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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.08.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 78/99
Rechtsgebiete: WEG, FGG, ZPO, BGB, GVG


Vorschriften:

WEG § 44 Abs. 1
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG § 23 Abs. 3
WEG § 23 Abs. 1
WEG § 31
FGG § 20
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 29
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2
FGG § 12
ZPO § 550
BGB §§ 705 ff.
GVG § 17 a Abs. 5
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 78/99 2 T 175/98 LG Aachen 6 II 135/97 AG Schleiden

In der Sache

betreffend den Ferienwohnpark pp.

an der beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz

am 18.08.99 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 01.04.1999 - 2 T 175/98 - und des Amtsgerichts Schleiden vom 04.08.1998 - 6 II 135/97 -, soweit der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufgehoben und wird insoweit die Sache an das Amtsgericht Schleiden zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten in beiden Rechtsmittelinstanzen, zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 254.118,20 DM festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in der Ferienwohnanlage S. in Sc.-G.. Die Ferienwohnanlage S. setzt sich zusammen aus sieben selbständigen Eigentumswohnanlagen H.weg ..., H.weg ..., H.weg ..., H.weg ..., H.weg ..., T.weg ... und B.weg ... mit insgesamt 113 Eigentumswohnungen, Restaurant, Sauna, Außenanlagen, Parkplätzen usw. (Bl. 134 GA). Der Ferienwohnpark S. wird als Time-Sharing-Wohnanlage betrieben und ist dem RC.-Ta.verbund angeschlossen. Die Benutzung zu Urlaubszwecken erfolgt durch die Time-Sharing-Inhaber. Zwischenzeitlich hat der Kreis E. die Nutzung der Wohnanlagen T.weg ..., B.weg ... und H.weg ... für touristische Zwecke untersagt. Die Anlage H.weg ... stand zeitweilig unter Zwangsverwaltung.

Die Beteiligung der Antragsteller an den einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften steht nicht fest.

Am 24.03.1995 fand laut Protokoll die Versammlung einer "Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) G.er Ferienwohnpark S." statt, wozu alle sieben Wohnungseigentümergemeinschaften gleichzeitig zwecks Abhaltung ihrer jeweiligen Wohnungseigentümerversammlung eingeladen worden waren (Bl. 125 GA). Diese Versammlung stimmte, auch jeweils mehrheitlich innerhalb jeder einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft der Abhaltung einer gemeinsamen Versammlung aller sieben Gemeinschaften des Ferienwohnparks zu. Diese gemeinsame Versammlung genehmigte sodann die Jahresabrechnung per 31.12.1994 und "bestätigte" dabei die zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften bereits bestehende "Wirtschaftsgemeinschaft" (Top 2). Auch innerhalb der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften erfolgte diese Beschlussfassung wiederum mehrheitlich. Ferner bestellte die Versammlung, gleichfalls wieder mehrheitlich auch die einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften, rückwirkend zum 01.01.1995 die Beteiligte zu 3. zum neuen Verwalter (TOP 4). Desweiteren beschloss die Versammlung zu TOP 5 mehrheitlich mit Feststellung der Stimmenmehrheit auch innerhalb jeder einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft eine "gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Objekte".

In der Folgezeit wurden die Jahresabrechnungen - wie schon seit Anbeginn - nicht je Wohnanlage, sondern unter Berücksichtigung auch des unangefochten gebliebenen vorgenannten Beschlusses vom 24.03.1995 im Wege einer einheitlichen Abrechnung für alle Wohnanlagen des Ferienparks erstellt, selbst wenn nur einzelne Anlagen/"Objekte" von den konkreten Abrechnungspositionen betroffen waren.

In der übernächsten "ordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnanlagen Ferienwohnpark S." vom 28.09.1997 wurden jeweils mit Mehrheit Beschlüsse unter anderem zur Jahresabrechnung 1996 (TOP 2.2), zum örtlichen Management (TOP 2.3), zur Entlastung des Verwalters (TOP 2.4) und des Verwaltungsbeirates (TOP 3), zum Wirtschaftsplan (TOP 4) sowie zur beantragten Neuordnung der Gemeinschaften (TOP 5) gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist zu Beginn des Versammlungsprotokolls zu Ziffer 1 festgestellt

Anwesende Eigentümer bzw. durch Vollmacht vertretene Eigentümer 182 Stimmen I. Ho. Ferienclub (ehemals TS.-Leasing) 738 Stimmen Hoc. und P.-Gruppe (1.755 Wochen) davon in Vollmacht durch Herr Th. 20 Stimmen Stimmvollmachten J., R. und Partner 4.936 Stimmen gesamt 5.876 Stimmen

Die vorgenannte Gesamtstimmenzahl von 5.876 Stimmen ergibt sich aufgrund der 113 Wohnungen in dem Ferienwohnpark. Ihr liegt eine Vereinbarung in § 10 Ziffer 2 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, die hier allerdings lediglich für die Wohnungseigentümergemeinschaft H.weg ... vorliegt, zugrunde, wonach je 1/52 Miteigentumsanteil an einer Wohnung eine Stimme gewährt. Die Vertretung von Stimmen durch den Verwalter, die Beteiligte zu 3. beruht auf einer Vereinbarung in § 10 Ziffer 1. der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, wonach Eigentümer, die nicht selbst an der Versammlung teilnehmen, und sich auch nicht durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen, durch den Verwalter vertreten werden, der hierzu bevollmächtigt wird.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Versammlung vom 28.09.1997 für ungültig zu erklären. Im wesentlichen haben sie geltend gemacht, die Abstimmung sei in der Versammlung durch die Gesamtheit der Eigentümergemeinschaften erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob der Abstimmungsvorgang lediglich eine Wohnungseigentümergemeinschaft betraf oder mehrere. Ferner habe die Beteiligte zu 3. gemäß der Teilungserklärung für nicht anwesende Wohnungseigentümer abgestimmt, obwohl sie bezüglich dreier Wohnanlagen, nämlich T.weg ..., B.weg ... und H.weg ... die Verwaltung mit Wirkung zum 01.07.1997 niedergelegt habe. Darüber hinaus habe sie bei Abstimmungspunkten, insbesondere zum TOP 2.2 (Genehmigung der Jahresabrechnung 1996) mitgestimmt, bei denen es um ihre eigenen Interessen gegangen sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.07.1998 den Beschluss der Versammlung zur Entlastung der Beteiligten zu 3) für 1996 (TOP 2.4) für ungültig erklärt und den Antrag im übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter, sämtliche Beschlüsse der Versammlung für ungültig zu erklären.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) und hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, denn sie ist verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 12 FGG, § 550 ZPO zustande gekommen. Die insoweit fehlenden, für die Sachentscheidung aus Rechtsgründen unentbehrlichen Feststellungen kann der Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nachholen, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen beurteilt sich das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich nach dem Recht des Wohnungseigentumsgesetzes, sondern dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, nicht jedoch um eine Wohnungseigentumssache.

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht auf einen entsprechenden Antrag nur zur Entscheidung von Streitigkeiten über Beschlüsse zuständig, die - vom Sonderfall des § 23 Abs. 3 WEG abgesehen - in einer Versammlung der Wohnungseigentümer im Sinne von § 23 Abs. 1 WEG gefasst worden sind. Die Versammlung vom 28.09.1997 war indes keine Versammlung der Wohnungseigentümer nach dem WEG, sondern eine Versammlung der Mitglieder der aus den sieben Wohnungseigentümergemeinschaften gebildeten Wirtschafts- und Abrechnungs-/Verwaltungsgemeinschaft des Ferienparks S.. Dem steht der Beschluss der Versammlung vom 24.03.1995, in dem sich die einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften (oder die einzelnen Eigentümer) zur gemeinsamen Bewirtschaftungen des Ferienparks zusammengeschlossen haben, nicht entgegen. Die Wohnungseigentümer mehrerer selbständiger Eigentumswohnanlagen mögen zwar vereinbaren, künftig jeweils in gemeinsam abgehaltenen Versammlungen über ihre Angelegenheiten jeweils gemeinschaftlich abzustimmen und einheitliche Beschlüsse zu fassen. Bei solchen Versammlungen handelt es sich dann aber nicht mehr um eine Wohnungseigentümerversammlung im Sinne des WEG, auch wenn daran die Wohnungseigentümer der sieben Anlagen teilnehmen. Eine Eigentümerversammlung nach dem Wohnungseigentumsrecht beschränkt sich immer auf die Mitglieder der durch die konkrete Wohnanlage gebildeten Eigentümergemeinschaft.

Die Mitglieder der einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften haben sich in der Versammlung vom 24.03.1995 durch unangefochten gebliebenen Beschluss zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammen geschlossen. Sie haben damit zur Verfolgung und Erreichung gemeinsamer Zwecke (gemeinsame Bewirtschaftung des Ferienparks) eine die sieben konkreten Eigentümergemeinschaften überlagernde Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demzufolge die Wirksamkeit der von dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts gefassten Beschlüsse.

Nicht geklärt ist allerdings bisher und wird zur Beurteilung des Falles nachzuholen sein, welche Konstruktion im einzelnen zur Bildung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewählt worden ist.

Denn davon hängt bereits die Prozessführungsbefugnis der Antragsteller sowie Aktiv- und Passivlegitimation der Beteiligten ab. Zur Prozessführung befugt und aktivlegitimiert sind bei der hier zu beurteilenden sogenannten Gesellschafterklage auf Feststellung der Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen nur ein oder mehrere Gesellschafter der Gesellschaft. Eine solche Klage richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter. Die Antragsteller wären deshalb nur dann prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert, wenn sie selbst Gesellschafter dieser am 24.03.1995 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind. Sind dagegen die einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften in ihrer Verbundenheit als gesamthänderische Rechtsträger Gesellschafter dieser Gesellschaft, ist für die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation zu klären, welche der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften hier, vertreten durch die Antragsteller, ihre Gesellschafterrechte geltend machen, ob die Antragsteller überhaupt diesen Wohnungseigentümergemeinschaften angehören (aus dem beim Senat ebenfalls anhängigen Verfahren -16 Wx 103/99- ist bekannt, dass nur der Antragsteller P. den Wohnungseigentümergemeinschaften B.weg ... und T.weg ... angehört), und woraus ggfls. die Antragsteller ihre (gewillkürte) Prozessführungsbefugnis ableiten. Korrespondierend damit ist weiter aufzuklären, wer auf der Passivseite dieser Gesellschafterklage steht. Dabei wird ferner nicht darauf verzichtet werden können, auf der Passivseite sämtliche "Mitglieder" der einzelnen Eigentümergemeinschaften des Ferienparks entweder selbst als jeweilige Mitgesellschafter oder in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit der einzelnen auf Passivseite stehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, der sie angehören, namentlich anzuführen. Zwar wird bei Wohnungseigentümergemeinschaften eine vereinfachende Kurzbezeichnung bezüglich der Klageschrift sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozess als genügend angesehen, wenn zugleich der gemeinsame Vertreter der Wohnungseigentümer, regelmäßig der Verwalter, angegeben ist (vgl. BGH NJW 77, 1686; BGH NJW 81, 283; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 50 Rdnr. 27 m.w.N.). Nicht als zulässig angesehen werden kann eine solche Sammelbezeichnung aber im Beschluss- wie auch im Urteilsrubrum. Denn es lässt sich ansonsten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, gegen wen ein solcher Beschluss in Rechtskraft erwächst und gegen wen gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung zulässig ist.

Darüber hinaus werden zur Beurteilung der materiellen Rechtsfragen die Rechtsverhältnisse innerhalb der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften aufzuklären sein. Nach den bisherigen Feststellungen ist das einzelne Wohnungseigentum auf 52 Teilnehmer des Time-Sharing-Modells aufgeteilt. Offen und zu klären ist, ob die jeweiligen sogenannten "Eigentümer" der "Wochen" tatsächlich auch Miteigentümer nach Bruchteilen oder aber nur Nutzungsberechtigte sind, die ihr Recht etwa von dem Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) eines anderen ableiten. Möglich ist auch, dass - teilbare und zulässigerweise mehreren Berechtigten nach Bruchteilen (etwa 3/52) zustehende - Dauerwohnrechte nach § 31 WEG bei dem hier vorliegenden Time-Sharing-Modell gebildet und jeweils in 52 gleichrangige Anteile aufgeteilt und im Wege eines Verkaufs verschiedenen Berechtigten zur Nutzung für jeweils bestimmte Wochen innerhalb eines Jahres zugewiesen sind.

Ebenso wird weiter aufzuklären sein, ob und in welcher Weise die gewerblichen Einheiten, die bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit offenbar nicht selbständig berücksichtigt wurden, an den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften beteiligt sind und ebenfalls bei der Beschlussfassung am 28.9.1997 eventuell nicht berücksichtigte Stimmrechte haben.

Von der Klärung dieser Frage hängt schließlich ab, wer überhaupt Mitglied der jeweiligen einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften ist und wem insoweit in seiner Wohnungseigentümergemeinschaft für sein Wohnungseigentum das Stimmrecht zusteht. Denn die Regelung in den Gemeinschaftsordnungen zum Stimmrecht, nämlich dass die Abstimmungen in der Versammlung nach der "Höhe der Anteile" erfolgen und je "1/52 Miteigentumsanteil an einer Wohnung" eine Stimme gewährt, ist nach dem zur Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Wohnungseigentumsrecht nicht möglich und nichtig. Auch wenn an einem Wohnungseigentum mehrere berechtigt sind, kann es immer nur eine Stimme gewähren. Das folgt aus der in § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG enthaltenen Regelung, dass Mit-Wohnungseigentümer das Stimmrecht nur einheitlich ausüben können. Die Regelung besagt zugleich, dass sie nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abdingbar ist. Folglich können die Wohnungseigentümer nicht wirksam vereinbaren, dass - wie hier aber geschehen - jedes Wohnungseigentum 52 Stimmen hat, weil dadurch nicht mehr gewährleistet ist, dass der zwingenden Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG genüge getan wird. Sollten mehrere Bruchteilseigentümer pro Wohneinheit vorhanden sein, so können sie innerhalb der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft die Stimme für ihre Wohnungseinheit nur einheitlich abgeben. Denn nur alle zusammen sind bei der Abstimmung der "Wohnungseigentümer" im Sinne des § 16 WEG.

Anhand dieser nach den vorstehenden Ausführungen noch zu ermittelnden jeweiligen rechtlichen Zusammensetzung und Konstruktion des einzelnen Wohnungseigentums, der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften sowie der gebildeten Gesellschaft wird sodann zu prüfen sein, ob die Beschlüsse dieser Gesellschaft gemäß § 709 BGB ordnungsgemäß zustande gekommen sind, insbesondere ob die Stimmabgabe den jeweiligen Stimmrechten der einzelnen Wohnungseigentümer (in ihrer zu ermittelnden rechtlichen Zusammensetzung) entweder als selbständige Gesellschafter entspricht oder dem jeweiligen Stimmrecht der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter, dem wiederum eine nach Wohnungseigentumsrecht zu beurteilende ordnungsgemäße Stimmabgabe der einzelnen Wohnungseigentümer der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde liegen muss.

Mangels hinreichender Feststellungen der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen durch die Vorinstanzen können die Entscheidungen der Vorinstanzen im von den Antragstellern angegriffenen Umfang kein Bestand haben. Sie werden insoweit aufgehoben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die nunmehr erforderlichen Feststellungen dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt sind. Die Sache wird daher an das Amtsgericht - WEG-Abteilung - zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren, zurückverwiesen. Eine Verweisung des Verfahrens an das - von der Sache her an sich zuständige - Landgericht als Prozessgericht scheidet aus. Der Senat ist durch den im Rahmen einer Abgabe nach § 46 WEG entsprechend anwendbaren § 17 a Abs. 5 GVG daran gehindert, die von den Vorinstanzen inzident bejahte sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts zu prüfen. Keiner der Beteiligten hatte bereits erstinstanzlich die Zuständigkeit gerügt, so dass eine Vorabentscheidung des Amtsgerichts nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht etwa pflichtwidrig unterblieben war (vgl. BGH NJW 95, 2851; Senatsbeschluss vom 21.03.1997 = NJW-RR 97, 1443; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 14. Aufl. 1997, § 46 Rdnr. 6), und damit das Wohnungseigentumsgericht zuständig bleibt, auch wenn die Streitigkeit - wie bereits ausgeführt - maßgeblich nicht nach dem Recht des WEG, sondern nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu entscheiden ist. Da nunmehr ein "gewöhnlicher" Rechtsstreit vor dem WEG-Gericht zu entscheiden ist, gilt auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht mehr. Die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach dem Zivilverfahrensrecht.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht im wesentlichen (bis auf einen Rechenfehler: 287.641,50 DM abzüglich 33.523,30 DM = 254.118,20 DM) der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht.

Ende der Entscheidung

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