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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 16 Wx 39/05
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 22 I
FGG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 39/05

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Wurm

am 10.6.2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.1.2005 - 29 T 186/01 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Die nach den §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Sachverhalt fehlerfrei festgestellt und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Antragstellern der geltend gemachte Beseitigungsanspruch aus den §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit § 22 WEG zusteht.

Von Gesetzeswegen ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von den Antragsgegnern vorgenommenen Veränderungen im Hausflur, und zwar im Eingangsbereich ihrer Wohnungseinheiten, als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG bewertet, mit der Folge, dass grundsätzlich die - hier fehlende - Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich wäre. Dass die Entfernung der Kabelkanäle und der Kugelleuchten sowie die Anbringung einer abgehängten Decke und die Verlegung der Elektroleitungen unter Putz über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, bedarf keiner näheren Darlegung und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.

Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer wäre nur dann entbehrlich, wenn sie durch die baulichen Maßnahmen keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erleiden würden (§ 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG). Unter einem Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen, wobei entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch eine optische Beeinträchtigung einen Abwehranspruch begründen kann. Ob eine solche gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden kann, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht. Dabei ist im Rahmen dieser Überprüfung zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 22 Abs.1 S.2 WEG verfassungsrechtlich geboten ist, die Schwelle einer Beeinträchtigung der Rechte der Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung eines Wohnungseigentümers niedrig anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04 in NJW-RR 2005, 454).

Die Beschwerdeentscheidung weist keine Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat aufgrund der vorgelegten Lichtbilder über die ausgeführten baulichen Veränderungen festgestellt, dass durch diese von den Antragsgegnern durchgeführten Maßnahmen der optische Gesamteindruck der Hausflure nachhaltig gestört, insbesondere in die architektonisch geplante einheitliche Gestaltung eingegriffen worden ist. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht dadurch gegen § 12 FGG verstoßen, dass es keinen Augenschein eingenommen hat. Angesichts des aussagekräftigen in den Akten befindlichen Fotomaterials war die Durchführung eines Ortstermins nicht erforderlich. Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 7.10.1999 - 2 Z BR 82/99 - ergibt sich nichts anderes; das Bayerische Oberlandesgericht hat es vielmehr in dieser Entscheidung - wie auch in anderen (vgl. BayObLG ZMR 2001, 176; Beschluss vom 28.7.2004 - 2 ZBR 090/04) - ausdrücklich gebilligt, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung zu dem behaupteten Nachteil einer baulichen Veränderung auf aussagekräftige Lichtbilder stützte. Die vorliegend bei den Akten befindlichen Fotos stellen eine ausreichende Grundlage für die Würdigung des Beschwerdegerichts dar. Es ist sowohl der ursprüngliche Zustand als auch die durch die Neugestaltung hervorgerufene Veränderung deutlich zu erkennen; auch liegen zum Vergleich Lichtbilder anderer Treppenhausbereiche vor (Bl. 301 ff. d.A.). Auch wenn von den Antragsgegnern die farbliche Grundkonzeption nicht verändert worden sondern die Kombination rot-weiß weiterhin vorhanden ist (roter Fliesenbelag, weiß gestrichene Wände), so fehlen jedoch nunmehr nach Entfernung der Kabelkanäle die horizontalen und vertikalen, in den Farben rot-weiß gehaltenen baulichen Elemente. Im Hinblick darauf, dass - unstreitig - die Kabelkanäle weitgehend in allen Treppenhäusern des Gebäudekomplexes über Putz und in der Farbgestaltung rot-weiß verlegt worden sind, insbesondere auch der hier von den Veränderungen betroffene Flur keine abweichende Ausführung aufweist, lässt die Feststellung des Landgerichts, dass die baulichen Maßnahmen der Antragsgegner eine ästhetisch nachteilige Änderung des optischen Gesamteindrucks des Treppenhauses bewirkt haben, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei spielt es keine maßgebliche Rolle, dass der Gebäudekomplex C acht verschiedene Treppenhäuser aufweist, die aus unterschiedlichen Baujahren stammen und unterschiedliche Baustile aufweisen, da die Kabelkanäle - was unstreitig ist - in fast allen Treppenhäusern gleichermaßen über Putz und in der selben Farbgestaltung - wenn auch teilweise in unterschiedlicher Linienführung - verlegt sind. Auch die Tatsache, dass im Jahre 1994 im Treppenhaus des Blocks N-Straße 1 in Teilbereichen von der Verlegung eines Fußbodens in roter Farbe abgesehen und ein blauer Teppichboden eingebracht wurde, lässt die Würdigung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Dies gilt im Hinblick darauf, dass es sich um ein gesondertes Treppenhaus handelt und die Verlegung eines blauen Teppichbodens dort den hier in Rede stehenden einheitlich in den Farben rot-weiß gestalteten Treppenhausbereich nicht unmittelbar tangiert. Soweit die Antragsgegner die Feststellungen des Beschwerdegerichts in Abrede stellen, wollen sie ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen, womit sie im Verfahren der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben können.

Das Landgericht, auf dessen Ausführungen insoweit verwiesen wird, hat des weiteren zutreffend ausgeführt, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Antragsteller auch nicht wegen der jeweiligen Standorte ihrer Wohnungen verneint werden kann und es auch nicht von Bedeutung ist, ob die antragstellenden Wohnungseigentümer selbst in der Anlage wohnen. Allenfalls dann, wenn eine bauliche Veränderung völlig den Blicken der übrigen Wohnungseigentümer entzogen ist, kommt eine Duldungspflicht in Betracht.

Im übrigen ist ein Nachteil der Antragsteller im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG auch darin zu sehen, dass die Eigentümergemeinschaft in Zukunft mit der streitigen Frage befasst werden kann, ob im Falle einer Störung wegen der unter Putz verlegten Kabelkanäle zusätzliche Reparaturkosten entstehen, die die Antragsgegner zu tragen haben. Auch wenn die Antragsgegner sich bereit erklärt haben, jedwede Mehrkosten unter Verzicht auf die Vorauseinrede zu zahlen, kommt nach ihrem Vortrag eine Rückerstattung in dem Fall in Betracht, dass ihnen auf sachverständigem Wege ein anderer Störungspunkt bekannt werden sollte. Trotz der Kostenvorleistung der Antragsgegner sind deshalb in Zukunft Streitereien über die Frage der Ursächlichkeit entstandener Reparaturkosten, die möglicherweise nur unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären sind, nicht ausgeschlossen. Die Befassung der Eigentümergemeinschaft mit solchen Fragen, die sich ohne die bauliche Veränderung der Antragsgegner nicht ergeben würden, stellt einen Nachteil dar, der nicht als ganz unerheblich angesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Antragsgegnern die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf 8.000,00 Euro festgesetzt und entspricht der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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