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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.12.1999
Aktenzeichen: 19 U 19/99
Rechtsgebiete: HAOI, ZPO


Vorschriften:

HAOI § 4
HAOI § 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 U 19/99 21 O 199/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 10. Dezember 1999

Verkündet am 10. Dezember 1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig und die Richterin am Amtsgericht Wester

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 1998 - 21 O 199/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restliches Architektenhonorar in Höhe von 10.709,87 DM aus der Planung eines Einfamilienhauses. Mit Schreiben vom 30.4.1996 hat die Klägerin dem Beklagten seinen "Auftrag zur Entwurfsplanung" bestätigt. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"Wir fertigen einen Vorentwurf für Ihr geplantes Einfamilienhaus ... . Die Planungsunterlagen erhalten sie direkt vom Architektenbüro D..

Für die oben beschriebene Planungsarbeit wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 2.000,-- DM zzgl. 15 % MWSt. vereinbart ... Für den Fall, dass uns ein Bauauftrag für dieses Haus erteilt wird, ist die Entwurfsplanung kostenlos."

Nach Fertigstellung des Bauantrags stellte die Klägerin unter dem 29.8.1996 DM 9.775,00 DM in Rechnung, die der Beklagte bezahlt hat. Unter dem 17.12.1997 erteilte sie ihm eine "Schlussrechnung" über 20.448,00 DM, aufgrund deren sie nach Abzug des vom Beklagten gezahlten Betrages eine Restforderung von 10.709,87 DM errechnete.

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin über die bereits gezahlten 9.775,-- DM hinaus weitere Honoraransprüche für Planungsleistungen zustehen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne kein Honorar verlangen, weil ihre Ansprüche mit dem am 29.8.1996 in Rechnung gestellten und von ihm gezahlten Betrag von 9.775,-- DM insgesamt abgegolten sein sollten. Hierzu trägt er vor, die Klägerin sei Herstellerin von sog. Systemhäusern, sie spreche ihre Kunden an, um ihnen eine Planung zu liefern und diese dann selbst umzusetzen. Die Klägerin habe zunächst nur Entwürfe erstellen sollen, wofür eine Vergütung von 5.000,-- DM vereinbart gewesen sei. Schließlich sei ihr auch die Genehmigungsplanung in Auftrag gegeben worden, ohne dass man über ein weiteres Honorar gesprochen habe. Im Anschluss an die Einreichung der Genehmigungsplanung habe die Klägerin ihre Rechnung vom 29.8.1996 erstellt. Daraufhin habe der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin angerufen und die Rechnung als über 5.000,-- DM liegend moniert. Dieser habe ihm erklärt, der geforderte Betrag stehe ihm zu, weil er ja auch die Genehmigungsplanung eingereicht habe. Auf den Einwand des Beklagten, dass noch gar nicht feststehe, ob das Bauvorhaben realisiert werde und dass er nicht beliebige Beträge aufwenden könne, habe der Geschäftsführer erklärt, damit seien alle bisherigen Arbeiten abgegolten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, die vom Beklagten behauptete mündliche Honorarvereinbarung sei nach § 4 HAOI unwirksam, zudem sie auch eine Unterschreitung der Mindestsätze darstelle.

II. Die Klägerin ist mit weiteren Honoraransprüchen ausgeschlossen, obwohl das nach der Behauptung des Beklagten vereinbarte Honorar - unstreitig - unter den Mindestsätzen liegt. Zwar können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze nur in Ausnahmefällen unterschritten werden (§ 4 Abs. 2 HOAI), wobei die Vereinbarung der Unterschreitung zudem schriftlich und bei Auftragserteilung erfolgt sein müsste (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn 716). Unbeschadet der Tatsache, dass es hier jedenfalls an der Schriftform fehlt und die Vereinbarung auch nach dem Vortrag des Beklagten teilweise nicht bei Auftragserteilung, sondern nach Durchführung desselben erfolgt sein soll, ist die Vereinbarung aber deshalb wirksam, weil die HOAI auf die Honorarvereinbarung der Parteien keine Anwendung findet. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BauR 1997, 677 = NJW 1997, 2329 = MDR 1997, 729 = DRsp-ROM Nr. 1997/4742) ausgeführt:

1 HOAI bestimmt allerdings den Anwendungsbereich der Verordnung einschränkend dahin, dass sie für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure gilt, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der Verordnung erfasst werden. Die Bestimmungen der Verordnung, insbesondere die Beschreibung der wichtigsten Leistungsbilder (§§ 15, 55 HOAI), gehen ersichtlich nur von Auftragnehmern aus, die mit den dort beschriebenen Architekten- und Ingenieuraufgaben betraut sind. Daraus folgert der Senat, dass die HOAI auf solche Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben, nicht anzuwenden ist. Das gilt insbesondere für Bauträger und andere Anbieter kompletter Bauleistungen, die die dazu erforderlichen Ingenieur- und Architektenleistungen einschließen." (Hervorhebung diesseits)

Unter diesen Anbieterkreis fällt die Klägerin entgegen ihrer Auffassung. Denn sie hat selbst vorgetragen, sie befasse sich damit, individuelle Häuser nach den Vorstellungen und Wünschen der Bauherrn schlüsselfertig zu bauen (Bl. 174 d.A.), dem Beklagten sei eine Kostenkalkulation der Gesamtkosten einschließlich Planung, Bauleitung und Statik für den Fall der schlüsselfertigen Erstellung unterbreitet worden (Bl. 177 d.A.), der Beklagte habe auch keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Bauvorhaben nach dessen Genehmigung durch die Klägerin ausgeführt werden sollte (Bl. 179 d.A.). Daraus folgt: Wäre das Projekt wie vorgesehen zur Ausführung gelangt, bestünde kein Zweifel, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Architektenleistungen nur Teil der Gesamtleistung (schlüsselfertige Errichtung) gewesen wären mit der Folge, dass die HOAI auf die Klägerin keine Anwendung fände. Das wird bestätigt durch ihre Auftragsbestätigung vom 3.4.1996, wonach die Entwurfserstellung kostenlos sein sollte, wenn ihr ein Bauauftrag erteilt würde. Damit stellt sich die Frage, ob hier etwas anderes gelten muss, weil die Klägerin bei Erbringung der Planungsleistung - noch - keinen Auftrag zur Ausführung des Bauvorhabens hatte. Das ist zu verneinen, weil die Klägerin auch nach eigener Vorstellung ihre Planungsleistungen nicht isoliert, sondern im Hinblick auf die als sicher hingestellte Beauftragung durch den Beklagten zur nachfolgenden Errichtung des Bauvorhabens erbringen wollte und erbracht hat; die Planungsleistungen sollten in dem späteren Gesamtauftrag aufgehen. Sie trat damit als zu dem Anbieterkreis gehörend auf, auf den nach der Rechtsprechung des BGH die HOAI keine Anwendung findet.

Die Parteien konnten daher wirksam ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Honorar vereinbaren. Demzufolge müsste entsprechend den Regeln der Werkvertrages die Klägerin beweisen, dass die vom Beklagten behauptete bestimmte Vergütung nicht vereinbart worden ist (vgl. zur Beweislast Palandt-Sprau, BGB, 58. Aufl., § 632 Rn 11 m.w.N.), weil sie die nach der HOAI übliche Vergütung verlangt. Entsprechender Beweisantritt der Klägerin fehlt, so dass von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, die zunächst in Rechnung gestellten gezahlten 9.775,-- DM seien als Gesamtvergütung vereinbart gewesen, auszugehen ist. Hierfür sprechen im übrigen auch die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch die Rechnung vom 29.8.1996.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschwer für die Klägerin: 10.709,87 DM

Ende der Entscheidung

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