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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: I-10 W 21/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 536
1. Zur Räumung i.S. des § 546 BGB gehört grundsätzlich die Übergabe aller Schlüssel.

2. Die Rückgabe nur eines Schlüssels kann genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird. Hieran fehlt es, wenn sich noch eine Kaffeemaschine, eine Garderobe, Bekleidung, Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten befinden.


I-10 W 4/08 I-10 W 21/08

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17.12.2007 wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Das Versäumnisurteil vom 2. August 2007 ist wirkungslos.

2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO durch Beschluss über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind nach allgemeiner Meinung die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, die sich aus den §§ 91 ff ZPO ergeben. Bei der Kostenentscheidung ist daher wesentlich mit darauf abzustellen, ob das Begehren in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte oder nicht. Folglich sind regelmäßig demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kosten des Rechtsstreits entgegen der Auffassung des Landgerichts insgesamt den Beklagten aufzuerlegen. Nach den getroffenen Feststellungen endete das Mietverhältnis der Parteien am 31.03.2007, so dass sich die Beklagten seitdem mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug befanden, § 284 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 BGB umfasst außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung. Hierzu gehört - wie die Kammer zutreffend ausführt - grundsätzlich die Übergabe aller Schlüssel. Diese ist jedoch nicht bereits am 16.6.2007 erfolgt, denn an diesem Tag hat der Beklagte zu 3) der Klägerin unbestritten lediglich die Rückgabe eines Schlüssels angeboten, während sich die weiteren Schlüssel nach dem mit Schriftsatz der Klägerin vom 2.01.2008 überreichten Schreiben der Beklagten von Anfang Juli 2007 (GA 75) auf dem Türöffner befunden haben sollen. Dass die Klägerin hiervon bei der verweigerten Schlüsselrücknahme am 16.06.2007 unterrichtet worden ist, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Sämtliche Schlüssel hat die Klägerin - auch insoweit unbestritten - erst am 6.07.2007 zurückerhalten, d. h. nach Zustellung der Klage am 26.06.2007. Zwar kann ausnahmsweise die Rückgabe nur eines Schlüssels genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird (OLG Köln, ZMR 2006, 859). Hiervon kann jedoch im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Mieträume bei Rückerhalt sämtlicher Schlüssel nicht vollständig geräumt waren. Insbesondere befanden sich noch eine Kaffeemaschine, eine Garderobe, Bekleidung, Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten. Insoweit hatten die Beklagten auch ihren Rücknahmewillen nicht aufgegeben, wie sich bereits daraus ergibt, dass sie dieses Sachen später noch abgeholt haben. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit einer Klagerücknahme fernliegend und für eine anteilige Kostenbelastung der Klägerin auch nach Billigkeitserwägungen kein Raum.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.02.2008 "sofortige Beschwerde" auch gegen den nicht selbständig anfechtbaren Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2008 eingelegt hat, geht der Senat bei verständiger Würdigung davon aus, dass die Klägerin insoweit keine neue Beschwerde einlegen, sondern lediglich zu den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses Stellung nehmen wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.

Streitwert: bis 1.200 €

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