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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 13 W 14/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos. Das Landgericht hat der Rechtsverteidigung der Beklagten mit Recht keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung:

Es begründet nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend nur noch: Klägerin) von der Beklagten als geschäftsführender Gesellschafterin der I. Industriebedarf GmbH (Hauptschuldnerin) die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Investitionskredite vom 11.08.1997 über 60.000,00 DM (Konto Nr. ; betr. E.-Ausbildungsplätzeprogramm West) und 12.700,00 DM (Konto Nr. ; betr. D.-Existenzgründungsprogramm - Betriebsmittel) verlangt hat. Es entspricht banküblicher, von der Rechtsprechung einhellig gebilligter Praxis, bei der Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH die Mithaftung derjenigen Personen zu verlangen, die maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt sind und/oder als Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigte ein unmittelbares persönliches Interesse an der von ihnen gesteuerten Kreditaufnahme durch die Gesellschaft haben (vgl. Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 14; Schimansky, WM 2002, 2437, 2441; Zwade, GmbHR 2003, 141, 145 f. m.w.Nachw.). Erklärtermaßen hatte die Beklagte denn auch - zeitgleich mit der jeweiligen Kreditgewährung - sowohl den Kontokorrentkredit über 100.000,00 DM, den die Klägerin der GmbH bereits am 02.04.1996 eingeräumt hatte, als auch die am 24.01.1997 erfolgte Vorfinanzierung der Fördermittel aus dem E.-Ausbildungsplätzeprogramm West (über 60.000,00 DM) und die am 17.02.1997 von der Klägerin vorfinanzierten Fördermittel aus dem D.-Existenzgründungsprogramm-Betriebsmittel (über 12.700,00 DM) verbürgt. Es verstand sich daher von selbst, dass auch für die streitgegenständlichen Kredite vom 11.08.1997, die nach eigener Darstellung der Beklagten der Ablösung der vorgenannten Vorfinanzierungen dienten, die Bürgschaft der Beklagten verlangt werden würde. An der Berechtigung dieses Verlangens ändert es auch nichts, dass die Beklagte - entsprechend dem Hinweis der Klägerin, "sofern Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung" stünden - bei der Beantragung der genannten Fördermittel auch eine 80%ige Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank NRW mitbeantragt hat. Unabhängig davon, ob es zur Übernahme einer solchen Ausfallbürgschaft gekommen ist, hatte es bei den bereits zuvor übernommenen Bürgschaften der Beklagten, die nach dem Beschwerdevorbringen in der Bürgschaftserklärung vom 09.09.1997 lediglich zusammengefasst und - soweit es die durch die Darlehensverträge vom 11.08.1997 abgelösten Vorfinanzierungen angeht - aktualisiert worden sind, zu verbleiben. Die Ausfallbürgschaft war nicht dazu bestimmt, die vorrangigen Bürgschaften der Beklagten (und der weiteren Bürgen) zu ersetzen, sondern im Hinblick auf die unzureichende anderweitige Besicherung zu ergänzen. Die Ausfallbürgschaft wird typischerweise für eine Forderung gestellt, für die andere, vorrangig in Anspruch zu nehmende Sicherheiten bestellt sind. Die Inanspruchnahme des Ausfallbürgen setzt gerade die vorherige Verwertung aller vorrangigen Sicherheiten einschließlich der Inanspruchnahme der selbstschuldnerischen Bürgen voraus.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die streitgegenständliche Bürgschaft der Beklagten Folge einer - wie die Beklagte geltend macht - nicht ordnungsgemäßen Behandlung der Anträge der Hauptschuldnerin vom 04.12.1996 durch die Klägerin sei. Die Beklagte musste vielmehr ohne weiteres damit rechnen, dass auch für die aus den genannten Förderungsprogrammen stammenden Kredite ihre Bürgschaft verlangt werden würde. Dass die Beklagte bei Beantragung der Ausfallbürgschaft etwa der irrigen Auffassung war, ihre eigenen Bürgschaften seien bei Übernahme der Ausfallbürgschaft durch die Bürgschaftsbank NRW nicht mehr erforderlich oder würden dadurch gegenstandslos, erscheint fernliegend. Die Beschwerde zeigt jedenfalls nichts dafür auf, dass sich der Klägerin ein solcher Irrtum der Beklagten hätte aufdrängen müssen.

Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Klägerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bei der Deutschen Ausgleichsbank eine 40%ige Haftungsfreistellung für den Betriebsmittelkredit zu beantragen, wodurch sich der Zinssatz für die Hauptschuldnerin um 0,2% p.a. erhöht hätte. Dem Vorbringen der Beklagten ist schon nicht klar zu entnehmen, ob - unter Inkaufnahme dieser Zinserhöhung - von einer derartigen Haftungsfreistellung Gebrauch gemacht werden sollte. Die Berechtigung des Bürgschaftsverlangens der Klägerin für den Betriebsmittelkredit wird davon jedenfalls nicht berührt.

Da die Rechtsverteidigung der Beklagten hiernach weiterhin keine Aussicht auf Erfolg verspricht, hat es bei der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages der Beklagten zu verbleiben.

Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Die Gerichtsgebühr wird bereits kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 127 Abs.4 ZPO nicht statt.

Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren in diesem Beschwerdeverfahren wird auf 28.862,50 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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