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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: 13 U 82/98
Rechtsgebiete: StVO, StVG


Vorschriften:

StVO § 9 V
StVO § 10
StVG § 17
Haftungsabwägung zwischen wendendem Pkw und zu schnellem Kradfahrer

StVO §§ 9 V, 10; StVG § 17

1. Wenn zum Fahrtrichtungswechsel (in Gegenrichtung) eine gegenüberliegende Grundstückseinfahrt zwar mitbenutzt, die Fahrbahn aber nicht gänzlich verlassen wird, liegt ein Wenden i.S.d. § 9 V StVO vor. Die Anwendung des § 10 StVO setzt dagegen voraus, dass das Fahrzeug die Fahrbahn vor dem erneuten Einfahren vollständig verlassen hat.

2. Vergewissert sich der umkehrende Pkw-Fahrer trotz beschränkter Sichtverhältnisse nicht nochmals über den fließenden Verkehr, bevor er - nach zumindest teilweiser Inanspruchnahme der Grundstückseinfahrt - wieder auf die Fahrbahn einfährt, so trifft ihn auch dann eine überwiegende Haftung (hier: 2/3), wenn ein mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 75 km/h statt zulässiger 50 km/h) herannahender Kradfahrer zur Vermeidung einer Kollision eine starke Bremsung vornimmt und hierbei stürzt.

- 13 U 82/98 - Urteil vom 17.03.1999 - rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 82/98 10 O 26/97 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 17.03.1999

Verkündet am 17.03.1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Berufungsrechtsstreit

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1999

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und der Richterin am Oberlandesgericht Scholz

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 26/97 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs.1 ZPO) nach Maßgabe folgender, durch die Berufungsangriffe veranlaßter ergänzender Ausführungen:

1. Der mit der Berufung unternommene Versuch, das Unfallereignis als für die Beklagte zu 1. unabwendbar i.S.d. § 7 Abs.2 StVG darzustellen, ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht haltbar.

a) Die Beklagte zu 1. hat selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet, sich nach Einleiten des in einem Zuge durchgeführten Wendevorganges nochmals über den fließenden Verkehr vergewissert zu haben. Hätte sie dies getan, bevor sie ihr unter (zumindest teilweiser) Inanspruchnahme des Gehweges (im Einfahrtbereich zu dem Imbißstand) vorgenommenes Wendemanöver abschloß und mit ihrem PKW in Gegenrichtung wieder (vollständig) auf die Fahrbahn einschwenkte, dann hätte sie nicht nur das Fahrzeug des Zeugen K. (als erstes einer aus Richtung M. ankommenden Fahrzeugkolonne), sondern auch den Motorradfahrer (früheren Kläger) sehen müssen, der zumindest im Überholen des Zeugen K. begriffen war, wenn er dieses Manöver nicht sogar schon weitgehend abgeschlossen hatte. Was der Zeuge E. schon zuvor sehen konnte, hätte sie in der Endphase ihres Wendevorganges (vor dem Einschwenken auf die Fahrbahn) ebenfalls sehen können, wenn sie nicht blindlings darauf vertraut hätte, daß sich in der Zwischenzeit (für den Wendevorgang benötigte sie ausweislich des Gutachtens B., Seite 27, mehr als 7 Sekunden) kein Gegenverkehr so genähert hatte, daß sie ihn mit dem Einschwenken auf die Fahrbahn gefährden konnte.

b) Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Kradfahrers (mindestens 75 km/h anstelle der zulässigen 50 km/h) läßt den Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Wendenden nicht entfallen. Das könnte erst dann der Fall sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit gegeben wäre, daß der Kradfahrer zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte zu 1. im Begriff war, aus dem zum Wenden mitbenutzten Einfahrtsbereich zum Imbißstand wieder (vollständig) auf die Fahrbahn einzufahren, noch so weit entfernt war, daß die Beklagte zu 1. auch bei - jedenfalls in Grenzen - in Rechnung zu stellender Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Kradfahrers dessen Gefährdung für ausgeschlossen halten durfte (vom BGH in NJW-RR 1986, 384 bejaht für den Zusammenstoß eines wendenden mit einem entgegenkommenden Kraftwagen, dessen Geschwindigkeit mindestens 100 km/h statt zulässiger 50 km/h betrug). Eine solche ernsthafte Möglichkeit, deren Tatsachengrundlage des vollen Beweises bedarf, um den Anscheinsbeweis erschüttern zu können (vgl. BGH, VersR 1995, 723), hat das Landgericht hier aufgrund der sachverständig ermittelten Zeit-Wege-Verhältnisse und der zutreffend gewürdigten Zeugenaussagen mit Recht ausgeschlossen. Die Berufung zeigt nichts auf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte (vgl. auch OLG Hamm, OLGR 1992, 201: "Innerorts muß mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h, die einer Überschreitung von 44% entspricht, gerechnet werden").

2. Die nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung des Kradfahrers (zum Zeitpunkt des Reaktionsbeginns) ist vom Landgericht bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG im Verhältnis zum Fehlverhalten der Beklagten zu 1. auch nicht zu gering gewichtet worden.

a) Es ist unschädlich, daß das Landgericht die von der Beklagten zu 1. geforderte Sorgfalt am Maßstab des § 10 StVO gemessen hat. Die Anwendung des § 10 StVO setzt voraus, daß die Beklagte zu 1. die Einfahrt zum Imbißstand in der Weise für ihr Fahrmanöver genutzt hat, daß sie die Fahrbahn zunächst vollständig verlassen und anschließend wieder auf die Fahrbahn eingefahren ist. Dagegen liegt ein Wenden i.S.d. § 9 Abs.5 StVO vor, wenn die Grundstückseinfahrt zwar mitbenutzt wurde, das Fahrzeug aber die Straße nicht gänzlich verlassen, sondern wenigstens mit einem Teil auf ihr verblieben ist (vgl. OLG Koblenz, DAR 1986, 155), erst recht, wenn der Wendevorgang auf diese Weise in einem Zuge durchgeführt wurde. Im Ergebnis ist diese rechtliche Einordnung hier jedoch ohne Belang, weil das Gesetz sowohl beim Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße (§ 10 S.1 StVO) als auch beim Wenden (§ 9 Abs.5 StVO) verlangt, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muß. Das maßgebliche Fehlverhalten der Beklagten zu 1. liegt jedenfalls darin, daß sie sich nach der Fahrtrichtungsänderung vor dem Einfahren auf die Fahrbahn nicht über die Gefahrlosigkeit dieses Vorganges vergewissert hat.

b) Bei der Gewichtung der dem früheren Kläger vorzuwerfenden Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um mindestens 50% ist zu berücksichtigen, daß überhöhte Geschwindigkeit als eine der häufigsten Unfallursachen gilt; vor allem aber ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der Bewegungsenergie einhergeht. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte das Krad denn auch mühelos schon bei einer sehr schwachen Abbremsung (mit einem Verzögerungswert von 2,5 m/s2) noch mit einem Abstand von mehr als 10 m hinter dem PKW der Beklagten zu 1. zum Stillstand gebracht werden können (Seite 29 des Gutachtens B.). So aber war wegen der nachweisbar hohen Ausgangsgeschwindigkeit des Kradfahrers für eine räumliche Vermeidbarkeit des Unfalls die Einleitung einer sehr starken Bremsung erforderlich, die dazu geführt hat, daß der frühere Kläger die Beherrschung über sein Motorrad verloren hat und gestürzt ist.

c) Gleichwohl wiegt die der Beklagten zu 1. anzulastende schadensursächliche Verantwortlichkeit deutlich höher. An der primären Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. für die Gefahrlosigkeit ihres Wendemanövers ändert auch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Kradfahrers nichts (vgl. auch hierzu OLG Hamm, a.a.O.: "Fährt der von hinten Herankommende mit mindestens 72 km/h [bei zulässigen 50 km/h], trifft ihn wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Wendenden gleichwohl keine höhere Mithaftung als rund 30%"). Die Beklagte zu 1. mußte mit einem derartigen Verkehrsverstoß durchaus rechnen. Sie hat sich aber nach Einleitung des Wendevorganges überhaupt nicht mehr um etwa in der Zwischenzeit herannahenden Verkehr gekümmert, obwohl sie - selbst bei einem Wendebeginn von der Fahrbahnmitte aus - nur eine so begrenzte Sicht auf den weiteren Straßenverlauf (Rechtskurve) hatte, daß sie nicht blindlings darauf vertrauen durfte, den Wendevorgang (unter Mitbenutzung des Einfahrtbereichs zum Imbißstand) ohne Gefährdung des Gegenverkehrs abschließen zu können. Aus einer zuvor in der Fahrbahnmitte eingeordneten Position mußte sie nach den Feststellungen des Sachverständigen ohnehin mit der ganzen Breite ihres Fahrzeugs auf den - im Bereich der Einfahrt abgesenkten - Gehweg fahren. Als sie von hier aus wieder in die Fahrbahn der Eifelstraße eingefahren ist, "waren die aus Richtung M. herannahenden Fahrzeuge, also auch der Krad-Fahrer, bereits deutlich in ihrem Sichtbereich" (Seite 30 des Gutachtens B.). Vorher anzuhalten, hätte sich der Beklagten zu 1. um so mehr aufdrängen müssen, als sie ohnehin unmittelbar nach Abschluß des Wendevorganges am rechten Straßenrand anhalten wollte und angehalten hat, um ihre Beifahrerin aussteigen zu lassen. Für den Kradfahrer war diese Absicht zum Zeitpunkt seiner Reaktionsaufforderung indessen nicht erkennbar; er mußte vielmehr damit rechnen, daß die Beklagte zu 1. blindlings weiter in seine Fahrspur hineinfahren würde, um ihre Fahrt dort fortzusetzen.

Nach alledem ist die im angefochtenen Urteil vorgenommene Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des früheren Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 16.327,33 DM.



Ende der Entscheidung

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