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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 46/99
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 43
ZPO § 256
Feststellungsinteresse im WEG-Verfahren

WEG § 43; ZPO § 256

Auch im WEG - Verfahren bedarf es zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages der Darlegung eines Feststellungsinteresses. Dieses fehlt, wenn die begehrte Feststellung( - der Verpflichtung zur Duldung eines bestimmten Zustandes -) schon inzident in einer einen Beseitigungsanspruch abweisenden Entscheidung getroffen wurde.

- 16 Wx 46/99 - Beschluss vom 09.06.1999 - unanfechtbar.


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 46/99 29 T 239/97 LG Köln 84 II WEG 19/95 AG Brühl

In dem Wohnungseigentumsverfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.,

an dem beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 9.Juni 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 22.2.1999 gegen den Beschluß der 29.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.2.1999 - 29 T 239/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 6.000,- DM.

Gründe

Das gem. §§ 45, 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel, das sich gegen den Teil des angegriffenen Beschlusses wendet, in dem der Antrag der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die landgerichtliche Entscheidung hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung - nur diese ist Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde - stand, §§ 27 FGG, 550 ZPO.

Das Landgericht hat für den Feststellungsantrag der Antragsteller das Rechtsschutzinteresse verneint, da es den Beseitigung verlangenden Gegenantrag als unbegründet abgewiesen hat und damit nach seiner Meinung inzident die Frage der Duldungspflicht mitentschieden worden ist.

Diese Ausführungen sind in ihren wesentlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß sich im vorliegenden Fall die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses entsprechend den Regelungen der ZPO beurteilt, da es sich hier um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. In diesen Verfahren, zu denen auch Streitigkeiten nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehören, hat der Antragsteller sein Rechtsschutzinteresse darzulegen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Vorb. vor §§ 8 ff, Rz. 4; § 12 Rz. 196 ).

Im vorliegenden Fall fehlt ein solches Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer Duldungspflicht hinsichtlich der Satellitenanlage, nachdem die Antragsgegner ihrerseits einen Antrag auf Beseitigung der Anlage gestellt haben und dieser nicht mehr ohne Zustimmung der Gegner zurückgenommen werden konnte. Im Zivilverfahren, dessen Grundsätze hier entsprechend zur Anwendung kommen, entfällt nämlich regelmäßig das Feststellungsinteresse für eine ( negative ) Feststellungsklage, wenn eine Leistungsklage mit entgegengesetztem Antrag erhoben wird, die nicht mehr ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden kann, § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. z.B. Thomas-Putzo, 21. Aufl., ZPO, 256, Rz. 19 ). In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO, die hier in einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachgerecht ist und der deshalb nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, keine Bedenken entgegenstehen ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., vor §§ 8 ff, Rz. 12), kann vorliegend dieser Antrag nach der Antragstellung im Termin nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Das war hier nach der Antragstellung im Termin vom 4.12.1997 der Fall, als die Antragsgegner ihren Leistungsantrag nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 28.5.1997 umgestellt hatten. In der Entscheidung zum Vorliegen eines Beseitigungsanspruchs mußte das erkennende Gericht - da es sich um dieselbe Sachfrage handelt - zugleich inzident dazu Stellung, ob die Antragsgegner die Satellitenanlage zu dulden haben.

Dazu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28.5.1997 - 16 Wx 62/97 - bereits die entscheidenden Gesichtspunkte dargelegt, indem er sinngemäß ausgeführt hat, daß nach der Beweisaufnahme in der Tatsacheninstanz, die diese fehlerfrei gewürdigt habe, der Antragsgegner zugleich für seine Ehefrau gegenüber dem Vertreter der Bauherrin seine Zustimmung zur Montage der Antennenanlage in dem Spitzboden über seinem Wohnzimmer erklärt habe. Diese Zustimmung bedeute, daß die Antragsgegner sich zur Fortführung des vorhandenen Zustandes im Verhältnis zu dem Voreigentümer und den an dessen Stelle tretenden neuen Wohnungseigentümer verpflichteten, deren Zustimmung zur Inanspruchnahme der Antennenanlage jedenfalls stillschweigend erfolgt ist. Lediglich wegen der Frage einer Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund, die nach Ansicht des Senats den Antragsgegnern nicht verwehrt sein kann und die im damaligen Verfahrensstadium noch nicht geklärt war, war die Sache zurückzuverweisen.

Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich die grundsätzliche Duldungspflicht der Antragsgegner, die allenfalls wegen einer gerechtfertigten außerordentlichen Kündigung entfallen könnte. Daß dies nicht der Fall ist, hat nunmehr das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme bestandskräftig festgestellt.

Diese Vereinbarung wirkt im übrigen - anders als das Landgericht meint - auch gegenüber einem Rechtsnachfolger der Antragsgegner, sofern dieser von dem Einbau Kenntnis hat. Dies entspricht einhelliger Rechsprechung (vgl. beispielsweise Senat vom 6.2.1998 - 16 Wx 333/97 in NZM 98, 872; BayObLG, NJW-RR 98,947, NJW-RR 93, 1165; OLG Hamm, NJW-RR 96,971). Gleichwohl folgt - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - aus dieser materiellen Rechtslage nicht, daß für die aus dieser Vereinbarung Vorteile ziehenden Wohnungseigentümer zugleich - ohne weitere Anforderungen - ein Rechtsschutzbedürfnis für eine dahingehende Feststellungsklage gegeben ist. Dieses beurteilt sich vielmehr ausschließlich nach den hier zur Anwendung kommenden zivilprozessualen Regelungen und setzt - wie aufgezeigt - ein besonderes prozessuales Interesse voraus, das hier fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in Abweichung vom Regelfall war nicht angebracht.

Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 WEG.



Ende der Entscheidung

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