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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 17 W 287/05
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, GVG


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 348,35 €

Gründe:

Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO, § 119 Abs.1 Nr.1 b GVG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten (hier: einer 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG - ausgehend von einem Streitwert von 4.300 € nebst Umsatzsteuer = 348,35 €) nicht entsprochen.

Die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Ansprüche in den Prozessvergleich hinsichtlich des Wertes dieser mitverglichenen Ansprüche entstandene Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3201 Nr. 2 VV RVG ist nicht erstattungsfähig.

Nach der in dem Vergleich enthaltenen Kostengrundentscheidung haben die Beklagten lediglich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Kosten des Vergleichs haben die Parteien gegeneinander aufgehoben. Eine derartige Vereinbarung ist regelmäßig - so auch vorliegend - dahin auszulegen, dass die durch den Vergleichsabschluss bedingten Kosten von jeder Partei selbst zu tragen sind. Die Verfahrensdifferenzgebühr stellt zwar keine Vergleichsgebühr im eigentlichen Sinne dar, denn sie ist nicht erst mit dem Abschluss des Vergleichs, sondern bereits mit der Stellung des Antrags auf gerichtliche Protokollierung entstanden; da sie jedoch nur deshalb erwachsen ist, weil der Vergleich einen entsprechend höheren Streitgegenstand umfassen sollte, gehört sie zu den Kosten des Vergleichs, deren Erstattungsfähigkeit sich nach der hierfür getroffenen Kostenregelung richtet (vgl. Senat, JurBüro 2001, 192; OLG Hamm, JurBüro 2003, 22; OLG Frankfurt, AGS 2003, 516; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, VV 3101 Rz.71).

Da die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben, kommt eine Erstattung der vom Kläger beanspruchten Gebühr durch die Beklagten nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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