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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.11.2003
Aktenzeichen: I-3 Va 8/03
Rechtsgebiete: EGGVG, HZÜ, ZRHO


Vorschriften:

EGGVG § 23
HZÜ Art. 3
HZÜ Art. 10 c
ZRHO § 2 Abs. 2
1.

Rechtshilfe auf Antrag eines dänischen Gläubigers, mit dem Ziel der Zustellung eines dänischen Versäumnisurteils in der Bundesrepublik Deutschland wird nur gewährt, wenn der Gesuchsteller aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Ermächtigung durch das dänische Gericht einen solchen Antrag stellt.

2.

Dem durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt angebrachten Gesuch eines dänischen Gläubigers um Zustellung eines dänischen Versäumnisurteils in der Bundesrepublik Deutschland kann nach dem Haager Zustellungsübereinkommen nicht entsprochen werden, weil das Gesuch nicht von einer im Sinne des Art. 3 HZÜ zuständigen Stelle ausgeht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 VA 8/03

In dem Verfahren

auf gerichtliche Überprüfung der Bewilligung der Zustellung einer Klageschrift aus dem Ausland (hier: Dänemark),

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf den Antrag der Antragstellerin vom 11. Juli 2003 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht S und W-L und der Richterin am Oberlandesgericht S-L am 14. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 415,- Euro. (1 € = 7,45 DK)

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wurde durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts R/Dänemark vom 1. Mai 2002 zur Zahlung von 3.088,28 Dänischen Kronen nebst Zinsen und Kosten an die Antragstellerin verurteilt.

Die Antragstellerin beantragte zunächst unter dem 7. August 2002 beim Amtsgericht Detmold, das vorbezeichnete Versäumnisurteil dem Schuldner amtlich zuzustellen, was dieses unter dem 29. Oktober 2002 ablehnte, weil nach ZRHO deutsche Gerichte nur für die Erledigung ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe zuständig seien. Einen weiteren Zustellauftrag vom 8. November 2002 reichte die Direktorin des Amtsgerichts Detmold unter Hinweis auf § 81 ZRHO (i.V. mit § 12 GVGA) an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Zentrale Behörde für das Land Nordrhein- Westfalen nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, mit der Bitte um Prüfung, ob die beantragte Rechtshilfe zu leisten sei.

In Stellungnahmen vom 13. Mai und 18. Juni 2003 vertrat die Präsidentin des Oberlandesgerichts die Auffassung, dass das Zustellersuchen von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Justizbeamten des Ursprungsstaates auszugehen habe.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 11. Juli 2003 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Antrag nach § 23 EGGVG gegen die Ablehnung des Zustellauftrages.

Sie hält die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts für rechtsfehlerhaft und trägt vor, eine Zustellung des dänischen Urteils sei nach deutschen zivilprozessualen Regeln zulässig, da insbesondere eine Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 nicht in Betracht komme. Eine Zustellung des Titels aus Dänemark heraus erfolge nicht, so dass die Antragstellerin als Vollstreckungsgläubigerin keine andere Möglichkeit habe, als die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen dadurch zu schaffen, dass sie das Urteil im Parteibetrieb zustellen lasse.

Sie beantragt,

den zuständigen Gerichtsvollzieher zu verpflichten, den Zustellauftrag gemäß den Anträgen vom 07.08./08.11.2002 auszuführen.

Die Beteiligte zu 3 ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der gemäß § 23 EGGVG zulässige Antrag ist unbegründet.

1.

Die Beteiligte zu 3 hat u.a. ausgeführt: Im Rahmen einer förmlichen Zustellung von ausländischen Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen finde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark das Haager Zustellungsübereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen im Ausland vom 15.11.1965 (HZÜ) Anwendung. Dem Verfahren des Art. 10 c) HZÜ, wonach eine ausländische Partei die Zustellungsbeamten des Empfangsstaates unmittelbar um Zustellung ausländischer Schriftstücke angehen kann, habe die Bundesrepublik Deutschland (und auch Dänemark) widersprochen, so dass Zustellungen hier nur im Wege eines internationalen Zustellungsersuchens zu vermitteln seien. Ein Zustellungsersuchen könne nach Art. 3 HZU nur von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Justizbeamten des Ursprungsstaates ausgehen. Diese Bestimmung sei auf zwischenstaatlicher Ebene bindend, auch wenn innerstaatlich die Zustellung im Wege des Parteibetriebes erfolge. Auf den Rechtshilfeverkehr zwischen dem Königreich Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland finde ferner die deutsch-dänische Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs vom 01.06.1910 Anwendung. Auch nach Art. 2 dieses Vertrages seien auf Seiten Dänemarks für die Übermittlung von Zustellungsanträgen die gerichtlichen Behörden zuständig.

Dänemark habe - anders als z. B. die USA und Kanada - nicht erklärt' dass dort auch Rechtsanwälte als "zuständige Justizbeamte" im Sinne des Art. 3 HZU auftreten könnten.

Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass nach dänischem Recht die Vermittlung der Zustellung eines Versäumnisurteils im Wege der Internationalen Rechtshilfe durch die hierfür nach den zwischenstaatlichen Verträgen zuständigen dänischen Gerichte tatsächlich ausgeschlossen ist. Eine mit Schreiben vom 13. Mai 2003 diesbezüglich erbetene Stellungnahme des dänischen Justizministeriums habe die Antragstellerin nicht beigebracht.

Da der Zustellungsantrag nicht von einem zuständigen Justizbeamten im Sinne des Art. 3 HZU ausgegangen sei, könne eine Zustellung im Rahmen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen nicht erfolgen. Diese Rechtsauffassung sei auch auf der diesjährigen Zivilrechtshilfereferententagung in München geteilt worden.

Soweit in dem von der Antragstellerin zitierten Einzelfall der Präsident des Amtsgerichts Hamburg als Zentrale Behörde nach dem HZÜ für das Bundesland Hamburg eine Zustellung bewilligt hat, sei nach Auskunft des Vertreters der Zentralen Behörde in Hamburg davon ausgegangen worden, dass die Zustellung des Titels als Parteizustellung nach dänischem Recht nicht anders vermittelt werden könne. Entsprechend sei der damalige Kenntnisstand in dem hiesigen Zustellungsverfahren 934 E 1-7.340/02 gewesen. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass nach dem dänischen Zivilprozessrecht fast alle Schriftstücke im Zivilprozess im Wege der Parteizustellung zugestellt werden, so z. B. auch Klageschriften und Ladungen, die aber in der Praxis regelmäßig von dänischen Gerichten im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens zur Zustellung bei den deutschen Gerichten eingereicht werden. Auch werde in Dänemark die Zustellung z. B. eines Versäumnisurteils im Parteibetrieb zwar von der Partei "veranlasst", jedoch durch einen "Zustellungsbeamten" ausgeführt (Spaude, Das dänische Rechtswesen, Seite 32).

Die von der Antragstellerin zitierten weiteren Entscheidungen (Schriftsatz vom 11.07.2003) beträfen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels. Auch diese Entscheidungen gingen davon aus, dass Zustellungen ausländischer Titel grundsätzlich im Wege der bestehenden Rechtshilfeverträge zu besorgen sind. Sie stellten lediglich fest, dass ein Verstoß gegen diese Zustellungsregeln eine Vollstreckbarerklärung des Titels nicht zwingend hindere.

Einer Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 könne demnach nur entsprochen werden, wenn das Ersuchen von einer im Sinne des Art. 3 HZU zuständigen Stelle ausgehe. Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe könne der Gerichtsvollzieher daher nicht angewiesen werden, das von einem Rechtsanwalt ausgehende Ersuchen um Zustellung eines dänischen Titels zu erledigen.

2.

Die Beteiligte zu 3 hat im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, den Antrag der Beteiligten zu 1 abgelehnt. Das auf Überprüfung der ablehnenden Entscheidung gerichtete Vorbringen der Antragstellerin gibt zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.

a)

Die von der Antragstellerin beispielhaft angeführten Zustellungsvorgänge im Parteibetrieb im Zusammenhang mit der Kündigung von Mietverhältnissen oder einstweiligen Verfügungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Es handelt sich um das Gesuch um Rechtshilfe bei der Zustellung eines dänischen Versäumnisurteils an einen deutschen Staatsbürger in der Bundesrepublik Deutschland. Dass sich die Antragstellerin hierzu der Hilfe eines hier zugelassenen Rechtsanwalts bedient, führt nicht zu der Beurteilung, dass ihr Ersuchen deshalb auf eine Inlandszustellung im Parteibetrieb gerichtet sei. Rechtshilfe auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten wird indes nur gewährt, wenn er aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einen solchen Antrag stellen kann oder wenn ihm das Gericht oder die Behörde aufgegeben hat, einen solchen Antrag zu stellen. (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der auf der 25. Justizminister-Konferenz in München am 19. Oktober 1956 beschlossenen Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO). Weder die Gläubigerin noch ihr inländischer Bevollmächtigter sind aber in dem genannten Sinne antragsberechtigt. Denn - wie von der Beteiligten zu 3 bereits ausgeführt - haben die Bundesrepublik Deutschland und auch Dänemark dem Verfahren nach Art. 10 c) HZÜ, dass eine ausländische Partei die Zustellungsbeamten des Empfangsstaates unmittelbar um Zustellung ausländischer Schriftstücke angehen kann, widersprochen, mit der Folge, dass Zustellungen bloß im Wege des internationalen Zustellersuchens vermittelt werden können, was dazu führt, dass nach § 3 HZÜ nur die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte einen Zustellungsantrag, der dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht, an die zentrale Behörde des ersuchten Staates richten kann. Weder die Gläubigerin selbst noch ihr Vertreter erfüllen die genannten Voraussetzungen; der Antrag entspricht auch nicht der geforderten Förmlichkeit. Auch eine Ermächtigung durch das dänische Gericht, bei deutschen Behörden wegen der Zustellung um Rechtshilfe nachzusuchen, liegt nicht vor.

b)

Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung lässt sich - entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus der Entscheidung des BGH (NJW-RR 2002, 1357 ff.) herleiten. Dass im Verfahren der Vollstreckbarerklärung die Zustellung des abschließenden Versäumnisurteils der Form des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht bedarf, beantwortet nicht die hier maßgebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen deutsche Behörden bei der Parteizustellung eines ausländischen Versäumnisurteils Rechtshilfe zu leisten haben

c)

Soweit die Antragstellerin beklagt, durch die Anwendung des HZÜ bekomme sie "Steine statt Brot", mag sie die Dinge so sehen. Dies liegt indes nicht an den deutschen Behörden. Das Königreich Dänemark gestattet nicht die vereinfachte Zustellung. Sollten dänische Behörden die Mitwirkung bei der Rechtshilfe versagen, so kann es nicht Aufgabe deutscher Behörden sei, hieraus resultierende Rechtsnachteile für dänische Rechtssubjekte (evtl. zum Nachteil der deutschen Partei) auszugleichen. Dass allerdings im konkreten Fall das zuständige dänische Gericht es auf Bitten der dänischen Gläubigerin abgelehnt hat, einen Rechtshilfeantrag im Zusammenhang mit der begehrten Zustellung des in Rede stehenden Versäumnisurteils in der Bundesrepublik Deutschland zu stellen oder die Gläubigerin zu einer entsprechenden Antragstellung zu ermächtigen, hat diese nicht dargetan.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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