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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 91/03
Rechtsgebiete: AuslG, FEVG, ZPO


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2 Ziff. 5
FEVG § 16 S. 1
ZPO § 78 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 91/03

In der Freiheitsentziehungssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 09.04.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.03.2003 - 6 T 83/03 - zu Ziff.I abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 5.02.2003 - 17 XiV 25 78/B - wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Abschiebungshaft rechtswidrig war.

Im übrigen wird die weitere sofortige Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziff.II des genannten landgerichtlichen Beschlusses richtet, verworfen.

Der Beteiligte zu 2) hat die dem Betroffenen im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen Ziff.I des angefochtenen Beschlusses richtet und hat insoweit auch Erfolg.

Die gegen den Betroffenen richterlich angeordnete Abschiebungshaft war rechtswidrig. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Haftanordnung zu Unrecht bejaht.

Die Anordnung von Abschiebungshaft rechtfertigt sich nicht aus § 57 Abs.2 Ziff.5 AuslG. Zwar kann ein begründeter Verdacht, der Ausländer wolle sich seiner Abschiebung entziehen, dann vorliegen, wenn der Ausländer Straftaten begangen hat, die eine so starke rechtsfeindliche Energie erkennen lassen, dass befürchtet werden muss, er werde seiner Abschiebung einen Widerstand entgegensetzen, der nicht mit einfachem ,keine Freiheitsentziehung erfordernden Zwang überwunden werden kann ( vgl. BayObLG NVwZ 1994,94). Dies ist bei den vom Betroffenen begangenen Vermögensdelikten (Diebstahl von Autoradios), die zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung geführt haben, nicht der Fall. Mögen diese Straftaten auch Ausdruck einer mangelnden Rechtstreue des Betroffenen sein, so lassen sie allein nicht den begründeten Verdacht zu, dass er sich seiner bevorstehenden Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde. Auch rechtfertigen die vom Betroffenen begangenen Straftaten nicht die Annahme, dass er Kontakte zum kriminellen Milieu unterhält, die es ihm ermöglichen würden, sich zu verbergen und dem Zugriff der Behörden zu entziehen, wie es etwa bei der Verstrickung in den Rauschgifthandel gegeben sein kann ( vgl. BayObLG aaO. ). Gegen ein Untertauchen des Betroffenen spricht im übrigen auch die Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit wiederholt für lediglich einen Tag in Deutschland aufgehalten hat und jeweils noch am Tag der Einreise wieder nach Polen zurückgekehrt ist.

Da kein begründeter Anlass für den Haftantrag vorlag, hat der Beteiligte zu 2) dem Betroffenen die ihm im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 S.1 FEVG).

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen Ziff.2 des Beschlusses des Beschwerdegerichts richtet, ist das Rechtsmittel unzulässig. Für die gerichtliche Beiordnung eines Pflichtanwalts gibt es im Abschiebungshaftverfahren keine ausdrückliche Rechtsgrundlage. In entsprechender Anwendung der §§ 78 Abs.2 und 127 Abs.2 ZPO hält der Senat vorliegend allein die sofortige Beschwerde für statthaft, es sei denn, die Rechtsbeschwerde sei vom Landgericht ausdrücklich zugelassen ( § 574 Abs.1 Ziff.2 ZPO ), was nicht geschehen ist.

Ende der Entscheidung

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