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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.05.1999
Aktenzeichen: 4 U 84/98
Rechtsgebiete: VVG, AHB


Vorschriften:

VVG § 152
AHB § 4 II. Nr. 1
§ 152 VVG § 4 II. Nr. 1 AHB

1. In der Haftpflichtversicherung ist vom Ausschlußgrund der vorsätzlichen Herbeiführung der Verletzungsfolgen durch den Versicherungsnehmer auszugehen,

- wenn dieser unter Alkoholeinfluß den Geschädigten grundlos mit einem Faustschlag an den Kopf zu Boden gestreckt und anschließend den Kopf des Opfers zusätzlich auf den Boden geschlagen hat

- und wenn der 40 Jahre alte Versicherungsnehmer bereits nach einer ähnlichen Tat in angetrunkenem Zustand wegen gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich verurteilt worden war, so daß für ihn Gefährlichkeit und Folgen seiner späteren Angriffshandlungen auch bei erheblicher Trunkenheit auf der Hand lagen.

2. Ist im Haftpflichtprozeß lediglich ein schuldhaftes Handeln des Versicherungsnehmers festgestellt worden, so ist - ungeachtet der Bindungswirkung des im Haftpflichtprozesses ergangenen Urteils - im Deckungsprozeß zu entscheiden, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich im Sinne der §§ 152 VVG, 4 II Nr. 1 AHB gehandelt hat.

OLG Düsseldorf Urteil 25.05.1999 - 4 U 84/98 - 11 O 357/97 LG Düsseldorf


hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S., des Richters am Oberlandesgericht Z. und des Richters am Landgericht O. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Privathaftpflichtversicherung auf Zahlung an sich und auf Feststellung ihrer Leistungspflicht für die Zukunft in Anspruch.

Der Kläger war am 24. Januar 1993 an einer tätlichen Auseinandersetzung in der Gaststätte "... ..." in R. beteiligt, bei der ein Herr K. verletzt wurde. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung, die der Verletzte in dem gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren (901 Js 837/93 Staatsanwaltschaft Düsseldorf) vorlegte (BA 85 ff.), wurde er wegen einer Gehirnerschütterung vom 24. bis zum 30. Januar 1993 stationär beobachtet. Bis zum 26. Februar 1993 war er dienstunfähig. Außerdem erlitt er eine Schädelprellung. Mit Urteil vom 15. Januar 1997 (GA 11) verurteilte das Landgericht Düsseldorf (23 S 30/95) den Kläger, an den Krankenversicherer des Geschädigten aus übergegangenem Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es u. a., der Kläger habe Herrn K. an Körper und Gesundheit verletzt, indem er mehrfach auf ihn eingeschlagen habe. Er habe K. einen Faustschlag an den Kopf versetzt, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Später habe der Kläger den Kopf des bereits Niedergeschlagenen zusätzlich auf den Boden geschlagen. Sein Handeln sei rechtswidrig und schuldhaft gewesen.

Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht vorprozessual unter Hinweis auf § 4 II 1 AHB mit der Begründung verneint, der Kläger habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.

Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 1996 (BA 130) mit der Begründung eingestellt, seine Täterschaft sei aufgrund widersprechender Zeugenaussagen nicht nachweisbar.

Den Betrag, zu dessen Zahlung er verurteilt wurde, sowie die Kosten des Haftpflichtprozesses macht der Kläger mit seinem Zahlungsantrag geltend.

Er hat behauptet, zu dem Schadensereignis sei es durch eine Verkettung unglücklicher Umstände gekommen. Im übrigen sei seine Zurechnungsfähigkeit alkoholbedingt soweit herabgesetzt gewesen, daß er die Auswirkungen und rechtlichen Konsequenzen seines Handelns nicht habe einschätzen können.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.900,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. 06. 1993 sowie 4.178,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 06. 11. 1997 und weitere 3.172,53 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.834,52 DM seit dem 27. 02. 1997, 4 % Zinsen aus 807,88 DM seit dem 06. 03. 1997 und 4 % Zinsen aus 1.070,13 DM seit dem 02. 04. 1997 zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden weiteren materiellen Schaden, der ihm aus dem Schadensereignis vom 24. 01. 1993, festgestellt durch Urteil des LG Düsseldorf vom 15. 01. 1997 - 23 S 30/95, erwachse, zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe den Geschädigten vorsätzlich und brutal verletzt. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, daß er ihn habe verletzen und ihm Schaden, zumindest aber erhebliche Schmerzen habe zufügen wollen.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u. a. ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag kein Ersatzanspruch zu. Sie berufe sich zu Recht auf den Ausschlußtatbestand des § 4 II (1) AHB. Aufgrund der Bindungswirkung des im Haftpflichtprozeß verkündeten Urteils stehe fest, daß der Kläger Herrn K. am 24. Januar 1993 rechtswidrig und schuldhaft an Körper und der Gesundheit verletzt habe, indem er mehrfach auf ihn einschlug. Aufgrund der Art und Weise der Tatausführung stehe auch fest, daß er den Schaden, den Herr K. davongetragen habe, zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Zurechnungsfähigkeit sei infolge des zuvor genossenen Alkohols herabgesetzt gewesen. Da er keine Angaben zu Art und Menge des konsumierten Alkohols gemacht habe, habe er der ihn insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Er meint, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Außerdem bemängelt er, das Landgericht habe keine Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und bewußt fahrlässigem Verhalten vorgenommen. Die für das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes darlegungs- und beweisbelastete Beklagte sei aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen im Haftpflichtprozeß und im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nicht in der Lage, einen einheitlichen Sachverhalt vorzutragen. Er sei im übrigen so betrunken gewesen, daß er sich auch an seinen Alkoholkonsum nicht mehr erinnern könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,

1. an ihn 3.900,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. 06. 1993 sowie 4.178,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 06. 11. 1997 und weitere 3.172,53 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.834,52 DM seit dem 27. 02. 1997, 4 % Zinsen aus 807,88 DM seit dem 06. 03. 1997 und 4 % Zinsen aus 1.070,13 DM seit dem 02. 04. 1997 zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden weiteren materiellen Schaden zu erstatten, der ihm aus dem Schadensereignis vom 24. 01. 1993 festgestellt durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. 01. 1997, Aktenzeichen 23 S 30/95 - erwächst.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und rügt, der Kläger habe bisher weder belegt noch behauptet, die Zahlungen erbracht zu haben, zu denen er aufgrund des im Haftpflichtprozeß ergangenen Urteils verpflichtet sei. Der Kläger könne deshalb allenfalls Freistellung von der ihn treffenden Verpflichtung zum Schadensersatz, nicht aber Zahlung an sich verlangen.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

1.

Die Beklagte ist gemäß § 152 VVG und § 4 II Ziff. 1 AHB leistungsfrei, weil der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, für den er dem bei der Auseinandersetzung vom 24. Januar 1993 geschädigten Herrn K. ersatzpflichtig ist.

a)

Für die Entscheidung im vorliegenden Deckungsprozeß sind die Feststellungen zum Haftungstatbestand, d. h. zum Hergang der Schlägerei vom 12. Januar 1993, zum Verschulden und zur Rechtswidrigkeit, zugrunde zu legen, die das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. Januar 1997 (23 S 30/95) im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Krankenversicherer des Geschädigten und dem Beklagten getroffen hat.

In der Haftpflichtversicherung gilt der Grundsatz, daß der Entscheidung im vorausgegangenen Haftpflichtprozeß Bindungswirkung im nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zukommt, jedenfalls soweit es um den Haftungstatbestand geht. Demgemäß wird die Haftpflichtfrage grundsätzlich ausschließlich im Haftpflichtprozeß entschieden (sog. Trennungsprinzip). Die Bindungswirkung verhindert, daß die im Haftpflichtprozeß getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen im Deckungsprozeß in Frage gestellt werden (BGH, VersR 1992, 1504). Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei nicht nur auf die allgemeine Feststellung der Haftungsfrage, sondern auch auf die Einzelfeststellungen die das Haftpflichturteil zum Haftungstatbestand getroffen hat (OLG Hamm, VersR 1987, 603, 604; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 149, Rn. 30 m. w. Nw.). Da die haftpflichtrechtliche Bindungswirkung keine Folge der Rechtskraftwirkung der vorangegangenen Entscheidung ist, sondern dem Versicherungsvertrag im Wege der Auslegung entnommen wird (BGH, VersR 1992, 1504, 1505), kommt es nicht darauf an, daß an dem vor dem Amtsgericht Düsseldorf und dem Landgericht Düsseldorf geführten Haftpflichtprozeß der Geschädigte und die Beklagte nicht beteiligt waren (vgl. OLG Frankfurt/Main, VersR 1989, 732, Langheid in Römer, VVG, § 149, Rn. 7; Späte, AHB, § 3, Rn. 44 m. w. Nw.).

Aufgrund der Bindungswirkung steht deshalb fest, daß der Kläger Herrn K. verletzte, indem er mehrfach auf ihn einschlug, ihm insbesondere einen Faustschlag an den Kopf versetzte und im Verlauf der Auseinandersetzung seinen, K., Kopf auf den Boden schlug. Außerdem steht fest, daß der Kläger rechtswidrig und schuldhaft handelte, so daß er mit seinem Einwand nicht mehr gehört werden kann, er habe aufgrund des zuvor konsumierten Alkohols im Vollrausch und deshalb nicht schuldhaft gehandelt. Außerdem ist die Behauptung des Klägers, er sei aufgrund seines Alkoholkonsums und seiner Erregung nicht in der Lage gewesen, die Gefährlichkeit seines Tuns richtig einzuschätzen, dem hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis nicht zugänglich, weil es schon am Vortrag hinreichender Anknüpfungstatsachen zur Beurteilung dieser Fragen im konkreten Fall fehlt. Dies geht zu Lasten des Klägers, dessen schuldhaftes Handeln feststeht.

b)

Der Kläger hat die Verletzungen des Herrn K. auch vorsätzlich herbeigeführt.

Da im Haftpflichtprozeß lediglich festgestellt wurde, daß der Kläger schuldhaft gehandelt hat, jedoch keine Feststellung zur Schuldform getroffen wurden, ist darüber, ob der Kläger im Sinne der §§ 152 VVG, 4 II Ziff. 1 AHB vorsätzlich gehandelt hat, im vorliegenden Deckungsprozeß zu entscheiden.

Vorsatz im Sinne der genannten Bestimmungen setzt das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus, wobei die Schadensfolge gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen worden sein muß (vgl. BGH r + s 1998, 367 = VersR 1998, 1011 m. w. N.). Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer stark unter Alkoholeinfluß steht, ist nicht in jedem Fall die billigende Inkaufnahme aller eingetretenen Verletzungsfolgen anzunehmen (OLG Hamm, r+s 1999, 102). Ob hiervon ausgegangen werden kann, hängt wesentlich von den eingetretenen Verletzungsfolgen, der Art und Intensität der Verletzungshandlung und der Person des Schädigers ab.

Der Kläger hat den Geschädigten bei der Auseinandersetzung im Januar 1993 nicht nur mit einem Faustschlag an die Schläfe niedergeschlagen, sondern seinen Kopf zusätzlich auf den Boden geschlagen. Danach sind bei dem Geschädigten eine Gehirnerschütterung und eine Schädelprellung diagnostiziert worden. Er hat also - anders als in dem Fall der Entscheidung des OLG Hamm (a.a.O.) - keine in Anbetracht der Verletzungshandlungen ungewöhnlich schweren Körperschäden davongetragen. Auch wenn der Kläger erheblich angetrunken war, lagen für ihn die eingetretenen naheliegenden Folgen auf der Hand.

Denn der Kläger war zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Ereignisses bereits 40 Jahre alt und wegen gefährlicher Körperverletzung vom Amtsgericht Düsseldorf mit Strafbefehl vom 8. März 1990 (126 Cs/901 Js 2304/89) zu einer Geldstrafe verurteilt worden (BA 32), weil er in angetrunkenem Zustand bei einer Schlägerei dem ebenfalls bereits am Boden liegenden Opfer gegen den Kopf getreten und ihm dadurch den Anbruch des Nasenbeins und eine Gehirnerschütterung zugefügt hatte (BA 16). Der Kläger kannte daher die Gefährlichkeit seiner Angriffshandlungen und wußte, welche Folgen sie bei seinem Opfer hervorrufen konnten.

Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf das vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 1996 (20 U 33/96) berufen. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Jugendlicher unter Alkoholeinfluß aus Eifersucht durch einen einzigen Schlag dem Opfer schwerste Kieferverletzungen zugefügt. Die Verletzungen, die Herr K. davongetragen hat, hielten sich dagegen im Rahmen des bei der brutalen Handlungsweise des Klägers zu Erwartenden. Daß er die Folgen seiner Tat in allen Einzelheiten vorausgesehen hat, ist für die Bejahung des Vorsatzes nicht erforderlich (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 152 Rdn. 2 m. w. N.).

Aufgrund des vom Landgericht Düsseldorf im Haftpflichtprozeß festgestellten Geschehensablaufs kann nach alledem der Schädigungsvorsatz des Klägers bejaht und bewußte Fahrlässigkeit, bei der der Handelnde darauf vertraut, ein für möglich gehaltener Schaden werde nicht eintreten (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 57. Aufl., § 276, Rn. 13), verneint werden.

Die Beweisangebote des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Mai 1999 sind schon nach § 296a ZPO unbeachtlich. Angriffs- und Verteidigungsmittel können nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden.

Der Inhalt des Schriftsatzes nötigt auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Ob es bei Schlägereien unter Angetrunkenen im allgemeinen oder bei sportlichen Boxkämpfen im besonderen nur ausnahmsweise zu Gehirnerschütterungen kommt, ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht maßgebend. Der Kläger hat nicht im Rahmen eines sportlich fairen Boxkampfs gehandelt. Außerdem wurde der Rahmen einer "normalen" Schlägerei unter Angetrunkenen dadurch gesprengt, daß er den Kopf des bereits niedergeschlagenen Opfers nochmals auf den Boden aufschlug.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO besteht kein begründeter Anlaß.

Für die Berufungsinstanz beträgt der Streitwert des Zahlungsantrags 13.272,44 DM. Dabei waren die geltend gemachten Zinsen bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen. Als Teil des Ersatzanspruchs gehören sie zur Hauptforderung und werden nicht als Nebenforderung i. S. d. § 4 ZPO geltend gemacht.

Aus diesem Grund wird der Streitwert des Zahlungsantrages für die erste Instanz abweichend auf 12.673,50 DM festgesetzt.

Der Streitwert des Feststellungsantrages beträgt für beide Instanzen 1.000,00 DM.

Die für die Berufungsinstanz festgesetzten Streitwerte entsprechen der Beschwer des Klägers.

Ende der Entscheidung

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