief bereits vorgedachte Gedankengänge zu Papier brachte, die ihn bereits beschäftigt hatten, bevor er sich in berauschtem Zustand zur Selbsttötung entschloß.

Für die von dem Sachverständigen vorgenommene Wertung spricht überdies, daß in der Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,00 o/oo, die von der bei dem Toten festgestellten nur um 0,06 o/oo unterschritten wurde, regelmäßig von dem Vorliegen eines Vollrausches und der Schuldunfähigkeit ausgegangen wird (vgl. Benkel/Hirschberg, ALB, § 8, Rn. 22 m.w.Nw.).

2.

Nach dem Wortlaut des § 169 S. 2 VVG und des dieser Vorschrift nachgebildeten § 6 Abs. 1 ABKL der Beklagten kommt es darauf an, daß der Versicherungsnehmer sich zum Zeitpunkt der Tat (vgl. Schwintowski im Berliner Kommentar zum VVG, § 169, Rn. 17) in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Geisteszustand befand. Abgesehen davon bietet der Sachverhalt aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, der Verstorbene habe einen bereits zuvor noch im Zustand in freier Willensbestimmung gefaßten Tötungsentschluß umgesetzt.

Daß schon der zeitliche Zusammenhang zwischen der im August 1995 von der Ehefrau des Versicherungsnehmers erhobenen Scheidungsklage und dem Abschluß des Kredit- und des Versicherungsvertrages für den zu diesem Zeitpunkt bei dem Versicherungsnehmer feststehenden Willen der Selbsttötung sprechen soll, wird durch nichts belegt; auch der weitere Verlauf vermag diese spekulative Annahme nicht zu stützen.

Die Anschaffung der Waffe ist ebenfalls kein geeignetes Argument für die These der Beklagten. Wie sich aus den Angaben der Klägerin zu 1.) gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren ergibt, wurde ihrem Mann die Waffe von einem Schützenbruder zum Kauf angeboten. Daß er sich selbst aktiv um den Kauf einer Waffe bemüht hätte, ist nicht ersichtlich. Da er selbst Mitglied im Schützenverein war, spricht die Anschaffung nicht zwingend für seinen Willen zur Selbsttötung, zumal die Aufbewahrung auf Bitten seiner Ehefrau außerhalb der Wohnung erfolgte. Die Abholung der Waffe bei seiner Mutter an seinem Todestag belegt ebenfalls nicht den zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Entschluß, sich erschießen zu wollen. Genausogut ist es denkbar, daß er die Waffe anderweit, z.B. im Schützenverein, benutzen wollte und den Besuch bei seiner Mutter nutzte, um die Waffe mitzunehmen. Überdies ergeben sich auch aus seiner Notiz vom 21. Oktober 1995 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er einen Tag vor der späteren Tat bereits zu ihrer Begehung entschlossen war.

Aus Inhalt und Form des Abschiedsbriefes, der - ausweislich der in ihm enthaltenen Zeitangabe "15.45" - ca. eine halbe Stunde vor der Tat geschrieben wurde, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar läßt sich aus ihm der Wille zur Selbsttötung entnehmen, aber daß der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt, kurze Zeit vor der Tötungshandlung, seinen Willen noch frei bilden konnte, läßt sich nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Begründeter Anlaß zur Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 S. 2 ZPO) besteht nicht.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 14.477,32 DM



Ende der Entscheidung

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