Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: I-16 U 209/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 401
BGB § 401 Abs. 1
BGB § 402
BGB § 663
BGB § 665
BGB § 666
BGB § 667
BGB § 668
BGB § 669
BGB § 670
BGB § 672
BGB § 673
BGB § 674
BGB § 675 Abs. 1
StGB § 203
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 203 Abs. 1 Ziff. 1
StGB § 205
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt einen Medikamentengroßhandel. Die Beklagte ist ein so genanntes Abrechnungszentrum.

Unter dem Datum des 6. März 2003 schloss die Klägerin mit dem Apotheker ... ... eine Liefervereinbarung (Anlage K 1), nach welcher sie die in ... ansässige "Apotheke in ..." mit Arzneimitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln im Sinne eines pharmazeutischen Großhandels versorgen sollte. Als Inhaber dieser Apotheke war ... im Handelsregister eingetragen. In der zwischen der Klägerin und ... geschlossenen Liefervereinbarung heißt es unter Ziffer 5:

"§ 5 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind fällig rein Netto und ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt per ARZ-Abtretung. Die Rechnungen werden von dem ARZ an jedem 8. eines jeden Monats auf das Konto des Lieferanten überwiesen."

Bereits vor Abschluss dieser Liefervereinbarung hatte die Beklagte am 19. Februar 2003 mit der "Apotheke in ..." einen "Vertrag über die Rezeptabrechnung" (Anlage K 8) geschlossen. Unterschrieben wurde dieser Vertrag von ... .... In einer Anlage zum Abrechnungsvertrag (Anlage LR 1) gab ... an, dass der Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte an "... ... ... ..." abgetreten sei. Außerdem bat er die Beklagte dort um Überweisung des Auszahlungsbetrages auf ein bestimmtes Konto, bei welchem es sich um Konto der Klägerin handelte.

In der Zeit vom 8. April 2003 bis zum 19. August 2003 überwies die Beklagte die Auszahlungsbeträge auf das angegebene Konto.

Mit auf Geschäftspapier der "Apotheke in ..." verfassten Schreiben vom 21. August 2003 (Anlage K 9, Bl. 70 GA) teilte ... der Beklagten mit, dass er hinsichtlich der Abtretung von seinem "Widerrufsrecht" Gebrauch mache; ferner bat ... die Beklagte darum, die "Erstattungsansprüche/Zahlungen" ab sofort nur noch auf ein Konto der "Apotheke in ..." zu überweisen.

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2003 (Anlage K 2) mit, dass die "Apotheke in ..." "die in der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 in § 5 festgeschriebene Abtretung der Rezeptabrechnungsgelder" widerrufen" habe. In der Folgezeit überwies die Beklagte keine Gelder mehr auf das Konto der Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 2003 (Anlage K 3) verlangte die Klägerin weitere Beachtung der Abtretung und behielt sich Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung der Abtretung vor. Dem trat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Dezember 2003 (Anlage K 4) unter Hinweis darauf entgegen, dass zwischen ihr und ... keine vertraglichen Beziehungen bestünden.

Bis Ende Dezember 2003 belieferte die Klägerin die "Apotheke in ..." noch mit Medikamenten. Am 25. Februar 2004 kündigte die Beklagte den Abrechnungsvertrag.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung in Anspruch genommen.

Sie hat vorgetragen:

Der Apothekeninhaber ... habe ihr mit der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam abgetreten. Der Vertrag über die Rezeptabrechnung sei zwischen der Beklagten und dem tatsächlichen Apothekeninhaber ... zustande gekommen. Dem Abrechnungsvertrag vom 19. Februar 2003 sei eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte diesen mit der "Apotheke in ..." abgeschlossen habe. Aus dem Vertrag und dessen Zweck ergebe sich, dass der Abrechnungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Apothekeninhaber abgeschlossen worden sei.

Sie habe in der Zeit von April 2003 bis einschließlich Dezember 2003 an die "Apotheke in ..." Medikamente im Wert von 729.760,50 € geliefert. In Höhe von 503.021,47 € stünden ihr aus diesen Lieferungen noch Forderungen gegen die Apotheke zu. In dieser Höhe stehe ihr ein Anspruch auf Erfüllung der Abtretungsvereinbarung zu. Ihr sei nicht bekannt, in welchem Umfang die Apotheke in der Zeit ab September 2003 bei der Beklagten Rezepte eingereicht und Zahlungen von der Beklagten erhalten habe. Aus diesem Grund begehre sie zunächst Auskunft von der Beklagten, und zwar über die erfolgten Abrechnungen gegenüber der Apotheke ab 2003.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - Auskunft zu erteilen über die an die Apotheke ..., Inhaber ... ..., ..., ... in der Zeit ab September 2003 bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses (25. Februar 2004) erbrachten Zahlungen aus dem bestehenden Abrechnungsverhältnis zwischen der Apotheke ... und der Beklagten durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses,

2.

gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der unter Ziff. 1 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern,

3.

an sie einen je nach dem Ergebnis zu Ziff. 1 und 2 noch zu beziffernden Vergütungsanspruch nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die in § 5 der Liefervereinbarung zwischen der Klägerin und ... getroffene Regelung stelle keine wirksame Abtretung dar. Außerdem fehle es an einer Forderung von ... gegen sie, weil sie von ... zu keinem Zeitpunkt mit Abrechnungsleistungen beauftragt worden sei. Den Vertrag über die Rezeptabrechnung habe sie allein mit ... abgeschlossen, der sich als Inhaber der Apotheke ausgegeben habe.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stünden gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht keinerlei Ansprüche zu. Zwar sei mit der Klägerin davon auszugehen, dass § 5 der Liefervereinbarung eine Abtretungsvereinbarung enthalte. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Vertrag über die Rezeptabrechnung zwischen ... und der Beklagten zustande gekommen sei. Vielmehr habe dieser Vertrag ein Abrechnungsverhältnis zwischen der Beklagten und ... begründet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, abändernd

1.

der Klägerin Auskunft zu erteilen über die an die Apotheke in ... , Inhaber Herr ... ..., ..., ... in der Zeit ab dem 1. September 2003 bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses (25.02.004) erbrachten Zahlungen aus dem bestehenden Abrechnungsverhältnis zwischen der Apotheke ... und der Beklagten durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses,

2.

ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit der unter Ziff. 1 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern,

3.

an die Klägerin einen je nach dem Ergebnis zu Ziff. 1 und 2 noch zu bezeichnenden Vergütungsanspruch nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin trägt vor:

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Abrechnungsvertrag mit ... habe abschließen wollen und abgeschlossen habe, weil dieser den Vertrag unterzeichnet habe. Aus den Umständen ergebe sich vielmehr, dass ein Vertrag zwischen der Firma, der "Apotheke in ...", und der Beklagten zustande gekommen sei. Dem Abrechnungsvertrag sei die "Apotheke in ..." ausdrücklich als Vertragspartei aufgenommen worden. Unter dieser Firma habe ... die Apotheke betrieben. Aus der weiteren Bezeichnung im Vertrag ergebe sich ebenfalls, dass unter dieser Firma ein Vertrag habe abgeschlossen werden sollen. Auch folge aus der Art des Geschäftes, dass der Vertrag wirtschaftlich sinnvoll nur mit dem tatsächlichen Unternehmensinhaber habe abgeschlossen werden können. Nur ein Apotheker könne eine Apotheke betreiben und Medikamente gegen Rezepte "verkaufen". Damit könne nur er Inhaber von Ansprüchen gegen die Krankenkassen werden. Der Wille der Beklagten habe deshalb darauf abgezielt, mit der Apotheke bzw. deren Inhaber einen Abrechnungsvertrag abzuschließen und nicht mit einer Privatperson, die sich gegenüber ihr nur als Apotheker geriert habe.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit dem Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Klageanträge zu 1. und 3. seien unbestimmt und daher unzulässig.

In der Sache scheitere ihre Inanspruchnahme schon daran, dass zwischen Reiche und der Klägerin keine Abtretungsvereinbarung getroffen worden sei. § 5 der Liefervereinbarung enthalte eine solche nicht.

Unabhängig davon gelinge es der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht, darzulegen, dass ... als Vertreter von ... ein Vertragsverhältnis mit ihr begründet habe. Die Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen Geschäft sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ... sich ausdrücklich als Inhaber der "Apotheke in ..." ausgegeben habe und ein Handeln für einen anderen Betriebsinhaber damit ausscheide. Außerdem habe ... den Vertrag auch in seiner Person abschließen wollen.

Die Klägerin und deren Gesellschafter ... sowie ... und weitere Dritte hätten einen über das Internet abzuwickelnden Versand in Deutschland etablieren wollen.

Der "Abtretungsvertrag" zwischen der Klägerin und ... sei ab August 2003 konkludent aufgehoben worden.

Sofern die zwischen der Klägerin und ... getroffene Liefervereinbarung tatsächlich eine Abtretung enthalte, sei diese im Übrigen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Ziff. 1 StGB nichtig.

Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass ... seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an sie abgetreten habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin hat, wie bereits jetzt feststeht, aus abgetretenem Recht des Apothekeninhabers ... ... keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Eine etwaige Abtretung der Auszahlungsansprüche von ... gegen die Beklagte aus der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 ist nichtig, weshalb der Klägerin gegen die Beklagte auch keine Auskunftsansprüche zustehen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Das Aktivrubrum war - wie geschehen - zu berichtigen. Ausweislich des als Anlage K 5 zu den Akten gereichten Handelsregisterauszuges (Bl. 381 - 382 GA) firmiert die Klägerin nunmehr als ... KG.

2. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Anspruch.

3.

Gegen die Zulässigkeit der Stufenklage bestehen keine Bedenken.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt hiernach nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrages entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW 2000, 1645, 1646 m.w.N.). § 254 ZPO schafft insoweit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2000, 1645, 1646; NJW 2002, 2952, 2953).

Vorliegend begehrt die Klägerin von der Beklagten in erster Stufe Auskunft über die von der Beklagten auf Grund des Vertrages über die Rezeptabrechnung vom 19. Dezember an die "Apotheke in ..." geleisteten Auszahlungen. Das Auskunftsbegehren dient der Ermittlung, Vorbereitung und Durchsetzung des von der Klägerin verfolgten Leistungsanspruchs, nämlich des vermeintlich an die Klägerin abgetretenen Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte aus dem Abrechnungsvertrag.

4.

Gegen die Zulässigkeit der Klageanträge bestehen - entgegen der Auffassung der Beklagten - ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

Der in erster Stufe gestellte Auskunftsantrag ist hinreichend bestimmt. Der Antrag ist dahin formuliert, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft über die an die "Apotheke in ..." in der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 25. Februar 2004 erbrachten Zahlungen aus dem bestehenden Abrechnungsverhältnis zwischen der Apotheke ... und der Beklagte durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses erteilen soll. Dass die "Apotheke in ..." mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Auskunftsantrag ist darauf gerichtet, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft über die auf Grund des Vertrages über die Rezeptabrechnung vom 19. Februar 2003 erbrachten Auszahlungen geben soll, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses. Ob ein solcher Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch in der Sache besteht, ist allein eine Frage der Begründetheit der Klage.

Der Leistungsantrag, der noch nicht beziffert werden muss, ist dahin auszulegen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, den sich aus der zunächst begehrten Auskunft ergebenden Betrag an die Klägerin zu zahlen.

5. In der Sache stehen der Klägerin jedoch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu.

a) Dass die Klägerin Vertragspartei der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 ist, was zwischen den Parteien in erster Instanz auch nicht streitig war, steht allerdings fest. Richtig ist, dass diese Vereinbarung zwischen dem Apotheker ... und der ... GmbH abgeschlossen wurde. Die Klägerin hat jedoch durch Vorlage des als Anlage K 4 überreichten Handelsregisterauszuges (Bl. 380 GA) belegt, dass die ... GmbH durch Formwechsel in eine KG, nämlich in die ... GmbH & Co. KG umgewandelt wurde. Die Umwandlung wurde am 25. März 2004 im Handelsregister eingetragen. In der Folgezeit ist - wie bereits ausgeführt - aus der ... GmbH & Co. KG die ... KG geworden.

b)

Auch dürfte - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - § 5 der zwischen der Klägerin und dem Apotheker ... geschlossenen Liefervereinbarung eine Abtretungsvereinbarung enthalten.

Zwar ist diese Vertragklausel mit "Zahlungsbedingungen" überschrieben und die Regelung betrifft auch die Bezahlung der Lieferrechnungen der Klägerin. Jedoch heißt es in dieser Klausel auch, dass die Zahlung per "ARZ-Abtretung" erfolge. Es ist also ausdrücklich von einer "Abtretung" die Rede, was nur bedeuten kann, dass ... seine gegen das Abrechnungszentrum, mit dem er zusammenarbeitete, gerichteten Auszahlungs- bzw. Herausgabeansprüche aus dem Abrechnungsvertrag an die Klägerin abtreten sollte.

Eine solche Abtretung ist hinreichend bestimmt. Anerkanntermaßen können auch künftige Forderungen abgetreten werden (vgl. Heinrichs/Palandt, BGB, 66. Auflage, § 398 Rdnr. 11 m.w.N.). Das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage aus der die Forderung erwachsen soll, braucht hierbei noch nicht einmal zu bestehen. Auch Ungewissheit über die Person des künftigen Schuldners schadet nichts. Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 398 Rdnr. 11 m.w.N). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Abgetreten werden sollten alle Auszahlungsansprüche, die ... als Inhaber der Apotheke in ... gegen das Abrechnungszentrum, mit dem er als Inhaber der Apotheke zusammenarbeitet, zustehen. Abgesehen davon hatte der Apothekeninhaber ... nach dem unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin dieser vor Abschluss der Liefervereinbarung auch mitgeteilt, dass er mit der Beklagten als Abrechnungszentrum zusammen arbeitet. Damit war klar, dass die aus dieser Zusammenarbeit entstehenden Auszahlungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten werden sollten.

Dass insoweit erst noch eine gesonderte Abtretungsvereinbarung abgeschlossen werden sollte, kann der Liefervereinbarung nicht entnommen werden.

Tatsächlich sind hier auch sämtliche Beteiligten offensichtlich von einer Abtretung der Zahlungsansprüche aus dem Abrechnungsvertrag an die Klägerin ausgegangen. In der Anlage zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über die Rezeptabrechnung hat ... ausdrücklich angegeben, dass die Ansprüche an "... ... ... ..." abgetreten worden seien, und hat er die Beklagte deshalb angewiesen, ihre Zahlungen auf ein Konto der Klägerin zu leisten. Die Beklagte hat der zwischen ... und der Klägerin geschlossenen Liefervereinbarung ersichtlich ebenfalls eine Abtretung entnommen. Zwar trägt sie nunmehr vor, die von ihr getätigten Überweisungen seien nicht erfolgt, weil ihr die Liefervereinbarung vom 6. März 2003 bekannt gewesen sei, sondern weil ... im Februar 2003 in der Anlage zum Abrechnungsvertrag die betreffende Bankverbindung angegeben und ihr mitgeteilt habe, es läge eine Abtretung an ... ... vor. Allerdings hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2003 (Anlage K 2) mitgeteilt, dass die Apotheke in ... die "in der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 in § 5 festgeschriebene Abtretung der Rezeptabrechnungsgelder" widerrufen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Beklagte daher Kenntnis von der Liefervereinbarung gehabt und dieser eine Abtretung entnommen haben.

Letztlich kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, ob § 5 der zwischen der Klägerin und dem Apotheker ... geschlossenen Liefervereinbarung eine Abtretungsvereinbarung enthält, weshalb diese Frage hier nicht abschließend entschieden werden muss.

c) Dahinstehen kann auch, ob der Vertrag über die Rezeptabrechnung vom 19. Februar 2003 entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen der Beklagten und ... ... als Inhaber der Apotheke in ... zustande gekommen ist, obgleich dieser Vertrag von ... ... ausgehandelt und unterschrieben wurde, was aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 1. August 2006 (Bl. 177 - 182 GA) im Einzelnen angeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, durchaus in Betracht zu ziehen ist. Auch dies muss hier aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht entschieden werden.

d) Eine etwaige Abtretung der Auszahlungsansprüche des Apothekers ... gegen die Beklagte aus dem Vertrag über die Rezeptabrechnung an die Klägerin ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig.

aa) Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.

bb) § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Strafvorschriften sind nach allgemeiner Meinung zwar nicht ausnahmslos, aber im Zweifel Verbotsgesetze i. S. des § 134 BGB (vgl. BGHZ 53, 152, 174 = NJW 1970, 609; BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955). Maßgebend für die Annahme des Verbotscharakters sind in jedem Fall Sinn und Zweck des Gesetzes. Für § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB steht danach die Eigenschaft als Verbotsgesetz außer Frage; denn sie dient - wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls in erster Linie - dem Schutz der Individualsphäre des Patienten, indem sie das unbefugte Offenbaren eines unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Geheimnisses mit Strafe bedroht (BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955). Dass der Individualrechtsschutz im Vordergrund steht, ergibt sich im übrigen auch aus dem Strafantragserfordernis des § 205 StGB (BGH, a.a.O.).

cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abtretung der Honorarforderung eines Arztes ohne Zustimmung des Patienten wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955; BGHZ 116, 268, 272 = NJW 1992, 737; BGH, NJW 1996, 775; vgl. a. BGH, NJW 2005, 1506). Dabei ist anerkannt, dass es für den Verstoß gegen § 203 StGB weder darauf ankommt, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbart werden, die der Schweigepflicht unterliegen, oder sich dies im Einzelfall z.B. wegen eines Geständnisses des Schuldners erübrigt, noch maßgeblich ist, ob die Pflicht zur Information zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich vereinbart ist oder sich als gesetzliche Folge der Forderungsabtretung aus § 402 BGB ergibt (BGH, NJW 1996, 775 m.w.N.). Der Umfang der gesetzlichen Informationspflicht wird auch nicht durch § 203 StGB inzident auf solche Tatsachen begrenzt, deren Offenbarung nicht tatbestandsmäßig und daher straffrei ist. Sie umfasst - ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz - vielmehr alle diejenigen Informationen, die der Zessionar benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können (BGH, NJW-RR 1993, 1474; NJW 1996, 775). Anderenfalls wäre der eigentliche Zweck der Forderungsabtretung nicht zu erreichen. Da Abtretung und Informationspflicht untrennbar zusammengehören, verstößt umgekehrt der gesamte Vorgang der Abtretung gegen § 203 StGB und unterliegt damit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, wenn die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung der Schweigepflicht zu erfüllen ist (BGH, NJW-RR 1993, 1474; NJW 1996, 775). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung gegen privat Versicherte an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat (BGHZ 115, 123 = BGH, NJW 1991, 2955; vgl. a. OLG Karlsruhe, NJW 1998, 831). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, dass die häufig über intimste Dinge des Patienten genaue Auskunft gebenden Abrechnungsunterlagen einen besonders wirksamen Schutz verdienen. Dieser ist grundsätzlich nur gewährleistet, wenn die Honorarabrechung in einem von vornherein und sicher für den Patienten überschaubaren Bereich erfolgt; das ist in aller Regel allein die Praxis des behandelnden Arztes einschließlich der für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter. Jedes Überschreiten der Grenzen dieses Bereichs stelle - so der Bundesgerichtshof - ein Offenbaren des dem Arzt anvertrauten Patientengeheimnisses dar, wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Mitteilungsempfänger seinerseits - etwa als Arzt oder privatärztliche Verrechnungsstelle (§ 203 Abs. 1 Nrn. 1, 6 StGB) - der Schweigepflicht unterliege (BGHZ 115, 123 = BGH, NJW 1991, 2955, 2957).

Für die Abtretung von Forderungen gegen gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen und Leistungsträger der Sozialleistungen gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch insoweit verstoßen die Leistungserbringer durch die Abtretung in der Regel gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2007, 849, 850). Nach der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm vom 17. November 2006 (19 U 81/06, NJW 2007, 849, 850 = MDR 2007, 643) ist selbst die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zu Gunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunternehmen (Abrechnungszentrum) ohne Zustimmung der Patienten oder Leistungsempfänger nichtig.

dd)

Vorliegend war der Zedent ... als Apotheker nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in gleicher Weise wie ein Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Seine Auszahlungsansprüche gegen das Abrechnungsunternehmen hat er - wie nachfolgend zugunsten der Klägerin unterstellt wird - an jemanden abgetreten, der keinerlei Schweigepflicht unterliegt.

Gegenstand der Abtretung sind zwar entgegen der Auffassung der Beklagten allein die Ansprüche von ... gegen die Beklagte auf Auszahlung der Krankenkassenerstattungen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Rezeptabrechnung. Bei der von der Beklagten mit dem Vertrag über die Rezeptabrechnung übernommenen Abrechnungsverpflichtung handelt es sich um einen als Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestalteten Dienstvertrag. Gemäß § 675 Abs. 1 BGB finden auf einen solchen Geschäftsbesorgungsvertrag die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB entsprechende Anwendung, mithin auch § 667 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Beauftragte dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Diesen Anspruch hat Reiche hier - wie zugunsten der Klägerin unterstellt wird - an die Klägerin abgetreten. Dass mit diesem Anspruch auch die Forderungen von Reiche gegen die unterschiedlichen Krankenkassen abgetreten werden sollten, die von dem Anspruch gegen die Beklagte nach §§ 675 Abs. 1, 667 BGB zu unterscheiden sind, ist der Abtretungsvereinbarung nicht zu entnehmen.

Mit der Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung der Krankenkassenerstattungen aus dem Vertrag über die Rezeptabrechnung verbunden war jedoch gleichwohl nach § 402 BGB die umfassende Pflicht des Apothekers ..., der Klägerin die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befanden, herauszugeben. Insoweit hätte die Klägerin von dem Apotheker ... als Zedenten umfassend Auskunft verlangen können. In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin auch die Vorlage der dem Apotheker ... von der Beklagten erteilten Abrechnungsunterlagen beanspruchen können. Wie die Beklagte üblicherweise gegenüber Apothekern abrechnet, hat sie durch Vorlage der Anlage LR 16 beispielhaft dargetan und belegt. Ausweislich dieser Unterlage enthält die Abrechnung u.a. eine Rubrik "Zuzahlungen", welche von dem Gesamtbruttobetrag in Abzug gebracht werden. Hierzu befinden sich in der Anlage LR 16 entsprechende "Zuzahlungsbescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse", die patientenrelevante Daten enthalten. Aus den Zuzahlungsbescheinigungen ergibt sich jeweils, welcher Patient in welchem Zeitraum welches Medikament verschrieben bekommen hat. Jedenfalls hierbei handelt es sich zweifelsfrei um der Schweigepflicht des Apothekers unterliegende Daten. Außerdem hätte die Klägerin den Apotheker ... zum Zwecke der Überprüfung und Durchsetzung der an sie abgetretenen Forderung und zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen der Beklagten auch auf Vorlage der bei diesem eingereichten Rezepte in Anspruch nehmen können. Aus dem Umstand, dass der Apotheker die Originalrezepte an die Beklagte weitergereicht hat, folgt nicht, dass er von diesen keine Ablichtungen angefertigt oder diese nicht in elektronischer Form erfasst hat.

Hinzu kommt, dass der Klägerin hier auf Grund der Abtretung der Auszahlungsansprüche aus dem Vertrag über die Rezeptabrechnung sogar gegen die Beklagte selbst umfassende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zustehen würden. In entsprechender Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB gehen nämlich mit der abgetretenen Forderung auch die Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, wie der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, auf den neuen Gläubiger über (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 152; OLG München, VersR 1985, 846; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 401 Rdnr. 4). Das gilt auch für den Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Apothekers ... gegen die Beklagte aus § 666 BGB. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderliche Nachricht zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Zwar gewährt § 666 BGB dem Auftraggeber grundsätzlich einen selbständigen Anspruch. Es handelt sich insoweit um ein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zustehendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstiger Weise Teil eines auf § 667 BGB gestützten Herausgabeanspruches ist (vgl. BGH, NJW 2000, 3199; Palandt/Sprau, a.a.O., § 666 Rdnr. 1). Dennoch ist der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach § 666 BGB aber nur ein Hilfsanspruch, welcher der Durchsetzung des Haupt-(Leistungs-)anspruchs nach § 667 BGB dient (vgl. BGH, NJW 2000, 3199). Die Informationspflichten des Beauftragten nach § 666 BGB sind unselbständig in dem Sinne, dass sie grundsätzlich nur zusammen mit dem Hauptanspruch aus dem Auftragsverhältnis und nicht selbständig übertragbar, pfändbar und vererbbar sind (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 666 Rdnr. 1 und § 261 Rdnr. 25, 26). Sind die Informationsansprüche aus § 666 BGB aber nicht selbständig übertragbar, gehen sie in entsprechender Anwendung des § 401 BGB mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Beauftragten auf den neuen Gläubiger über. Damit wären hier im Falle der Wirksamkeit der Abtretung auch die dem Apotheker ... gegen die Beklagte zustehenden Auskunfts- und Rechenlegungsansprüche auf die Klägerin übergegangen, weshalb die Klägerin die Beklagte umfassend auf Abrechnung entsprechend der Anlage LR 16, die patientenrelevante Daten enthält, hätte in Anspruch nehmen können. Dass die Klägerin dies nicht getan hat, sondern von der Beklagten lediglich Auskunft über die erbrachten Zahlungen begehrt, ist unerheblich. Entscheidend ist, was die Klägerin im Falle der Wirksamkeit der Abtretung hätte beanspruchen können. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin die Beklagte nach erteilter Auskunft im Falle von Unklarheiten und/oder Unstimmigkeiten umfassend auf Rechnungslegung in Anspruch nehmen könnte.

Damit ist die - unterstellte - Abtretung der Auszahlungsansprüche des Apothekers ... gegen die Beklagte aus dem Vertrag über die Rezeptabrechnung nichtig. Die Klägerin ist folglich nicht Inhaberin dieser Zahlungsansprüche geworden und damit nicht aktivlegitimiert. Auf Grund dessen kann sie von der Beklagten auch keine Auskunft über die geleisteten Zahlungen verlangen.

6.

Da bereits jetzt feststeht, dass dem im Wege der Stufenklage verfolgtem Haupt-(Leistungs-)anspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann die Stufenklage im Ganzen abgewiesen werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rdnr. 9 u. 14; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 254 Rdnr. 5 m.w.N.).

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung gemäß dem Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 auf bis zu 350.000,-- € festgesetzt. Wird - wie hier - nicht nur ein Auskunftsbegehren, sondern eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, bemisst sich der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren nicht nur nach einem Bruchteil des Werts des Hauptanspruchs (vgl. BGH, NJW 2002, 71 zur Rechtsmittelbeschwer; ferner Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Stufenklage"). Maßgebend ist vielmehr der noch unbezifferte Leistungsantrag, der grundsätzlich anhand der Klagebegründung zu bewerten ist (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Stufenklage"). Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, aus der mit dem Apotheker ... geschlossenen Liefervereinbarung noch Forderungen in Höhe von 503.021,47 € gegen ... zu haben. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass sie keine Kenntnis davon habe, in welchem Umfang die "Apotheke in ..." in der Zeit ab September 2003 bei der Beklagten Rezepte eingereicht und Zahlungen erhalten habe. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es hier nur um den Zeitraum von September 2003 bis zum 25. Februar 2004 geht, erachtet es der Senat für angemessen, von dem von der Klägerin angegebenen Forderungsbetrag einen Abschlag von etwa 1/3 vorzunehmen.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück