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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: I - 24 U 122/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 551 Abs. 3
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 14
StGB § 266
Ohne besondere Vereinbarung braucht der Vermieter eines für fast sechs Monate vermieteten PKW die Kaution des Mieters nicht getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I - 24 U 122/05

Düsseldorf, 27. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.

Der Kläger mit Wohnsitz in Österreich mietete am 3. Juli 2003 bei der T-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, einen Pkw VW Polo für die Dauer von 26 Wochen zu einem monatlichen Mietzins von 259,-- €. Vor Auslieferung des Pkw hatte der Kläger eine Kaution von 770,-- € zu zahlen. Der Kläger ermächtigte die Vermieterin, die jeweils fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis im Abbuchungsverfahren zu erheben. Auf dem Mietvertragsformular waren alle Geschäftskonten der Vermieterin aufgeführt. Entsprechend bestätigte die Klägerin die Vereinbarung mit Auftragsbestätigung Nr. 171456 vom 8. Juli 2003.

Am 7. August 2003 zog die Vermieterin die Kaution im Lastschriftverfahren auf eines ihrer Geschäftskonten ein. Am 6. Februar 2004 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vermieterin gestellt. Am 18. Februar 2004 verlangte die K-GmbH, an die die Vermieterin inzwischen ihre Ansprüche abgetreten hatte, von dem Kläger das Fahrzeug zurück. Diesem Verlangen kam der Kläger in der Folgezeit nach. Am 1. Mai 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vermieterin eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die Rückzahlung der Kaution mit der Begründung ab, es handele sich um eine Insolvenzforderung, deren Feststellung der Kläger zur Tabelle beantragen müsse, wobei allerdings mit einer Quote nicht gerechnet werden könne.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz wegen der verlorenen Kaution in Anspruch. Dazu hat er behauptet, die Vermieterin sei bereits bei Vertragsschluss überschuldet gewesen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vermieterin habe den Kläger nicht darauf hinweisen müssen, dass die Kaution nicht auf einem Sonderkonto eingezahlt werde, und sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten weiterverfolgt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte jedenfalls im Ergebnis dem Kläger nicht zum Ersatz der verlorenen Kaution von 770,-- € verpflichtet ist.

Der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer der Vermieterin haftet dem Kläger nicht aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen, weil Vertragspartnerin des Mietverhältnisses die insolvente T-GmbH in Essen war. Anhaltspunkte für eine Haftung aus unerlaubter Handlung bestehen nicht.

1.

Ansprüche aus § 826 BGB sind nicht gegeben, weil für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den Geschäftsführer der Beklagten jegliche Grundlage fehlt. Davon könnte ausgegangen werden, wenn sich bei Vertragsabschluss die Insolvenz der Vermieterin aufgrund aufgetretener Zahlungsschwierigkeiten abgezeichnet hätte. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist beweislos erfolgt und lässt sich aus der Auswertung der vom Amtsgericht beigezogenen Akten des Insolvenzverfahrens, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, nicht belegen. Danach zeichnete sich nämlich die Insolvenz erst im Spätsommer des Jahres 2003, also lange nach dem hier in Rede stehenden Vertragsschluss vom 3. Juli 2003, ab. In die Krise geriet die Vermieterin aufgrund der von der F-AG am 31. Oktober 2003 erhobenen Klage auf Zahlung von 742.849,13 €.

2.

Der Beklagte haftet dem Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz.

a)

Der hier allein in Betracht kommende Treubruchtatbestand (vgl. dazu OLG Frankfurt ZMR 1990, 9 sub Nr. II) ist schon nicht erfüllt. Dem Beklagten als Geschäftsführer der Vermieterin ist nicht vorzuwerfen, ihm übertragene Vermögensinteressen des Klägers verletzt und diesen dadurch geschädigt zu haben (§§ 266 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn der für die Vermieterin handelnde Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die vom Kläger geleistete Kaution für den Mietwagen getrennt vom sonstigen Vermögen der Vermieterin anzulegen. Eine solche Verpflichtung bestand jedoch nicht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.

aa)

Gemäß § 551 Abs. 3 BGB ist allerdings für Mietverhältnisse über Wohnräume bestimmt, dass die Anlage der geleisteten Mietkaution getrennt von dem Vermögen des Vermieters vorzunehmen ist (vgl. dazu BayObLG NJW 1988, 1796). Diese gesetzliche Bestimmung kann jedoch entgegen der Meinung des Klägers nicht ohne weiteres auf die Miete von beweglichen Sachen, hier eines Pkw, entsprechend angewendet werden.

Bei Geschäftsraummietverhältnissen, für die es ebenfalls an einer gesetzlichen Regelung fehlt, wird zwar überwiegend angenommen, dass die Kautionssumme im Interesse des Mieters insolvenzfest anzulegen ist; da die Kaution zur Absicherung des Vermieters gestellt werde, könne dieser kaum Einwände gegen das Interesse des Mieters an der Absicherung seines Rückzahlungsanspruchs vorbringen. Überwiegend wird deshalb vertreten, aufgrund der ergänzend auszulegenden Kautionsabrede sei der Vermieter zu einer getrennten Anlage des ihm treuhänderisch überlassenen Betrages verpflichtet (OLG Frankfurt ZMR 1991, 340; KG NZM 1999, 376; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 703 m.w.N.).

bb)

Demgegenüber wird ohne entgegenstehende Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermieters angenommen, die Barkaution von seinem übrigen Vermögen getrennt zu halten. Mit Erhalt der Barkaution erwirbt der Vermieter von Geschäftsraum vielmehr, sofern er sich nicht vertraglich zur getrennten Anlage verpflichtet hatte, die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über die Barkaution und darf sie sogar für eigene Zwecke einsetzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1978, 2511, Bub/Treier/v. Martius, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kapitel III.A Rn. 790). Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage bisher nicht Stellung genommen. Nach BGHZ 127, 138 ist allerdings eine aufgrund eines Mietvertrages über Geschäftsräume geleistete Mietkaution bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung regelmäßig zu verzinsen. Hinzu kommt die zunehmende Tendenz, grundsätzlich eine Treuhänderfunktion des Vermieters auch von Geschäftsräumen anzunehmen (vgl. Bub/Treier a.a.O.).

b)

Diese Streitfrage bedarf hier indessen keiner Entscheidung, weil jedenfalls die Kaution für ein gemietetes Kraftfahrzeug nicht mit der Kaution für gemietete Räume vergleichbar ist. Zwar mögen die Sicherheitsinteressen des Vermieters an der Stellung und das Interesse des Mieters an der Rückzahlung der Kaution gleichermaßen vorhanden sein. Es ist aber mit dem Wesen der Treuhand nicht zwingend verbunden, dass der Treuhänder ihm überlassenes Vermögen des Treugebers getrennt aufzubewahren hat. Regelmäßig gehen vielmehr treuhänderisch überlassene Gegenstände in das Vermögen des Treuhänders über, so dass der Treugeber lediglich - wirtschaftlich betrachtet - Eigentümer des Treuguts bleibt (vgl. Palandt/Bassenge BGB, 64. Aufl. § 903 Rn. 41 m.w,N.).

Aber auch die Dauer des Mietverhältnisses und der Umfang der hier überlassenen Kaution sprechen gegen eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie die Rechtssprechung für die Leistung von Sicherheiten in Geschäftsraummietverhältnissen für angebracht gehalten hat (vgl. KG a.a.O.).

Das hier in Rede stehende Mietverhältnis ist lediglich auf die Dauer von 26 Wochen eingegangen worden, wohingegen Geschäftsraummietverträge regelmäßig für die Dauer von bis zu zehn Jahren, verbunden mit Verlängerungsoptionen, abgeschlossen werden. Auch geht es häufig um zwei oder drei Monatsmieten, so dass weitaus höhere Beträge, als bei einem Kraftfahrzeugmietverhältnis vereinbart sind, als Sicherheit geleistet werden müssen. Barkautionen dieser Art werden behandelt wie so genannte "unregelmäßige Pfandrechte", bei denen den Sicherungsnehmer keine besondere Aufbewahrungspflicht trifft, sondern bei denen er Sachen gleicher Art und Güte zurückzugewähren hat (vgl. OLG Frankfurt ZMR 1990, 9 m.w.N.)

Demgemäß trifft auch der Hinweis des Amtsgerichts, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, zu, dass die getrennte Anlage von Mieterkautionen im Geschäft der Kraftfahrzeugvermietung keineswegs üblich sei. Beiläufig hat auch der Bundesgerichtshof anerkannt, dass es tatsächliche Verhältnisse geben mag, bei denen der Mieter, zumal mit Rücksicht auf seine persönlichen Beziehungen zum Vermieter oder wegen der geringen Höhe der als Sicherheit bereit gestellten Geldsumme nicht erwartet, dass das Geld bei einem Kreditinstitut angelegt wird (BGH St 41, 224 = MDR 1996, 86/87).

Dabei soll keineswegs das Sicherungsinteresse des Klägers verkannt werden. Es oblag ihm aber selbst, seinen Interessen dadurch Rechnung zu tragen, dass er mit der Gegenseite eine entsprechende Absprache traf, der sich die Vermieterin vernünftiger Weise nicht hätte entziehen können (vgl. Wolf/Eckert/Ball a.a.O; OLG Frankfurt a.a.O.). Stattdessen hat der Kläger den Mietvertrag unterzeichnet, in dem im einzelnen niedergelegt war, wie die Kautionszahlung durch Abbuchung im Lastschriftverfahren abgewickelt werden sollte.

2.

Sieht man einmal von der mangelnden Verpflichtung der Vermieterin ab, den Kautionsbetrag für das gemietete Fahrzeug gesondert anzulegen, so fehlt es ferner an vorsätzlichem Handeln des Beklagten. Angesichts der von der Raummiete abweichenden Übung in der Kraftfahrzeugvermietungsbranche, Kautionen nicht getrennt vom Vermögen des Kraftfahrzeugvermieters anzulegen, hatte der Beklagte gar nicht das Bewusstsein, eine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen des Klägers zu verletzen. Denn der Beklagte beschränkte sich darauf, das vom Kläger bereitgestellte Kautionsguthaben im Lastschriftverfahren einzuziehen und - etwas anderes ist nicht ersichtlich - auf den Geschäftskonten der Vermieterin zu belassen und allenfalls im normalen Geschäftsablauf darüber zu verfügen. Hatte er aber die Vorstellung, auch über Kautionen der Kraftfahrzeugmieter frei verfügen zu können, so fehlt es für den Untreuetatbestand gänzlich an der subjektiven Seite.

III.

Auch die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO liegen vor, weil es jedenfalls am Verschulden des Beklagten fehlt.

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Ende der Entscheidung

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