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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 13 W 32/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 278
Prüfungspflicht des Kreditinstituts; Erfüllungsgehilfenhaftung für Objekt- und Kreditvermittler

BGB §§ 276, 278

1. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zugunsten des Darlehensnehmers. Ebensowenig läßt sich aus den bankeneigenen Beleihungsrichtlinien eine dem Darlehensnehmer gegenüber bestehende Verpflichtung ableiten, dessen Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sowie den Beleihungswert des Objekts zu prüfen.

2. Die Bank muss über § 278 BGB für falsche Angaben eines Kreditvermittlers nur einstehen, wenn und soweit sie den Vermittler in zurechenbarer Weise in ihren Pflichtenkreis eingebunden hat, was sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden läßt.

3. Für Falschangaben eines Objekt- und Kreditvermittlers hinsichtlich der als Steuersparmodell vermittelten Immobilienanlage haftet die Bank grundsätzlich nicht. Anders mag es zu beurteilen sein, wenn sich der Bank aufgrund ihrer Kenntnisse des Anlagemodells ohne weiteres aufdrängt, dass die ihr vermittelten Kreditnehmer von dem Anlage- und Kreditvermittler systematisch mit unrealistischen Angaben geworben wurden.

- 13 W 32/99 - Beschluss vom 23.06.1999 - unanfechtbar.


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 W 32/99 10 O 594/98 (LG Aachen)

In der Prozeßkostenhilfesache

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde der Antragsteller vom 7. April 1999 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19. März 1999 - 10 O 594/98 -, dem Senat vorgelegt gemäß Nichtabhilfebeschluß jener Kammer vom 21. April 1999, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und der Richterin am Amtsgericht Wagner am 23. Juni 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Jahre 1990 erwarben die Antragsteller zwei Eigentumswohnungen in A. zum Gesamtkaufpreis von rd. 302.400,00 DM. Der Erwerb der Wohnungen und die Finanzierung des Gesamtkaufpreises durch die Antragsgegnerin, die D. Bank, war ihnen von einem Herrn M., Mitarbeiter der G. Gesellschaft für Immobilienbetreuung mbH, als Steuersparmodell vermittelt worden, nachdem die "7b-Abschreibung" für die selbstgenutzte Eigentumswohnung der Antragsteller abgelaufen war. Da die Antragsteller die zusätzlichen Finanzierungskosten für die beiden Eigentumswohnungen auf Dauer nicht aufbringen konnten, wurden diese im Jahre 1996 durch einen Makler zu einem Gesamtkaufpreis von 220.000,00 DM wieder veräußert. Außerdem sahen sich die Antragsteller zu einem Notverkauf ihrer selbstgenutzten Eigentumswohnung veranlaßt. Mit der beabsichtigten Klage erstreben die Antragsteller zum einen die Feststellung, daß sie der Antragsgegnerin nicht aus dem streitgegenständlichen Kreditverhältnis (mit einem Forderungsstand per 27.08.1997 von angeblich 154.312,29 DM) verpflichtet seien, sowie die Verurteilung der Antragsgegnerin zu 80.000,00 DM Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eigener Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin wie auch der Haftung für Falschangaben des Anlage- und Kreditvermittlers als Erfüllungsgehilfen der Antragsgegnerin.

Das Landgericht hat die von den Antragstellern für diese Rechtsverfolgung beantragte Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos.

II.

1. Eine Haftung der Antragsgegnerin aus dem Gesichtspunkt eigenen Verschuldens bei Vertragsschluß kommt nur in Betracht, wenn die Antragsgegnerin in zurechenbarer Weise vorvertragliche Pflichten verletzt hat, die ihr als Kreditgeberin gegenüber den Antragstellern als Kreditnehmern obliegen.

a) Anerkanntermaßen obliegt der Bank keine allgemeine Aufklärungspflicht über die Zweckmäßigkeit des Kredits und über die mit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken und Folgen; die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage, die Höhe der nachhaltig erzielbaren Miete sowie die steuerlichen Auswirkungen muß der Darlehensnehmer selbst prüfen (BGH NJW-RR 1992, 879 und 1820; OLG Köln, WM 1997, 472; von Heymann, Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 11. Aufl., S. 159 m. w. Nachw.). Die kreditmäßige Prüfung der Immobilienanlage zur Ermittlung des Beleihungswertes sowie die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers erfolgen im eigenen Interesse der Bank. Eine etwa vernachlässigte oder unsorgfältige Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller durch die Antragsgegnerin begründet daher keine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber den Antragstellern. Die Vorschrift des § 18 KWG hat lediglich eine ordnungspolitische Funktion im Verhältnis zwischen den Kreditinstituten und dem Bundesaufsichtsamt und ist demgemäß kein Schutzgesetz zugunsten des Darlehensnehmers (von Heymann, Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 11. Aufl., S. 138; ders., NJW 1999, 1577, 1582, jew. m. w. Nachw.). Ebensowenig läßt sich aus den bankeneigenen Beleihungsrichtlinien eine dem Darlehensnehmer gegenüber bestehende Verpflichtung ableiten, dessen Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sowie den Beleihungswert des Objekts zu prüfen (z.B. OLG Köln, WM 1994, 197; OLG Frankfurt, WM 1998, 337; OLG Braunschweig, WM 1998, 1223).

b) Das Vorbringen der Antragsteller bietet auch keinen Anhalt für die Annahme eines der von der Rechtsprechung entwickelten Sonderfälle, in denen ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der Bank zu bejahen sein kann (vgl. zu diesen Fallgruppen Nobbe, Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht, 6. Aufl., S. 21 ff; von Heymann, Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 11. Aufl., S. 162 ff; wegen der Anforderungen, die angesichts der strengen Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht der Bank an die Darlegung solcher Ausnahmetatbestände zu stellen sind, vgl. BGH NJW-RR 1992, 879, 881 f.). Nach eigener Darstellung der Antragsteller wurde die Finanzierung ohnehin erst nach Abgabe der notariellen Kaufangebote beantragt. Angesichts dieser zeitlichen Abfolge bedürfte es schon näherer Angaben der Antragsteller dazu, daß sie sich bei der von ihnen vermißten Aufklärung durch die Antragsgegnerin überhaupt noch von der Erwerbsverpflichtung hätten lösen können (vgl. BGH NJW-RR 1990, 876). Im übrigen spricht diese zeitliche Abfolge auch entschieden gegen einen für die Antragsgegnerin erkennbaren Aufklärungsbedarf der Antragsteller.

2. Der angefochtene Beschluß geht ferner zutreffend davon aus, daß die Bank über § 278 BGB für das Fehlverhalten eines Kreditvermittlers nur einstehen muß, wenn sie den Vermittler in zurechenbarer Weise in ihren Pflichtenkreis eingebunden hat. Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des BGH nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH NJW-RR 1997, 116 m. w. Nachw.). Solche Umstände vermag auch der Senat dem Vorbringen der Antragsteller in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt nichts auf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte:

a) Erklärtermaßen sind die Antragsteller in dem Bestreben, sich nach Ablauf der "7b-Abschreibung" für ihre eigengenutzte Eigentumswohnung ein Steuersparmodell vermitteln zu lassen, von einem ihnen bekannten Versicherungskaufmann an den ihnen als Diplom-Ingenieur, Architekt und Städteplaner vorgestellten Herrn M. (in der Vorkorrespondenz auch Mi. oder Mir. genannt), Mitarbeiter der G., verwiesen worden. Von diesem haben sich die Antragsteller sodann den Erwerb der beiden Eigentumswohnungen in Aachen und die Kaufpreisfinanzierung hierfür vermitteln lassen, angeblich veranlaßt durch die Erklärungen dieses Vermittlers, daß sich die Objekte durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis vollkommen tragen und dann auch noch in wenigen Jahren wertmäßig ins Geld hineinwachsen würden; die monatliche Zuzahlung von angeblich nur 250,00 DM je Wohnung würde durch die Eintragung des Steuerfreibetrages in die Steuerkarte neutralisiert. Nach eigener Darstellung der Antragsteller hat ihnen Herr M. zur Verminderung ihrer Verbindlichkeiten bei einer anderen Bank über die G. einen Scheck in Höhe von 20.000,00 DM übergeben mit der Anweisung, bei Fragen der Antragsgegnerin, woher die 20.000,00 DM kämen, zu sagen, diese kämen von der Oma oder einer Tante. Ein Mitarbeiter der G. habe sie danach auch zur A.er Filiale der Antragsgegnerin begleitet; dort hätten sie sodann ohne weitere Befragung bereits vorbereitete, jedoch unvollständig ausgefüllte "Blankokreditverträge" unterschrieben.

Diese Umstände sprechen in typischer Weise dafür, den von den Antragstellern sowohl für die Objekt- als auch für die Finanzierungsvermittlung eingeschalteten Herrn M. gerade als deren eigenen Erfüllungsgehilfen bei der Finanzierung der Immobilienanlage anzusehen (vgl. auch Senat in WM 1994, 197, 201 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Mit der Tatsache, daß sich die Antragsteller von dem Anlagevermittler erklärtermaßen dazu verleiten ließen, der Antragsgegnerin gegenüber ihre wirtschaftliche Situation "künstlich" darzustellen, ist es schwerlich zu vereinbaren, diesen Vermittler aus der Sicht der Antragsteller als Vertrauensperson oder Repräsentanten der Antragsgegnerin einzustufen. Die Antragsteller haben sich von einem Mitarbeiter der G. zur Unterzeichnung der Darlehensanträge bei der Antragsgegnerin begleiten lassen und behaupten selbst nicht, in irgendeiner Weise einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der abzuschließenden Kreditverträge für die Antragsgegnerin erkennbar gemacht zu haben. Es liegt hier daher gänzlich anders als in denjenigen Fällen, in denen der Vertragspartner einem von ihm mit der Akquisition beauftragten Vermittlungsunternehmen die Führung der Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife überläßt (wie in BGH NJW-RR 1997, 116 für die Kundenwerbung einer Bausparkasse und in BGH NJW 1998, 2898 für die Kundenwerbung einer Lebensversicherungsgesellschaft durch Vermittlung fremdfinanzierter Lebensversicherungen entschieden).

b) Der Bank kann das Verhalten eines Objekt- und Kreditvermittlers ohnehin nur insoweit zugerechnet werden, als es die Kreditvermittlung angeht. Für Falschangaben eines Vermittlers hinsichtlich der von ihm als Steuersparmodell vermittelten Kapitalanlage haftet die Bank grundsätzlich nicht; insoweit wird der Vermittler nämlich nicht im Pflichtenkreis der Bank, sondern im eigenen oder dem anderer Vertragspartner tätig (von Heymann, NJW 1999, 1577, 1584 m. w. Nachw.). Anders mag es zu beurteilen sein, wenn sich der Bank aufgrund ihrer Kenntnisse des Anlagemodells ohne weiteres aufdrängt, daß die ihr vermittelten Kreditnehmer von dem Anlagevermittler systematisch mit unrealistischen Angaben zum Wert der Immobilie sowie zu den dauerhaften Mieteinnahmen und den erzielbaren Steuervorteilen geworben wurden. Für derartige Kenntnisse der Antragsgegnerin gibt das tatsächliche Vorbringen der Antragsteller indessen nichts her. Auch wenn man die Behauptungen der Antragsteller zu den Falschangaben des Vermittlers als richtig unterstellt, ergibt sich daraus kein greifbarer Anhaltspunkt für eine entsprechende Kenntnis der Antragsgegnerin. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller ist vielmehr der typische Versuch einer nachträglichen Risikoverschiebung zu Lasten der finanzierenden Bank, nachdem die Antragsteller die Finanzierung der vermeintlichen "Vollkasko-Immobilie" trotz Entgegenkommens der Antragsgegnerin, die ihnen gestattete, "Teilbeträge zu zahlen, soweit es in ihrer finanziellen Macht stand" (Seit 8 der Anspruchsbegründung), nicht mehr aufbringen konnten.

Nach alledem muß es bei der Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe verbleiben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4 ZPO).



Ende der Entscheidung

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