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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: III-5 Ss 64/05 - 67/05 I
Rechtsgebiete: StPO, StVZO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 353
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2
StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1
StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a
StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe: Das Amtsgericht hat den Angeklagten H........ wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Angeklagte M........ wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt. Die (Sprung-) Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge vorläufig Erfolg, weil die Feststellungen die Schuldvorwürfe nicht tragen. I. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte H........, der die Fahrerlaubnis der Klasse M besaß, am Abend des 8. März 2004 mit einem Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen die hiesige ............... Mit dem Fahrzeug konnte eine Höchstgeschwindigkeit von 73 km/h erreicht werden, weil ein Teil (eine "Distanzscheibe") fehlte, das üblicherweise eingebaut ist, um den Motor zu drosseln oder die Antriebsübersetzung zu begrenzen. Versichert war das Fahrzeug über die Angeklagte M....... Der Angeklagte H........ hat sich zur Sache nicht eingelassen. Das Amtsgericht hat ihn schuldig gesprochen, weil er jederzeit von seinem Tacho(meter) habe ablesen können, dass er mit dem Fahrzeug eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erreichen konnte, und das zur Überzeugung des Gerichts auch getan habe. Die Angeklagte M......... hat ausgesagt, sie lebe seit 2002 mit dem Angeklagten ...... zusammen und habe das Fahrzeug - ihr einziges - in dessen Interesse gekauft und finanziert, aber nie benutzt. Das Amtsgericht hat sie schuldig gesprochen, weil sie als Halterin für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich gewesen sei und angesichts der festgestellten Umstände lebensfremd sei, dass die Angeklagten sich über die Leistung ihres Fahrzeugs nicht ausgetauscht hätten. II. 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts ist richtig. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, das technisch so verändert ist, dass die vorhandene Fahrerlaubnis nicht mehr ausreicht, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG strafbar (vgl. BVerfGE 51, 60). Der Halter des Fahrzeugs, der das vorsätzlich oder fahrlässig zulässt, ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG zu bestrafen. 2. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten aber nicht tragfähig begründet. a) Die richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht begründen kann (BGH StV 2002, 235; NJW 2002, 2190, 2191; NJW 2003, 1748, 1751 f; NJW 2005, 300, 308; jeweils mwN). Diese Tatsachengrundlage muss in den Urteilsgründen belegt sein. Es reicht nicht aus, nur das Ergebnis der Schlussfolgerungen, nicht aber die Tatsachen mitzuteilen, die einen solchen Schluss zulassen können, weil dann eine revisionsrechtliche Nachprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht möglich ist (BGH NJW 2002, 2190, 2191). b) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte H........., sei es selbst oder durch Dritte, das Kleinkraftrad technisch verändert ("frisiert") hatte, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das mag nahe gelegen haben, wenn die Angeklagte Mörsch das Fahrzeug neu gekauft hatte, aber das ist nicht festgestellt. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Abweichung von der Bauart äußerlich sichtbar war und der Angeklagte H..... sie erkannt hatte. Nach den Feststellungen konnte er den "Mangel" (aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht) des Fahrzeugs nur erkannt (oder fahrlässig nicht erkannt) haben, wenn der Tachometer schon einmal oder gar mehrfach eine deutlich höhere Geschwindigkeit als 45 km/h (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, b StVZO) angezeigt hatte. Auch das ist weder festgestellt noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Ob H....... dem Polizeibeamten, der ihn am Abend des 8. März 2004 angehalten hatte, wegen einer zu hohen Geschwindigkeit aufgefallen war, ist offen geblieben. Ob er vorher schon so oft und so viele Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren war, dass der Tatrichter mit praktischer Gewissheit davon ausgehen durfte, dass der Angeklagte die unzulässige Leistung des Fahrzeugs kannte, weil sie ihm nicht verborgen geblieben sein konnte, ist unklar, weil weder der Zeitpunkt der Anschaffung noch die Fahrleistung des Angeklagten H......festgestellt sind. Die Erklärung der Angeklagten M........, sie habe das Fahrzeug "nie" benutzt, bietet insoweit keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt. b) Bei der Angeklagten M........ ist schon fraglich, ob sie Halterin des Fahrzeugs war. Halter eines Fahrzeug ist, wer es für eigene Rechnung gebraucht, das heißt die Kosten trägt und die "Verfügungsgewalt" besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. [2005], § 7 StVG Rdnr. 14 ff mwN). Die "Eigenschaft als Halter" (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG) folgt demnach nicht ohne weiteres daraus, dass der (die) Betreffende im Fahrzeugregister als Halter eingetragen ist oder, wie hier, das Fahrzeug finanziert und versichert hat. Die Feststellungen legen nahe, dass allein der Angeklagte H........ die "Verfügungsgewalt" über das Fahrzeug hatte. Damit ist die Haltereigenschaft der Angeklagten M...... zumindest unklar. Wird unterstellt, dass die Angeklagte M...... Halterin des Fahrzeugs war und der Angeklagte H...... es technisch verändert ("frisiert") hatte, so bieten die Feststellungen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte M......... die technische Veränderung gekannt (oder fahrlässig nicht erkannt) hat. Die Begründung des Amtsgerichts, es sei lebensfremd, dass die Angeklagten sich über die Leistung ihres Fahrzeugs nicht ausgetauscht hätten, ist eine bloße Vermutung ohne jede Tatsachengrundlage. Sie ist nicht einmal wahrscheinlich, denn genauso gut ist möglich, dass der Angeklagte H......... das Fahrzeug heimlich "frisiert" und das der Angeklagten M......... verschwiegen hatte. III. Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung rechtfertigen. Deswegen ist das angefochtene Urteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückzuverweisen. Für den Fall eines erneuten Schuldspruchs weist der Senat darauf hin, dass "Kleinkraftrad" kein Rechtsbegriff des täglichen Lebens ist, der in den Feststellungen ohne weiteres verwendet werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. [2002] Rdnr. 286). Das zeigt schon der Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, b StVZO. Eine präzisere und anschaulichere Bezeichnung (etwa: Motorroller) war dem Senat verwehrt, weil auch das sich nicht aus den Feststellungen ergibt.

Ende der Entscheidung

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