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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: 8 U 114/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 304
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 823
BGB § 897
BGB § 291
BGB § 852
1) Der gynäkologische Befund einer Gebärmuttersenkung und einer Cystocele rechtfertigt nur dann einen operativen Eingriff (Hysterektomie und Kolporrhaphie), wenn zugleich eine Beschwerdesymptomatik vorliegt, die auf diesen Befund zurückzuführen ist. Bestehen bei einer Patientin urologische Probleme, ist es zwingend notwendig, vor der gynäkologischen Operation eine urologische Diagnostik vorzunehmen, um das Krankheitsbild, die Indikation für den Eingriff sowie dessen spezielle Art abzuklären.

2) Unterbleiben diese zur Klärung und Sicherung der Indikation zweifelsfrei durchzuführenden urologischen Untersuchungen, ist es Sache des Arztes zu beweisen, daß die unterlassene Diagnostik ein operationspflichtiges Ergebnis erbracht hätte.

3) Nach einem Eingriff zur Behebung einer Beckenbodeninsuffizienz ist es zur Vermeidung einer Blasenüberdehnung unumgänglich, postoperativ tägliche Messungen der spontan als auch über einen Katheter abgegebenen Harnmengen durchzuführen.

4) Normalisiert sich die Blasenentleerung einer Patientin postoperativ nicht binnen eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen, ist seitens des Gynäkologen unverzüglich ein Facharzt für Urologie einzuschalten, um den Grund für die Miktionsstörung abzuklären und die Therapie zu bestimmen.


GOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 114/99 8 O 279/97 LG Duisburg

Verkündet laut Protokoll am 28. September 2000

S, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B, den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Oberlandesgericht S

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. August 1997 zu zahlen.

Die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die auf den Ersatz materieller Schäden gerichtete Leistungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die diese aufgrund der Behandlung im E Krankenhaus durch den Beklagten im Zusammenhang mit der am 28. Dezember 1994 durchgeführten Operation (vaginale Hysterektomie mit Kolphorrhapie) erlitten hat und noch erleiden wird, soweit kein Rechtsübergang auf Dritte stattgefunden hat bzw. stattfindet.

Zur Entscheidung über die Höhe des mit der Leistungsklage geltend gemachten materiellen Schadensersatzanspruches wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 57.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die am 7. Mai 1997 geborene Klägerin, die als Leiterin einer Filiale der Firma M tätig war, würde am 11. Dezember 1999 als Kassenpatientin in den E und J K D aufgenommen. Nach der in der Dokumentation der medizinischen Klinik dieses Krankenhauses enthaltenen Anamnese litt die Patientin bis zu fünf Wochen vor der Aufnahme über einen Zeitraum von sechs Wochen über Schmerzen und Brennen beim Wasserlassen. Sie klagte außerdem darüber, dass sie wenige Tage vor der stationären Aufnahme sich steigernde Schmerzen in der linken Leiste mit zunehmender Ausstrahlung in die linken Flankenregion verspürt habe; außerdem bestand seit 29 Stunden massive Übelkeit mit Erbrechen. Seitens der Ärzte der internistischen Abteilung wurde eine linksseitige Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung) diagnostiziert. Am 19. Dezember erfolgte ein gynäkologisches Konsil; der Beklagte, der als Oberarzt der gynäkologischen Abteilung des E Krankenhauses D tätig war, stellte eine Senkung der Gebärmutter und der vorderen Scheidenwand (Cystocele) fest. Der Beklagte gelangte zu der Diagnose, dass Ursache der Nierenbeckenentzündung ein aszendierender Harnwegs- und Blaseninfekt sei, der durch Blasenentleerungsstörungen und Restharnbildung infolge der Gebärmuttersenkung hervorgerufen worden sei. Er empfahl der Patientin eine Entfernung der Gebärmutter mit vorderer und hinterer Scheidenraffung. Am 27. Dezember 1999 unterzeichnete die Klägerin eine in einem "Merkblatt zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt/der Ärztin über Operationen bei Senkung (bzw. Vorfall) und Harninkontinenz" enthaltene Einwilligung zur Operation. In diesem Perimedbogen wird bezüglich der möglichen Risiken darauf hingewiesen, dass nach Senkungsoperationen vorübergehende Schwierigkeiten bei der Blasenentleerung und Harnwegsinfektionen häufig seien, die normale Zeit des Krankenhausaufenthaltes aber für die Behandlung solcher Störungen meist ausreiche.

Der ärztliche Vermerk zum Aufklärungsgespräch in diesem Merkblatt enthält die handschriftliche Eintragung:

"Risiken: Verletzungen und Nachoperationen, Harnblasen-, Darm-, Harnleiter-, Gefäßverletzungen, Thrombosen, Embolien, Wundheilungsstörungen, Infektion."

Am 28. Dezember 1999 wurde von dem Behagten eine vaginale Hysterektomie mit vorderer Kolporrhaphie vorgenommen; dabei wurde intraoperativ ein Blasenkatheter gelegt. Die Klägerin erhielt während der Nachbehandlung blasenzusammenziehende Tabletten, und es wurde ein Blasentraining durchgeführt. Nach Entfernung des Katheters zeigten sich erhebliche Entleerungsstörungen im Sinne einer Überlaufblase. Am 23. Januar 1995 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen und von den Urologen Dr. D und K wegen Restharnbildung weiterbehandelt. Es wurde ein Atonie festgestellt (Blasenlähmung). Vom 20. Juni bis zum 27. Juni 1995 befand sich die Patientin in stationärer Behandlung der urologischer Klinik und Poliklinik der Universität E. Dort wurde bei Restharnmengen von 1.100 ml ein suprapubischer Fistelkatheter gelegt, außerdem wurde die Klägerin mit einem intravaginalen Stimulator für die häusliche Eigenbehandlung versehen. In der Zeit vom 16. August 1995 bis zum 23. August 1995 wurde eine intravesicale Stimulation vorgenommen, die zu einer deutlichen Befundverbesserung im Sinne der Retonisierung der Blase führte. In der Zeit vom 4. Dezember bis zum 15. Dezember 1995 befand sich die Patientin im Klinikum W; dort sollte ein Stimulator implantiert werden. Da eine am 12. Dezember 1995 durchgeführte percutane sacrale Neurostimulation keinen zufriedenstellenden Effekt zeigte, wurde von der Implantation eines Blasenstimulators zur Induktion einer Miktion abgesehen.

Im Juni 1995 wandte die Klägerin sich an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler und bat um Überprüfung, ob die von dem Beklagten vorgenommene Operation unsachgemäß durchgeführt worden sei. Die Kommission holte ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z ein und kam in ihrem Bescheid vom 11. November 1996 zu dem Ergebnis, dass vor der Operation keine ausreichende Abklärung des Beschwerdebildes erfolgt sei und der gynäkologische Eingriff ohne diese Abklärung nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

Seit dem 2. Oktober 1996 erhält die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die bis zum 30. Juni 1998 1.710,09 DM betrug; danach erhöhte sich der Rentenbetrag auf 1.717,35 DM. in einem Bescheid des Versorgungsamtes vom 7. November 1995 wurde der Grad der Behinderung auf 70 % bemessen und folgende Behinderungen festgestellt:

"1. Neurogene Blasenentleerungsstörungen mit künstlicher Harnableitung, abgelaufene Nierenbeckenentzündung links

2. Vordere Scheidenplastik, Gebärmutterentfernung, Eierstockentzündungen beidseits

3. Rezidivierendes degeneratives Wirbelsäulen-Syndrom, Bandscheibenschaden

4. Daumensattelgelenksverschleiß beidseits."

Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt und behauptet, die von dem Beklagten vorgenommene Operation sei nicht indiziert gewesen. Der Beklagte habe es fehlerhaft unterlassen, vor dem Eingriff das Beschwerdebild und die Ursache abzuklären. Darüber hinaus hat die Klägerin dem Beklagten Aufklärungsversäumnisse vorgeworfen und vorgetragen, sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Eingriff negative Auswirkungen auf die Blasenfunktion haben könne. Bedingt durch die Operation habe sich eine Blasenlähmung eingestellt; eine Entleerung der Blase könne nur noch unter Zuhilfenahme eines Katheters stattfinden. Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld von 90.000,00 DM bis 60.000,00 DM für angemessen erachtet und geltend gemacht, da das Entleerungsbedürfnis spontan eintrete und nicht gesteuert werden könne, sei sie nicht mehr in der Lage, sich über einen Zeitraum von mehr als 2 bis 3 Stunden außerhalb ihrer Wohnung aufzuhalten. Sie habe sämtliche persönlichen Aktivitäten aufgeben müssen; sie sei weder in der Lage Sport zu treiben noch könne sie an Fortbildungsveranstaltungen, Kursen oder ähnlichem teilnehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und vorgetragen, die Operation sei wegen des urologischen Leidens der Klägerin indiziert gewesen. Des weiteren hat er behauptet, die Patientin sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden; sie sei generell darauf hingewiesen worden, dass die Blase in Mitleidenschaft gezogen werden könne. Im übrigen hätte sie ihre Einwilligung auch dann erteilt, wenn sie ausdrücklich über das Risiko von Blasenentleerungsstörungen belehrt worden wäre. Das Vorliegen einer Blasenatome sowie eine Ursächlichkeit des Eingriffs hierfür hat der Beklagte bestritten.

Das Landgericht hat durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Zahlung eines Schmerzensgeldes weiterverfolgt und zusätzlich Ersatz von Verdienstausfall sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren materiellen Schäden verlangt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, in der Zeit zwischen 1973 bis zur stationären Aufnahme am 11. Dezember 1999 sei sie in Bezug auf urologische Erkrankungen praktisch beschwerdefrei gewesen. Sie wirft dem Beklagten neben einer mangelnden Indikation ein fehlerhaftes operatives Vorgehen vor und behauptet, die Blasenlähmung sei durch eine vollständige Läsion eines Nerven im Bereich des Ganglion pelvicum verursacht worden. Auch die postoperative Behandlung sei nicht sachgemäß erfolgt, weil keine spezielle Therapie zur Stimulation der Blase vorgenommen worden sei. Sie beruft sich erneut auf ein Aufklärungsversäumnis und macht geltend, anläßlich des Aufklärungsgespraches hätte auch die Möglichkeit einer dauerhaften oder sich auch nur verschlimmernden Blasenentleerungsstörung mit der Folge eines Einmalkatheterismus erläutert werden müssen, da die Schädigung der motorischen Nerven eine nicht unbekannte Komplikation bei operativen Eingriffen im kleinen Becken sei. Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung hätte sie von der Operation Abstand genommen. Die Klägerin hält nunmehr ein Schmerzensgeld von 100.000,00 DM für angemessen und macht hierzu ergänzend geltend, sie leide unter zunehmender depressiver Verstimmung; ihr Ehemann habe sich wegen der Folgen ihrer Erkrankung auf das Eheleben von ihr getrennt und betreibe das Scheidungsverfahren. Sie stehe unter einer Dauermedikation und müsse das Antibiotikum Cyprobay einnehmen; dies führe zu Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit. Aufgrund wiederholter und später fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer Blasenerkrankung sei sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden; eine Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit sei ausgeschlossen. Ohne die Vornahme des Eingriffs hätte sie ihre Arbeitstätigkeit spätestens zum 2. Januar 1995 wieder aufgenommen. Für die Zeit vom 2. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1997 sei ihr ein Verdienstausfallschaden von 42.630,24 DM entstanden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie

2. 42.830,29 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte ihr zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden verpflichtet sei, die sie aufgrund der Behandlung im E Krankenhaus D durch den Beklagten im Zusammenhang mit der an 28. Dezember 1999 durchgeführten Operation (vaginale Hysterektomie mit Kolporrhaphie) erlitten habe und noch erleiden werde, soweit kein Rechtsübergang auf Dritte stattgefunden habe bzw. stattfinden werde.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist erneut darauf, dass die Operation wegen einer zu schlaffen Blase indiziert gewesen sei; sie sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Funktionsbeeinträchtigung der Blase sei hierauf nicht zurückzuführen; sie müsse andere Ursachen aufgrund einer urologischen Grunderkrankung haben. Er trägt vor, die Klägerin sei durch den Hinweis, dass durch die Operation möglicherweise eine Verschlimmerung ihres Zustandes eintreten könne, ordnungsgemäß aufgeklärt worden; einer Information über das extrem seltene Risiko einer Blasenlähmung mit der Notwendigkeit einer dauernden Katheterisierung habe es nicht bedurft. Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin vorgetragene Unmöglichkeit einer Miktion sowie die Notwendigkeit einer dauernden Behandlung mit Antibiotika. Darüber hinaus stellt er eine Kündigung ihres Arbeitsplatzes wegen der Blasenerkrankung sowie eine hierauf beruhende Erwerbsunfähigkeit in Abrede. Soweit die Klägerin ihre Klage in zweiter Instanz erweitert hat, hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat durch Vernehmung eines Zeugen sowie durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. J und Prof. Dr. W Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 26. Juni 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der den materiellen Schadensersatz betreffenden Leistungsklage konnte gemäß § 304 ZPO nur zum Haftungsgrund entschieden werden. Eine abschließende Entscheidung zur Hohe ist nicht möglich, weil es zum Schaden noch weiterer Beweiserhebung bedarf. Insoweit war die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten gemäß den §§ 823, 897 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu; darüber hinaus ist der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung dem Grunde nach zum Ersatz entstandener oder künftig entstehender materieller Schäden verpflichtet.

I.

Die Erörterung des medizinischen Sachverhalts mit den Sachverständigen Prof. Dr. W (Frauenheilkunde) und Prof. Dr. J (Urologie), die als jeweilige Leiter einer gynäkologischen Fachklinik bzw. urologischen Universitätsklinik. über große praktische Erfahrungen sowie umfassende wissenschaftliche Kenntnisse verfügen, hat eindeutig ergeben, dass das ärztliche Vorgehen des Beklagten in mehrfacher Hinsicht nicht sachgerecht war. Er hat die Indikation zu der Operation vom 28. Dezember 1999 gestellt und den Eingriff durchgeführt, ohne zuvor eine ausreichende Abklärung des Krankheitsbildes vorgenommen oder veranlaßt zu haben; ebenso sind ihm bezüglich der postoperativen Behandlung der Klägerin schwerwiegende Versäumnisse anzulasten.

1. Prof. Dr. W hat deutlich gemacht, dass der gynäkologische Befund einer Gebärmuttersenkung sowie einer Cystocele, den der Beklagte bei der Klägerin festgestellt hatte, nur dann einen operativen Eingriff rechtfertigt, wenn bei der Patientin zugleich auch eine Beschwerdesymptomatik vorliegt, die auf diesen Befund zurückzuführen ist. Unstreitig litt die Klägerin, als sie dem Beklagten am 19. Dezember 1999 zu einer Konsiliaruntersuchung vorgestellt wurde, unter einer Harnwegsinfektion. Da das bei ihr vorliegende gynäkologische Krankheitsbild geeignet ist, urologische Probleme - wie Störungen der Blasenfunktion - hervorzurufen, war es vor diesem Hintergrund sicherlich angebracht, an einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Befunden zu denken. Wie die beiden Gutachter übereinstimmend hervorgehoben haben, stellt jedoch das Vorliegen einer Harnwegsinfektion allein keinesfalls eine Indikation für ein operatives Vorgehen dar. Der Beklagten ist zuzugeben, dass derartige Entzündungen dann, wenn sie vermehrt auftreten, darauf hindeuten können, dass möglicherweise eine Restharnbildung aufgrund einer Blasenentleerungsstörung vorliegt, die ihrerseits durch eine Gebärmutter- und Blasensenkung bedingt sein kann; in diesem Fall ist bei einer dauerhaft wiederkehrenden Restharnbildung ein operativer Eingriff das Mittel der Wahl. Eine solche Operation darf jedoch nach der Beurteilung der Sachverständigen nicht ohne eine vorherige urologische Befunderhebung stattfinden. Prof. Dr. J und Prof. Dr. W haben es - selbst dann, wenn bereits Probleme wie rezidivierende Harnwegsinfekte, Restharnbildung oder Harninkontinenz zutage getreten sind - für unerläßlich erachtet, vor einer Entscheidung zu einer Operation eine spezifisch urologische Diagnostik - u.a. Messung von Restharnmengen und Sonographien der harnableitenden Organe - vorzunehmen, um die genaue Ursache abzuklären, die Indikation für den Eingriff zu prüfen und dessen jeweils geeignete Art zu bestimmen. Den "Befund" einer Restharnbildung, den der Beklagte dadurch erhoben haben will, dass er - trotz der vorherigen Blasenentleerung seitens der Patientin - anläßlich der gynäkologischen Untersuchung bei der Entfernung des Spekulums den Abgang von "etwas Urin" beobachtete, haben die Gutachter als völlig unzureichend und ohne jegliche "Beweiskraft" für eine - relevante - Restharnbildung erachtet; ein Nachweis hierfür hätte nur gewonnen werden könne, wenn bei der Patientin nach dem Besuch der Toilette anhand einer Vaginalsonographie ein verbleibender Resturin von 100 ml gemessen worden wäre. All diese Maßnahmen zur Überprüfung des Vorliegens einer durch das gynäkologische Krankheitsbild hervorgerufenen Blasenentleerungsstörung hat der Beklagte - fehlerhaft - versäumt.

2. Rückschauend läßt sich die Frage, ob die Vornahme der Hysterektomie und Kolporrhaphie indiziert war oder nicht, nicht beantworten. Dieser Unklarheit beruht nach der Einschätzung der Sachverständigen gerade darauf, dass die notwendige urologische Diagnostik unterblieben ist und sich deswegen nicht feststellen läßt, ob bei der Klägerin eine durch die Gebärmutter- und Blasensenkung verursachte - operationspflichtige - Blasenentleerungsstörung bestand. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr von der nicht fernliegenden Möglichkeit auszugehen, dass ein derartiges Krankheitsbild nicht vorlag. Wie die Sachverständigen erläutert haben, geht ein gynäkologischer Befund, wie er von dem Beklagten bei der Klägerin diagnostiziert wurde, zwar oft mit einer Blasenentleerungsstörung einher; bei anderen Patientinnen wiederum treten keine dauerhaften urologischen Störungen auf, obwohl sie unter einem extremen Descensus der Gebärmutter und der Blase leiden. Vor diesem Hintergrund sind Prof. Dr. W und Prof. Dr. J - wie schon die Gutachterkommission - übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die gynäkologischen Probleme allein keinen Rückschluß darauf zulassen, dass die Patientin vor der Operation unter einer Blasenentleerungsstörung litt. Auch die bei der stationären Aufnahme der Klägerin am 11. Dezember 1999 erhobene Anamnese - nach der die Patientin bereits einige Zeit zuvor während eines Zeitraumes von sechs Wochen Schmerzen im Unterleib sowie Brennen beim Wasserlassen verspürt hatte - rechtfertigt keine dahingehende Annahme, dass ein bereits länger andauernder Harnwegsinfekt oder Blasenentleerungsstörungen vorgelegen hätten; nach den Ausführungen von Prof. Dr. J können die Beschwerden auch durch eine Entzündung oder Irritation der Scheide oder der Harnröhre bedingt worden sein,. Dass der Abgang von etwas Urin" bei der Entfernung des Spekulums in keiner weise für eine Restharnbildung richtungsweisend war, wurde bereits oben erörtert.

Da der Beklagte die Entscheidung zu einem Eingriff getroffen und diesen durchgeführt hat, ohne zuvor die medizinisch zweifelsfrei gebotenen urologischen Untersuchungen vorzunehmen und so Befunde zu erheben, die zur Sicherung der nach der Einschätzung der Sachverständigen durchaus zweifelhaften Operationsindikation benötigt wurden, ist es seine Sache, zu beweisen, dass die - unterlassener - Untersuchungen ein operationspflichtiges Ergebnis erbracht hätten. Diesen Nachweis hat der Beklagte nicht geführt. Aus der Aussage des von ihm benannten Zeugen L läßt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, dass die Patientin unter Blasenentleerungsstörungen litt, die eine Operation erforderten. Der - von ihr in Scheidung lebende - Ehemann der Klägerin hat zwar bekundet, dass seine Frau während der Ehe, die 1993 geschlossen wurde, unter urologischen Störungen gelitten habe, die sich in Schmerzen beim Wasserlassen geäußert hätten. Über den Grund hierfür hat der Zeuge aber naturgemäß keine verläßlichen Angaben machen können; seine Bemerkung, die Klägerin habe "wohl nicht genügend Urin abgeben" können, es habe "Resturin, der sich dann in Bakterien entwickelt habe", bestanden, kann als Äußerung eines medzinischen Laien allenfalls als eine Vermutung hinsichtlich der Ursache der gesundheitlichen Störungen qualifiziert werden, der kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen werden kann.

II.

Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe infolge fehlerhaften Vorgehens intraoperativ einen die Blase versorgenden Nerv verletzt, ist nicht gerechtfertigt:

Wie Prof. Dr. N in seinem erstinstanzlich erstatteten Gutachten hat auch Prof. Dr. J anläßlich seiner Anhörung eine solche Nervenverletzung im Bereich des sympathischen Nervengeflechts als eine mögliche Ursache für die nach dem Eingriff - unstreitig - aufgetretenen Blasenentleerungsstörungen bezeichnet. Er hat aber zugleich deutlich gemacht, dass es sich bei diesem Nervengeflecht um äußerst "mikroskopisch" feine und nicht immer anatomisch regular verlaufende nervale Strukturen handelt, deren - unbemerkte - Verletzung auch bei exaktem und sorgfältigem operativen Vorgehen nicht sicher vermeidbar ist.

III.

Die postoperative Betreuung der Klägerin durch den Beklagten war nicht einwandfrei; sie entsprach nach der Beurteilung der Sachverständigen in zweierlei Hinsicht nicht dem zu fordernden Standard:

l. Da es bei einer Kolporrhaphie - wie sie bei der Klägerin vorgenommen wurde - zu einer Einengung der Harnröhre oder des Blasenauslasses und demzufolge zu einer Abflußstörung kommen kann, müssen Vorkehrungen gegen eine spätere Überdehnung der Blase getroffen werden; zu diesem Zweck ist nach dem Eingriff ein suprapubischer Katheter anzulegen, mit dem die Blase entleert werden kann. Diese Maßnahme hat der Beklagte richtigerweise ergriffen; zu beanstanden ist indes sein Vorgehen nach Beginn des sogenannten Blasentrainings - bei dem der Katheter abgeklemmt wird und die Patientin versuchen muß Wasser zu lassen - sowie nach der Entfernung des Katheters. Prof. Dr. J hat darauf hingewiesen, dass bei einer Abflußstörung aufgrund einer Einengung des Blasenauslasses oder der Harnröhre die Situation eintreten kann, dass die Patientin nach dem Abklemmen des Katheters spontan nicht genügend Urin abgeben kann und die Blase dadurch - von der Patientin unbemerkt - übervoll wird. Hierdurch bedingt kann es zu einem überhöhten Anstieg der Blasenkapazität und zu einer anschließenden Überdehnung der Blase kommen, die dauerhafte Schäden bis hin zu einer Blasenlähmung zur Folge haben kann. Um diese Probleme zu vermeiden und eine Überdehnung der Blase rechtzeitig zu erkennen, ist es notwendig, zur Überprüfung der Blasenkapazität tägliche Kontrollen der abgegebenen Harnmengen vorzunehmen. Dabei sind sowohl der spontan gelassene Urin als auch die durch den Katheter "abgezapfte" Restharnmenge zu messen, weil nur die Verbindung beider Werte Aufschluß über die Blasenkapazität und die mögliche Überdehnung des Organs gibt. Der Beklagte hat es unterlassen, für diese erforderlichen engmaschigen Kontrollen Sorge zu tragen. Nach der Dokumentation erfolgten tägliche Messungen der Restharnmengen nur bis zum 5. Januar 1995 einschließlich; danach wurden - bis zur Entlassung der Klägerin am 23. Januar 1995 - nur noch in mehrtägigen Abständen (am 11., 14., 16. und 18. Januar 1995) Oberprüfungen durchgeführt; eine Messung der spontan abgegebenen Urinmenge unterblieb nach den Krankenunterlagen vollständig.

2. Unstreitig hatte sich die Miktion der Patientin während der postoperativen Behandlung nicht normalisiert; auch nach der Entfernung des Katheters - die nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten spätestens zehn Tage nach der Operation vom 28. Dezember 1994 stattfand - waren noch erhebliche Restharnmengen (11. Januar 1995 400 ml, 14. Januar 1995 400 ml, 16. Januar 1995 250 ml, 18. Januar 1995 400 ml) festzustellen. Angesichts dieser sich abzeichnenden Entwicklung einer gravierenden Blasenentleerungsstörung ergab sich nach der übereinstimmenden Auffassung der Sachverständigen dringend die Notwendigkeit, einen Urologen hinzuzuziehen. Prof. Dr. J und Prof. Dr. W haben betont, dass jedenfalls eine Patientin, deren Blasenentleerung sich nicht binnen eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen nach der Operation normalisiert hat, unverzüglich urologisch untersucht werden muß, um - u.a. durch Blasendruckmessungen - den Grund für die Miktionsstörung abzuklären, das Vorliegen einer möglichen Blasenlähmung zu überprüfen und die weitere Therapie abzustimmen. Auch diese Maßnahme, die spätestens drei Wochen nach der Operation am 18. Januar 1995 hätte ergriffen werden müssen, hat der Beklagte unterlassen, weil er offensichtlich zu Unrecht die Hoffnung hegte, der Zustand der Klägerin werde sich spontan bessern.

IV.

Die dem Beklagten anzulastenden Versäumnisse haben bei der Klägerin zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen und Befunde sowie der Untersuchung der Patientin durch den Sachverständigen Prof. Dr. J steht fest, dass bei ihr eine vollständige Blasenlähmung eingetreten ist. Hierfür haftet der Beklagte aus zwei voneinander unabhängigen Gründen:

1. Die körperliche Schädigung der Klägerin ist ihm schon allein wegen der Vornahme der nicht indizierten Operation anzulasten; sie stellt sich als Folge dieses Eingriffs dar. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters Prof. Dr. J kommen für die Blasenatonie, die sich im Anschluß an die Operation entwickelt hat, zwei Ursachen in Betracht, nämlich eine intraoperative Verletzung eines Nerven im Bereich des sympathischen Nervengeflechts sowie die von dem Sachverständigen beschriebene postoperative Überdehnung der Blase. Welche der beiden Ursachen letztlich ausschlaggebend war, kann bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die Vornahme der Operation vom 28. Dezember 1999 für die Schädigung der Klägerin kausal geworden ist, offen bleiben. Auch wenn jeder der genannten Umstände die Atonie verursacht haben kann, ändert dies nichts daran, dass die Blasenlähmung vermieden worden wäre, wenn der nicht indizierte Eingriff unterblieben und demgemäß auch die ungünstige Entwicklung nach der Operation nicht eingetreten wäre.

2. Unabhängig hiervon ergibt sich die Haftung des Beklagten dem Grunde nach auch aus der fehlerhaften Nachbehandlung der Klägerin. Ihm ist der ungünstige postoperative Verlauf mit dem Eintritt einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung vorzuwerfen.

Es läßt sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen, dass ein optimales ärztliches Vorgehen - Vornahme der gebotenen täglichen Kontrollen der Harnmengen und rechtzeitige Vorstellung bei einem Urologen - zu einem günstigeren Ergebnis für die Klägerin geführt hätte; auf diesen Gesichtspunkt kann sich der Beklagte jedoch nicht berufen. Der Klägerin sind Beweiserleichterungen zuzubilligen, denn die Erörterung mit den Sachverständigen hat ergeben, dass die dem Beklagten anzulastenden Fehler im Rahmen der postoperativen Betreuung als grobe Versäumnisse zu qualifizieren sind:

Die Gutachter haben keinen Zweifel daran gelassen, dass die tägliche Messung sowohl der spontan als auch über den Katheter abgegebenen Harnmengen zur Vermeidung dauerhafter Schäden aufgrund einer Blasenüberdehnung unumgänglich war. Wie Prof. Dr. J hervorgehoben hat, spielt hierbei auch der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle; je länger ein Anstieg der Blasenkapazität besteht und durch die Überdehnung der Muskulatur die Verbindung zu den Nervenfasern beeinträchtigt oder unterbrochen wird, um so eher kann eine irreversible Schädigung der Blase eintreten. Dem soll durch eine möglichst rechtzeitige Entdeckung einer zu hohen Blasenkapazität, die nur durch tägliche Kontrollen gewährleistet werden kann, entgegen gewirkt werden. Der Beklagte hat diese Verhaltensmaßregel in unverständlicher Weise außer Acht gelassen; die Harnmengenkontrollen während des sogenannten Blasentrainings und nach der Entfernung des Katheters waren halbherzig und wurden der in Betracht zu ziehenden Gefahr einer folgenschweren Blasenüberdehnung nicht gerecht. Prof. Dr. W hat aus der Sicht eines - im Streitfall tätigen - Gynäkologen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ein derartiges Versäumnis dem behandelnden Arzt nicht unterlaufen darf.

Gleiches gilt für die Nichtvornahme einer urologischen Diagnostik während der Nachbehandlung. Prof. Dr. J hat eingehend erläutert, dass wegen der mit zunehmendem Zeitablauf steigenden Gefahr des Eintritts einer Blasenlähmung urologische Untersuchungen - wie Blasendruckmessungen - nach Ablauf von drei Wochen unabdingbar erforderlich waren. Auch für die sodann einzuleitende Therapie ist der Zeitfaktor von überragender Bedeutung; durch eine rechtzeitige urologische Behandlung können sich die Heilungschancen einer Blasenentleerungsstörung entscheidend verbessern. Durch eine nervenstimulierende Therapie kann selbst dann, wenn aufgrund der Durchtrennung eines Nerven eine Blasenlähmung verursacht worden ist, im Wege der Initiierung neuer Reflexbögen eine Rekompensation erreicht werden. Die Erfolgschancen hierbei sind wesentlich davon abhängig, wie früh diese Maßnahmen ergriffen werden; wird - wie im Falle der Klägerin - die Vorstellung bei einem Urologen und demzufolge auch die geschilderte Therapie verzögert, werden die Aussichten auf einen günstigen Heilungsverlauf gemindert. Dieser Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. J hat sich Prof. Dr. W angeschlossen und die mangelnde Einschaltung eines Urologen als aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar bezeichnet. Unter diesen Umständen muß sich die hinsichtlich der Kausalität verbleibende Unsicherheit zu Lasten des Beklagten auswirken.

V.

Soweit der Beklagte behauptet hat, eine Blasenlähmung wäre unabhängig von seiner Behandlung in jedem Fall aufgrund einer bei der Klägerin vorliegenden urologischen Grunderkrankung eingetreten, fehlt es an dem von ihm hierfür zu erbringenden Nachweis. Prof. Dr. J hat sich mangels Erhebung der vor der Operation notwendigen Befunde außer Stande gesehen, diese Frage zu beantworten.

VI.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Neben der Tatsache, dass die Klägerin sich einer mit Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbundenen - nicht indizierten - Operation unterzogen hat, kommt entscheidendes Gewicht der verbliebenen gesundheitlichen Störung zu. Die bei der Patientin eingetretene Blasenatonie ist irreversibel und hat nach derzeitiger medizinischer Beurteilung zur Folge, dass die Klägerin zeitlebens einen Selbstkatheterismus zur Blasenentleerung - bis zu sechsmal am Tag - vornehmen muß. Dies führt zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität. Zum einen bedingt die Erforderlichkeit der Katheterisierung Einschränkungen und Beschwernisse in der persönlichen Lebensgestaltung, weil die Klägerin sich bei ihrer Lebensführung ständig auf diesen Umstand einstellen muß; zum anderen wird die gesundheitliche Störung von ihr verständlicherweise auch im Kontakt mit anderen Menschen - insbesondere bei einer Partnerschaft - als belastend empfunden. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigungssumme ist aber zugleich zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin auch vor der Behandlung durch den Beklagten Probleme im Bereich der Harnwege bestanden und sie nicht beschwerdefrei war. Nach den Angaben des Zeuge L litt sie mehrmals unter Schmerzen bei der Harnabgabe; gemäß ihren eigenen Angaben hatte sich einige Zeit vor ihrer stationären Aufnahme am 11. Dezember 1994 eine diesbezügliche sechs Wochen andauernde Beschwerdesymptomatik entwickelt. Unter Abwägung der Gesamtumstände und bei vergleichender Betrachtung ähnlicher Fälle erscheint zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 50.000 DM angemessen, aber auch ausreichend.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB begründet.

VII.

Eine Verjährung des in der Berufungsinstanz erweiterten Schmerzensgeldanspruches sowie der mit der Berufung eingeführten Forderung auf Ersatz materieller Schäden gemäß § 852 BGB ist nicht eingetreten. Es bedarf keiner Entscheidung, wann genau die Klägerin über den entstandenen Körperschaden informiert war. Die Kenntnis vom Mißerfolg einer Behandlung bedingt nicht zugleich die Kenntnis eines Behandlungsfehlers und damit der Person des Ersatzpflichtigen. Dies setzt voraus, dass dem Patienten die konkreten Umstände der Behandlung bekannt sind, und er - in den Grundfugen - weiß, ob und in welchem Rahmen der Arzt möglicherweise von dem medizinisch gebotenen Verfahren abgewichen ist. Von einer solchen Kenntnis der Klägerin kann mangels anderer Anhaltspunkte frühestens mit Erhalt des Bescheides der Gutachterkommission vom November 1996 ausgegangen werden. Die sodann beginnende dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche Ende August 1999 noch nicht abgelaufen.

VIII.

Es steht mit der für den Feststellungsausspruch und das Grundurteil erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die ärztlichen Versäumnisse auch zu materiellen Schäden geführt haben. Die zu dem von der Klägerin geltend gemachten Verdienstausfall noch notwendige Beweiserhebung und die Berechnung der exakten Höhe der berechtigten Ansprüche ist dem Landgericht zu überlassen.

B.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000 DM, die der Klägerin unter 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

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