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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.02.2000
Aktenzeichen: 4 U 44/99
Rechtsgebiete: VVG, BGB


Vorschriften:

VVG § 38
BGB § 315
Leitsatz

§ 38 VVG, § 315 BGB

Kommt es im Anschluß an die vorläufige Deckung des Versicherers nicht zum Abschluß des Versicherungsvertrages über die endgültige Deckung des Risikos und macht der Versicherer die einmalige Prämie für die vorläufige Deckung nicht binnen drei Monaten nach Rechnungsstellung gerichtlich geltend, so ist die Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nach dessen Sinn und Zweck unanwendbar.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 44/99 3 O 49/98 LG Mönchengladbach

Verkündet am 29. Februar 2000

T. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. R und des Richters am Landgericht O

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Dezember 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Prämien für die Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Feuerversicherung vom 27.6.1995 bis 1.1.1996 in Anspruch.

Die Beklagten erwarben als L & K GbR das Grundstück L straße in W. Sie traten im Jahr 1995 über die C Hauptvertretung M H in Verhandlungen mit der Klägerin über den Abschluß eines Feuerversicherungsvertrages. Da die Klägerin dazu nicht ohne Risikobesichtigung und Risikofeststellung bereit war, kam es zur Vereinbarung vorläufigen Versicherungsschutzes unter Prämienvorbehalt. Vorläufige Deckung wurde zunächst vom 27.6.1995, 12 Uhr, befristet bis zum 1.10.1995 ausgesprochen, sodann aber mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 18.12.1995 (Verlängerung: GA 36 - 38) bis zum 31.1.1996 verlängert.

Mit Schreiben vom 5.1.1996 baten die Beklagten die Klägerin um rückwirkende Vertragsauflösung zum 31.12.1995 unter Hinweis auf die rechtsverbindliche Deckungszusage eines anderen Versicherers mit Wirkung zum 1.1.1996 sowie um entsprechende Änderung des Beitragsbescheides und Bestätigung der Auflösung. Am 31.1.1996 erklärte die Klägerin die Aufhebung der vorläufigen Deckungszusage mit Wirkung vom 1.1.1996, mittags 12 Uhr, und kündigte die Zusendung eines Abrechnungsdokumentes für die Zeit der vorläufigen Deckungszusage an. Die Klägerin übersandte sodann einen Versicherungsschein zur Feuerversicherung unter dem Datum des 13.6.1996 und berechnete für die Zeit vom 27.6.1995 bis zum 1.10.1995 eine Prämie in Höhe vor. 16.901,50 DM (GA 43). Mit dem Nachtrag Nr. 1 vom 14.6.1996 verlangte sie sodann für die Zeit vom 1.10.1995 bis 1.1.1996 16.182,30 DM (GA 44). Unter Hinweis auf § 38 VVG mahnte die Klägerin die Versicherungsprämie in Höhe von insgesamt 33.083,80 DM am 9.9.1997 an.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht durch § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG gehindert, den Prämienanspruch durchzusetzen. Bei der Prämie für die Zeit der vorläufigen Deckung handele es sich nicht um die Erstprämie im Sinne dieser Norm. Jedenfalls stehe ihr in Anbetracht des erheblichen Versicherungsrisikos sowie des Zeitraums der gewährten vorläufigen Deckung nach § 40 Abs. 2 VVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 40 % des Jahresbeitrages, entsprechend 25.891,68 DM, zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 33.083,80 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 30.6.1996 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, § 38 Abs. 1 S. 2 VVG finde Anwendung, so daß die Klägerin nur die Geschäftsgebühr des § 90 Abs. 2 Satz 2 VVG zu beanspruchen habe, nachdem sie drei Monate nach Fälligkeit habe verstreichen lassen, ohne den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Diese Geschäftsgebühr betrage keinesfalls 25.891,68 DM, da die Geschäftsgebühr lediglich die Verwaltungskosten des Versicherers für erbrachte Leistungen abdecke.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, aus dem durch die vorläufige Deckungszusage geschaffenen Rechtsverhältnis stehe der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 33.083,80 DM zu. Demgegenüber könnten sich die Beklagten nicht auf § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG berufen. Dieser finde auf das durch die vorläufige Deckungszusage geschaffene Rechtsverhältnis keine Anwendung. Erste Prämie im Sinne des § 38 Abs. 1 VVG sei nur die Prämie für den endgültigen Vertrag nach vorläufiger Deckungszusage.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

Sie berufen sich darauf, daß durch die vorläufige Deckung ein endgültiger Versicherungsvertrag im Sinne des § 38 VVG zustandekomme. Im übrigen habe sich die Klägerin § 38 VVG zu eigen gemacht und stets auf diese Regelung hingewiesen. Danach müsse sie sich auch daran festhalten lassen. Weiter stehe dem Anspruch entgegen, daß die Klägerin die vorläufige Deckung mehrfach verlängert habe, weil sie sich nicht in der Lage gesehen habe, einen endgültigen Prämienvorschlag zu machen. Erst im Juni 1996 habe sie ihre Prämienvorstellung offenbart, die jenseits jeglicher Marktüblichkeit liege.

Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Geschäftsgebühr sei unangemessen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16.12.1998, Az. 3 O 49/98 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen, das durch die vorläufige Deckungszusage geschaffene Rechtsverhältnis unterscheide sich von dem endgültigen Versicherungsvertrag, der hier nicht mehr abgeschlossen worden sei und an den § 38 VVG anknüpfe. Die Beklagten könnten sich auch nicht deshalb auf § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG berufen, weil in dem Schreiben der Klägerin vom 9.9.1997 auf die Norm verwiesen worden sei. Es handele sich erkennbar um ein Musterschreiben, das auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zutreffe. Die Beklagten seien sich ihrer Zahlungspflicht bewußt gewesen, was sich in ihrem Schreiben vom 31.12.1995 ausdrücke. Die zu erwartende Prämie habe sich jedenfalls schon aus dem Versicherungsantrag vom 29.9.1995 ergeben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend einen Prämienanspruch der Klägerin gegen die Beklagten für die Gewährung vorläufiger Deckung in der Zeit vom 27. Juni 1995 bis zum 1. Januar 1996 in Höhe von 33.083,80 DM bejaht.

1.

Kommt es im Anschluß an die Zusage vorläufiger Deckung des Versicherers nicht zum Abschluß des Versicherungsvertrages über die endgültige Deckung des Risikos, schuldet der Vertragspartner für die Zeit der vorläufigen Deckung eine Prämie (vgl. nur Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Zusatz zu § 1, Rdnr. 10). Denn mit der Vereinbarung einer vorläufigen Deckung wird nach der herrschenden sog. Trennungstheorie ein vom eigentlichen, noch abzuschließenden Versicherungsvertrag losgelöster, rechtlich selbständiger Vertrag begründet, der schon vor Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt. Dabei sind die Parteien darüber einig, daß der Versicherungsnehmer für die Übernahme der vorläufigen Deckung eine Vergütung zu zahlen hat, die dann üblicherweise mit der ersten Prämie für den endgültig geschlossenen Versicherungsvertrag angefordert wird (vgl. BGH VersR 95, 409; Römer in Römer/Langheid, vor § 1, Rdnr. 12). Es liegt auf der Hand, daß einer isolierten Inrechnungstellung nichts im Wege steht, wenn ein endgültiger Vertrag nicht zustandekommt.

2.

Vorläufige Deckung gewährte die Klägerin den Beklagten vom 27.6.1995 bis zum 1.1.1996. Die vorläufige Deckung wurde zunächst mit Wirkung vom 27.6.1995 bis zum 1.10.1995 zugesagt und sodann mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.1.1996.

Die Beklagten haben der Klägerin mit Schreiben vom 5.1.96 mitgeteilt, daß mit Wirkung vom 1.1.1996 die Deckungszusage eines anderen Versicherers rechtsverbindlich erteilt würde, woraus sich ergibt, daß ein Versicherungsvertrag mit einem, anderen Versicherer geschlossen wurde. Damit endete die vorläufige Deckung, die die Klägerin gewährt hatte, ohne daß es darauf ankäme, ob der andere Versicherer eine vorläufige oder endgültige Sicherungszusage erteilt hatte (BGH VersR 409; Prölss a.a.O., Zusatz zu § 1 Rdnr. 6).

Übereinstimmend damit bestätigte die Klägerin unter dem 31.1.1996, sie habe die vorläufige Deckungszusage mit Wirkung vom 1.1.1996, 12 Uhr mittags, aufgehoben.

Eine von den Beklagten am 2.7.1996 gewünschte rückwirkende Aufhebung der vorläufigen Deckung mit der Folge, daß ihre Zahlungspflicht entfiele, hat die Klägerin am 23.7.1996 abgelehnt.

3.

Zu Recht geht die Klägerin von einem Anspruch in Höhe von insgesamt 33.083,80 DM aus. Für die Zeit der vorläufigen Deckung schuldet der Vertragspartner entweder die vertraglich bedungene Prämie; fehlt es an einer konkreten Vereinbarung, schuldet er eine Prämie, die sich nach herrschender Auffassung aus einer Bestimmung des Versicherers nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB (vgl. nur Berliner Kommentar zum VVG - Schwintowski, 1999, § 5 a, Rn. 117) ergibt.

a) Die Klägerin hat mit. an eine ihrer Agenturen in Mönchengladbach gerichteten Schreiben vom 27.6.1995 vorläufige Deckung zugesagt und als Entgelt für diese Zusage 4,144 %o Prämie, bezogen auf das versicherte Risiko, verlangt. Die Bekanntgabe der grundsätzlichen Konditionen bestreiten die Beklagten nicht. Sie werfen der Klägerin lediglich vor, daß sie zu lange mit der Nennung der endgültigen Prämienforderung zugewartet habe. Indessen ergibt sich aus dem von dem Erstbeklagten K unterschriebenen Versicherungsantrag vom 29.9.1995 (GA 39 f.) ebenfalls der schon in dem Schreiben vom 27.6.1995 genannte Prämiensatz von 4,144 %o bei einer Versicherungssumme von 14.200.000 DM. Dementsprechend liegt eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung des Prämiensatzes nahe, aus der sich der mit der Abrechnung vom 13./14.6.1995 geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Laufzeit der vorläufigen Deckung ergibt. Bei einer Versicherungssumme von 14.200.000 DM und einem Prämiensatz von 1,144 %o beträgt die Jahresprämie 58.844,80 DM. Daraus resultiert für die Zeit vom 27.6.1995 bis 1.10.1995 ein Beitrag in Höhe von 15.365 DM (58.844, 80 DM : 360 x 94 Tage) und für die Zeit vom 1.10.1995 bis 1.1.1996 ein solcher von 14.711,20 DM (58.844, 80 DM : 360 x 90). Auf den Gesamtbetrag von 30.076,20 DM entfielen 10 % Versicherungssteuer, so daß sich insgesamt der Prämienanspruch in Höhe von 33.083,82 DM errechnet.

b) Nichts anderes gilt, nimmt man an, daß eine Einigung der Parteien über das Entgelt für die Zeit der vorläufigen Deckung nicht zustandegekommen ist. Denn dann hat die Klägerin aufgrund ihres Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB ihre Prämie nach billigem Ermessen in der Klagesumme festgesetzt. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Klägerin für die Zeit der vorläufigen Deckung die Prämie fordert, die nach ihren tariflichen Bestimmungen üblicherweise für das versicherte Risiko gefordert wird (so auch Prölss a.a.O., Zusatz zu § 1 Rdnr. 10; Berliner Kommentar - Schwintowski, § 5 a Rdnr. 117).

c) Der Prämie in verlangter Höhe steht der Vortrag der Beklagten, die Prämie liege jenseits jeder Marktüblichkeit, nicht entgegen. Dieser Sachvortrag ist einer Bewertung durch den Senat nicht zugänglich, vielmehr unsubstantiiert. Den Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dazu vorzutragen, welche Prämie sie derzeit schulden, was Rückschlüsse darauf ermöglicht hätte, was marktüblich ist.

4.

Der Anspruch ist nicht deshalb durch gemäß § 38 Abs. l Satz 2 VVG fingierten Rücktritt entfallen, weil die Klägerin die Forderung für die Zeit der vorläufigen Deckung nicht binnen drei Monaten nach Rechnungsstellung am 13.6/14.6.1996 gerichtlich geltend gemacht hat.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht angewandt. Allerdings ist § 38 Abs. 1 VVG dem Wort- laut nach anwendbar. In Abgrenzung zur Folgeprämie des § 39 VVG ist die Erst - oder Einmalprämie die zeitlich erste oder - wie hier - einmalige Prämie für den Versicherungsschutz. Alle weiteren Raten sind Folgenprämien ( BGHZ 21, 122, 132; Römer in Römer/Langheid, § 38 Rdnr. 4; Berliner Kommentar - Riedler 38 Rdnr. 6).

Gleichwohl ist für die Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG, der Rücktrittsfiktion, im vorliegenden Fall kein Raum. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Norm, obwohl sie ihrem Wortlaut nach zutrifft, unanwendbar. § 38 Abs. 1 VVG geht als Sonderregelung des Versicherungsrechts § 326 BGB vor. Dem Versicherer bleibt bei Nichtzahlung der Prämie die Wahl, ob er Klage auf Entrichtung der Prämie erhebt, oder aber vom Vertrag zurücktritt. Die Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG dient dazu, den Vertrag nicht längere Zeit in der Schwebe zu halten, damit der Versicherer nicht zuwarten und bis zum Verjährungsbeginn des § 12 Abs. 1 aufgelaufene Prämien einklagen kann, ohne seinerseits Versicherungsschutz leisten zu müssen, da sich seine Leistungsfreiheit für den Fall der Nichtzahlung aus § 38 Abs. 2 VVG ergibt. Die Regelung des § 38 Abs. 2 VVG rechtfertigt sich, weil an der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes kein berechtigtes Interesse besteht, wenn nicht einmal die erste Prämie pünktlich geleistet wird. (BGHZ 21, 122, 131). Mit der Rücktrittsfiktion tritt sodann nach der Gesetzessystematik Prämienfreiheit des Versicherten ein. An die Stelle des Prämienanspruches des Versicherers tritt der Anspruch aus § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG. Als Folge der Nichtübernahme des Risikos reduziert sich der Anspruch des Versicherers auf eine reine Geschäftsgebühr.

Die danach in § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG liegende Sanktion der Reduzierung des Anspruchs des Versicherers ist hingegen nicht gerechtfertigt, wenn wie im Falle der Zusage vorläufiger Deckung vor Abschluß des endgültigen Vertrages, anders als nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG vorausgesetzt, der Versicherer ausnahmsweise schon vor Zahlung der Prämie das volle Versicherungsrisiko übernehmen muß, weil § 38 Abs. 2 VVG in diesem Fall abbedungen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angemessen, den Versicherer über § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG auf die Geltendmachung der Geschäftsgebühr des § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu beschränken. Hat er das volle Risiko getragen und damit seine Leistung abschließend erbracht, gebührt ihm auch der volle Prämienanspruch, der neben den Geschäftsunkosten, die durch die Geschäftsgebühr abgedeckt werden, auch den Gewinn und das Entgelt für die Übernahme des Risikos umfaßt.

Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung und die Literatur teilweise davon aus, daß § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG auf die fällige Prämie für eine bereits beendete Versicherung nicht anzuwenden ist (OGH SZ 57, 33; Berliner Kommentar - Riedler, § 38 Rdnr. 87; i. Erg. auch OLG Celle VersR 1976, 673, 674).

5.

Die Klägerin muß sich auch nicht deshalb an der Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 VVG festhalten lassen, weil sie selbst in ihrem Schreiben vom 9.9.1997 auf § 38 VVG hinwies.

Dieses Schreiben war nicht geeignet, Vertrauensschutz der Beklagten dahingehend auszulösen, sie würden von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Frist des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG ablaufe. Zwar heißt es in dem Schreiben (GA 28) unter der Überschrift "Mahnung":

"Sehr geehrter C-Kunde, mit dem Abschluß des oben genannten Versicherungsvertrages haben Sie uns Ihr Vertrauen entgegengebracht. Allerdings können wir bis heute noch keinen Zahlungseingang feststellen.

Deshalb besteht bisher noch kein Versicherungsschutz. Auch eine vorläufig gewährte Deckung ist mittlerweile rückwirkend erloschen. Der vereinbarte Versicherungsschutz wird erst dann wirksam, wenn der erste Beitrag gezahlt ist. Beachten Sie hierzu den auf der Rückseite abgedruckten Text des § 38 Versicherungsvertragsgesetz.

Ein darauf gerichteter Vertrauensschutz kommt aber zum einen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechnungen der Klägerin vom 13./19.6.1996 stammen und die Klägerin deshalb, hätte sie sich an § 38 VVG festhalten lassen wollen, folgerichtig - auch aus Sicht der Beklagten - keine Zahlung der Prämie mehr hätte verlangen dürfen. Im September 1997 wäre die Fiktionswirkung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG längst eingetreten gewesen. Gerade die Prämie wird aber mit dem Schreiben nachdrücklich eingefordert.

Zum anderen käme das Schreiben, wollte die Klägerin Vertrauen erwecken, sie werde sich an § 38 VVG festhalten lassen, einem Verzicht gleich, der ersichtlich nicht gewollt ist, ist doch das Schreiben als Mahnung und damit als unmißverständliche Leistungsaufforderung gedacht.

Offensichtlich und für die Beklagten ohne weiteres erkennbar ist dieses ausgedruckte Standard-Mahnschreiben für den Fall der Nichtzahlung der Prämie nach Abschluß eines "normalen" Versicherungsvertrages gedacht und nimmt auf die vorliegende Situation in keiner Weise Bezug. Der Hinweis am 9.9.1997 war auch aus Sicht der Beklagten jedenfalls nicht geeignet, ein Vertrauen auszulösen, sie seien bereits leistungsfrei geworden. Sie wußten, daß der Vertrag längst beendet und abgerechnet war.

6.

Der Zahlungsanspruch wird auch nicht durch die Behauptung der Beklagten berührt, die Klägerin habe in zu beanstandener Weise mehrfach die vorläufige Deckungszusage verlängert und zu lange die Bekanntgabe der Prämie hinausgezögert.

Zwar ist denkbar, daß diesbezügliche Pflichtverletzungen des Versicherers geeignet sind, Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers auszulösen, mit denen aufgerechnet werden könnte. Es fehlt aber im vorliegenden Fall sowohl an der hinreichenden Darlegung eines zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens als auch an der Darlegung eines Schadens.

Von einer Pflichtverletzung ist bereits deshalb nicht auszugehen, weil die Beklagten über die zu erwartende Prämienhöhe - wie bereits ausgeführt - nicht unmäßig lange im Unklaren gelassen wurden.

Zudem ergibt sich aus der vorliegenden Korrespondenz, daß es zur baldigen Erteilung eines Versicherungsscheins aus Gründen nicht kam, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen.

Zur Verlängerung der vorläufigen Deckung - statt endgültigem Vertragsschluß/Vertragsangebot - kam es jeweils, weil eine endgültige Risikobesichtigung mangels abschließender Überprüfung der Sprinkleranlage nicht erfolgen konnte.

Außerdem ist ein Schaden nicht hinreichend dargelegt. Ein Schaden könnte nämlich nur darin liegen, daß die Beklagten für die Zeit der vorläufigen Deckungszusage bei einem anderen Versicherer weniger hätten zahlen müssen, als nun an die Klägerin zu zahlen ist. Dazu tragen die Beklagten nicht vor.

7.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 427 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht gemäß § 546 Abs. 1 ZPO kein begründeter Anlaß.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 33.083,80 DM.

Ende der Entscheidung

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