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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: 24 U 34/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 554 a
BGB § 278
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 34/00 1 O 395/99 LG Kleve

Verkündet am 14. November 2000

H, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2000 durch seine Richter Z, T und O

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Januar 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Halle A und des Kulturzentrums R an die Klägerin verurteilt.

Das Pachtverhältnis der Parteien ist spätestens durch die von der Klägerin am 10. September 1999 ausgesprochene Kündigung wirksam beendet worden. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die vollauf zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 12 ff. der Entscheidungsgründe verwiesen, die sich der Senat bereits in dem die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschluß vom 10. April 2000 zu eigen gemacht hat.

Ergänzend ist anzuführen:

Die fristlose Kündigung rechtfertigt sich aus § 554 a BGB.

Die Beklagte, die sich ein Fehlverhalten ihres die Gaststätten betreibenden Vaters gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, hat schuldhaft ihre Vertragspflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Pachtvertrag verletzt. Dabei wiegen die Vertragsverletzungen so schwer, daß der Klägerin die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Beklagte hat die ihr gemäß § 4 des I. Nachtrags zum Pachtvertrag vom 20. Dezember 1990 obliegende Pflicht, die Umsätze für die jeweiligen Pachtjahre abzurechnen, verletzt. Unstreitig enthält die Abrechnung für die Jahre 1997 und 1998, wie sie von der Beklagten unter dem 25. Februar 1999 vorgenommen wurde, zumindest vier falsche Umsatzzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 12/13 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Vertragspflicht auch schuldhaft verletzt, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit des Vaters ausreichend ist. Die angegebenen Umsätze weichen von den tatsächlich erzielten Umsätzen erheblich ab (ca. 1.500 DM, ca. 1.400 DM, ca. 500 DM und ca. 35.000 DM).

Soweit die Beklagte dies in zwei Fällen mit dem versehentlich erfolgten zweimaligen Abzug von Spenden zu erklären versucht hat, vermag dieser Vortrag den bestehenden Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht zu beseitigen. Für die verbleibenden zwei Fälle fehlt es zudem an jeglicher nachvollziehbarer Erklärung.

Ob die Klägerin anhand der ihr vorliegenden Unterlagen leicht hätte erkennen können, daß die Angaben der Beklagten falsch waren, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Für das Kündigungsrecht aus § 554 a BGB ist nur von Bedeutung, ob der andere Vertragsteil seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat und dem Kündigenden eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses deshalb nicht zugemutet werden kann. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wird aber bereits durch den Umstand der schuldhaften Pflichtverletzung beeinträchtigt, wobei die Pflichtverletzung nicht deshalb weniger schwer wiegt, weil sie für den Kündigenden leicht zu erkennen war.

Bei Gesamtwürdigung aller für die Vertragsfortsetzung wesentlichen Gründe kann der Klägerin die Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit der Beklagten nicht zugemutet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte angesichts der bestehenden Diskrepanz zwischen den angegebenen und den tatsächlich erzielten Umsätzen, ihre Vertragspflicht, die Umsätze abzurechnen, erheblich verletzt hat. Von dieser Pflichtverletzung wurde ein Bereich des Vertragsverhältnisses berührt, in dem das Vertrauen der Verpächterin in die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Pächter von besonderer Bedeutung ist. Aus den angegebenen Umsätzen errechnet sich nämlich der umsatzabhängige Teil des Pachtzinses. Das Vertrauen der Klägerin ist zu Recht nachhaltig erschüttert. Zum einen sind bei ihr verständliche Zweifel aufgetaucht, ob nur diejenigen Umsatzangaben, die von ihr als. falsch entlarvt wurden und die die Beklagte in der Folgezeit berichtigt hat, falsch sind. Zum anderen ist ihr Vertrauen darin erschüttert, die Beklagte werde in Zukunft richtige Angaben machen.

Wie das Landgericht auf Seite 14/15 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, sind durch die Angabe der unrichtigen Umsatzzahlen unmittelbar berechtigte finanzielle Interessen der Klägerin gefährdet worden. Aufgrund der von der Klägerin aufgedeckten höheren Umsätze ist nämlich eine über die Mindestpacht hinausgehende Umsatzpacht zu zahlen.

Da das Pachtverhältnis jedenfalls durch die am 10. September 1999 ausgesprochene Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden ist, bedarf es einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob bereits am 30. August 1999 eine wirksame Kündigung seitens der Klägerin wegen Zahlungsverzuges der Beklagten ausgesprochen wurde, im Rahmen des vorliegenden Räumungsrechtsstreits nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert (zugleich Beschwer der Beklagten): 32.714,30 DM (2.110,60 DM x 15 1/2 Monate).

Ende der Entscheidung

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