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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 11/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 6.944,44 EUR festgesetzt.

Gründe: I. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtsfehlerfrei. 1. Mit Recht hat sich der Rechtspfleger an dem Erlass des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 4. Oktober 2004 nicht dadurch gehindert gesehen, dass auf den Festsetzungsantrag der Klägerin bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 1999 die ihr zu erstattenden Prozesskosten erster und zweiter Instanz festgesetzt worden waren. Der letztgenannte Kostenfestsetzungsbeschluss, der die auf der Grundlage des Senatsurteils vom 17. November 1998 zu erstattenden Prozesskosten festgesetzt hatte, ist nämlich dadurch gegenstandslos geworden, dass jenes Senatsurteil vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Mai 2000 im (gesamten) Kostenausspruch aufgehoben worden ist. Hierdurch ist zugleich dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 1999 die Grundlage entzogen und dieser wirkungslos geworden. Das gilt nach zutreffender Ansicht ohne Rücksicht darauf, ob - wie hier - die neue Kostengrundentscheidung mit der alten inhaltlich übereinstimmt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.6.2005, I-10 W 15/05 Umdruck Seite 3; Belz in MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 129; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 104 Rdnr. 6 m.w.N.; a.A. Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdnr. 21 zum Stichwort "Aufhebung der Kostengrundentscheidung"). Auch in einem solchen Fall verliert die erste Kostenfestsetzung dadurch jedwede Rechtswirkung, dass die ihr zugrunde liegende Kostengrundentscheidung aufgehoben wird. 2. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist ebenso wenig deshalb rechtsfehlerhaft, weil in ihm die im ersten Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten nicht berücksichtigt sind. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist gemäß § 103 Abs. 2 ZPO antragsgebunden. Dementsprechend ist der Rechtspfleger gehindert, über den Festsetzungsantrag hinausgehende Kosten festzusetzen. Die erstattungsberechtigte Prozesspartei ist, wenn sie in ihrem Festsetzungsantrag einzelne Kostenpositionen nicht oder mit einem zu geringen Betrag in Ansatz bringt, vielmehr auf die Möglichkeit der Nachliquidation verwiesen (vgl. dazu nur: Herget, a.a.O. zum Stichwort "Nachliquidation" m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Gerichtskosten des ersten Berufungsverfahrens waren nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags, den die Klägerin im Jahre 2004 zur Entscheidung gestellt hatte. Über jene Kosten hatte der Rechtspfleger deshalb auch nicht zu befinden. II. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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