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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.09.1999
Aktenzeichen: 19 U 10/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 164 II
ZPO § 97 I
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 U 10/99 20 O 326/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 17.09.1999

Verkündet am 17.09.1999

Kutz, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 02.07.1999 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.07.1999 ist nicht begründet. Seine Berufung kann auch weiterhin keinen Erfolg haben. Er ist verpflichtet, den der Höhe nach unstreitigen Kaufpreis für die im September 1997 bei der Klägerin bestellten Hemden zu bezahlen (§ 433 II BGB).

Demgegenüber beruft der Beklagte sich ohne Erfolg darauf, es habe sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt, weil er bei der Warenbestellung der Klägerin nach der Bekundung des Zeugen W. einen Briefbogen mit dem Briefkopf "R. Maßhemden M. B." übergeben habe; er habe der Klägerin auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Sohnes angegeben. In einem solchen Falle werde der jeweilige Unternehmensinhaber, hier also sein Sohn M. B., Vertragspartner. Die Regel des § 164 II BGB sei dann nicht anzuwenden. Das ist insoweit richtig, als bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH NJW 1996, 1053, 1054; 1995, 43, 44; dort zitiert: RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152 = NJW 1984, 2164 = LM § 11 GmbHG Nr. 33; BGHZ 92, 259, 268 = NJW 1985, 136 = LM § 1643 BGB Nr. 7). Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat (BGH NJW 1996, 1053, 1054 m. zahlr. Nachw.). Die Rechtslage ist hier aber anders, weil die unmittelbaren Vertragsbeteiligten die Einschaltung des Beklagten als Handelnden im eigenen Namen gewollt haben; deshalb ist dieser Vertragspartner der Klägerin geworden (vgl. BGH NJW 1984, 1347, 1348; 1990, 2678, 2679; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 181, 182). Der Zeuge W. - dessen Aussage die Berufungsbegründung nicht angreift - hat bekundet, dass sich der Beklagte zunächst telefonisch gemeldet und gesagt habe, er brauche Ware für einen Kunden, weil ein rumänischer Lieferant ausgefallen sei. Bei dem Gespräch habe der Beklagte einen Kunden der Klägerin als Referenzadresse genannt, der dann auf Nachfrage der Klägerin den Beklagten empfohlen habe. Die Klägerin sah also in dem ihr bis dahin unbekannten Beklagten einen Kunden, mit dem persönlich sie das Geschäft unbedenklich machen konnte. Nach Darstellung des Zeugen W. hat der Beklagte mit keinem Wort erwähnt hat, dass jemand anderes als er selbst als Besteller in Betracht käme. Die Firma auf dem übergebenen Briefbogen hielt die Klägerin für die des Beklagten persönlich; dass es sich um die Firma seines Sohnes handelte, war für die Klägerin nicht erkennbar. Dementsprechend hat der Beklagte auch später, als der Zeuge W. ihn wegen der Identifikationsnummer anrief, gesagt, diese Nummer laute auf seinen Namen und seine Anschrift. Auch anschließend, als er mit dem Anwalt der Klägerin über Zahlungsmodalitäten verhandelte, hat er unstreitig keinen Hinweis darauf gegeben, dass er persönlich nicht Vertragspartner der Klägerin sei und daher auch nicht hafte. Wenn die Berufungsbegründung ausführt, es sei bei den Telefonaten immer nur um die Verbindlichkeiten der Fa. R. Maßhemden M. B. gegangen, dann mag das insofern richtig sein, als der Beklagte so bei der Klägerin durch Überreichung des Briefbogens aufgetreten war. Die Schlußfolgerung, "also" habe es sich um die Verbindlichkeiten des Sohnes gehandelt, trifft jedoch aus den genannten Gründen nicht zu.

Abgesehen von diesen Erwägungen würde der Beklagte der Klägerin auch aus Rechtsschein haften. Der BGH hat das insbesondere dann angenommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Geschäftsverkehr auftrat, ohne kenntlich zu machen, dass er für einen Unternehmensträger mit beschränkter Haftungsmasse handelte (z.B. NJW 1990, 2678, 2679; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 164 Rz. 3 m. w. Nachw.). Dazu hat der BGH (a.a.O.) ausgeführt: "Tritt der Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, daß er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muß er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit." Der Gedanke läßt sich über die GmbH hinaus verallgemeinern. Dazu zutreffend das OLG Düsseldorf (DB 1992, 570): "... Der Bekl. müßte sich dann wenigstens den von ihm hervorgerufenen Schein der Unternehmerschaft zurechnen lassen. Es ist nämlich in der höchstrichterlichen Rechtspr. anerkannt, daß derjenige, der den Eindruck erweckt, er sei Träger des Unternehmens, sich gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner so behandeln lassen muß, als entspräche der Schein der Wirklichkeit." Der Unterschied zu dem vorher erwähnten Grundsatz, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der wahre Betriebsinhaber auch dann Vertragspartner wird, wenn die Gegenseite den Vertreter für den Betriebsinhaber hält, liegt darin, dass hier der Vertreter besondere Gründe für die irrige Annahme seiner Unternehmereigenschaft schafft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer des Beklagten: 19.449,15 DM.

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