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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: I-6 U 216/06
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, StBerG


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
BGB § 195
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 204 Abs. 2 Satz 2
BGB § 242
StBerG § 68 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 26. September 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren vom Beklagten als Gründungsgesellschafter, Prospektmitinitiator und Treuhandkommanditisten wegen angeblich unrichtiger Angaben im Prospekt "G.-Fond" (K 20) Schadensersatz in Höhe von 259.252,94 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des von ihnen an der G. GmbH & Co. KG - G.-Fond - (nachfolgend G.-KG) gehaltenen Kommanditanteils in Höhe von 400.000,-- DM (= 204.516,75 €), den sie nach Einzahlung von 420.000,-- DM am 15. Dezember 1997 ausweislich des Zertifikats am 17. März 1998 (K 6, Bl. 22 GA) über den Beklagten als Treuhänder erwarben. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung der Kläger.

Sie verfolgen mit ihrer Berufung die in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Der Beklagte habe die eigene Position eines Fondsgesellschafters auf Dauer - und zwar, soweit ersichtlich, bis in die Gegenwart - auch dann beibehalten, als er die Treuhänderschaft für Fondsgesellschafter übernommen habe, woraus sich ein für sie nicht erkennbarer Interessenkonflikt ergeben habe.

Auf dem im Prospekt enthaltenen Lageplan (K 20, Seite 21 = K 7, Bl. 23 GA = K 25b, Bl. 339 GA) sei - unstreitig - die Lage des Zentrums für simulatorgestütztes Fahrertraining in der Innenstadt dargestellt gewesen, während sich die Immobilie tatsächlich am äußeren Rand des Vororts XY befinde. Dass im Text des Prospekts die Lage zutreffend angegeben worden sei, sei unerheblich. Zum einen vermittele ein Lageplan dem Ortsunkundigen ein entscheidend präziseres Bild von der Lage einer Immobilie als deren Erwähnung im Text, zum anderen stelle die Diskrepanz zwischen den beiden voneinander differierenden Lageangaben im Prospekt eine zumindest widersprüchliche und damit "irreführende" Prospektangabe dar. In diesem Zusammenhang könne nicht unbeachtet bleiben, dass das Logo für das Zentrum für simulatorgestütztes Fahrertraining im Lageplan des Prospekts des "Renten-Anspar-Fonds", der mit dem G.-Fond hinsichtlich aller wesentlichen Eigenschaften und Immobilien völlig identisch gewesen sei, an der zutreffenden Stelle dargestellt gewesen sei (Seite 9 des Prospekts, K 25a, Bl. 338 GA).

Wie sie erstmals in der Berufungsinstanz vortragen, seien im Prospekt des "Renten-Anspar-Fonds" auf Seite 26 (K 26, Bl. 340 GA) die "Risiken" der Vermietung des Objekts in M-Stadt, insbesondere die speziellen Risiken des dort betriebenen simulatorgestützten Schulungszentrums, wesentlich deutlicher herausgestellt worden, als im streitgegenständlichen Prospekt unter der Überschrift "Chancen und Risiken" (K 27, Bl. 341 GA).

Während das 1.585 qm große Gesamtgrundstück im "Ö-Wohnpark" laut Seite 12 (K 20 = K 10, Bl. 27 GA) des im Prospekt abgedruckten Gesellschafts- und Einbringungsvertrages einen Wert für Grund und Boden von 2.350.000,-- DM gehabt haben solle, ergebe sich aus der von der Q-Bank des Landes Ä. angestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung für geförderten Wohnungsbau vom 20. März 2000 (K 32, Bl. 348, 349 GA) ein Verkehrswert für das Baugrundstück von 1.084.355,-- DM. Der im Emissionsprospekt angegebene Grundstückswert von 2.350.000,-- DM sei also tatsächlich "um das Mehrfache", genau: um das 2,167187-Fache, übersetzt gewesen.

Entgegen den Versprechungen im Prospekt, insbesondere auch in Ziffer 18.1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (K 20), seien die im Zeitraum von 1996 bis zum 1. Oktober 1997 entstandenen Verluste der Gesellschaft ausschließlich den Gründungsgesellschaftern, also auch dem Beklagten, sowie den bereits 1996 beigetretenen Anlegern zugerechnet worden.

Der Beklagte sei von Anfang an entweder nicht in der Lage oder nicht willens gewesen, seinen Pflichten als unabhängiger Steuerberater zur Überwachung der Mittelverwendung nachzukommen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26. September 2006 den Beklagten zu verurteilen, an sie 259.252,94 € nebst 5,1 % Zinsen von 113.506,80 € seit dem 1. Januar 2005 Zug um Zug gegen Abtretung des von ihnen an der G. GmbH & Co. KG (G.-Fond) gehaltenen Kommanditanteils in Höhe von 400.000,00 DM, entsprechend 204.516,75 €, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Er behauptet, er habe seine Kommanditbeteiligung von 20.000,-- DM auf den ersten beitretenden Kommanditisten, Herrn U., übertragen.

Er habe von der unterschiedlichen Platzierung der Logos in den beiden Lageplänen keine Kenntnis gehabt.

Der Preis für das Grundstück Ö-Wohnpark sei nicht übersetzt gewesen.

Da die Kläger im Jahr 1997 noch keine Beteiligung gezeichnet hätten, hätten sie weder etwaige Gewinne noch etwaige Verlustabschreibungen für das Jahr 1997 beanspruchen können.

Er halte seine Verjährungseinrede aufrecht.

Ferner wende er Verwirkung ein, weil die Kläger ihre behaupteten Ansprüche jahrelang nicht geltend gemacht hätten, so dass er darauf habe vertrauen können, dass die Angelegenheit erledigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, steht den Klägern gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 259.252,94 € wegen unrichtiger Prospektangaben aufgrund des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsinstituts der culpa in contrahendo (Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) zu.

1. Ein solcher Anspruch scheitert jedoch nicht schon an der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 83, 222, 224 ff.; NJW 1985, 380; NJW 2002, 1711, NJOZ 2003, 679, 680) verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Dies gilt auch für Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben. Diese kurze Verjährungsfrist erfasst aber nur Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, deren Grundlage typisiertes Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Prospekt gemachten Angaben derjenigen Personen sind, die für die Herausgabe verantwortlich sind, ohne selber die Stellung eines Vertragspartners des mit dem Prospekt Geworbenen einzunehmen. In den Fällen der Vertragspartnerschaft bzw. der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens bei den Vertragsverhandlungen verjährt der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gemäß dem nach Maßgabe des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB anzuwendenden § 195 BGB i. d. F. bis zum 31. Dezember 2001 auch dann in 30 Jahren, wenn über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospekten verhandelt worden ist (BGH, NJOZ 2003, 679, 680; BGH, VersR 2006, 1231, 1232).

b) Im vorliegenden Fall ist von der 30-jährigen Verjährungsfrist auszugehen.

Nach den Angaben des den Klägern unstreitig vor ihrer Anlageentscheidung ausgehändigten Prospekts (Seite 35, K 3, Bl. 19 GA) fungierte der Beklagte nicht nur als Treuhänder, sondern war nach Ziffer 3.1 d) des Gesellschaftsvertrages (K 20) auch Gründungsgesellschafter der G.-KG mit einer Kommanditeigenbeteiligung von "zunächst" 20.000,-- DM. Selbst wenn er, wie er unter Vorlage seines Schreibens an die G.-KG vom 27. Februar 1997 (B 28, Bl. 136 GA) behauptet, seine eigene Kommanditbeteiligung zum Jahresende 1996 auf den Gesellschafter U. übertragen haben sollte, war dies den Klägern zum Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärung am 3. Dezember 1997 (B 13) unstreitig nicht bekannt. Der Beklagte war daher gemäß den Angaben im Prospekt - neben seiner Treuhänderstellung - als Gesellschafter der G.-KG direkter Vertragspartner der künftigen Anleger, also auch der Kläger. Diese sollten nicht nur in Rechtsbeziehungen zu dem Beklagten als Treuhänder treten, sondern gemäß den Prospektangaben und den beigefügten Verträgen wie unmittelbar an der G.-KG beteiligte Gesellschafter behandelt werden. Der im Prospekt und im Gesellschaftsvertrag namentlich benannte Beklagte hat daher nicht nur als Treuhänder, sondern auch in seiner Eigenschaft als Gründungsgesellschafter bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern unter Einschluss der Kläger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und ist wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen - mit einer Verjährungsfrist nach bisherigem Recht von 30 Jahren - dann schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung seiner künftigen Vertragspartner über Nachteile und Risiken der Kapitalanlage nicht genügte.

c) Soweit diese vorvertragliche Haftung des Beklagten als Gesellschafter der G.-KG gegenüber den Klägern in Frage steht, kann er sich nicht auf die kürzere berufsrechtliche Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG a. F. berufen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter aus vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber künftigen Mitgesellschaftern gilt nichts anderes (BGH, VersR 2006, 1232).

d) Auf die vom Beklagten angeführte Regelung in Ziffer 11.3 des Treuhandvertrages (K 20), welche auch bei Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen eine dreijährige Verjährungsfrist nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts vorsieht, kommt es für die hier in Rede stehenden Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten als Gesellschafter nicht an.

e) Soweit sich der Beklagte auf Ziffer 8.7 des Gesellschafts- und Einbringungsvertrages (K 20) beruft, welche regelt, dass Schadensersatzansprüche sechs Monate nach Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach Vornahme oder Unterlassung der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung verjähren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Abgesehen davon, dass die genannte Bestimmung Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht eindeutig erfasst, ist die vorliegende Verkürzung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis einschließlich solcher gegen Gesellschaftsorgane auf weniger als fünf Jahre nach § 242 BGB unwirksam (vgl. BGHZ 64, 238, 241 ff.; VersR 2006, 1232).

f) Der der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegende Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1997 war am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB findet das neue Verjährungsrecht auf alle am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die kürzere regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach neuem Recht (§ 195 BGB) hat daher am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 abgelaufen.

g) Durch die demnächstige Zustellung des Mahnbescheids am 6. Januar 2005 ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eingang des Mahnantrages am 29. Dezember 2004 (§ 167 ZPO) wirksam gehemmt worden und die Hemmung hat auch nicht geendet.

Nachdem der Beklagte gegen den Mahnbescheid am 7. Januar 2005 Widerspruch eingelegt hat, ist die Sache am 24. Februar 2005 zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Düsseldorf abgegeben worden. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist durch die Aufforderung des Gerichts an die Kläger, den Anspruch zu begründen, die am 14. März 2005 abgesandt wurde, eine Sechsmonatsfrist in Lauf gesetzt worden, die aufgrund des Eingangs des Anspruchsbegründungsschriftsatzes der Kläger am 22. Juni 2005 noch nicht abgelaufen war.

Der Umfang der Hemmung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand bestimmt. Wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat, haben die Kläger diesen mit der Bezeichnung "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. G.-Fonds vom 01.12.97" (Bl. 3 GA) ausreichend und für den Beklagten hinreichend erkennbar individualisiert. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gründeten sich ausschließlich auf den Beitritt der Kläger zum genannten Immobilienfonds.

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch keine Verwirkung (§ 242 BGB) eingetreten.

Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat und sich die jetzige Geltendmachung für den Gegner als unzumutbar erweist. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist anzunehmen, wenn der Gegner aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben werde, und er sich darauf tatsächlich eingestellt hat.

Selbst wenn das Zeitmoment von etwa sechs Jahren seit dem Beitritt der Kläger ausreichen würde, hat der Beklagte keine Anhaltspunkte für einen Vertrauenstatbestand (Umstandsmoment) vorgetragen.

3. Eine Haftung des Beklagten wegen angeblich unrichtiger Prospektangaben scheidet jedoch aus.

Zwar traf den Beklagten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2002, 1711) schon als Treuhandkommanditisten, welcher die Interessen der Anleger als ihre Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die von den Anlegern zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren. Erst recht traf ihn als Mitwirkender bei der Erstellung des Emissionsprospekts (Seite 36 des Prospekts, K 4, Bl. 20 GA) und als Gründungsgesellschafter die Verpflichtung, in dem Prospekt, der im Allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln, wozu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden (BGH, NJW 2002, 1711). Der Prospekt durfte daher nicht in erheblichen Punkten unrichtig oder unvollständig sein (BGH, NJW 1993, 2865 = BGHZ 123, 106).

Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch den ihnen überreichten Prospekt (K 20) über wesentliche bzw. erhebliche Umstände, die für ihre Entschließung von Bedeutung gewesen sind, fehlerhaft oder unvollständig informiert worden sind.

a) Bevor die Kläger ihre Anlageentscheidung trafen, waren sie durch Seite 35 des Prospekts (K 3, Bl. 19 GA) sowie Ziffer 3.1 d.) des dem Prospekt nach Seite 62 als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages (K 20) darüber informiert, dass der Beklagte nicht nur Treuhänder, sondern auch Mitinitiator, Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditist war. Auf einen sich daraus ergebenden eventuellen Interessenkonflikt in Bezug auf Prospekthaftungsansprüche der zukünftigen Treugeber wird auf Seite 35 des Prospekts sogar ausdrücklich hingewiesen. Weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag lässt sich die Aussage entnehmen, dass der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt seine Gesellschafterstellung aufgeben würde. Aus dem Zusatz "zunächst" konnte im Zusammenhang mit dem auf Seite 35 folgenden Satz nur gemeint sein, dass sich dieser Betrag durch den Beitritt von Treugebern erhöhen sollte. Die Kläger mussten daher nach den Prospektaussagen sogar mit einer dauerhaften finanziellen Eigenbeteiligung des Beklagten und einem sich daraus ergebenden Interessenkonflikt rechnen.

b) Die unstreitige Tatsache, dass das Firmenlogo der G.-KG das Zentrum für simulatorgestütztes Fahrertraining in der Q.-Straße in Z. auf dem Lageplan, Seite 21 des Prospekts (K 7, Bl. 23 GA), an der falschen Stelle markiert, stellt zwar einen Widerspruch zum - unstreitig richtigen - Text, mangels wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung der Kläger aber keinen aufklärungspflichtigen Umstand dar.

aa) Auf Seite 20 des Prospekts (K 20) wird mitgeteilt, dass "das günstige Klima für High Tech-Anwendungen in M-Stadt und der Bedarf im norddeutschen Raum" "die in S.-Stadt ansässige T.-GmbH" veranlasst habe, ein Schulungszentrum ... einzurichten. Das in den Fonds eingebrachte Schulungszentrum besteht aus einem Büro- und Schulungsgebäude sowie einem Hallengebäude ...". Die so im Prospekt beschriebene Immobilie war von einem bestimmten Unternehmen zu einem bestimmten Zweck neu errichtet und in den Fonds eingebracht worden. Die Immobilie war laut Prospektangaben (Seite 21, K 7, Bl. 23 GA) bereits am 22. August 1996 durch den M.-Wirtschaftssenator feierlich eröffnet und seit dem 1. September 1996 (Seite 36, K 20) für 15 Jahre mit Verlängerungsoption um zwei Jahre und einer 100 %igen Indexklausel an das Unternehmen vermietet worden. Außerdem übernahm laut Seite 37 des Prospekts die R.-GmbH gegenüber der G.-KG für die Dauer von 10 Jahren seit Mietbeginn die Garantie für die Zahlung des vereinbarten Mietpreises. Nur diese vorstehenden und unstreitig zutreffenden Faktoren konnten für die Kläger als Anleger von wesentlicher Bedeutung sein. Aufgrund der Art der Immobilie und des für 15 Jahre und länger festgelegten Nutzungszwecks der Immobilie war der konkrete Standort, der zudem im Text mit korrekter Anschrift (Seite 21) und zutreffenden Grundbuchblatt- und Katasterdaten (Seite 36) angegeben wird, von untergeordneter Bedeutung. Der im Prospekt vorgesehene langjährige Nutzungszweck einer simulatorgestützten Fahrerschulung, mit dem die Kläger einverstanden gewesen sind, gab zudem eher eine Stadtrandlage als eine Innenstadtlage vor. Er ist nicht auf eine zentrale Lage angewiesen.

bb) Selbst wenn aber der tatsächliche - graphisch falsch dargestellte - Standort der Immobilie als ein wesentlicher Umstand für die Anlageentscheidung angesehen würde, haben die Kläger nicht dargelegt, dass sie in diesem Fall von dem Beitritt zur G.-KG tatsächlich Abstand genommen hätten. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens können sie sich nicht stützen. Die Vermutung, dass sich der Geschädigte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte, gilt nicht, wenn mehrere Verhaltensvarianten in Frage kommen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 280 Rdnr. 39 m. w. N.). Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst vorgetragen (Anlage zum Protokoll, Bl. 382 f. GA), dass sie den Emissionsprospekt von ihrem Steuerberater und der Ü.-Bank in P.-Stadt haben überprüfen lassen, dass von den Prüfern keine Einwände erhoben worden seien und dass die Bank sogar erklärt habe, sie könne mit diesen Konditionen und Sicherheiten kein vergleichbar gutes Angebot unterbreiten. Von allen zu Rate gezogenen Personen seien die Risiken angesichts der angebotenen 10-Jahres-Mietgarantie durch die R.-GmbH, der festen Mietvertragslaufzeit von 15 Jahren mit solventen Mietern und der 20-jährigen Instandsetzungsgarantie äußerst niedrig bewertet worden. Eine gehörige Aufklärung hätte bei den Klägern daher einen Entscheidungskonflikt ausgelöst, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab.

cc) Dass das Logo für das Zentrum für simulatorgestütztes Fahrertraining im Lageplan des Prospekts des "Renten-Anspar-Fonds", der mit dem G.-Fond hinsichtlich aller wesentlichen Eigenschaften und Immobilien völlig identisch gewesen sei, an der zutreffenden Stelle dargestellt gewesen sei (Seite 9 des Prospekts, K 25a, Bl. 338 GA), wie die Kläger vortragen, ist für die hier zu entscheidende Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch den streitgegenständlichen Prospekt unerheblich. Das Gleiche gilt für die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung der Kläger, im Prospekt des "Renten-Anspar-Fonds" auf Seite 26 (K 26, Bl. 340 GA) seien die "Risiken" der Vermietung des Objekts in M-Stadt, insbesondere die speziellen Risiken des dort betriebenen simulatorgestützten Schulungszentrums, wesentlich deutlicher herausgestellt worden, als im streitgegenständlichen Prospekt (K 27, Bl. 341 GA). Denn schon aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Prospekten konnten die später erfolgten Vermietungen der Immobilien im Prospekt des "Renten-Anspar-Fonds" noch gar nicht berücksichtigt werden.

c) Es kann sowohl dahinstehen, ob die Kläger durch Vorlage der von der Q-Bank des Landes Ä. angestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung für geförderten Wohnungsbau vom 20. März 2000 (K 32, Bl. 348, 349 GA), wonach das 1.585 qm große "Ö-Wohnpark"-Baugrundstück einen Verkehrswert von 1.084.355,-- DM, belegt haben, dass der im Prospekt angegebene Bodenwert von 2.350.000,-- DM (K 9, Bl. 26; Seite 36 des Prospekts, K 4, Bl. 20 GA) falsch gewesen ist, als auch, ob es tatsächlich auf diesen Einzelwert oder auf den Gesamtverkehrswert der Immobilie einschließlich der Gebäude ankommt.

Denn, wie bereits eingehend erörtert, lässt sich trotz der insoweit möglicherweise falschen und für die Anlageentscheidung eventuell wesentlichen Prospektangabe nicht feststellen, dass die Kläger in Kenntnis des richtigen Baugrundstückswertes von der Anlage in den Fonds Abstand genommen hätten. Zu ihren Gunsten gilt keine Kausalitätsvermutung, weil die Kläger sich angesichts der sonstigen mit der Anlage verbundenen Vorteile in einem Entscheidungskonflikt befunden hätten.

d) Der Prospekt enthält auch keine unzutreffenden oder unvollständigen Aussagen zur Verlustzuweisung.

Es trifft zwar zu, dass aus der "Erfolgsrechnung" auf Seite 11 des Prospekts (K 20) hervorgeht, dass dem Erwerber eines Anteils über 400.000,-- DM eine "... Steuerersparnis aus Verlustzuweisung (ca. 70 %) für 1997" habe zugute kommen sollen. Auf Seite 31 des Prospekts ist unter der Überschrift "Steuerliche Grundlagen" von "Verlustanteilen für 1997 von ca. 70 %" die Rede und auf Seite 32 wird von "Sonderabschreibungen für 1997" gesprochen, so dass "1997 inkl. der sonstigen Werbungskosten Verluste in Höhe von ca. 70 % des eingezahlten Eigenkapitals erzielt" werden sollten. Ziffer 18.1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (K 20) lautet zudem wie folgt:

"Den Kommanditisten beziehungsweise Treugebern ist im Jahr 1996, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts, das Ergebnis der Gesellschaft anteilig zuzurechnen. Sofern im Jahr 1997 noch weitere Gesellschafter beitreten, ist das Ergebnis des Jahres 1997 so zu verteilen, daß zum Ende des Jahres 1997 alle Gesellschafter gleichmäßig am Ergebnis der Jahre 1996 bis 1997 beteiligt sind."

Die Kläger sind der G.-KG aber erst am 17. März 1998 wirksam beigetreten, so dass sie keinen Anspruch hatten, für das Jahr 1997 am Verlust der Gesellschaft beteiligt zu werden. Dass es entscheidend auf den Zeitpunkt ihres Beitritts ankam und dass die Wirksamkeit ihres Beitritts von der Annahme durch den Treuhänder und die rechtzeitige Einzahlung der Einlage abhing, ergab sich aus der von ihnen am 3. Dezember 1997 unterzeichneten Beitrittserklärung (B 13). Aus ihr ergibt sich auch, dass ein Beitritt noch im Jahr 1997, abgesehen von ihrer - unstreitig erfolgten - Einzahlung am 15. Dezember 1997, auch die Annahme durch den Treuhänder im Jahr 1997 vorausgesetzt hätte.

4. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung des Treuhandvertrages oder des Vertrages zwischen der G.-KG und dem Beklagten über Mittelverwendungskontrolle als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger eine Verletzung von Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag oder einen Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung der Mittelverwendung in der Investitionsphase (Seiten 10 und 35 des Prospekts) nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle schlüssig dargelegt haben, weil es an einem adäquat kausalen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachte Schaden in Höhe ihrer Einlage nebst deren Finanzierungskosten mit diesen angeblichen Pflichtverstößen fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 259.252,94 € festgesetzt (§§ 47, 48 Abs. 1, 40 GKG, 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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