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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 26 Wx 20/00
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG, FEVG, FGG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG § 103 Abs. 2
AsylVfG § 71 Abs. 5 Satz 2
AsylVfG § 71 Abs. 7
FEVG § 7
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 12
FGG § 29 Abs. 4
FGG § 29 Abs. 1
FGG § 24 Abs. 3 FGG
Leitsätze:

1.

§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG setzt keinen Wohnungswechsel, sondern nur den Wechsel des Aufenthaltsortes voraus. Ein solcher ist gegeben, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt so verändert, daß er an dem ihm zugewiesenen Ort für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar ist.

2.

Grundsätzlich kann es dem Ausländer nicht überlassen bleiben, seine Erreichbarkeit durch von ihm beauftragte Mittelsmänner zu organisieren. Vielmehr hat er selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Ausländerbehörde von dem Wechsel seines Aufenthaltsortes erfährt.

3.

Die Anordnung von Sicherungshaft muß im Falle des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG aus verfassungsrechtlichen Gründen unterbleiben, wenn sich der Schluß aufdrängt, daß der Ausländer sich trotz der Verletzung seiner Anzeigepflicht in Wahrheit nicht der Abschiebung entziehen wollte. Ein derartiger Ausnahmetatbestand kann auch gegeben sein, wenn der Ausländer freiwillig bei der Ausländerbehörde erscheint, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dort auf Nachfrage wahrheitsgemäß offen legt und sich aus weiteren Umständen ergibt, daß er nicht untertauchen wollte.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

26 Wx 20/00 4 T 87/00 LG Kleve 22 XIV 75/00 AG Kleve

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17. März 2000 - 4 T 87/00 - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht N, die Richterin am Oberlandesgericht W und den Richter am Oberlandesgericht Dr. S am

6. April 2000

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde - an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Freiheitsentziehung zu unterbrechen und den Betroffenen auf freien Fuß zu setzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene reiste am 24.02.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 07.03.1995 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 11.04.1995 wurde er der Stadt Emmerich zugewiesen und aufgefordert, seinen Wohnsitz in der dortigen Asylunterkunft zu nehmen. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 31.10.1995 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Betroffene wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides, in sein Heimatland auszureisen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf war erfolglos. Die Abschiebeandrohung ist seit dem 24.08.1999 vollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 28.10.1999 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag. Die Ausländerbehörde stellte ihm darauf am 15.11.1999 die aus Bl. 35 ersichtliche Bescheinigung aus. Darin wird u.a. bestätigt, daß eine Abschiebung im Hinblick auf § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vorläufig nicht vollzogen werde, daß der Ausländer gemäß § 71 Abs. 7 AsylVfG zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Emmerich nach näherer Maßgabe verpflichtet sei und daß der Aufenthalt auf das Kreisgebiet Kleve beschränkt werde, der Betroffene aber zum vorübergehenden Aufenthalt im Regierungsbezirk Düsseldorf berechtigt sei. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Bescheinigung verliere nach Ablauf des 15.02.2000 ihre Gültigkeit; sie erlösche (jedoch) unabhängig von der genannten Frist mit der Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Folgeantrages.

Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag mit Bescheid vom 18.11.1999 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene wiederum Klage und stellte Rechtsschutzantrag. Dieser wurde abgelehnt, das Bundesamt teilte dem Betroffenen mit Schreiben vom 22.12.1999 mit, daß die alte Abschiebungsandrohung vollziehbar sei.

Der Betroffene hatte während der Zeit seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik mit Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes verschiedene Arbeitsstellen angenommen. Zuletzt erteilte ihm das Arbeitsamt in Ahlen die Genehmigung vom 23.10.1999, bis zum 15.02.2000 als Industriereiniger für die Firma B. in K tätig zu sein.

Mit Fax vom 10.02.2000 teilte die Stadt Emmerich der Antragstellerin mit, daß sich der Betroffene seit mindestens 6 Monaten nicht mehr in der zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten habe. Am gleichen Tage wurde der Betroffene bei der Antragstellerin vorstellig, um die Bescheinigung vom 15.11.1999 verlängern zu lassen. Die Antragstellerin verfügte daraufhin seine vorläufige Festnahme.

Mit Beschluß vom gleichen Tage ordnete das Amtsgericht Kleve Sicherungshaft gegen den Betroffenen an. Gegen diesen Beschluß legte der Betroffene rechtzeitig sofortige Beschwerde ein, mit der er insbesondere geltend machte, daß er in Wahrheit seinen Aufenthaltsort in Emmerich nicht aufgegeben habe, sondern nur während der Arbeitswoche wegen der schlechten Verkehrsverbindung zwischen Emmerich und seiner Arbeitsstelle bei einem Freund in K gewohnt habe. Mit Beschluß vom 17.03.2000 hat das Landgericht Kleve die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Schriftsatz vom 24.03.2000 eingelegte sofortige weitere Beschwerde, die der Betroffene mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, durch die das Gericht seine Freiheitsentziehung unterbrechen und ihn auf freien Fuß setzen soll.

II.

Das gemäß §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 FEVG, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der angefochtene Beschluß auf einer Gesetzesverletzung beruht, § 27 Abs. 1 FGG.

1. Zu Recht hat das Landgericht allerdings die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG als gegeben angesehen.

a) Die dem Betroffenen gesetzte Ausreisefrist war am 24.08.1999 abgelaufen. Ob sie durch die Bescheinigung vom 15.11.1999 unterbrochen worden ist, kann dahin stehen, denn diese Unterbrechung endete jedenfalls mit der Ablehnung des Asylfolgeantrags durch Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.1999.

b) Der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort nach Kalkar verlegt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war.

Unerheblich ist der Einwand des Betroffenen, in der Tat habe überhaupt kein Wohnungswechsel stattgefunden. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG setzt keinen Wohnungswechsel, sondern nur den Wechsel des Aufenthaltsortes voraus (Renner, AuslR, 7. Aufl. München 1999, § 57 Rdn. 16). Ein solcher aber ist gegeben, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt so verändert, daß er an dem ihm zugewiesenen Ort für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar ist. Dies hat der Betroffene nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts getan. Das Landgericht mußte den Sachverhalt in diesem Punkte auch nicht weiter aufklären, § 12 FGG. Insbesondere mußte es nicht den Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft in Emmerich zeugenschaftlich zu der Frage vernehmen, ob der Betroffene diesem mitgeteilt habe, daß er "bei einem Arbeitskollegen" wohne. Denn seine Erreichbarkeit wäre durch diese Mitteilung auch nicht sicher gestellt gewesen, da der Hausmeister nach dieser Einlassung des Betroffenen Name und Anschrift dieses Arbeitskollegen nicht kannte. Im übrigen hat der Senat bereits ausgesprochen, daß es dem Ausländer grundsätzlich nicht überlassen bleiben kann, seine Erreichbarkeit durch von ihm beauftragte Mittelsmänner zu organisieren (Senatsbeschluß vom 17.01.2000 - 26 Wx 3/00 S. 3 f. -). Vielmehr hat er selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Ausländerbehörde von dem Wechsel seines Aufenthaltsortes erfährt.

2. Das Landgericht hätte jedoch aufklären müssen, ob der Betroffene die ihm zugewiesene Wohnung in Emmerich tatsächlich gänzlich aufgegeben hatte oder sie an Wochenenden nach wie vor nutzte. Denn von dieser Feststellung hängt es ab, ob die Haftanordnung in diesem Falle unverhältnismäßig ist.

a) Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken, sofern nach ihr Abschiebehaft auch dann zwingend angeordnet werden müßte, wenn dies ausnahmsweise zur Sicherung der Abschiebung nichts beitragen kann. Will sich der Ausländer der Abschiebung offensichtlich nicht entziehen, erscheint allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale der Nrn. 1-5 des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG nach dem - hier in der Benennung des Haftzwecks zum Ausdruck gebrachten - verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen (BVerfG NVwZ Beilage 8/1995, 57, 58). Die Anordnung von Sicherungshaft muß daher im Falle des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG jedenfalls dann unterbleiben, wenn sich aus weiteren Tatsachen und Umständen der Schluß aufdrängt, daß der Betroffene sich trotz der Verletzung seiner Anzeigepflicht in Wahrheit nicht der Abschiebung entziehen wollte. Das muß beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Ausländer die Veränderung seines Aufenthaltsortes zwar nicht der Ausländerbehörde, wohl aber der Meldebehörde angezeigt hat (BVerfG NVwZ Beilage 8/1995,a.a.O.), wenn der Ausländer sich in Haft befindet, wenn er sich auf Aufforderung bei der Ausländerbehörde meldet und zur Ausreise bereit erklärt oder wenn er mit einem Abschiebeverfahren nicht zu rechnen braucht (Renner, AUSlR, 7.Aufl. München 1999, § 57 Rdn. 16 m.w.N.). Dies muß aber auch gelten, wenn der Ausländer freiwillig bei der Ausländerbehörde erscheint, seinen tatsächlichen Aufenthalt offen legt und sich aus weiteren Umständen ergibt, daß er nicht untertauchen wollte.

b) Der Betroffene hat hier die Ausländerbehörde von sich aus aufgesucht. Er hat die Anschrift, unter der er erreichbar war, bei seiner Anhörung offenbar wahrheitsgemäß angegeben. Darüber hinaus war er im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis, aus der sich der Name, die Anschrift und die Telefon-Nummer seines Arbeitgebers ergab. Wenn es überdies zutrifft, daß er die Wohnung in Emmerich nicht gänzlich aufgegeben hat, sondern sie an den Wochenenden weiter benutzen konnte und weiter benutzt hat, so lassen die gesamten Umstände den Schluß nicht mehr zu, daß der Betroffene sich durch den Wechsel seines Aufenthaltsortes tatsächlich der behördlichen Kontrolle entziehen wollte. Daher hätte das Landgericht aufklären müssen, ob die Einlassung des Betroffenen zutreffend ist.

3. Rechtsfehlerhaft ist der Beschluß auch, soweit das Landgericht den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bejaht hat. Die getroffenen Feststellungen tragen den rechtlichen Schluß nicht. Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG setzt voraus, daß konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich der Ausländer der Haft entziehen will. Dafür reicht es grundsätzlich nicht aus, daß der Ausländer den Wechsel seines Aufenthaltsortes der Behörde einmal nicht angezeigt hat. Denn dann wäre der Tatbestand des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG entbehrlich. Ungeachtet dessen hätte das Landgericht den begründeten Verdacht, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will, nur dann auch auf diesen Umstand stützen können, wenn es sich Klarheit über die nach den Umständen naheliegende Möglichkeit verschafft hätte, ob der Betroffene insoweit einem Rechtsirrtum unterlag. Denn wenn der Betroffene tatsächlich die Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft nicht aufgegeben, sondern fast jedes Wochenende dort übernachtet hat, so ist nicht auszuschließen, daß er sich über seine Anzeigepflicht im Irrtum befand, was die Feststellung der von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG geforderte Absicht ausschließen würde. Auch insoweit ist das Landgericht daher jedenfalls nicht seiner ihm gemäß § 12 FGG obliegenden Pflicht zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts nachgekommen.

III.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung einer Haftunterbrechung ist gemäß §§ 29 Abs. 4, 24 Abs. 3 FGG zulässig; er ist jedoch unbegründet. Die beantragte Entscheidung würde auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen, was grundsätzlich dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung widerspricht. Jedenfalls fehlt es hier an der für die beantragte Maßnahme entscheidenden Voraussetzung, daß eine Endentscheidung im Sinne der vorläufigen Anordnung - Entlassung aus der Abschiebehaft - wahrscheinlich ist.

Ende der Entscheidung

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