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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.12.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 245/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 245/02 16 Wx 248/02

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 20.12.2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Antragsgegner in dem Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.08.2002 - 8 T 127/01 - wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird

- als nicht begründet zurückgewiesen, soweit sie gegen die Verwerfung ihrer Erstbeschwerde gegen die streitige Hauptsacheentscheidung in dem vorgenannten Beschluss gerichtet ist,

- als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde gegen die Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils in dem vorgenannten Beschluss gerichtet ist,

Die Antragsgegner haben die durch ihre Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 806,51 € festgesetzt. Für die sofortige Beschwerde im Ablehnungsverfahren beträgt der Geschäftswert 3.000,00 €.

Gründe:

Mit ihrer Eingabe vom 29.08.2002 wenden sich die Antragsteller gegen die verschiedenen im dem Beschluss des Landgerichts vom 08.08.2002 enthaltenen Entscheidungen. Auch wenn sie sich im wesentlichen nur mit einzelnen Passagen in der Begründung dieses Beschlusses auseinandersetzen, ohne klar zu sagen, in welchen Punkten der Beschluss ihrer Meinung nach im Ergebnis unrichtig sein soll, bringen sie gleichwohl hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie ihn für den Fall einer fehlenden Abhilfe auf die in erster Linie erhobenen Gegenvorstellungen hin in allen Teilen mit einem etwa gegebenen ordentlichen, ansonsten außerordentlichen Rechtsmittel anfechten wollen.

1.

Soweit das Landgericht das gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts N. sowie die Richterinnen am Landgericht Dr. P. und Dr. M. gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen hat, ist die Eingabe der Antragsgegner als "außerordentliche sofortige Beschwerde" zu behandeln. Dieses Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Die Ablehnung eines Richter ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen (§ 6 FGG) und richtet sich nach den §§ 42 bis 48 ZPO mit der Folge, dass auch das Rechtsmittelsystem der ZPO gilt (vgl. BayObLGZ 1974, 446; Senat NZM 2001, 547 = OLGR Köln 2001, Keidel/ Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 6 Rdn. 56 jeweils m. Nachw.). Gem. § 46 Abs. 2, 2. HS i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO n. F. findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landgerichts, während gegen diejenigen die im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ergangen sind, ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO 23. Auflage, § 567 Rdn. 38). Vorliegend hat aber das Landgericht im Beschwerdeverfahren entschieden.

Für eine außerordentliche sofortige Beschwerde sind zum einen die von der bisherigen Rechtsprechung geforderten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht dargetan. Auch wenn das Landgericht unklaren Sachvortrag in einem Sinne verstanden haben sollte, wie ihn die Antragsgegner nicht zum Ausdruck gebracht haben wollen, ist die Entscheidung noch nicht "greifbar gesetzwidrig", also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (so z. B. die Begriffsbestimmung in BGH NZM 2001, 623). Erst recht gilt dies für die eigenständige richterliche Bewertung des Gesuchs durch das Landgericht, dass es offensichtlich aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei und ausschließlich der Erzwingung einer den Antragsgegnern günstigen Entscheidung diene. Dass die Antragsgegner dies anders sehen, ist ihr gutes Recht, begründet aber selbst dann, wenn ihre Meinung richtig wäre, noch kein außerordentliches Rechtsmittel gegen eine ansonsten nicht anfechtbare Entscheidung.

Zum anderen und vor allem ist seit dem Inkrafttreten des ZPO-Änderungsgesetzes für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum mehr. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02 - ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht mehr statthaft, weil der Gesetzgeber des Zivilprozessreformgesetzes die Problematik der Verletzung von Verfahrensgrundrechten gesehen und mit § 321a ZPO n. F. erstmals eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren vorgesehen habe, in denen eine Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils bisher nicht möglich war. Ferner habe er mit § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F. einen Grund für die Zulassung der Revision eingeführt, der nach der Gesetzesbegründung auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten umfassen solle. Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde habe der Gesetzgeber demgegenüber unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesgerichtshofs bewusst davon abgesehen, eine dem Revisionsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu schaffen. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers sei von den Gerichten zu beachten und zwar in der Weise, dass auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereiches des § 321a ZPO eine Verpflichtung des Ausgangsgerichts bestehe, einen Verfassungsverstoß auf eine Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Damit werde eine einfache und ökonomische Abhilfe ermöglicht und zugleich dem Verfassungsgebot, bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten eine Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen, Genüge getan. Ein Zugang zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Instanz sei mit diesem Verfassungsgebot nicht eröffnet (BGHNJW 2002, 1577 = MDR 2002, 901 = BGHZ 150, 133).

Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.05.2002 - 6 B 28/02 u. 29/02 - angeschlossen (BVerwG NJW 2002, 1055), während der Bundesfinanzhof die Frage bisher offen gelassen hat (Beschluss vom 17.09.2002 - IV B 108/02 -) und die Meinungen in der Literatur zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs teils zustimmend (Müller NJW 2002, 2743; Prütting EWiR 2002, 835) teils kritisch (E. Schneider, ZAP Fach 13, 1141; Vollkommer WuB VII A § 774 ZPO 1.02) sind. Ebenso wie zuvor bereits andere Obergerichte (so OLG Celle InVo 2002, 496 u. InVo 2002, 499 = NJW 2002, 3715-3717 = OLGR Celle 2002, 304-307) schließt sich auch der Senat dem Bundesgerichtshof an, und zwar dahingehend, dass nicht nur in Fällen von Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, sondern in allen Fällen, die bisher mit dem Begriff der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" umschrieben wurden, nur noch eine Selbstkorrektur durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, möglich ist. Diese Gleichsetzung ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit und auch im Hinblick darauf geboten, dass eine exakte Trennung von Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte und von sonstigen Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" in der Regel nicht möglich sein wird.

Ob für die Gegenvorstellung gegen Beschlüsse auch die unmittelbar nur für Urteile in § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO vorgesehene Notfrist von zwei Wochen gilt und ob in den Fällen, in denen das Ausgangsgericht eine Selbstkorrektur entsprechend § 321a ZPO von vornherein als nicht statthaft ansieht, ausnahmsweise doch noch eine außerordentlichen Beschwerde mit dem Ziel statthaft ist, das Ausgangsgericht dazu anzuhalten, in eine Prüfung einer etwaigen Abhilfemöglichkeit einzusteigen, bedarf keiner Entscheidung; denn vorliegend hat das Landgericht die Gegenvorstellung als zulässig behandelt und unter Korrektur einer Passage in den Gründen des Beschlusses vom 08.08.2002 als nicht begründet in der Sache beschieden.

2.

Soweit die Antragsgegner sich dagegen wenden, dass das Landgericht die Erstbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts als unzulässig verworfen hat, ist das Rechtsmittel unabhängig vom Umfang der Beschwer der Antragsgegner gem. §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG statthaft (vgl. BGH NJW 1992, 3305) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat das Landgericht mir Recht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Die Änderung des Antrags im Verlaufe der ersten Instanz, dass eine Zahlung der Sonderumlage "abzüglich am 03.01.2001 geleisteter DM 3.023,00" begehrt werde, enthält wegen des angegebenen Betrages eine Teilerledigungserklärung, so dass nur noch die geltend gemachten Zinsen auf den Betrag von 3.023,00 DM und die weitere Hauptforderung von 150,00 DM offen waren.

Zutreffend ist sodann das Amtsgericht von übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen ausgegangen. Auch im WEG-Verfahren gilt nach der Rspr. und der h. M. in der Literatur, der der Senat folgt, wie im Zivilprozess der Grundsatz, dass es ausreicht, wenn ein Antragsgegner einer Erledigungserklärung eines Antragstellers nicht widersprochen hat (vgl. BayObLG ZWE 2000, 348 = WuM 2001, 143; Jennissen NZM 2002, 594 m. w. Nachw.; a. A. Staudinger/Wenzel, WEG, § 44 Rdn. 48). Ein derartiger Widerspruch der Antragsgegner lässt sich nicht feststellen. Sie haben zwar in ihren Schriftsätzen vom 05.03.2001 und 23.05.2001 ihrer - unzutreffenden - Meinung Ausdruck verliehen, dass nicht erst mit der Zahlung, sondern bereits mit der Einstellung der beschlossenen Sonderumlagen in die Jahresabrechnungen 1998 und 1999 die Antragstellerin "den Sonderumlagebeschlüssen selbst die Basis entzogen" habe bzw. die Sonderumlage zu einer Zeit "erledigt" worden, sei, zu der die Antragstellerin nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Damit hat sie aber zugleich auch deutlich gemacht, dass sich auch ihrer Meinung nach - wenn auch mit einem anderen Anknüpfungspunkt - das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin erledigt hatte. Auch in ihrem Schriftsatz vom 23.05.2001 ist sie davon ausgegangen, dass es in der Sache nur noch um Zinsen und die Verwalterpauschale von 150,00 DM geht.

Im Falle übereinstimmender Teilerledigungserklärungen sind neben der restlichen Hauptforderung auch noch die Zinsen des erledigten Teils, die nunmehr selbst Hauptforderung geworden sind, bei der Bemessung der Beschwer eines Beteiligten zu berücksichtigen, während die Kosten des erledigten Teils außer Acht zu lassen sind (vgl. BGH NJW 1994, 1869; BGH NJW-RR 1995, 1089; BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 10 u. 11). Auch wenn demzufolge neben der vom Landgericht nur berücksichtigten restlichen Hauptforderung noch die Zinsen des erledigten Teils (ca. 200,00 DM) anzusetzen sind, war der gesetzliche Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG von 1.500,00 DM (jetzt 750,00 €) bei weitem nicht erreicht.

3.

Soweit die Antragsgegner sich gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wenden, ist ihr Rechtsmittel wegen § 27 Abs. 2 i. V. m. § 20a Abs. 2 FGG nicht statthaft. Der Ausschluss der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine vom Amtsgericht erlassene Kostenentscheidung erfasst auch den hier gegebenen Fall dass sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat und es um die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils geht (BayObLG NZM 1998, 119; ebenso BGH MDR 2001, 648 für die wegen § 567 Abs. 4 ZPO a. F. im Revisionsverfahren ausgeschlossene Überprüfung einer teilweise auf § 91a ZPO beruhenden Kostenentscheidung).

Als "außerordentliche Beschwerde" ist das Rechtsmittel nicht zulässig. Auch wegen der Kostenentscheidung haben die Antragsgegner nachvollziehbare Gesichtspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit", die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa Fälle einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erfasst (BGH NZM 2001, 623), nicht dargetan. Die Antragsgegner, die beschlossene Sonderumlagen zunächst schuldig geblieben und erst im Verlaufe des Verfahrens erster Instanz beglichen haben, haben im Gegenteil noch nicht einmal dargelegt, dass dem Landgericht bei der im Ermessen des Tatrichters stehenden Kostenentscheidung ein Ermessensfehler unterlaufen ist, so dass selbst eine statthafte Rechtsbeschwerde aussichtslos gewesen wäre.

Zudem ist den Antragsgegnern auch in diesem Punkt der Weg in eine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz über eine "außerordentliche Beschwerde" grundsätzlich nicht mehr eröffnet; denn im FGG-Verfahren sind die oben aufgezeigten Grundsätze, wonach in Fällen, in denen bisher zur Korrektur "greifbarer Gesetzesverstöße" im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel als statthaft angesehen wurden, nunmehr nur noch eine Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht möglich ist, entsprechend anzuwenden. Zwar ist im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes das Rechtsmittelsystem des FGG-Verfahrens nicht berührt worden. Indes bietet es sich geradezu an, den sich aus den §§ 321a, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F. ergebenden Grundsatz einer Abhilfe durch das Ausgangsgericht entsprechend anzuwenden. Insoweit besteht für die Fälle, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abhilfemöglichkeit innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist, im FGG-Verfahren eine Regelungslücke, der durch eine entsprechende Anwendung neu geschaffenen Vorschriften der ZPO zu begegnen ist; denn im Interesse möglichster Verfahrensvereinheitlichung kommt bei der Schließung von Lücken im Verfahrensrecht den in neuen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen besondere Bedeutung zu (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Auflage, Einleitung Rdn. 97 m. weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass im FGG-Verfahren anders als im Zivilprozess bis auf die sich aus § 45 Abs. 1, letzter Halbsatz WEG, §§ 20a, 27 Abs. 2 FGG ergebenden Einschränkungen ohnehin in der Regel drei Instanzen eröffnet sind, also die Gefahr, dass ein Beteiligter wegen einer im Instanzenzug nicht mehr anfechtbaren Entscheidung in Verfahrensgrundrechten verletzt wird, deutlich geringer ist.

Auch wenn bisher im FGG-Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Beschwerde für statthaft angesehen wurde (vgl. z. B. BGH NZM 2001, 623; BayObLG MDR 1998, 1245 sowie die Nachweise bei Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 11), kann der Senat auch ohne Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG selbst in der Sache entscheiden. Zum einen beruht die Senatsentscheidung wegen der fehlenden Darlegung einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht auf der Abweichung zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte bzw. des BayObLG. Zum anderen hat sich infolge des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes die gesetzliche Ausgangslage geändert.

4.

Da die Rechtsmittel keinen Erfolg hatten, haben die Antragsgegner gem. § 131 Abs. 1 KostO (sofortige Beschwerde) bzw. § 47 S. 1 WEG (sofortige weitere Beschwerde) die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst, weil der Senat wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsmittel davon abgesehen hat, die Antragstellerin am Verfahren zu beteiligen.

Wegen der sofortigen weiteren Beschwerde beruht die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 WEG. Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch war entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats der Regelgeschäftswert des § 30 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 KostO anzusetzen.

Ende der Entscheidung

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