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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: 13 U 147/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 440 Abs. 1
BGB § 325 Abs. 1 Satz 1
BGB § 249 ff.
BGB § 932 Abs. 2
BGB § 440 Abs. 2
BGB § 440 Abs. 3
BGB § 929
BGB § 932
BGB § 254
BGB § 439
BGB § 460
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 74 Abs. 3
ZPO § 68
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1 2. Halbsatz
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- 13 U 147/98 - 10 O 439/97 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 21.07.1999

Verkündet am 21.07.1999

Hilgers, JHSŽin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eßer, den Richter am Oberlandesgericht Hentschel sowie die Richterin am Oberlandesgericht Scholz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 439/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zuerkannte Hauptforderung an Stelle von 22.442,20 DM rechnerisch richtig 22.442,50 DM beträgt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten, der sich der Streithelfer wirksam angeschlossen hat, ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB bejaht, der sich rechnerisch richtig - und dementsprechend im Tenor dieses Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO korrigiert - auf 22.442,50 DM (= 5.500,- DM + 12.217,15 DM + 4.725,35 DM) beläuft.

I.

Der Beklagten ist die Erfüllung der von ihr durch Kaufvertrag vom 21.06.1996 übernommenen Verpflichtung, dem Kläger das Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW zu verschaffen, von Anfang an subjektiv unmöglich gewesen.

Der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs, Herr Dr. L., hatte seine dingliche Rechtsposition durch keine der nachfolgenden Veräußerungen verloren:

1. Unstreitig erwarb Herr C., der erste Käufer in der Verkaufskette, mangels Bedingungseintritts kein Eigentum an dem von Herrn Dr. L. mit Vertrag vom 9.6.1996 unter Eigentumsvorbehalt übertragenen PKW, da der zur Begleichung des vereinbarten Kaufpreises von 37.500,- DM hingegebene Scheck nicht eingelöst wurde.

2. Auch durch das nachfolgende Rechtsgeschäft zwischen Herrn C. und dem Streithelfer der Beklagten änderte sich die Eigentumslage nicht. Von Herrn C. als Nichtberechtigtem hätte der Streithelfer der Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug nur im Wege des gutgläubigen Erwerbs erlangen können. Indessen ist es zu einem gutgläubigen Erwerb nicht gekommen.

Die Frage der sachenrechtlichen Übereignung des PKW richtet sich vorliegend gemäß dem anzuwendenden Belegenheitsstatut nach niederländischem Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt im deutschen Internationalen Sachenrecht für alle Übereignungstatbestände kraft Gewohnheitsrecht zwingend, das heißt außerhalb der Parteidisposition, die lex rei sitae, das Recht des Lageortes der Sache (vgl. BGH NJW 1997, 461/462; BGHZ 100, 321/324 jeweils m.w.N.). Im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums von Herrn C. auf den Streithelfer der Beklagten am 11.06.1996 befand sich das Fahrzeug an dessen Firmensitz in B./Niederlande. Für die Frage der Belegenheit spielt es keine Rolle, dass Herr C. das Fahrzeug unmittelbar zuvor aus Deutschland kommend nur zu dem Zweck in die Niederlande verbracht hatte, es dort noch am selben Tag zu verkaufen. Der Lageort bestimmt sich ausschließlich nach der physischen Präsenz der Sache im räumlichen Geltungsbereich einer Rechtsordnung. Nur eine derartige Zuordnung ist leicht feststellbar und ermöglicht eine sachgerechte und eindeutige Abgrenzung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es ohne Belang, dass das Fahrzeug weiterhin in Deutschland zugelassen war und möglicherweise von Anfang an nicht in den Niederlanden verbleiben sollte. Denkbare andere Anknüpfungskriterien ausserhalb der räumlichen Verknüpfung wie etwa die tatsächliche oder erwartete Dauer des Verbleibs, die Zuordnung zu einer übergeordneten Sachgesamtheit oder die Verknüpfung mit dem Personalstatut des Besitzers sind wegen zu erwartender Unklarheiten als unpraktikabel abzulehnen. Selbst das rechtsmissbräuchliche Verbringen einer Sache in den räumlichen Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung zur Gesetzesumgehung wäre kollisionsrechtlich unerheblich, so dass auch in einem solchen Fall eine erschlichene Rechtsordnung Anwendung fände (vgl. Staudinger/Stoll, Internationales Sachenrecht, 13. Bearb. 1996, Rdnr. 256 ff.).

Nach Buch 3, Art. 90 Abs. 1, 86 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (NBGB) verlangt der Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache die Übertragung des unmittelbaren Besitzes, den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers und einen gültigen entgeltlichen Erwerbsgrund. Vorliegend fehlt es allein am guten Glauben des Streithelfers. Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit ist die allgemeine Vorschrift Buch 3, Art. 11 NBGB maßgebend, wonach es einer Person am guten Glauben mangelt, wenn sie die maßgeblichen Tatsachen oder Rechte kannte oder kennen musste. Dementsprechend ist im Rahmen des Art. 86 NBGB der gute Glaube ausgeschlossen, wenn der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Veräusserer nicht verfügungsberechtigt ist. Für die Annahme der Bösgläubigkeit genügt schon ein leichtfertiges Unterdrücken von Zweifeln. Gutgläubig ist danach nur derjenige, dem nach den Umständen keine Zweifel von einiger Bedeutung an der ordnungsgemäßen Herkunft der Sache und der Verfügungsberechtigung des Veräusserers kommen mussten (vgl. OLG Celle JZ 1979, 608).

Der Umstand, dass Herr C. als Privatperson nicht als letzter Halter im vorgelegten Kraftfahrzeugbrief eingetragen war, hätte dem Streithelfer Anlass zu weiteren Nachforschungen geben müssen, denen er nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist. So hätte sich der Streithelfer etwa den Kaufvertrag mit dem Vorbesitzer vorlegen lassen und sich gegebenenfalls telefonisch bei Herrn Dr. L., der eindeutig als letzter Halter aus dem Kraftfahrzeugbrief hervorging, über die Eigentumsverhältnisse und insbesondere die Verfügungsberechtigung des Herrn C. vergewissern müssen. Die Nachfrage des Streithelfers bei der Polizei, ob das Fahrzeug "in Ordnung" sei, konnte die nach den Umständen gebotenen und notwendigen Erkundigungen nicht ersetzen. Gerade der Erwerb von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen erfordert angesichts des zunehmend auch ins allgemeine Bewusstsein dringenden Unwesens der internationalen Kraftfahrzeugverschiebung erhöhte Wachsamkeit, wenn weitere Auffälligkeiten - wie hier die fehlende Eintragung des privaten Veräusserers im Fahrzeugbrief - hinzutreten, zumal in den häufigen Fällen der Fahrzeugunterschlagung Diebstahlsmeldungen bei der Polizei zunächst nicht erstattet werden (vgl. BGH NJW 1994, 2022/2023). Dies ist in den Niederlanden nicht anders zu beurteilen als in Deutschland.

3. Auch die Beklagte hat von ihrem Streithelfer kein Eigentum an dem Fahrzeug durch gutgläubigen Erwerb erlangt. Für diese Übereignung ist nach dem Belegenheitsstatut ebenfalls niederländisches Recht maßgebend, da sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe noch beim Streithelfer in B./Niederlande befand, wo es der Geschäftsführer der Beklagten absprachegemäß persönlich abholte. Der nach Buch 3, Art. 86 Abs. 1 NBGB erforderliche gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräusserers ist auch bei diesem Rechtsgeschäft in Bezug auf die Beklagte zu verneinen.

Nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten vor der Polizei am 9.8.1996 (Bl. 21 ff. des in Kopie vorliegenden Auszugs aus der Fallakte 14 der Akten 11 Js 770/96 StA Bonn) war ihm, dem beim Ankauf des Fahrzeugs von dem Streithelfer dessen Kaufvertrag vom 11.6.1996 mit Herrn C. vorlag, aufgefallen, dass der Verkäufer C., der nach dem Inhalt des Vertragstextes als Privatperson den PKW an den Streithelfer verkauft hatte, nicht mit dem letzten im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter identisch war. Allein dies war genügend Anlass, weitere Nachforschungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Streithelfers auszustellen, zumal verdachtserregend überdies der Umstand war, dass das Fahrzeug - wie der Beklagten bekannt war - erst wenige Tage zuvor aus Deutschland in die Niederlande verbracht worden war und nun vom Streithelfer ersichtlich ohne jeglichen Gewinn an die Beklagte verkauft werden sollte. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse und der Verfügungsberechtigung hätte daher auch seitens der Beklagten beim zuletzt eingetragenen Fahrzeughalter nachgefragt werden müssen.

4. Schließlich hat ebensowenig der Kläger Eigentum an dem Fahrzeug durch gutgläubigen Erwerb von der Beklagten erlangt. Infolge grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB war dem Kläger unbekannt geblieben, dass die Beklagte nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war. Davon gehen sowohl der Kläger als auch die Beklagte unter Berücksichtigung der dahingehenden - obgleich sie nicht bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Aachen in dem Urteil vom 4.7.1997 - 13 O 133/96 - im Prozess Dr. L. ./. N. aus. Deshalb bedarf es insoweit keiner erneuten Überprüfung der Tatsachengrundlagen der rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung. Der Streithelfer setzt sich mit diesem Sachkomplex seinerseits in keiner Weise auseinander, so dass auch sein Vorbringen zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass gibt.

II.

Als weitere Voraussetzung für das Schadensersatzbegehren des Klägers bestimmt § 440 Abs.2 BGB, dass dem Käufer ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung u.a. nur zusteht, wenn dieser die Sache einem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben hat. Dies ist vorliegend geschehen. Denn der Herausgabe ist nach § 440 Abs. 3 BGB der anderweitige Erwerb, insbesondere durch Übertragung des Rechts seitens des Berechtigten gleichgestellt, soweit dieser endgültig erfolgt. Unerheblich ist hierbei, ob die "Ablösung" durch den Käufer selbst oder einen Nachmann geschieht (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., § 441 Rdnr. 6; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 440 Rdnr. 55). Herr Dr. L. hat nach Abschluß des von ihm mit Herrn N. geführten Prozesses letzterem gegen Zahlung eines Betrages von 43.000,- DM das Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW - endgültig - übertragen.

III.

Die Beklagte haftet dem Kläger für das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlende persönliche Leistungsvermögen gemäß §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB im Wege der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, gerichtet auf Ersatz des positiven Interesses (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1997, 938/939 m.w.N.). Der Kläger ist demnach so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte, dem Kläger also das Eigentum an dem Fahrzeug verschafft hätte.

1. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist die Beklagte deshalb verpflichtet, dem Kläger über den bereits zurückgewährten Kaufpreis von 29.500,- DM hinaus auch den aus dem Verkauf an Herrn N. erzielten Gewinn von 5.500,- DM zu ersetzen. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung wäre der Kläger Eigentümer des PKW geworden, hätte seine eigene gegenüber Herrn N. bestehende Eigentumsverschaffungspflicht erfüllen können und hätte aus dem Verkauf einen Gewinn in der genannten Höhe erzielt. Wegen der nicht erfolgten Eigentumsübertragung hat der Kläger jedoch seinerseits im Wege des Schadensersatzes Herrn N. den gesamten von diesem bezahlten Kaufpreis zurückerstatten müssen, da dieser - selbst bösgläubig - kein Eigentum an dem Fahrzeug gemäß §§ 929, 932 BGB erlangen konnte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht mit der Berücksichtigung des entgangenen Gewinns bei seiner Schadensberechnung nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Diese Vorschrift bindet das Gericht nur insofern, als es nicht mehr und nichts anderes zuerkennen darf, als die Partei beantragt hat. Nicht gebunden ist das Gericht hingegen an die Rechtsausführungen der Parteien. Ein Hinausgehen über den Antrag liegt insbesondere dann nicht vor, wenn hinsichtlich einzelner Rechnungsposten über das Geforderte hinausgegangen wird, sofern nur die im Antrag begehrte Gesamtsumme nicht überschritten wird (vgl. BGH NJW-RR 1990, 997/998).

Der entgangene Gewinn ist hier lediglich eine unselbstständige Rech- nungsposition gewesen. Seine Berücksichtigung bei der Schadens-berechnung war Ergebnis einer rechtlichen Würdigung. Soweit der Kläger in der Vorinstanz den entgangenen Gewinn bei der Berechnung der Schadenssumme in Abzug gebracht hat, stellt dies keinen Verzicht auf die Geltendmachung im Sinne einer Beschränkung des materiellen Anspruchs als Ausdruck der Dispositionsmaxime dar, sondern beruht auf einer anderen - unzutreffenden - Schadensberechnung. Im übrigen macht der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren den entgangenen Gewinn auch ausdrücklich als Teil seines Schadens geltend.

2. Der Schadensersatzanspruch umfasst dem Grunde nach gemäß §§ 249 ff. BGB ferner sowohl die gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Herrn N. im Prozess gegen Dr. L. in Höhe von insgesamt 12.217,15 DM als auch die Rechtsverfolgungskosten des Klägers in jenem Prozess in Höhe von 4.725,35 DM. Beide Schadenspositionen sind adäquate Folge der nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte.

Bei den Rechtsverfolgungskosten handelt es sich jeweils um notwendige Kosten. Der Käufer Herr N. war nicht zuletzt auch im Hinblick auf seine Pflichten aus § 254 BGB gegenüber dem Kläger berechtigt, sich prozessual gegen das Herausgabeverlangen von Herrn Dr. L. zu verteidigen, weil er sich als Geschädigter von der Rechtsverteidigung Erfolg versprechen durfte (vgl. zur Einlegung von Rechtsbehelfen im Rahmen der Schadensminderungspflicht BGH NJW-RR 1991, 1458 ff.; Münchener Kommentar/Grunsky, BGB, 3. Auflage, § 254 Rdnr. 56; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 254 Rdnr. 42). Zugrundezulegen ist hierbei eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Wege einer ex-ante Betrachtung, also unabhängig davon, wie das Gericht in jenem Vorprozess letztlich in der Sache entschieden hat. An diese Prognoseentscheidung sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Lediglich dann, wenn schon die einfache rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass das Gericht einem Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entsprechen wird, ist eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu bejahen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr bestanden zunächst begründete Aussichten, dass ein gutgläubiger Erwerb des Klägers gerichtlicherseits bejaht werden würde, da beim Erwerb eines Fahrzeugs von einem Autohändler Bösgläubigkeit des Käufers nicht schon bei fehlender Eintragung des Händlers im Fahrzeugbrief anzunehmen ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1456, 1457). Erst die Berücksichtigung zusätzlicher Umstände - auffällige Differenz zwischen dem tatsächlichen Händlerverkaufswert des Fahrzeugs und dem erheblich niedrigeren vom Kläger an die Beklagte gezahlten Kaufpreis sowie vom Gericht zugrundegelegte Erfahrungen des Klägers im Gebrauchtwagenhandel - führte schließlich, und zwar erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Wertes des Fahrzeugs, zur Bejahung der Bösgläubigkeit des Klägers durch das Landgericht.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine freiwillige Herausgabe des PKW an Herrn Dr. L. die Beweissituation für Herrn N. erheblich verschlechtert hätte. Gemäß § 442 BGB hat im Bestreitensfall der Käufer zu beweisen, dass der Verkäufer seiner Eigentumsverschaffungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., § 442 Rdnr. 2). Bei einer prozessualen Inanspruchnahme durch den Eigentümer hingegen besteht für den Käufer die Möglichkeit, dem Verkäufer - wie hier geschehen - im Hinblick auf einen späteren Regress den Streit zu verkünden und so gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO den Beweis der fehlenden Eigentumsverschaffung zu umgehen.

Desweiteren ist der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten berechtigt gewesen, im Prozess des Herrn Dr. L. gegen Herrn N. als Streithelfer dem zuletzt Genannten beizutreten, da er ansonsten wegen der Bindungswirkung des § 68 ZPO die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im Regressfall gegen sich hätte gelten lassen müssen, ohne im nachhinein Einwendungen gegen die Inanspruchnahme erheben zu können. 3. Soweit sich die Beklagte im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des Klägers aus §§ 440, 325 Abs. 1 BGB auf mitwirkendes Verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Unkenntnis des fehlenden Eigentums der Beklagten beruft, dringt sie damit aus rechtlichen Gründen nicht durch. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 1990, 1106/1108 m.w.N.) hat für die schuldhafte Unkenntnis von Rechtsmängeln unter vergleichender Heranziehung der §§ 439, 460 BGB, die einen Haftungsausschluss nur bei positiver Kenntnis vorsehen, die Anwendbarkeit des § 254 BGB mit der Begründung abgelehnt, beide Vorschriften enthielten eine typisierte Interessenab-wägung, die für die Heranziehung des § 254 BGB keinen Raum lasse. Trotz des im Vergleich zur Gewährleistung für Sachmängel weniger geschlossenen Systems der Haftung für Rechtsmängel leuchte es hier wie dort nicht ein, dass die schuldhafte Unkenntnis des Käufers bei der möglichen Rechtsfolge des Rücktritts ohne Belang sei, hingegen zur Kürzung des Schadensersatzsanspruches führen solle (BGH, a.a.O., 1108). Dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich der Senat auch im vorliegenden Falle an mit der Folge, dass vorliegend die Berücksichtigung der grobfahrlässigen Unkenntnis des Klägers vom fehlenden Eigentum der Beklagten am verkauften Kraftfahrzeug im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ausscheidet.

4. Schließlich hat der Kläger seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB in Bezug auf die angefallenen Kosten seiner Beteiligung als Streithelfer im Prozess - 13 O 133/96 LG Aachen - nicht etwa dadurch verletzt, dass er es unterließ, die Beklagte über diesen Prozess in Kenntnis zu setzen, als ihm von Herrn N. im Dezember 1996 der Streit verkündet und er aufgefordert worden war, dem Rechtsstreit auf Seiten des damaligen Beklagten beizutreten. Denn es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im damaligen Stadium des Prozesses, vor Durchführung der Beweisaufnahme, Herrn N. und seinem Streithelfer, dem Kläger, dann geraten hätte, den PKW aus Gründen der Ersparnis von Prozesskosten an Herrn Dr. L. herauszugeben. Im Übrigen hätten Herr N. und der Kläger sich ohne eine Haftungsfreistellung durch die Beklagte darauf auch nicht einzulassen brauchen. Ebensowenig gab es aus der Sicht des Klägers berechtigten Grund zu der Annahme, die Beklagte könnte zur Vermeidung der Kosten seines Beitritts als Streithelfer bereit sein, sich für den Fall eines für Herrn N. ungünstigen Ausgangs des Prozesses zu verpflichten, den dem Kläger in der Folge entstehenden Schaden wegen seiner eigenen Haftung gegenüber Herrn N. zu ersetzen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen der nach alledem erfolglosen Berufung beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. HS, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten sowie ihres Streithelfers: 22.442,50 DM.

Ende der Entscheidung

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