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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.08.1999
Aktenzeichen: 4 U 175/98
Rechtsgebiete: VVG, PflVG 1965


Vorschriften:

VVG § 12
PflVG 1965 3 Nr. 3 Satz 3
Leitsatz:

§§ 12 VVG, 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG 1965

Wenn der Versicherungsnehmer nach Anzeige eines Schadensfalls trotz Aufforderung notwendige Ergänzungen nicht beibringt, ist der Versicherer nicht gezwungen, durch eine endgültige Ablehnung mit Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG eine Klage des Versicherungsnehmers zu provozieren. Es ist dem Versicherer auch gestattet, den Versicherungsnehmer in der Weise zu bescheiden, daß er sich aufgrund des bisherigen Sachvortrags (noch) nicht zu einer Schadensregulierung entschließen könne, und dadurch die Hemmung der Verjährung nach § 12 Abs. 2 VVG zu beseitigen.

Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 3. August 1999 - (4 U 175/98) - rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 U 175/98 11 O 110/98 LG Düsseldorf

Verkündet am 3. August 1999

T, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des Herrn S

Kläger und Berufungskläger,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B und von W in D,

gegen

durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. B M, P D,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H in D,

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S, Richter am Oberlandesgericht Dr.R und Richter am Landgericht O für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der PKW des Klägers,, amtliches Kennzeichen für den bei der Beklagten Vollkaskoversicherungsschutz (Selbstbeteiligung: 1.000 DM) bestand, wurde bei einem von dem Bruder des Klägers, M K am 5. Juni 1993 verursachten Verkehrsunfall schwer beschädigt. Die Reparaturkosten wurden mit 21.377,30 DM, der Wiederbeschaffungswert mit 16.300 DM veranschlagt.

Nachdem der Kläger den Schaden am 18. August 1998 schriftlich - unter Beifügung einer Kopie der am 6. Februar 1992 ausgestellten jugoslawischen Fahrerlaubnis seines Bruders angezeigt hatte, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 22. September 1993 auf, mitzuteilen und in geeigneter Form zu belegen, wann sein Bruder erstmals nach Deutschland eingereist sei und wo er seinen Wohnsitz genommen habe. Danach werde sie - so kündigte die Beklagte an - dem Kläger ihre abschließende Stellungnahme zukommen lassen. Eine schriftliche Antwort des Klägers, der in den Jahren 1992 und 1993 noch drei weitere, jeweils unter Beteiligung ausländischer Fahrzeugführer eingetretene Schadensfälle bei der Beklagten angezeigt hatte, blieb in der Folgezeit jedoch aus.

Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 kam Rechtsanwalt S, J, der den Kläger außergerichtlich vertreten hat, auf die Forderung zurück und mahnte die Ersatzleistung bis zum 5. Juli 1995 an. Auf die Anfrage vom 22. September 1993 ging er dabei nicht ein. Deshalb übersandte die Beklagte ihm am 29. Juni 1995, eingehend bei ihm am 30. Juni 1995, eine Abschrift dieses Schreibens mit dem Zusatz:

"Eine Antwort haben wir seitens Ihres Mandanten nicht erhalten. Eine abschließende Bearbeitung des Schadensfalles ist daher nicht möglich."

Nachdem die Beklagte die aus Anlaß eines anderen Schadensfalles gegen den Kläger erhobene Klage (Amtsgericht Jena - 25 C 1782/95 -) zurückgenommen hatte, forderte Rechtsanwalt S die Beklagte erneut mit Schreiben vom 27. Januar 1997 zur Schadensregulierung auf. Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 übersandte er der Beklagten eine weitere Kopie der jugoslawischen Fahrerlaubnis des Fahrzeugführers. Nachdem er sich mit Schreiben vom 30. September 1997 erstmals zur Einreise des Bruders des Klägers nach Deutschland geäußert hatte, kam er hierauf schließlich mit Schreiben vom 30. November 1997 zurück, in dem er unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich, nach längerer Korrespondenz von dem Ausländeramt der Stadt J erhaltene Auskunft mitteilte, der Bruder des Klägers sei zwar erstmals am 30. September 1991 als Asylsuchender nach Deutschland gekommen, sein Aufenthaltsort in der Zeit vom 21. Oktober 1991 bis Ende 1992 sei der Ausländerbehörde indes unbekannt. Es müsse deshalb angenommen werden, daß er nach J zurückgekehrt sei, zumal ihm dort am 6. Februar 1992 die Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 1997 die Entschädigungsleistung endgültig ab. Dabei berief sie sich sowohl auf den Eintritt der Verjährung als auch darauf, daß der Kläger durch die verspätete Beantwortung ihrer Anfrage vom 22. September 1993 eine Obliegenheit verletzt habe.

Der Kläger hat behauptet: Er habe der Beklagten mehrfach fernmündlich mitgeteilt, daß sein Bruder erst am 15. März 1993 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen habe. Außerdem habe der für ihn außergerichtlich tätige Rechtsanwalt sich vergeblich bemüht, früher eine amtliche Auskunft des Ausländeramtes der Stadt J zu erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.300 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen: Die durch die Schadensanzeige eingetretene Hemmung der Verjährung sei spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1993 entfallen, weil sie ohne die Beantwortung ihrer Anfrage vom 22. September 1993 nicht in der Lage gewesen sei zu überprüfen, ob der Bruder des Klägers sich beidem Unfallereignis im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befunden habe.

Durch Urteil vom 8. Juli 1998, dem Kläger zugestellt am 31. Juli 1998, hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Dagegen hat der Kläger am 28. August 1998 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28. Oktober 1998 verlängerten Frist begründet.

Der Kläger trägt vor: Die Annahme der Verjährung sei nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte ihn nicht dahin beschieden habe, sie könne sich aufgrund des ihr unterbreiteten Sachverhaltes nicht zu einer Schadensersatzleistung entschließen. Selbst wenn die Äußerungen der Beklagten in diesem Sinne zu verstehen seien, sei er aber nicht daran gehindert gewesen, seinen Anspruch vor Erhebung der Klage erneut anzumelden. Entsprechend sei er auch vorgegangen. Außerdem habe er der Beklagten im September oder Oktober 1993 auch eine Kopie des Passes seines Bruders zukommen lassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.300 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatzleistung gemäß § 13 AKB i.V.m. § 12 Nr. 1. II. e AKB jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 1997 verjährt ist. Gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist der Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist allerdings die Verjährung gemäß § 12 Abs. 2 VVG bis zum Eingang der schriftlichen Mitteilung des Versicherers gehemmt.

Ob - wie das Landgericht annimmt - die durch die Schadensanzeige des Klägers vom 18. August 1993 bewirkte Hemmung der Verjährung bereits mit Ablaufdes Jahres 1993 wieder entfallen ist, kann offenbleiben, da diese Wirkung jedenfalls durch das Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 1995, das dem anwaltlichen Berater des Klägers am 30. Juni 1995 zuging, beseitigt worden ist, ohne daß der am 1. Juli 1995 beginnende Lauf der Verjährungsfrist vor deren Ende erneut gehemmt oder unterbrochen wurde.

1.

Der BGH (VersR 1977, 335, 336 f.) hat in einem - auch in der Berufungsbegründung angesprochenen - Urteil zu 3 Nr. 3 S. 3 PflVG 1965, der nahezu wörtlich mit § 12 Abs. 2 VVG übereinstimmt, entschieden, der Versicherer müsse zwar an einem möglichst baldigen Eintritt der Verjährung interessiert sein, um den Versicherungsfall abzuschließen, habe es aber nach der vom Gesetz getroffenen Regelung selbst in der Hand, die Hemmung der Verjährung zu beenden, wenn der Geschädigte die Verhandlungen ungebührlich lange hinauszögere. Dabei sei er nicht gezwungen, durch eine bereits endgültige Ablehnung eine unerwünschte, verfrühte Klage des Geschädigten zu provozieren. Zwar erfordere § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG grundsätzlich eine sachliche Entscheidung. Jedenfalls müsse dem Versicherer aber dann, wenn der Geschädigte trotz Aufforderung notwendige Ergänzungen nicht beigebracht habe, gestattet sein, diesen mit hemmungsbeseitigender Wirkung dahin zu bescheiden, er könne sich aufgrund des ihm bisher unterbreiteten Sachvortrags (noch) nicht zu einer Schadensregulierung entschließen. Dem schließt sich der Senat auch für den Geltungsbereich des § 12 Abs. 2 VVG an (ebenso OLG Karlsruhe VersR 1988, 351; Römer/Langheid, VVG, § 12 Rn. 25; Prölss/Martin, VVG, 26.Aufl., § 12 Rn. 17).

Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 1995 gerecht, denn dadurch wurde dem anwaltlichen Berater des Klägers nicht nur die Notwendigkeit der Beantwortung der - auf eine gültige Fahrerlaubnis zielenden - Anfrage nach der erstmaligen Einreise des Bruders des Klägers in Erinnerung gerufen, sondern gleichzeitig auch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ohne eine Stellungnahme zu dieser Frage eine abschließende Bearbeitung des Schadensfalls und damit auch die Gewährung einer Ersatzleistung nicht möglich sei. Gleichwohl hat der Kläger sich dazu erstmals mit Schreiben vom 30. September 1997 - und damit erst nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist - geäußert.

Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger der Beklagten telefonisch mitgeteilt haben will, daß sein Bruder erst am 15. März 1993 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen habe. Insofern hat schon das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß sein Vorbringen unsubstantiiert ist, da er nicht angegeben hat, wann und welchem Sachbearbeiter der Beklagten gegenüber diese Mitteilung erfolgt sein soll. Ebenso unerheblich ist auch, ob der Kläger der Beklagten eine Kopie des Reisepasses seines Bruders übermittelt hat, da nicht dargetan ist, daß in dem Paß die Zeitpunkte der Ein- und Ausreisen vermerkt worden sind. Insoweit hat nämlich die Beklagte bisher unwidersprochen vorgetragen, daß der Bruder des Klägers zumindest am 30. September 1991 unerlaubt eingereist ist.

Nicht entscheidungserheblich ist schließlich, ob der Kläger eine amtliche Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt J früher hätte beibringen können, da der Eintritt der Verjährung nicht davon abhängt, ob den Versicherungsnehmer, der die Anfrage des Versicherers verspätet beantwortet, ein Verschulden trifft.

2.

Der Lauf der Verjährungsfrist ist auch nicht durch den Wiedereintritt der Beklagten in Regulierungsverhandlungen gehemmt worden. Zwar hat der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 27. Januar 1997 - unter hinweis auf den Ausgang des Parallelverfahrens - und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 17. Februar 1997 - unter Beifügung einer der Beklagten bereits vorliegenden - Kopie der jugoslawischen Fahrerlaubnis seines Bruders erneut zur Schadensregulierung aufgefordert. Da diese Schreiben jedoch keinen Aufschluß über den Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des Bruders des Klägers brachten, hat sich die Beklagte - entgegen der Auffassung des Klägers - durch ihre Anwortschreiben vom 13. Februar und 26. Februar 1997 nicht auf neue - von der Beantwortung ihrer Anfrage vom 22. September 1993 unabhängige - Verhandlungen eingelassen, sondern wie schon zuvor moniert, es "fehlen nach wie vor sämtliche Nachweise" (13. Februar 1997) bzw. es fehle der Nachweis, "wann sein Bruder erstmals nach Deutschland einreiste" (26. Februar 1997). Selbst wenn aber ungeachtet der dagegen bestehenden Bedenken den Anwaltsschreiben vom 27. Januar 1997 und 17. Februar 1997 hemmende Kraft beizumessen wäre, wäre diese Wirkung jedenfalls durch die Anwortschreiben der Beklagten vom 13. Februar und 26. Februar 1997 wieder entfallen, so daß auch dann die durch das Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 1995 in Lauf gesetzete Verjährungsfrist bei Eingang des Anwaltsschreibens vom 30. September 1997, mit dem sich der Kläger erstmals schriftlich zum Zeitpunkt der Einreise seines Bruders äußerte, bereits verstrichen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 546 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 15.300 DM.



Ende der Entscheidung

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