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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: I-10 W 24/05
Rechtsgebiete: GKG, ZSEG


Vorschriften:

GKG § 11 Abs. 1 a.F.
GKG § 66 Abs. 2 n.F.
GKG § 71 Abs. 1 Satz 1 n.F.
GKG § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz
ZSEG § 15 Abs. 5 a.F.
ZSEG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 20.01.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 03.06.2002 wird der Kostenansatz vom 14.01.2002 (Bl. XV GA) insoweit abgeändert, als sich zugunsten der Beklagten ein weiterer Überschuss von DM 15.090,-, entsprechend EUR 7.715,39 ergibt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 66 Abs. 2 GKG n.F. zulässig. Sie ist begründet, da das Landgericht die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 03.06.2002 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 14.01.2002 zu Unrecht zurückgewiesen hat. Mit ihrer Erinnerung rügte die Kostenschuldnerin zu Recht, dass im genannten Kostenansatz zu Lasten der Parteien insgesamt DM 15.090,- als Entschädigung für den Sachverständigen D. berücksichtigt sind, namentlich für die Erstellung des Gutachtens vom 02.07.1998 DM 14.313,30 und für die Wahrnehmung des Termins am 11.02.1999 DM 776,70. Diese Kosten hätten nicht zu Lasten der Parteien in Ansatz gebracht werden dürfen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die zugunsten der Kostenschuldnerin bereits festgestellte Überzahlung von DM 4.086,10 (entsprechend EUR 2.089,19) um weitere DM 15.090,- (entsprechend EUR 7.715,39) erhöht. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F., § 11 Abs. 1 GKG a.F., Anlage 1, KV-Nr. 9005 gehören zu den Gerichtskosten auch die nach dem ZSEG zu zahlenden Beträge. Hierbei kommt es aber grundsätzlich nicht darauf an, welche Zahlungen das Gericht tatsächlich verauslagt hat; entscheidend und zu Lasten der Parteien anzusetzen sind vielmehr nur die Beträge, die das Gericht zahlen musste (vgl. Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl., KV 9005 Rn. 38; 6. Aufl., KV 9005 Rn. 47). Entsprechendes kann bezüglich der fraglichen, vom Landgericht in Ansatz gebrachten Entschädigungsbeträge für den Sachverständigen D. nicht festgestellt werden. Das Gericht wäre berechtigt, im Stande und gehalten gewesen, die an den Sachverständigen D. am 16.07.1998 und 11.02.1999 im Verwaltungswege ausgezahlte Entschädigung innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 15 Abs. 5 ZSEG a.F. zurückzufordern. Der Sachverständige hatte - wie sich aus den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses vom 25.02.1999 (Bl. 494 ff GA) ergibt - schuldhaft die Unverwertbarkeit seines Gutachtens verursacht. Hierdurch hatte er - wie das Landgericht erst mit Beschluss vom 11.11.2002 (Bl. 684 ff GA) festgestellt hat - seinen Entschädigungsanspruch verloren. Zur Frage der schuldhaft verursachten Unverwertbarkeit des Gutachtens äußerte sich der Sachverständige ausschließlich mit Schriftsatz vom 10.06.2003 unter Ziff. 1 (Bl. 712 f GA). Seine Ausführungen rechtfertigen insoweit jedoch keine von der Beurteilung durch das Landgericht abweichende Bewertung. Hat ein Sachverständiger die Unbrauchbarkeit seines Gutachtens durch inhaltliche Mängel schuldhaft verursacht, verliert er seinen Entschädigungsanspruch; hierbei reicht schon leichte Fahrlässigkeit für den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs aus (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rn. 12.4). Die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung auf Null und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge scheiterte - wie der Senat im Beschluss vom 29.06.2004 (Bl. 739 ff GA) ausgeführt hat - einzig daran, dass der Rückforderungsanspruch bereits verjährt war, als der Sachverständige am 26.07.2002 erstmals davon Kenntnis erhielt, dass das Gericht eine Rückforderung der an ihn bereits ausgezahlten Entschädigung überprüfte. Der Sachverständige hätte also dem Rückforderungsbegehren der Staatskasse umgehend den Einwand der Verjährung entgegen halten können. Nur deshalb konnte er sich im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 16 ZSEG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, dass es bei der ihm gewährten Entschädigung verbleiben werde. Scheitert die Rückforderung einer im Ergebnis zu Unrecht gezahlten Sachverständigenentschädigung - wie hier - allein an der rechtzeitigen Geltendmachung durch das Gericht, können die Sachverständigenkosten nicht im Kostenansatzverfahren zu Lasten der Parteien berücksichtigt werden. Der Eintritt der Verjährung des Rückforderungsanspruchs macht die aus der Staatskasse gezahlte Entschädigung nicht zur geschuldeten. War die Entschädigung im Ergebnis nicht geschuldet, gehört sie nicht zu den Kosten, die ein Kostenschuldner zu tragen hat. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG n.F.

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