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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 16 W 26/02
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 26/2002

In dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Reinemund

am 23.10.2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21.6.2002 - 1 O 257/02 - teilweise und dahin abgeändert, dass die noch zu vollstreckende Verurteilung lautet:

1) Zahlung von 6% Zinsen für den Zeitraum vom 15.5.00 bis zum 31.12.00 und von 8% Zinsen vom 1.1.01 bis zum 20.6.01 jeweils von einem Betrag von 9.000,- NLG und wiederum von 8% Zinsen von 3.500,- NLG vom 21.6.01 bis zum 3.10.01.

2) Zahlung der Kosten der Vollstreckung des Versäumnisurteils in Höhe von 1.419,83 DM.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: bis 5.000 Euro

Gründe:

Durch vorläufig vollstreckbar erklärtes Versäumnisurteil des Kantongerichts Boxmeer vom 21.11.00 - Rollen-Nr. CV 158706/653/99 - ist der Antragsgegner gegen Quittung zur Zahlung von 10.000,- niederländischen Gulden (NLG) (= 4.537,80 Euro) zuzüglich gesetzlicher Zinsen aus 9.000,- NLG (= 4.084,02 Euro) seit dem 15.5.2000 sowie 1.006,19 NLG (= 456,59 Euro) festgesetzter Kosten des Rechtsstreits, darunter 500,- NLG Prozessbevollmächtigtenhonorar verurteilt worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Bonn - der Vorsitzende -dem Antrag des Antragstellers, das Urteil für in der Bundesrepublik vollstreckbar zu erklären, stattgegeben. Dabei ist zugleich angeordnet worden, dass der Antragsgegner die Sicherungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- EURO abwenden kann. Die hiergegen binnen Monatsfrist eingelegte Beschwerde des Antraggegners ist zulässig (§ 11 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen in der Fassung vom 19.2.2001 - AVAG /BGBl. 2001 I S. 288). In der Sache hat das Rechtsmittel größtenteils Erfolg.

Die Vollstreckbarerklärung niederländischer Urteile in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich, da das Urteil vor dem 1.3.2002 und mithin vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 4/2001 vom 22.12.2000 (EuGVO) erlassen wurde, nach dem vorgenannten AVAG i.V.m. dem Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Auf Antrag eines Berechtigten werden nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ i.V.m. § 3 AVAG in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen durch Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbar erklärt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügte die Parteizustellung des Versäumnisurteils an den Antragsgegner durch die Post per Einschreiben § 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in den Mitgliedstaaten vom 09.07.2001 (EG-ZustDG) und mithin der geforderten Form im Sinne des Art. 47 EuGVÜ. Ferner ist ein Grund, wonach der Antrag gem. Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ abzulehnen ist, wenn eine ausländische Entscheidung aus den in Art. 27 und 28 EuGVÜ bezeichneten Gründen nicht anzuerkennen ist, nicht dargetan und scheidet hier ersichtlich auch aus.

Der Einwand, wegen der nach Erlass der Entscheidung und vor Antragstellung erfolgten unstreitigen Begleichung der Hauptforderung sowie der festgesetzten Verfahrenskosten und der Nichtbezifferung des ausstehenden Zinsbetrages sei der Vollstreckbarkeitsantrag abzuweisen gewesen, ist hingegen teilweise richtig. Nicht zuzustimmen ist zunächst der Auffassung des Antragstellers, die Klauselerteilung habe trotz der Zahlungen nur hinsichtlich des gesamten Urteils beantragt werden können. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 AVAG, wonach der Schuldner befugt ist, mit der Beschwerde auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend zu machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Das wiederum hat zur Folge, dass ein Antragsteller - will er nicht im Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise unterliegen - von vorneherein auf eine titulierte Forderung erfolgte Zahlungen schon im Antrag berücksichtigen, d. h. die Vollstreckbarerklärung dementsprechend beschränken muss. So ist es hier. Zum einen wurde am 21.6.01 durch die Versteigerung des Bootes des Antragsgegners beigetrieben ein Betrag von unstreitig 4.881,34 DM, den der Antragsteller selbst auf die Hauptforderung ausweislich u.a. seiner Aufstellung vom 28.9.01 (Bl. 67 GA) verrechnete, so dass diese sich bereits auf 3.993,82 DM reduzierte. Zum anderen zahlte der Antragsgegner am 2.10.01 ausdrücklich auf diese vom Antragsteller selbst angegebene Restforderung und die ausgeurteilten Prozesskosten von 893,01 DM den sich insoweit ergebenden Gesamtbetrag von insgesamt 4.886,83 DM, womit die Hauptforderung und die Prozesskosten getilgt waren.

Noch nicht ausgeglichen waren sonach nur die ausgeurteilten "gesetzlichen" Zinsen für 9.000 NLG seit dem 15.5.2000 sowie die angefallenen nicht titulierten Kosten der Vollstreckung des Urteils. Keinen Bedenken unterliegt es, auch insoweit das Urteil für vollstreckbar zu erklären. Zwar ist die Verurteilung zur Zahlung von "gesetzlichen Zinsen" nach deutschem Vollstreckungsrecht nicht hinreichend bestimmt. Der um die Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Richter hat aber darauf hinzuweisen und auf eine Konkretisierung des Zinsanspruchs hinzuwirken, die den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH MDR 93, 904), da sich die Höhe der "gesetzlichen Zinsen" ohne weiteres den einschlägigen niederländischen Vorschriften entnehmen lässt, und sich mithin Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus dem Titel ergeben. Es kann und hat daher, wie auch der Senat bereits wiederholt entschieden hat (OLGReport Köln 2002, 130 (= ZMR 2002,348), 308 und 368), die für die Zwangsvollstreckung im Inland erforderliche Konkretisierung bei der Vollstreckbarerklärung zu erfolgen (BGH a. a. O.). Die demgemäss vom Antragsteller zulässigerweise im Schriftsatz vom 22.8.02 vorgenommene und aus dem Tenor der Entscheidung ersichtliche Konkretisierung des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 120 S. 1 BW (niederländisches BGB) i.V.m. den königlichen Erlassen zur jährlichen Festlegung des gesetzliches Zinssatzes vom 18.12.1997 und 18.12.2000, zu denen der Antragsteller Kopien der entsprechenden niederländischen Staatsblads vorgelegt hat, d.h. der Klauselerteilungsbeschluss ist zu konkretisieren dahin, dass auf den Betrag von 9.000,- NLG 6% der Zinsen für den Zeitraum vom 15.5.00 bis zum 31.12.00 und von 8% Zinsen vom 1.1.01 bis zum 20.6.01 und auf 3.500,- NLG vom 21.6.01 (= Versteigerungserlös von 5.500 NLG) bis einschließlich zum 3.10.01 zu zahlen sind.

Ferner hat sich die Vollstreckbarerklärung auch auf die angefallenen nicht titulierten Kosten der Vollstreckung des Urteils zu erstrecken. Derartige Kosten können ebenfalls in der Vollstreckbarerklärung konkretisiert und beziffert werden, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilsstaats ergibt, dass sie mit der Urteilssumme beigetrieben werden können (vgl. BGH NJW 83, 2773; Senat ZMR 2002, 348), wie hier aus § 277 des BW i. V. m. §§ 474, 480, 524 und 551 der niederländischen ZPO, wonach die Vollstreckungsorgane derartige Kosten ohne gesonderte Titulierung vorab dem Vollstreckungserlös entnehmen können bzw. zu begleichen haben. Konkret dargelegt und mit entsprechenden Urkunden belegt hat der Antragsteller auf den Hinweis des Senats nur folgende Positionen, die auch als unstreitig gelten:

1) Kosten für Zustellung und Zahlungsaufforderung vom 29.11.00 71,96 DM 3) Kosten für die Beschlagnahme 134,17 DM 4) Kosten für die Zustellung und amtliche Mitteilung vom 25.1.2001 83,59 DM 5) Kosten für den Aushang vom 14.2.2001 87,03 DM 6) Kosten für die Zustellung und amtliche Mitteilung vom 14.3.2001 77,36 DM 7) Kosten für den Aushang vom 5.4.2001 87,03 DM 8) Kosten für das Protokoll des Prozesses über den Zwangsverkauf vom 18.4.2001 234,52 DM 9) Kosten der Rechnung vom 20.4.01 für die Zeitungsanzeige der Versteigerung vom 14.4.01 378,88 DM 1.154,54 DM

Die unter der Nr. 2 angeführten Kosten von wiederum 71,96 DM = 81,08 NLG sind, wie ein Vergleich der überreichten Unterlagen erkennen läßt und deshalb der Antragsgegner mit Recht rügt, doppelt geltendgemacht, und bleiben daher unberücksichtigt. Anders ist es mit den Kosten der Zeitungsanzeige (= 426,91 NLG), die als Veröffentlichungsmaßnahme der Versteigerung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anerkannt werden können. Anzuerkennen sind ferner die Anwaltskosten von 265,29 DM, die durch die Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 2.7.01 entstanden und darin nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer nicht angegriffen berechnet sind (Bl. 88 GA). Damit beläuft sich der nachgewiesene Vollstreckungskostenbetrag auf insgesamt 1.419,83 DM. Die Umrechnung des DM-Betrages in Euro kann in der Vollstreckung erfolgen.

Die im übrigen letztendlich in der Aufstellung des Antragstellers vom 28.9.01 (Bl. 93 GA) aufgeführten Kosten sind nicht unter Vorlage der entsprechenden Urkunden ("Anlagen") für den Senat nachvollziehbar belegt und können daher nicht in die Vollstreckbarerklärung aufgenommen werden. Dasselbe gilt für die nicht näher erläuterten und dem Grunde und der Höhe nach bestrittenen "nachgerichtlichen Kosten" von 280 NLG, die nach der nicht belegten Darstellung des Antragstellers auf Art. 56 ff des Wetboek von Burgerlijke Rechsvorderung (Gesetzbuch über Bürgerliche Rechtsforderungen) basieren sollen. Die Verfahrenskosten hat der Antragsteller gemäß § 91 ZPO zu i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 2 AVAG zu tragen, da er die gesamte, aber vom Antragsgegner bereits vorher ausgeglichene Hauptforderung und die titulierte Kostenforderung für vollstreckbar erklärt haben wollte.

Ende der Entscheidung

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