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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: 15 U 67/98
Rechtsgebiete: StVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 843
BGB § 252 Satz 1
BGB § 252
BGB § 252 Satz 2
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 288
BGB § 291
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 91 a
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 67/98 29 O 413/87 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 22.06.1999

Verkündet am 22.06.1999

Wendt, JHSŽin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wahle und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 26.03.1998 verkündete Schlussurteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 413/87 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 344.343,72 DM nebst 4 % Zinsen aus 56.328,84 DM seit dem 29.10.1987 sowie aus 288.014,88 DM seit dem 22.06.1996 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden desweiteren als Gesamtschuldner - die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM - verurteilt, dem Kläger ab Juni 1996 eine monatliche Verdienstausfallrente von mindestens 4.000,00 DM zu zahlen, mit der Maßgabe, dass von den bereits fälligen Rentenbeträgen ein Teilbetrag in Höhe von 29.983,53 DM (für die Zeit bis einschließlich März 1999) an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner - die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM - verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren zukünftigen Verdienstausfallschaden zu ersetzen, soweit nicht ein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte erfolgt ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 5 % dem Kläger und zu 95 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Kosten beider Berufungsverfahren sowie des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung - die Beklagten in Höhe von 600.000,00 DM, der Kläger in Höhe von 2.000,00 DM - abzuwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung seinerseits in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger, geboren am 19.03.1958, macht restliche Schadensersatz- und Feststellungsansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.06.1985 in der Nähe von R. ereignete.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Kläger als Motorradfahrer erheblich verletzt; unter anderem musste ihm das linke Bein - bis auf einen 25 cm langen Oberschenkelstumpf - amputiert und eine Hüftprothese links eingesetzt werden. Aufgrund des am 20.02.1990 verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs - VI ZR 124/89 - steht fest, dass die Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe - die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM - für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben, soweit nicht der Anspruch auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Am 08.11.1994 haben sich die Parteien über die meisten Schadenspositionen außergerichtlich verglichen (Bl. 199 GA), von diesem Vergleich aber ausdrücklich einen etwaigen Verdienstausfallschaden ausgenommen. Um diesen streiten die Parteien jetzt noch.

Der Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar:

Nach Durchlaufen von Grund- und Hauptschule, die er ohne ordentlichen Schulabschluss beendete, machte der Kläger von November 1974 bis August 1976 eine Lehre als Teilezurichter, die er erfolgreich abschloss. Anschließend wurde er von seinem Ausbildungsbetrieb, der Firma S., bis September 1977 als Vorarbeiter weiterbeschäftigt. Nach Absolvierung seines Wehrdienstes in der Zeit vom 03.10.1977 bis 31.12.1978 war er von Januar 1979 bis September 1982 als Hilfsdreher bei der inzwischen nicht mehr existierenden Firma R. tätig. In dem darauffolgenden Jahr war er möglicherweise zum Teil arbeitslos; jedenfalls ist eine weitere Erwerbstätigkeit des Klägers für diesen Zeitraum streitig. Vom 09.01. bis 16.11.1984 war der Kläger als Gerüstbauer bei der Firma T. angestellt. Diese Tätigkeit beendete er, weil er das ständige Pendeln zwischen seinem Wohnort W. und den Einsatzstellen im Süddeutschen Raum leid war. Für die anschließenden Wintermonate ist eine Erwerbstätigkeit des Klägers erneut streitig. Vom 11.02. bis Ende Mai 1985 arbeitete der Kläger sodann als LKW-Fahrer bei der Firma D.. Zum 29.05.1985 hatte er bei der Stadt W. einen Gewerbebetrieb als selbständiger Gerüstbauer angemeldet (Bl. 20 GA).

Nachdem er am 01.06.1985 - im Alter von 27 Jahren - den hier in Rede stehenden Verkehrsunfall erlitten hatte, war er zunächst bis zum 28.02.1988 erwerbsunfähig und bezog dementsprechend Erwerbsunfähigkeitsrente. Ab dem 02.10.1989 nahm er an einer grundsätzlich einjährigen Umschulungsmaßnahme zum Qualitätsprüfer Metall teil, die ihm von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz bewilligt worden war, die er jedoch zum 31.03.1990 abbrach (Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 28.03.1990, Bl. 292 GA); die Gründe für den Abbruch sind zwischen den Parteien streitig. Seit dieser Zeit ist der Kläger arbeitslos, wobei in den folgenden Jahren regelmäßig Rehabilitationskuren durchgeführt wurden. Seit dem 27.08.1985 ist der Kläger zu 100 % als Schwerbeschädigter (GdB) mit dem Zusatz "a.G." (außergewöhnliche Gehbehinderung) anerkannt.

Der Kläger hat behauptet, nachdem er im November 1984 bei dem Zeugen T. als Gerüstbauer aufgehört gehabt habe, habe er nach relativ kurzer Zeit diesen Entschluss wieder verworfen und beschlossen, erneut bei dem Zeugen T. - nunmehr jedoch als selbständiger Subunternehmer - tätig zu werden. Er habe mit dem Zeuge T. vereinbart gehabt, dass er ab Anfang Juni 1985 für diesen als selbständiger Gerüstbauer/Subunternehmer mit 2 Mitarbeitern tätig werden sollte. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen habe er die beabsichtigte Tätigkeit für den Zeugen T. nicht aufnehmen können. Ohne den Unfall - so hat der Kläger behauptet - hätte er in der Zeit von Juni 1985 bis März 1990 als selbständiger Gerüstbauer monatlich mindestens 3.000,00 DM netto erzielt, ab April 1990 mindestens 4.000,00 DM netto im Monat. Es sei davon auszugehen, dass er für den Zeugen T. fortlaufend bis in die heutige Zeit als Subunternehmer mit 2 Mitarbeitern hätte tätig werden können. Falls nicht, hätte er sich von anderen Gerüstbauern beauftragen lassen können. Selbst wenn man dies nicht als bewiesen ansehen wolle, so sei zumindest davon auszugehen, dass der Kläger in seinen erlernten Beruf des Teilezurichters hätte zurückkehren können, insbesondere etwa zu seiner Ausbildungsfirma S., wo er ein vergleichbares Einkommen gehabt hätte. Für eine solche Prognose spreche die Tatsache, dass er bis auf die Wehrdienstzeit sowie 2 nicht allzu lange Zeiträume von Arbeitslosigkeit - Januar bis August 1983 und 12.01. bis 09.02.1985 - über 10 Jahre lang durchgängig beschäftigt gewesen sei.

Infolge des Unfalls und seiner dadurch bedingten 100 %-igen Schwerbehinderung habe er auch keine andere, gleichwertige Arbeit mehr finden können. Die Umschulung im Jahre 1989 zum Qualitätsprüfer Metall habe er wegen krankheitsbedingter und unfallursächlicher Fehlzeiten abbrechen müssen. Obwohl er seit Frühjahr 1988 als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt geführt werde, habe ihm bisher keine Arbeit vermittelt werden können. Im übrigen hätten sich die Funktionen der Hüftgelenksbeweglichkeit und der Unterarmdrehung zwischen 1991 und 1995 erheblich verschlechtert. Auch deshalb sei ihm eine Arbeitsaufnahme nicht zuzumuten, weil sich nämlich durch eine solche der körperliche Verschleiss noch beschleunigen würde.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 81.223,84 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1987 zu zahlen abzüglich bereits gezahlter 75.000,00 DM,

2. die Beklagten zu verurteilen, eine monatliche Schmerzensgeld- und Verdienstausfallrente in einer in das Ermessen des Gerichtes gestellten Höhe ab 01.10.1987 - die fälligen Beträge sofort, künftige monatliche Leistungen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus - zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden aus Anlass des Unfalls vom 01.06.1985 einschließlich einer angemessenen Alterssicherung zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergangen sind.

Die Beklagten haben mit Schriftatz vom 28.12.1987 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt - die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme -, verpflichtet zu sein, den dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 01.06.1985 in Zukunft entstehenden materiellen Schaden in Höhe von 2/3 zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind, und im übrigen Klageabweisung beantragt.

Nach Abschluss des Vergleichs vom 08.11.1994 haben die Parteien den Rechtsstreit, soweit er nicht den Verdienstausfallschaden betrifft, übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt, und zwar auch bezüglich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Im übrigen hat der Kläger seinen dann noch geltend gemachten Mindest-Verdienstausfallschaden unter Berücksichtigung der erhaltenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen wie folgt berechnet (Bl. 195 ff. GA): Juni 1985 - März 1990

58 Monate á netto 3.000,00 DM 174.000,00 DM abzüglich erhaltener Sozialleistungen 63.519,34 DM 110.480,66 DM

April 1990 - Mai 1996 74 Monate á netto 4.000,00 DM 296.000,00 DM abzüglich erhaltener Sozialleistungen 58.986,00 DM 237.013,72 DM 347.494,38 DM.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 347.494,38 DM nebst 4 % Zinsen aus 56.328,84 DM seit dem 01.06.1987 sowie aus 291.165,54 DM seit dem 22.06.1996 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteieln - die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM -, dem Kläger ab Juni 1996 einen monatlichen Verdienstausfallschaden von 4.000,00 DM zu zahlen, dessen zukünftiger Berechnung/Schadensermittlung die Einkommens- und Erwerbsschancen des Klägers als selbständiger Gerüstbauunternehmers zugrundezulegen sind, mit der Maßgabe, dass ein Teilbetrag von 6.551,94 DM der unbezifferten Schadensersatzansprüche auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen und insoweit Zahlung an diese zu leisten ist.

Diese zuletzt gestellten erstinstanzlichen Klageanträge haben aus dem früheren Klageantrag zu Ziffer 1 einen Teilanspruch in Höhe von 56.328,84 DM (betreffend Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 03.06.1985 bis 30.09.1987, Ziffer 8 der Klagebegründung) beinhaltet; ferner haben sie den früheren Klageantrag zu Ziffer 3 ersetzt, soweit wegen zwischenzeitlichen Zeitablaufs eine Bezifferung des Verdienstausfallschadens des Klägers möglich und notwendig geworden war.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, dass der Kläger am 01.06.1985 als Subunternehmer des Zeugen T. habe anfangen sollen. Von einer erfolgreichen und dauerhaften Tätigkeit des Klägers als Gerüstbauer könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Berufsweg des Klägers schon vor dem Unfall ein unstetes Verhalten gezeigt und verschiedene Ausfallzeiten aufgewiesen habe. Der Kläger sei durch den Unfall zudem nicht dauernd arbeitsunfähig geworden; vielmehr sei er seit März 1988 wieder arbeitsfähig; der Kläger habe sich lediglich nicht ausreichend um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bemüht. Insoweit haben die Beklagten auch bestritten, dass der Abbruch der Umschulungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Desweiteren haben sie die vom Kläger behaupteten Verdienstmöglichkeiten bestritten. Der Verdienstausfallschaden belaufe sich lediglich auf 3.150,66 DM; dieser Betrag sei aber im Rahmen des Vergleichs mitgezahlt worden und müsse daher angerechnet werden.

Das Landgericht hat zur Frage einer Verdienstmöglichkeit des Klägers als selbständiger Gerüstbauer ab dem 01.06.1985 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 09.01.1997 (Bl. 321 f) und 29.01.1998 (Bl. 415 f) verwiesen.

Durch das angefochtene Schlussurteil vom 26.03.1998 (Bl. 426 GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.) 344.343,72 DM nebst Zinsen, 2.) ab Juni 1996 einen monatlichen Verdienstausfallschaden von 4.000,00 DM mit der Maßgabe zu zahlen, dass in Höhe eines Teilbetrages von 6.551,94 DM an die Bundesanstalt für Arbeit zu leisten ist und die Beklagte zu 2) nur bis zur vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM haftet. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Landgericht hat damit die jetzt noch rechtshängige Klage im wesentlichen zugesprochen; lediglich einen Betrag von 3.150,66 DM hat es als bereits bezahlt von der Klagesumme abgezogen und eine Anpassungsklausel abgelehnt. Es hat aufgrund der Aussage des Zeugen T. als bewiesen angesehen, dass der Kläger ab dem 01.06.1985 bei diesem als Subunternehmer mit 2 Mitarbeitern im Gerüstbau hätte arbeiten können. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger zunächst bis 1989 am Kernkraftwerk in N.-W., anschließend aber auch noch aufgrund anderer Subunternehmeraufträge für den Zeugen T. hätte arbeiten können. Insoweit hat das Landgericht den Beklagten das sog. Prognoserisiko auferlegt. Im Hinblick auf verbleibende "Restzweifel" hat es einen 25 %-igen Abschlag vorgenommen. Da es andererseits aufgrund der Zeugenaussage S. eine höhere Nettoverdienstmöglichkeit des Klägers in diesem Gewerbe als bewiesen angesehen hat als der Kläger mit der Klage als Mindestbetrag geltend gemacht hat, hat es diese - abgesehen von dem geringfügigen Zahlungsabzug - in vollem Umfang zugesprochen.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügen die Beweiswürdigung des Landgerichts und meinen, dieses habe die Beweislast verkannt. Nach den Gesamtumständen, insbesondere auch dem beruflichen Werdegang des Klägers vor dem Unfall, könne nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger ab dem 01.06.1985 bei dem Zeugen T. als Subunternehmer angefangen hätte, keinesfalls aber für längere Zeit oder gar über das Jahr 1989 hinaus. Soweit der Kläger auch nach dem 28.02.1988 keine Arbeit mehr angenommen habe, könne dies nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden. Zumindest habe der Kläger insoweit seine Schadensminderungspflicht verletzt; denn seit diesem Zeitpunkt könne er wieder vollschichtig einen Beruf ausüben, auch wenn er nur einfache bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne, die wechselnd im Stehen oder Sitzen auszuführen seien und bei der er keine schweren Lasten tragen dürfe. Insoweit verweisen die Beklagten auf zwei Gutachten von Prof. Dr. Sc. vom 17.06.1991 (Bl. 260 ff. GA) sowie von Dr. Sch. vom 10.05.1995 (Bl. 202 ff. GA). Sie rügen außerdem, dass dem Kläger die Rente zeitlich unbegrenzt zugesprochen worden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

Unter gleichzeitiger (unselbständiger) Anschlussberufung beantragt der Kläger,

1. die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass der im Urteilsausspruch zu 2) bezifferte Betrag von 4.000,00 DM monatlich mindestens zu zahlen ist und ein Betrag von 29.983,53 DM (anstatt 6.551,94 DM) an die Bundesanstalt für Arbeit aus diesem Betrag zu zahlen ist;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner - die Beklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM - verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Verdienstausfallschaden zu ersetzen, soweit nicht ein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte erfolgt ist;

3. dem Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist, und wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er benennt jetzt die beiden Mitarbeiter, die bereit gewesen seien, mit ihm am 01.06.1985 beim Gerüstbau in N.-W. zu beginnen; die seien der Zeuge T. sowie der inzwischen verstorbene Zeuge Z.. Zum Beweis legt der Kläger hierzu ein Schreiben seines damaligen Anwalts vom 26.03.1993 (Bl. 492 GA), ein Schreiben des Zeugen Z. vom 02.10.1993 (Bl. 480 GA) sowie den Aktenvermerk eines Mitarbeiters der Beklagten zu 2) vom 22.03.1994 (Bl. 505 f GA) vor. Der Kläger behauptet, er habe vor dem Unfall eine gesicherte Aussicht gehabt, ab Juni 1985 für den Zeugen T. langfristig als Subunternehmer/selbständiger Gerüstbauer mit 2 Mitarbeitern tätig sein zu können. Es sei davon auszugehen, dass selbst nach dem Auslaufen des Hauptauftrages des Zeugen T. am Kernkraftwerk in N.-W. er im Rahmen anderer Aufträge für den Zeugen T. als Subunternehmer hätte arbeiten können, etwa im Rahmen von Baumaßnahmen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Weiter sei davon auszugehen, dass er als selbständiger Subunternehmer im Gerüstbau ohne den Unfall mindestens bis zum 68. Lebensjahr hätte tätig sein können, wobei er in fortgeschrittenem Alter vom Boden aus hätte mitarbeiten und im übrigen die Tätigkeit seiner Mitarbeiter hätte dirigieren können.

Was seine beruflichen Tätigkeiten vor dem Unfall angeht, so behauptet er nunmehr, dass er außer der Wehrdienstzeit immer beruflich tätig gewesen sei, zeitweise allerdings nicht in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, sondern als selbständiger Verkäufer. Er habe sich auch nach dem Unfall um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bemüht. Die Umschulungsmaßnahme zum Qualitätsprüfer Metall habe er nicht zu Ende führen können, weil er wegen starker Schmerzen im Stumpfbereich des amputierten linken Beines und im Lendenwirbelbereich dem Unterricht auf Dauer nicht mehr habe beiwohnen können. Für die dadurch bedingten immer häufigeren Fehlzeiten habe er jeweils ärztliche Atteste vorgelegt. Seit dem Frühjahr 1988 sei er bei dem Arbeitsamt in W. als Arbeitssuchender gemeldet, ohne dass ihm bisher ein Arbeitsplatz habe vermittelt werden können. Zweimal habe ihm das Arbeitsamt eine Arbeitsstelle anbieten wollen, in einem Fall als Büroboten. In beiden Fällen sei er aber wegen seiner Gehbehinderung und der ständigen Benutzung eines Gehstocks für den vorgesehenen Arbeitsplatz nicht in Frage gekommen. Er habe sich teilweise auch selbst - erfolglos - auf Zeitungsannoncen beworben und sich mit einem Leiharbeitsvermittlungsbüro in Verbindung gesetzt. Bei letzterem sei ihm mitgeteilt worden, dass Körperbehinderte für eine Vermittlung im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen nicht in Betracht kämen. Während seiner Rehabilitationskuren in den Jahren 1990/91, 93/94 und 1996 hätten jeweils Gespräche mit einem Berater des Arbeitsamtes W. stattgefunden, bei denen es um eine mögliche weitere Berufstätigkeit des Klägers gegangen sei. Ihm hätten aber keine weiteren Möglichkeiten aufgezeigt werden können. Er sei selbstverständlich auch bereit, an einer Reha-Maßnahme der Beklagten zu 2) teilzunehmen. Diese habe ihm bisher aber kein konkretes Angebot gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.12.1998 (Bl. 524) und 11.03.1999 (Bl. 545) durch Beiziehung der Akte der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz, VS-Nummer 13 190 358 L 035, Einholung einer schriftlichen Auskunft des Arbeitsamtes W. sowie Vernehmung der Zeugen T., T. und Dr. A.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der LVA Rheinprovinz, die schriftliche Auskunft des Arbeitsamtes W. vom 13.04.1999 (Bl. 589), die schriftliche Zeugenaussage Dr. A. vom 18.03.1999 (Bl. 568) sowie die Sitzungsniederschriften vom 10.11.1998 (Bl. 512) und 18.05.1999 (Bl. 610).

Entscheidungsgründe:

Beide Rechtsmittel sind zulässig. In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch - abgesehen von einer teilweisen Änderung des Zahlungsempfängers - keinen Erfolg; die Anschlussberufung des Klägers ist dagegen begründet.

I. Berufung der Beklagten

Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagten zu Recht zur Zahlung von 344.343,72 DM im Hinblick auf den Verdienstausfallschaden des Klägers bis einschließlich Mai 1996 sowie für die Folgezeit zur Zahlung einer Verdienstausfallsrente in Höhe von (mindestens) 4.000,00 DM/Monat verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten und den entsprechenden einschränkenden Antrag des Klägers hin war das Urteil allerdings dahin zu korrigieren, dass von dem Rentenbetrag gemäß Ziffer 2 ein Teilbetrag nicht nur in Höhe von 6.551,94 DM, sondern in Höhe von insgesamt 29.983,53 DM an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens ergibt sich aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 843, 252 Satz 1, 2 BGB. Nachdem aufgrund des BGH-Urteils vom 20.02.1990 feststeht, dass die Beklagten für die Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 01.06.1985 in vollem Umfang als Gesamtschuldner haften, hat das Landgericht einen Verdienstausfallschaden des Klägers im Ergebnis zu Recht gemäß § 252 BGB als bewiesen angesehen und diesen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf monatlich 3.000,00 DM für die Zeit von Juni 1985 bis März 1990 und auf monatlich 4.000,00 DM für die Zeit ab April 1990 geschätzt.

Die Angriffe der Berufung sind zwar insoweit berechtigt, als das Landgericht die Beklagten mit dem sog. Prognoserisiko belastet und insoweit hinsichtlich Darlegungs- und Beweislast nicht genügend unterschieden hat zwischen der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, für die § 252 Satz 2 BGB gilt, und der im Rahmen des Mitverschuldens relevanten Frage eines Verstoßes des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Es obliegt grundsätzlich dem Verletzten - hier also dem Kläger - mit den Beweiserleichterungen aus §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles ohne den Unfall eine bestimmte nachhaltige Erwerbsmöglichkeit "mit Wahrscheinlichkeit" zu erwarten gewesen wäre, die ihm nun unfallbedingt entgangen ist (BGH, NJW-RR 90, 286; NJW 91, 2422; 95, 1023 = VersR 95, 422; 95, 469), während es grundsätzlich Sache des Schädigers - hier also der Beklagten - ist, darzulegen und zu beweisen, dass der Verletzte es im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) unterlassen hat, eine zumutbare andersartige Tätigkeit anzunehmen (BGH, VersR 71, 348; NJW 79, 2142; OLG Köln, VersR 91, 111; Jagusch/Hentschel, StVR 34. Auflage, § 11 StVG Rn. 9, 11, 16 ff.). Auch bei Beachtung dieser Grunsätze ist aber die Verurteilung der Beklagten - mit der jetzt erfolgten Einschränkung - im Ergebnis zu Recht erfolgt, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis für den Verlust der von ihm behaupteten Verdienstmöglichkeit erbracht hat, die Beklagten dagegen einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht nicht bewiesen haben.

1.) a) Mit dem Landgericht ist zunächst als bewiesen anzusehen, dass der Kläger ab dem 01.06.1985 als selbständiger Gerüstbauer/Subunternehmer mit 2 Mitarbeitern für den Zeugen T. hätte tätig werden können. Der Senat hat den Zeuge T. erneut vernommen. Bei der sehr eingehenden Vernehmung hat dieser in Übereinstimmung mit seiner Aussage vor dem Landgericht überzeugend bekundet, dass er mit dem Kläger, den er aus dessen früherer Tätigkeit für ihn als angestellter Gerüstbauer gekannt habe, fest vereinbart gehabt habe, dass dieser ab dem 01.06.1985 mit 2 eigenen Leuten für ihn als Subunternehmer an der Baustelle am Kernkraftwerk in N.-W. habe anfangen sollen. Er habe seinerzeit noch Leute gesucht, weil er genügend Aufträge gehabt habe. Seinerzeit hätten 5 selbständige Subunternehmer für ihn gearbeitet. Der Zeuge T., der auf den Senat einen integeren und zuverlässigen Eindruck gemacht hat, hat dabei erläutert, dass er den Kläger aufgrund dessen früherer Tätigkeit für ihn als zuverlässigen Mitarbeiter geschätzt habe; dieser habe bei ihm auch nur deshalb aufgehört, weil er wegen der weiten Anfahrten zu den Montageorten sich eine neue Arbeitsstelle am Wohnort W. habe suchen wollen; der Kontakt zwischen ihnen sei aber nie abgerissen, weil man sich etwas angefreundet gehabt habe. Als er (der Zeuge) dann im Frühjahr 1985 weitere Leute gesucht habe, sei er telefonisch an den Kläger herangetreten. Soweit der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt hat, im Frühjahr 1985 habe der Kläger bei ihm angerufen und gefragt, ob er bei ihm als Subunternehmer tätig werden könne, hat er dies nunmehr dahingehend erläutert, dass es wohl so gewesen sei, dass sich der Kläger zunächst bei ihm gemeldet habe und er dem Kläger dann einige Zeit später mitgeteilt habe, dass dieser ab Juni 1985 für ihn als Subunternehmer am Kernkraftwerk in N.-W. tätig werden könne. Er hat zusätzlich geschildert, dass der Kläger auch einmal bei ihm in Obrigheim gewesen sei und bei dieser Gelegenheit weitere Einzelheiten besprochen worden seien. Ca. 1 Woche vor dem 01.06.1985 habe man noch einmal miteinander telefoniert, wobei der Kläger sich für Anfang Juni 1985 angekündigt und mitgeteilt habe, dass er 2 Leute fest an der Hand habe. Ein schriftlicher Vertrag habe später gemacht werden sollen. Insoweit hat der Zeuge nachvollziehbar erklärt, dass er seinerzeit selbst noch nicht so lange im Geschäft gewesen sei und keinen so großen Wert darauf gelegt habe, gleich zu Beginn der Tätigkeit eines Subunternehmers einen schriftlichen Vertrag zu machen; heute mache er dies anders. Dass seinerzeit feste Absprachen zwischen dem Kläger und dem Zeugen T., aber auch zwischen dem Kläger und den von diesem als Mitarbeiter angeheuerten Zeugen T. und Z. bestanden und nicht nur lose Vorgespräche stattgefunden hatten, ergibt sich auch aus der Aussage des im Berufungsverfahren zusätzlich vernommenen Zeugen T.. Dieser hat bestätigt, dass er mit dem Kläger fest vereinbart gehabt habe, ab einem bestimmten Monatsersten im Frühjahr/Sommer 1985 - an den Monat konnte sich der Zeuge nicht mehr genau erinnern - für den Kläger als Gerüstbauer an einer Baustelle im Süddeutschen - auch an den Ort der Baustelle konnte er sich nicht mehr genau erinnern - anzufangen. Der Zeuge Z. habe ihn seinerzeit auf diese Möglichkeit angesprochen, woraufhin sie sich beide zum Kläger begeben und mit diesem entsprechend einig geworden seien. Der Zeuge hat nachvollziehbar erklärt, dass er seinerzeit bereits als Gerüstbauer - allerdings mit Leitergerüsten an Außenfassaden - gearbeitet habe; die Tätigkeit für den Kläger sei für ihn aber deshalb interessant gewesen, weil es sich um Gerüstbau aus Einzelteilen in einem Werk gehandelt habe, der im Verhältnis zu Fassadengerüstbau mit Leitern körperlich erheblich leichter sei und bei dem er auch noch etwas habe lernen können. Wie der Zeuge bestätigt hat, war vereinbart, dass er vom Kläger nach Tariflohn bezahlt werden sollte. Soweit er angegeben hat, er habe damals seiner alten Firma noch nicht gekündigt gehabt, steht dies nach Überzeugung des Senats der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses Zeugen nicht entgegen. Auch wenn der Zeuge nach eigenen Angaben eine zweiwöchige Kündigungsfrist hatte, so ist sein Verhalten dahin erklärbar, dass der Zeuge sich vor einer Kündigung erst einmal die neue Arbeit ansehen wollte; die 2 Wochen Kündigungsfrist ließen sich dabei ohne weiteres in Form von Urlaub überbrücken. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug zudem ein Schreiben des inzwischen verstorbenen Zeugen Z. vom 02.10.1993 (in Kopie, Bl. 493) vorgelegt, in dem auch der Zeuge Z. bestätigt hat, dass er ab Juni 1985 für den Kläger als Gerüstbauer tätig werden sollte und wollte. Desweiteren liegt ein Aktenvermerk der Beklagten zu 2) vom 22.03.1994 über eine Besprechung mit diesem Zeugen mit gleichlautendem Inhalt vor (Bl. 505 GA). Soweit daher das Landgericht noch davon ausgegangen ist, dass der Kläger im Mai 1985 noch keine Anstalten getroffen gehabt habe, die von ihm geplanten 2 Mitarbeiter anzuwerben, ist dies schon nach der jetzigen Urkundslage nicht richtig. Insoweit war der klägerische Sachvortrag erster Instanz offensichtlich unvollständig. Dies hat auch die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Senat im Termin vom 10.11.1998 ergeben, bei der der Kläger außerdem noch einmal erklärt hat, wieso er ab dem 01.06.1985 erneut für den Zeugen T. tätig werden wollte, nachdem er Mitte November 1984 bei diesem gekündigt hatte mit der Begründung, dass er das ständige Pendeln zwischen W. und Süddeutschland leid sei. Der Senat hält es insoweit für nachvollziehbar und überzeugend, dass der Kläger, nachdem er in den folgenden Monaten keine Arbeit mit vergleichbarem Einkommen gefunden hatte, er an einer erneuten Tätigkeit für den Zeuge T. vor allem auch deshalb interessiert war, weil sich für ihn nunmehr als Subunternehmer/selbständigen Gerüstbauer im Vergleich zu seiner früheren Arbeitnehmerstellung deutlich bessere Verdienstmöglichkeiten ergaben, was die Bedeutung der langen Anfahrtswege zum Montageeinsatzort in den Hintergrund treten gelassen haben dürfte. Fest steht insbesondere auch, dass der Kläger zum 29.05.1985 ein Gewerbe als selbständiger Gerüstbauer bei der Stadt W. angemeldet hatte (Bl. 20 GA). Auch der Senat hat deshalb insgesamt keinen Zweifel daran, dass der Kläger ohne den Unfall die selbständige Gewerbetätigkeit als Subunternehmer für den Zeugen T. offiziel zum 01.06.1985 aufgenommen hätte und tatsächlich ab Montag, dem 03.06.1985, mit den beiden Zeugen T. und Z. am Gerüstbau in N.-W. gearbeitet hätte.

Dass der Kläger die Tätigkeit eines Gerüstbauers - wie im übrigen auch den erlernten Beruf eines Teilezurichters - oder eine vergleichbare Tätigkeit wegen der unfallbedingten dauerhaften Verletzungsfolgen nicht mehr ausüben kann und auch in Zukunft nicht mehr wird ausüben können, ist unstreitig. Nach dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten Prof. Dr. Sc. aus dem Jahre 1991 besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 %.

b) Der Senat hält es im Rahmen der gemäß § 252 Satz 2 BGB zu treffenden Prognose auch für sehr wahrscheinlich, dass der Kläger dauerhaft als selbständiger Gerüstbauer tätig gewesen wäre und hieraus sein Einkommen bezogen hätte.

Soweit die Beklagten rügen, dass das Landgericht sie bezüglich der Nachhaltigkeit einer entsprechenden Verdienstmöglichkeit des Klägers als selbständiger Gerüstbauer mit dem sog. "Prognoserisiko" belastet und insoweit die Beweislast verkannt habe, ist dies zwar hinsichtlich des gedanklichen Ansatzes der Kammer richtig. In dem angefochtenen Urteil heisst es nämlich: "... kann daher nicht mit einem ausreichenden Maße an Sicherheit angenommen werden, dass der Kläger ohne den Unfall die beabsichtigte Tätigkeit bereits nach etwa 1 Jahr oder sogar früher aufgegeben hätte", während die Beweislast insoweit nicht bei den Beklagten, sondern beim Kläger liegt. Für das Ergebnis ist dies allerdings weniger bedeutsam als von den Beklagten angenommen; denn für die Prognose im Rahmen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO dürfen zum einen an die notwendigen Darlegungen des Verletzten zu seiner beruflichen Fortentwicklung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, und zum anderen genügt für die entsprechende Überzeugungsbildung je nach Lage des Falles die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGH, NJW 95, 1023; VersR 95, 469). Dem Umstand eines häufigeren Wechsels der Arbeitsstelle vor dem Unfall sowie dazwischenliegenden Zeiträumen von Arbeitslosigkeit kann dabei nach der BGH-Rechtsprechung durchaus - wie vom Landgericht angenommen - durch einen gewissen Abschlag Rechnung getragen werden (BGH a.a.O.; NJW-RR 90, 286).

Vorliegend geht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen T. und T., der eigenen Angaben des Klägers sowie der sonstigen Umstände des Falles davon aus, dass der Kläger den ihm vom Zeugen T. erteilten Auftrag zum Gerüstbau am Kernkraftwerk in N.-W., der bis zum Jahre 1989 lief, durchgehalten hätte und auch anschließend weitere Aufträge von dem Zeuge T. erteilt bekommen und angenommen hätte oder aber für andere Gerüstbauer als Subunternehmer mit 2 eigenen Mitarbeitern tätig geworden wäre. Der Zeuge T. hat vor dem Senat überzeugend bekundet, dass er über all die Jahre genügend Aufträge gehabt und immer auch selbständige Subunternehmer beschäftigt habe. Er arbeite noch heute mit Leuten zusammen, die schon 12 Jahre für ihn arbeiteten. Er habe sich niemals wegen Auftragsmangels von Mitarbeitern trennen müssen, auch nicht im Subunternehmerbereich. Er habe auch bezüglich des Klägers keinerlei Probleme gesehen; diesen habe er vielmehr als zuverlässigen Mitarbeiter gekannt und gerade deshalb für sich gewinnen wollen. Dies hält der Senat für überzeugend; da der Kläger im Jahre 1984 über 11 Monate bei dem Zeugen T. gearbeitet hat, konnte dieser dessen Zuverlässigkeit hinreichend beurteilen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Zeuge T. jedenfalls längere Zeit für den Kläger als Gerüstbauer gearbeitet hätte. Wie dieser Zeuge vor dem Senat bekundet hat, war er schon damals im Gerüstbau tätig und ist es auch heute noch. Dabei arbeitet er noch heute im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses nach Tariflohn, auch auf Montage. Der Senat hat keinen Anlass zu der Annahme, dass der Zeuge unter diesen Bedingungen nicht auch für den Kläger langfristig gearbeitet hätte. Im übrigen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich im Falle eines Ausfalls von Mitarbeitern - wie etwa des Zeugen Z. - neue Mitarbeiter beschafft hätte. Die Tatsache, dass er zum 01.06.1985 zwei feste Mitarbeiter an der Hand hatte, zeigt, dass er insoweit keine Schwierigkeiten hatte. Der Senat ist desweiteren davon überzeugt, dass der Kläger den Anforderungen eines selbständigen Gerüstbaugewerbes mit 2 Mitarbeitern gewachsen war. Auch wenn der Kläger nach eigenen Angaben intellektuell eher einfach strukturiert ist, bedurfte es für den Betrieb eines solchen Gewerbes keiner höheren theoretischen Kenntnisse oder besonderer organisatorischer Fähigkeiten. Der Kläger hatte im wesentlichen nur seine beiden Mitarbeiter zu betreuen, für diese Sozialabgaben zu zahlen und bei Montagefahrten für ihre Unterbringung zu sorgen, außerdem Abrechnungen zu schreiben sowie eigene Steuererklärungen abzugeben. Hierzu hätte er sich nach eigenen Angaben der Hilfe des Zeugen T. sowie eines Steuerberaters bedienen können. Dies hält der Senat für glaubhaft, zumal der Zeuge T. bei seiner Aussage angegeben hat, er und der Kläger seien damals "fast ein bißchen befreundet" gewesen.

Soweit die Beklagten dem den beruflichen Werdegang des Klägers vor dessen Unfall entgegenhalten, lassen sich hieraus - wie das Landgericht mit Recht angenommen hat - keine gegenteiligen Schlüsse ziehen. Immerhin war der Kläger zunächst 3 Jahre in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt, bis er zum Wehrdienst einberufen wurde. Anschließend war er ebenfalls zusammenhängend 3 3/4 Jahre als Hilfsdreher bei der Firma R. in W. beschäftigt, die inzwischen nicht mehr exisitert. Dieser Berufswechsel sowie der spätere Wechsel Anfang 1984 in den Beruf des Gerüstbauers war ersichtlich jeweils durch bessere Verdienstmöglichkeiten gekennzeichnet. Dies ergibt sich aus den Angaben der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in dem sog. "Versiche-rungsverlauf" vom 26.11.1997 (Bl. 405 GA). Soweit der Kläger Anfang 1985 eine Stelle als LKW-Fahrer angenommen hat, hat der Kläger dies selbst "als Überbrückung" bezeichnet, weil er sich eine günstigere Arbeit in der Nähe zu seinem Wohnort suchen wollte. Auch wenn zwischen den vorgenannten Tätigkeiten möglicherweise 2 oder 3 kürzere Zeiträume von Arbeitslosigkeit lagen - der Kläger selbst behauptet, er habe auch in diesen Zwischenzeiten teilweise als selbständiger Verkäufer gearbeitet -, hält es der Senat nach dem vorbeschriebenen Verlauf insgesamt für wahrscheinlich, dass der Kläger den für ihn - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - lukrativen Auftrag des Zeugen T. bis zu dessen Erledigung im Jahre 1989 durchgeführt und auch anschließend vergleichbare Aufträge angenommen und erledigt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Erwerbsleben des Klägers vor dessen Unfall wegen der relativen Jugend des Klägers noch nicht endgültig strukturiert war, dieser aber aufgrund seines damaligen Alters von 27 Jahren für die Zukunft an einer dauerhafteren einträglichen Tätigkeit interessiert gewesen sein dürfte. Einen Abschlag, wie das Landgericht ihn in Höhe von 25 % angenommen hat, hält der Senat deshalb nicht für angebracht.

c) Aufgrund der Aussage des Zeugen S. und der von diesem vorgelegten Bilanzen (in 2 Anlagenheftern) kann der Verdienstausfall des Klägers auf die geltend gemachte Höhe geschätzt werden (§ 287 Abs. 1 ZPO), d.h. für die Zeit von Juni 1985 bis März 1990 auf monatlich mindestens 3.000,00 DM netto und ab April 1990 auf monatlich mindestens 4.000,00 DM netto. Der Zeuge S. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, er habe von 1983 bis 1986 als selbständiger Gerüstbauer/Subunternehmer ohne eigene Mitarbeiter für Herrn T. gearbeitet und seinerzeit bereits ca. 4.000,00 DM netto im Monat verdient. Er hat hierzu im einzelnen nähere Angaben gemacht und seine Jahresabschlüsse für 1985 und 1986 vorgelegt, nach denen der Nettoverdienst in diesen Jahren sogar noch höher lag. Substantiierte Einwendungen hiergegen haben die Beklagten nicht vorgebracht. Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern wäre eher ein noch höherer Gewinn zu erwarten gewesen. Auch dieser bereits vom Landgericht geäußerten Annahme sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen S. und der eingereichten Unterlagen konnte daher der Verdienstausfall des Klägers ohne weiteres auf monatlich netto 3.000,00 DM für die Zeit von Juni 1985 bis März 1990 und auf mindestens netto 4.000,00 DM/Monat für die Folgezeit ab April 1990 geschätzt werden; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht mehr.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Zahlung der Verdienstausfallsrente zeitlich nicht begrenzt hat; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich bei einem tatsächlich über 3.000,00 DM bzw. 4.000,00 DM/Monat liegenden Nettoeinkommen als selbständiger Gerüstbauer eine Alterssicherung beschafft hätte, die ihm ein gleiches Einkommen im Alter gewährleistet hätte.

Soweit der Kläger allerdings in der Vergangenheit Arbeitslosenhilfe erhalten hat, ist der Ersatzanspruch auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen. Der Kläger kann daher in soweit nicht Zahlung an sich, sondern nur an die Bundesanstalt für Arbeit verlangen. Für die Zeit bis März 1999 hat der Kläger dem durch seinen zuletzt gestellten Antrag Rechnung getragen. Entsprechendes gilt auch für die zukünftigen Rentenleistungen.

2.) Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen unzureichender Bemühungen um Wiederaufnahme einer andersartigen Tätigkeit (§ 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB) ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, so dass auch aus diesem Grunde eine Kürzung seines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nicht gerechtfertigt ist. Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, kommt eine solche Kürzung für den Zeitraum bis einschließlich März 1990 ohnehin nicht in Betracht, da der Kläger unstreitig zunächst bis zum 28.02.1988 zu 100 % erwerbsunfähig war und es auch danach unstreitig erst noch einer Umschulung bedurfte, um dem Kläger eine neue Berufsmöglichkeit zu eröffnen, die auf seine Behinderung zugeschnitten war bzw. ist. An einer solchen Maßnahme der Umschulung zum Qualitätsprüfer Metall, die ein Jahr dauern sollte, hat der Kläger in der Zeit ab dem 02.10.1989 teilgenommen, diese dann allerdings zum 31.03.1990 abgebrochen.

Zu Unrecht hat das Landgericht insoweit offen gelassen, aus welchen Gründen der Kläger die im Jahre 1989 begonnene Umschulung nicht fortgeführt hat. Entgegen der Annahme der Kammer wäre der Kläger im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB durchaus verpflichtet (gewesen), auch eine mit dem Beruf des selbständigen Gerüstbauers nicht ganz vergleichbare Tätigkeit mit geringeren Verdienstmöglichkeiten auszuüben, falls dies möglich und dem Kläger körperlich zumutbar (gewesen) wäre. Die Tatsache, dass die LVA Rheinprovinz dem Kläger 1989 eine Umschulung zum Qualitätsprüfer Metall bewilligte und finanzierte, indiziert dabei nach Auffassung des Senats, dass der Kläger einen solchen Beruf hätte ausüben und für ihn grundsätzlich auch eine entsprechende Arbeitsstelle hätte gefunden werden können. Nachdem der Senat auch hierzu noch Beweis erhoben hat, ist das landgerichtliche Urteil aber im Ergebnis zu bestätigen.

Zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 254 Abs. 2 ZPO gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, folgende Grundsätze: Wie bereits eingangs erwähnt, muss letztlich der Schädiger beweisen, dass es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war, eine andere als die ihm infolge der Schädigung unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen. Gleichwohl obliegt es zunächst einmal dem Geschädigten, darzulegen, was er im einzelnen unternommen hat, um sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Hat der Schädiger dann eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, so ist es wiederum Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können. Hat der Verletzte gar nichts unternommen, um die ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, kann unter Umständen mit dem Anscheinsbeweis oder sogar einer Umkehr der Beweislast gearbeitet werden (BGH, NJW 79, 2142 ff.; VersR 71, 348 ff.; OLG Köln, VersR 91, 111).

Bei Anwendung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall folgendes:

Unstreitig sind zunächst die dem Kläger verbliebenen Dauerschäden und Behinderungen. Diese sind in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr. Sc. aus dem Jahre 1991 sowie dem im Sozialgerichtsverfahren erstatteten Gutachten Dr. Sch. aus dem Jahre 1995, welches der Kläger vorgelegt hat, wie folgt beschrieben: Der Kläger läuft mit einer Beinprothese links stark hinkend und stets mit einem Gehstock in der rechten Hand. Bei längerem Sitzen kommt es zu Beschwerden in der Lendenwirbelsäule. Die Funktion der linken Hüfte ist erheblich eingeschränkt, ebenso die Funktion des linken Unterarms, der mehrfach gebrochen war. Dessen Drehung nach außen ist stark eingeschränkt und schmerzhaft. Außerdem ist dem Kläger das Tragen schwerer Gegenstände nicht mehr möglich. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass beide vorgenannten Gutachter dennoch gemeint haben, dass der Kläger durchaus auch wieder vollschichtig arbeiten könne, wenn er auch nur einfache bis mittelschwere Tätigkeiten unter bestimmten Bedingungen verrichten könne - laut Gutachten Dr. Sch. sollen dem Kläger einfache bis mittelschwere Arbeiten wechselnd im Stehen oder Sitzen, auch laufende Tätigkeiten zuzumuten sein, wobei allerdings Tragen von schweren Lasten vermieden werden sollte -, mag dies zwar theoretisch richtig sein, kann hier sogar als wahr unterstellt werden; die Beklagten sind letztlich aber den Beweis dafür schuldig geblieben, dass der Kläger auch tatsächlich am Arbeitsmarkt eine Stelle hätte finden können.

Soweit - wie bereits erwähnt - aufgrund der Bewilligung der Umschulungsmaßnahmen davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger als Qualitätsprüfer Metall grundsätzlich eine Chance am Arbeitsmarkt gehabt hätte, ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als bewiesen anzusehen, dass der Kläger die Umschulungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende führen konnte. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar geschildert, dass er bei der Umschulung 5 Tage in der Woche jeweils 7 - 8 Stunden täglich - von Pausen abgesehen - sitzen musste. Durch das viele lange Sitzen habe er starke Schmerzen in seinem Beinstumpf und auch im Rücken gehabt. Diese seien so schlimm gewesen, dass er sich immer wieder habe krankschreiben lassen müssen. Er habe schließlich wegen der Schmerzen keine Möglichkeit gesehen, die Maßnahme zu Ende zu führen, weshalb er sich mit deren Abbruch einverstanden erklärt habe. Diese Angaben sind durch die Aussage des Zeugen Dr. A. glaubhaft bestätigt worden. Der Zeuge Dr. A. hat anhand seiner Unterlagen zunächst schriftlich (Bl. 568 GA) und sodann im Termin vom 18.05.1999 bekundet, der Kläger, der bereits seit 1979 sein Patient und insbesondere auch nach dem Unfall ab Februar 1986 wiederholt bei ihm in Behandlung gewesen sei, habe ihn in der hier fraglichen Zeit der Umschulungsmaßnahme von Oktober 1989 bis März 1990 mehrfach konsultiert. Der Kläger habe dabei unter anderem auch immer wieder über starke Schmerzen in seinem linken Beinstumpf, aber auch im rechten Bein und im Lendenwirbelbereich geklagt. Bereits im Oktober 1989 habe er dem Kläger deshalb Effectoral Retard, ein Mittel gegen die Schmerzen in Beinen und Lendenwirbelbereich, verschrieben. Am 04.01.1990 habe der Kläger ihn mit denselben Beschwerden erneut aufgesucht und insbesondere über nächtliche Krämpfe im Bein geklagt. Er habe ihm deshalb Musaril-Tabletten verschrieben und ihn außerdem an einen Facharzt der Orthopädie verwiesen. Die Musaril-Therapie führe zu einer Entspannung der verkrampften Muskulatur, habe allerdings häufig eine verstärkte Müdigkeit als Nebenwirkung. Der Kläger sei bei dieser Gelegenheit von ihm insgesamt bis zum 27.01.1990 krankgeschrieben worden. Am 26.01.1990 habe er ihm wegen andauernder schmerzhafter Muskelverspannungen im LWS-Bereich Krankengymnastik und Lockerungsmassagen verschrieben, im Februar 1990 erneut Musaril-Tabletten. Im Februar und März 1990 habe der Kläger außerdem an einer Bronchitis und einem Virusinfekt mit Brechdurchfall gelitten, weshalb ebenfalls Krankschreibungen erfolgt seien, zuletzt vom 26.02. bis 15.03.1990. Er habe dem Kläger schließlich unter dem 16.03.1990 ein Attest ausgestellt, in dem er wegen Erschöpfungszuständen nach Polytrauma in den Beinen einen Kuraufenthalt anriet. Gestützt auf seine Patientenunterlagen hat der Zeuge Dr. A. sich damit insgesamt glaubhaft erinnern und auch detailliert schildern können, dass der Kläger während der Zeit seiner Umschulungsmaßnahme immer wieder über starke Schmerzen in den Beinen und im Rücken klagte. Die von dem Zeugen angegebenen Zeitpunkte und Zeiträume der Erkrankungen und Krankschreibungen decken sich mit den Attesten, die sich in der beigezogenen Akte der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz - VS-Nr. 13 190 358 L 035 - befinden. Der sachverständige Zeuge hat desweiteren auch nachvollziehbar ausgeführt, dass nach der Amputation eines Beines häufig Schmerzen in dem Amputationsstumpf sowie in den umliegenden Bereichen geklagt würden. Solche Schmerzen könnten sehr quälend und behindernd sein. Er habe die entsprechenden Schmerzbeschwerden des Klägers als nachvollziehbar und von dessen Seite als berechtigt angesehen. Der Zeuge hat es deshalb durchaus für möglich gehalten, dass der Kläger die Umschulungsmaßnahme wegen der geschilderten Stumpfschmerzen letztlich nicht habe zu Ende führen können. Dies erscheint dem Senat überzeugend. Auch wenn es in dem Aufhebungsbescheid der LVA vom 28.03.1990 (Bl. 292 GA) heisst: "Aufgrund erheblicher Fehlzeiten sowie mangelnder Motivation ist der erfolgreiche Abschluss der ... Ausbildung zum Qualitätsprüfer nicht mehr gewährleistet", und wenn der Kläger auch erstinstanzlich als Grund für den Abbruch der Umschulung zunächst in erster Linie psychische Gründe angeführt und jetzt auch nicht seinen Orthopäden zusätzlich als Zeugen benannt hat, hält der Senat es aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. A., der keinerlei Tendenz gezeigt hat, den Kläger durch seine Aussage in besonderer Weise zu unterstützen, verbunden mit den in der LVA-Akte befindlichen ärztlichen Atteste für erwiesen, dass der Kläger tatsächlich gesundheitlich nicht in der Lage war, die insbesondere sitzend durchzuführende Umschulungsmaßnahme von 1 Jahr Dauer durchzustehen und zu Ende zu führen. Wie sich im Laufe des Rechtsstreits mehrfach gezeigt hat, hat der Kläger bei der Verfolgung seiner Rechte nicht etwa des eigenen Vorteils wegen Dinge vorgeschoben, sondern im Gegenteil seine Rechte eher zurückhaltend und nicht nachdrücklich genug vertreten. Dies zeigt sich etwa darin, dass er in erster Instanz zunächst nicht vorgetragen hat, dass und welche beiden Mitarbeiter er vor dem Verkehrsunfall bereits fest für den Gerüstbau ab Juni 1985 engagiert hatte, obwohl es hierüber sogar schriftliche Unterlagen gab. Auch sein Vortrag zum Abbruch der Umschulungsmaßnahme ist erst nach einem Hinweis des Landgerichts dahin klargestellt worden, dass dieser vorrangig auf Schmerzen im Bein-/Rückenbereich beruhte, obwohl auch dies durch ärztliche Atteste nachweisbar war. Die beiden Gutachter Prof. Dr. Sc. und Dr. Sch. haben in ihren Gutachten sogar ausdrücklich erwähnt, dass der Kläger keinerlei leidensbetontes Verhalten oder eine Tendenz zur Aggravation gezeigt habe. Wenn der Privatgutachter der Beklagten, Prof. Dr. Sc., in seinem Gutachten vom 17.06.1991 gleichwohl gemeint hat, man könne nicht davon ausgehen, dass die Umschulungsmaßnahme vom Kläger "rein aus unfallbedingten Gründen unterbrochen" worden sei (Bl. 279 GA), so vermag dies die für den Kläger sprechende Beweiskraft der Aussage des Zeugen Dr. A. nicht zu erschüttern. Zum einen ist dort nicht mitgeteilt, worauf sich diese Annahme stützt; und zum anderen läßt sich dem Zitat entnehmen, dass Prof. Dr. Sc. der Auffassung war, dass der Kläger die Umschulungsmaßnahme wohl nicht nur aus unfallbedingten Gründen abgebrochen habe. Ohne die Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte handelte es sich aber lediglich um eine gutachterliche Wertung. Es bedurfte deshalb hierzu auch nicht der von den Beklagten beantragten Vernehmung von Prof. Dr. Sc. als sachverständigen Zeugen. Bei einer solchen Vernehmung hätte es sich um eine seine Ausforschung gehandelt.

Der Kläger hat auch substantiiert dargelegt, was er im einzelnen unternommen hat, um sich nach dem Abbruch der Umschulungsmaßnahme wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Auch wenn der Kläger nicht für alle seine Unternehmungen, die die Beklagten bestritten haben, Beweis angetreten hat, so steht doch aufgrund der Auskunft des Arbeitsamtes W. vom 13.04.1999 (Bl. 589 GA) fest, dass der Kläger sich dort bereits am 24.02.1988 arbeitslos gemeldet hatte und er in den folgenden Jahren auch die normalen Meldetermine wahrgenommen hat, ohne dass ihm eine Stelle vermittelt werden konnte. Das Arbeitsamt W. hat außerdem darauf hingewiesen - und insoweit die Einschätzung des Landgerichts bestätigt - dass Schwerbehinderte mit vielen Vermittlungshemmnissen (beruflichen, gesundheitlichen, langer Arbeitslosigkeit) kaum Eingliederungsschancen haben. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Kläger zu 100 % schwerbehindert ist, seine beruflichen Einsatzmöglichkeiten - wie die Nichtdurchführbarkeit der Umschulung zum Qualitätsprüfer Metall gezeigt hat - sehr stark eingeschränkt sind und inzwischen auch die lange Arbeitslosigkeit und das Alter des Klägers als negative Momente hinzukommen. Angesichts all dieser Umstände muss es vorliegend dabei bleiben, dass grundsätzlich die Beklagten beweispflichtig dafür sind, dass der Kläger es im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Zeitraum ab April 1990 unterlassen habe, eine ihm zumutbare Tätigkeit anzunehmen, mit der er nicht unwesentlich mehr hätte verdienen können als er an Arbeitslosengeld bezieht. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte zu 2) - worauf schon das Landgericht hingewiesen hat - inzwischen ein Reha-Management betreibt, mit dessen Hilfe Unfallopfer mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen wieder ins Berufsleben eingegliedert werden sollen. Soweit die Beklagten vor Erlass des angefochtenen Urteils erklärt hatten, der Kläger sei nur deshalb noch nicht in das Programm der Beklagten zu 2) aufgenommen worden, weil dieses Programm seinerzeit (Anfang 1998) erst seit ca. 1. Jahr bestanden habe, der Kläger solle doch einmal erklären, ob er zur Teilnahme an diesem Programm bereit sei, hat der Kläger seine Bereitschaft inzwischen mehrfach bekundet, ohne dass die Beklagten hierauf eingegangen sind. Bei dieser Situation wäre es nach Auffassung des Senats Sache der Beklagten gewesen, dem Kläger konkrete Arbeitsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Nach allem war die Berufung der Beklagten im wesentlichen zurückzuweisen, allerdings - entsprechend dem einschränkenden Antrag des Klägers - mit der Maßgabe, dass von dem Rentenbetrag gem. Zivver 2 des Urteilsausspruchs 29.983,53 DM an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind.

II. Anschlussberufung des Klägers

Mit der Anschlussberufung erstrebt der Kläger, den Rentenbetrag gemäß Ziffer 2 des Urteilsausspruchs als Mindestbetrag zu kennzeichnen und eine darüber hinaus gehende Schadensersatzpflicht der Beklagten bezüglich des Verdienstausfallschadens für die Zukunft festzustellen. Dieser Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung (§ 256 ZPO), da nicht absehbar ist, wie sich die allgemeine Einkommensentwicklung und insbesondere diejenige selbständiger Gerüstbauer gestalten wird. Je nach dem wird sich der Schadensersatzanspruch des Klägers in Zukunft noch erhöhen. Die entsprechende Feststellung bezieht sich deshalb ausschließlich auf eine eventuelle zukünftige Erhöhung des Rentenanspruchs.

Nach allem war das angefochtene Urteil auf beide Rechtsmittel hin nur geringfügig abzuändern.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Soweit die Parteien die ursprünglichen Anträge des Klägers I. Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war ein Teil der erstinstanzlichen Kosten gemäß § 91 a ZPO auf beide Parteien zu verteilen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landegerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Hiergegen hat auch keine der Parteien Einwendungen vorgebracht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: Berufung der Beklagten:

Zahlungsbetrag 344.343,72 DM Rente (60 x 4.000,00 DM; § 17 GKG) 240.000,00 DM 584.343,72 DM

Anschlussberufung des Klägers: Feststellungsantrag 25.000,00 DM 609.343,72 DM

Ende der Entscheidung

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