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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: II-7 UF 36/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 1565 Abs. 1
BGB § 1570
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1578
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
Zur Inhalts (Wirksamkeits- und Ausübungs-)kontrolle von Eheverträgen, insbesondere zur notwendigen Differenzierung zwischen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt.
Tenor:

1. Der Streitwert wird festgesetzt auf 47.104 € (für das Berufungsverfahren 44.604 € für die Anschlussberufung 25.000 €).

2. Zur Vorbereitung des Termins vom 16.08.2007 werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

Die Berufung des Antragstellers ist begründet.

Gründe:

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 28.3.2007 - XII ZR 130/04 -) unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; das geltende Recht kennt einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf jedoch nicht zu einem beliebigen Unterlaufen des Schutzzweckes der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen führen, was der Fall wäre, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten, auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede, bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belange eines Ehegatten bedürfen um so genauerer Prüfung und die Belastungen des anderen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Die im übrigen vorzunehmende Rangabstufung bemisst sich vor allem danach, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (BGH FamRZ 2004, 601 ff; BGH vom 25.5.2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff).

1) Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen und zwar zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle -, ob aufgrund der bei Vertragsabschluss vorliegenden Umstände die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ist auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abzustellen, also insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und die Kinder. Die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Begehren zu entsprechen, sind subjektiv zu berücksichtigen. Eine Schwangerschaft der Frau z. B. kann bei Abschluss des Ehevertrages für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen, allerdings eine ungleiche Verhandlungsposition indizieren und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGH a. a. O. u. vom 5.7.2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359 ff). Allerdings kann das Verdikt der Sittenwidrigkeit auch bei dieser Gesamtschau nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

Vorliegend hat das Amtsgericht nach sorgfältiger Prüfung und unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten hierzu ergangenen neueren Rechtsprechung festgestellt, dass der von den Parteien gut einen Monat vor Eheschließung (31.10.2001) abgeschlossene notarielle Vertrag vom 26. 9. 2001 nicht in Folge der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unwirksam ist. Eine bei Vertragsabschluss bewusst von einem der vertragsschließenden Teile ausgenutzte Verhandlungsposition und damit eine evident einseitige, grob ungleichgewichtige Lastenverteilung und eine Benachteiligung der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar.

a) Die Vereinbarung der Parteien zum Güterrecht gehört schon nicht zum zu schützenden Kernbereich, ist also objektiv nicht sittenwidrig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann allein die Tatsache des großen Unterschiedes in den Einkommensverhältnissen der Parteien bei Vertragsabschluss - der Antragsteller war sehr vermögend, auf einem Frisiersalon der Antragsgegnerin lasteten Verbindlichkeiten von 80.000 DM - eine einseitige Lastenverteilung nicht bewirken und sollte an sich auch zu keiner Fremdbestimmung der Antragsgegnerin bei Vertragsabschluss geführt haben.

b) Auch hinsichtlich des zum Kernbereich gehörenden nachehelichen Betreuungsunterhalts (§ 1570 BGB) kann angesichts der Verhältnisse beider Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages, auf den allein es ankommt, von einer Sittenwidrigkeit nicht ausgegangen werden. Es liegt nämlich kein Eingriff in diesen Unterhaltstatbestand vor. Der Betreuungsunterhalt findet seinen Rechtsgrund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswegen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt; sobald der Unterhaltsberechtigte neben der Kindererziehung teilweise berufstätig ist, erfasst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur den Unterhalt bis zur Höhe eines Mehreinkommens, das er durch eine angemessene Vollerwerbstätigkeit erzielen könnte; erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus Teilerwerbstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein (Aufstockungs-) Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ihren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Unterhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus §1570 BGB gewährt (BGH v. 28.02.2007 - XII ZR 37/05 - Rn.54; BGH v. 23.05.2007 - XII ZR 245/04 - Rn. 10 (zum Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen)). So liegen die Dinge hier. Der für den Fall der Kinderbetreuung vereinbarte Unterhalt ist seiner Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den die Antragsgegnerin durch ihre berufliche Tätigkeit erzielen kann. Damit wirkt sich die Begrenzung nicht auf den Betreuungsunterhalt sondern den reinen Aufstockungsunterhalt aus, der nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört und ohne Begründung ausgeschlossen werden kann.

Zutreffend weist das Amtsgericht ferner darauf hin, dass hier die Antragsgegnerin bei Vertragsabschluss als selbständige Frisörmeisterin mit mehreren Salons eigenes Einkommen erzielt hat, weshalb die von den Parteien getroffene Vereinbarung unter der Geltung der damals verbindlichen Rechtsprechung des BGH als ausgesprochen honorig anzusehen sei. Nach dieser damaliger Rechtsprechung ( vgl. Darstellung in Bergschneider: Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, FamRZ 2004, 1761) war eine Beschränkung des Betreuungsunterhalts bis auf das Maß des notwendigen Selbstbehalts beim Erwerbstätigen zulässig, nach Düsseldorfer Tabelle 2001 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses also auf 1.640 DM. Die von den Parteien getroffene Regelung überstieg diesen notwendigen Selbstbehalt mit 2.000 DM also bei Weitem. Mit Recht weist auch das Amtsgericht darauf hin, dass für eine subjektive Sittenwidrigkeit keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Solche sind auch von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren nicht nachvollziehbar dargetan.

Insbesondere bestehen in zeitlicher Hinsicht schon deshalb keine Bedenken, weil die Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes vorgesehen war und damit über die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des die Kinder betreuenden Ehegatten hinaus geht. Außerdem sollte die Antragsgegnerin nach dem notariellen Vertrag ohne jegliche Anrechnung unbegrenzt hinzuverdienen können, was zugleich gegen ihre - bestrittene - Behauptung spricht, dass die Parteien bei Vertragsabschluss beabsichtigt hätten, dass sie ihre Berufstätigkeit im Falle einer Schwangerschaft vollständig aufgebe und sie sich ganz der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes widme. Insbesondere aber haben die Parteien in IV c) (4) des Vertrages eine Wertsicherungsklausel vorgesehen, mit der der zu zahlende Betreuungsunterhalt an den Lebenshaltungskostenindex angepasst und dadurch sichergestellt werden sollte, dass der vereinbarte Unterhalt jederzeit ausreichen würde, um das Existenzminimum der Antragsgegnerin für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu decken. Mit dem so notariell vereinbarten, durch Wertsicherungsklausel der Höhe nach gesicherten Betreuungsunterhalt sowie der zusätzlichen Hinzuverdienstmöglichkeit wäre die Antragsgegnerin mindestens so gestellt worden, wie sie ohne Eheschließung gestanden hätte. Damit entspricht der Vertrag den Anforderungen, die der BGH mit Urteil vom 5.7.2006 (XII ZR 25/04, Rn.29) insoweit aufgestellt hat.

c) Der in dem notariellen Vertrag vorgesehene gegenseitige Verzicht beider Parteien auf jegliche Unterhaltsansprüche ab Rechtskraft der Scheidung - ausgenommen der Betreuungsunterhalt - beinhaltet ferner den gegenseitigen Verzicht auf Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und den Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), die auch zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts gehören und nicht der uneingeschränkten Disposition der Ehegatten unterstehen, ohne dass ein Verzicht generell ausgeschlossen wäre (BGH FamRZ 2004, 601 ff). Da vorliegend die Parteien bei Abschluss des Ehevertrages davon ausgingen, dass die Antragsgegnerin auch während der Ehe weiterhin erwerbstätig sein, Einkommen erzielen würde und auch für den Fall der Krankheit oder des Alters sich angemessen versorgen könnte, wäre nach der Vorstellung der Parteien seitens der Antragsgegnerin kein ehebedingter Nachteil eingetreten, mit der Folge, dass auch hier eine einseitige Lastenverteilung nicht erkennbar und der Vertrag insoweit nicht sittenwidrig nach § 138 BGB ist.

d) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch der teilweise Verzicht der Antragsgegnerin auf einen - nicht zum Kernbereich gehörenden - Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie (BGH v. 28.02.2007 - XII ZR 37/05 -). Ein Verzicht auf diesen Unterhaltsanspruch ist folglich ohne Bedenken möglich. Die von den Parteien getroffene Regelung hält folglich einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand.

e) Der in dem Vertrag vorgesehene Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lediglich die Antragsgegnerin begünstigt; ausweislich der zum Versorgungsausgleich eingeholten Auskünfte hat nur sie während der Ehezeit beim Rentenversicherungsträger ausgleichbare Versorgungsanwartschaften erworben, dies war den Parteien auch bei Vertragsabschluss bekannt.

2) Da der Vertrag vorliegend Bestand hat, ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der dann vorzunehmenden Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (BGH vom 6.10.2004 - XII ZB 57/03, FamRZ 2004, 185; BGH vom 25.05.2005 - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449). Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem Rechte aus dem Vertrag hergeleitet werden, also der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Ergibt sich unter Berücksichtigung der jetzigen Situation der Parteien eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin, so gilt nicht die gesetzliche Regelung, sondern es ist eine Vertragsanpassung aufgrund der bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Vorstellungen der Parteien vorzunehmen, wobei sich die Vertragsanpassung grundsätzlich nur auf den Ausgleich eines konkreten ehebedingten Nachteils beschränkt, den der betreuende Elternteil als Folge seines zeitweiligen Verzichts auf eine eigene Berufstätigkeit zu tragen hat (BGH a.a.O.). Dadurch soll der betreuende Ehegatte wirtschaftlich nicht besser gestellt werden, als er sich bei der Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, vielmehr wird der Ehevertrag an den mutmaßlichen, den geänderten Umständen Rechnung tragenden Parteiwillen angepasst; jeder Ehegatte soll das Einkommen behalten, das ihm aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation und Tüchtigkeit zufließt. Grund für die Ausübungskontrolle ist die von der Lebensplanung bei Vertragsabschluss abweichende tatsächliche Lebensführung, weshalb der benachteiligte Ehegatte so gestellt wird, als habe er die bei Vertragsschluss beabsichtigte Lebensplanung verwirklicht. Gleichzeitig wird damit die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit in größtmöglichem Umfang aufrechterhalten. Damit ist auch im Kernbereich das Ziel des ohne Ungleichgewichtslage abgeschlossenen Ehevertrags mit zu berücksichtigen (Münch: Inhaltskontrolle von Eheverträgen, FamRZ 2005, 570 ff.). Dieser Ausgleich bildet damit zugleich eine Grenzlinie für die Ausübungskontrolle, wenn nicht der voreheliche Lebensstandard des benachteiligten Vertragspartners gegenüber dem ehelichen Lebensstandard extrem niedrig ist oder der Schutz gemeinsamer Kinder weitergehende Rechtsfolgen erfordert (Münch a. a. O.; M. Bergmann: Richterliche Kontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen unter besonderer Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, 2007, 16 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich hier nicht auf den Ehevertrag berufen könnte und eine Vertragsanpassung vorzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag des Antragstellers hatten die Parteien bei Vertragsabschluss mit der Begrenzung eines etwa entstehenden Betreuungsunterhaltsanspruchs der Höhe nach beabsichtigt, die Antragsgegnerin abweichend von der gesetzlichen Unterhaltsregelung lediglich so zu stellen, wie sie ohne die Ehe und ohne Kindesbetreuung gestanden hätte, ihr sollte also durch die Regelung nur Unterhalt in Höhe ihres als selbständige Friseurin erzielbaren Einkommens gesichert werden. Dabei haben die Parteien auch bedacht, dass die Antragsgegnerin durch die Kindesbetreuung ihre Erwerbstätigkeit möglicherweise einschränken - oder nach ihrem bestrittenen Vortrag - vorübergehend aufgeben würde. Folglich haben die Parteien bei Vertragsabschluss genau den nunmehr eingetretenen Fall der Kindesbetreuung bedacht und dahin geregelt, dass die Antragsgegnerin den ihren Einkommensverhältnissen entsprechenden und durch Wertsicherungsklausel gesicherten Betreuungsunterhalt erhalten sollte. Eine von der bei Vertragsabschluss bestehenden Vorstellung der Parteien abweichende Entwicklung ist folglich nicht eingetreten. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb und inwieweit die Kindeserziehung einen erhöhten Bedarf der Antragsgegnerin - vom in unbedenklicher Weise ausgeschlossenen Aufstockungsunterhaltsanspruch abgesehen - mit sich bringen sollte.

Soweit dem Sohn T. die vor der Trennung der Parteien herrschenden familiären Verhältnisse erhalten bleiben sollen, um ihn vor nachteiligen Folgen zu schützen, geschieht dies durch entsprechend bemessene Zahlungen des Antragstellers von Kindesunterhalt.

II.

Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin hat keine Aussicht auf Erfolg, das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien mit Recht aufgrund der Anhörung im Termin vom 28.11.2006 geschieden.

Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, also wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden

kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies ist vorliegend der Fall. Bei seiner Anhörung hat der Antragsteller erklärt, auf jeden Fall geschieden werden zu wollen, er lebe mit einer neuen Partnerin zusammen, mit der er bereits ein Kind habe. Da die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits rund 1 1/2 Jahre getrennt lebten (Trennung Mai 2005) und der Antragsteller eine anderweitige dauerhafte Partnerverbindung eingegangen ist, kann objektiv nicht erwartet werden, dass die Parteien ihre Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Anhaltspunkte dafür, dass begründete Aussichten auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestünden, hat auch die Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht nicht benennen können. Sie hat lediglich mit Blick auf das Wohl von T. eine dahingehende Hoffnung geäußert. Woran sich ihre Hoffnung knüpft, legt sie auch mit ihrer Anschlussberufungsbegründungsschrift dar. Gegen die Ernsthaftigkeit ihrer mit der Anschlussberufungsschrift vertretenen Auffassung, man heirate im Leben nur einmal, spricht bereits, dass dies für den Antragsteller nicht die erste Ehe war, was sie wusste. Demnach ist vom Scheitern der Ehe auszugehen, mit der Folge, dass die Ehe geschieden werden kann.

Ende der Entscheidung

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