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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: 19 U 39/02
Rechtsgebiete: DÜG, HGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
HGB § 87 c I
HGB § 89b
HGB § 89b I
HGB § 92 II
AGBG § 24 S. 2
AGBG § 24 S. 9
ZPO § 258
ZPO § 259
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 86 O 77/02 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1.7.2000 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die nachstehenden, vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen:

pp.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-ckung bezüglich der Hauptforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR, bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der bis zum 30.6.2000 Versicherungsvertreter der Beklagten war, verlangt von dieser die Abrechnung von Provisionen aufgrund der Erhöhungen von ihm während seiner Vertretertätigkeit vermittelter dynamischer Lebensversicherungen, die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs bezüglich vermittelter Krankenversicherungen sowie die Zahlung eines Lebensversicherungsbeitrages im Rahmen der von der Beklagten gewährten Altersversorgung. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, mit dem die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Im Berufungsverfahren rügt der Kläger, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts und wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.12.02, Az: 86 O 77/02 wird wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1.7.2000 bis zum Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die nachstehenden, vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen:

1.a)

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.119,13 nebst 5 % über dem Basiszins gem. § 1 DÜG ab 17.09.2001 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt auf die bei ihr geführte Lebensversicherung des Klägers, Vers.-Schein-Nr. xx xxx xxx/x xx mit Wirkung vom 1.1.2001 einen Jahresbeitrag für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 1.052,00 zu bezahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 965,96 nebst 5 % über dem Basiszins gem. § 1 DÜG ab 18.9.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft gleichfalls ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen und beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Klage ist hinsichtlich des als Klageantrag zu 1) gestellten Anspruchs auf Abrechnung der Provisionen begründet. Die Klageanträge zu 2) - Ausgleichsanspruch für Krankenversicherung - und 3) - Zahlung des Beitrages für die Altersversorgung - hat das Landgericht hingegen zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1.

Die Klage auf Abrechnung der Provisionen für die vom Kläger vor seinem Ausscheiden vermittelten Lebensversicherungen mit dynamischer Erhöhung ist, soweit es sich um erst in Zukunft eintretende Erhöhungen handelt, als Klage auf zukünftige Leistung gemäß §§ 258, 259 ZPO zulässig. Sie ist insgesamt begründet.

Der Kläger kann die Abrechnung die ihm für die jeweils eingetretenen oder eintretenden Erhöhungen der Lebensversicherungsverträge zustehenden Provisionen verlangen, und zwar für die Zukunft, sobald durch Ablauf der Widerrufsfrist für den Versicherungsnehmer und der Frist zur Zahlung des erhöhte Beitrages durch den Versicherungsnehmer (§ 5 der Besonderen Bedingungen für die dynamische Lebensersicherung) feststeht, ob eine Erhöhung eingetreten ist.

Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 92 II, 87 c I HGB in Verbindung mit den vertraglichen Regelungen der Parteien (Ziffern 4, 11 des Vertretervertrages und B.1.3 der Provisionsbestimmungen für DEVK-Versicherungen für selbständige Vermittler). Aus der Auslegung der Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ergibt sich nämlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Wortlautes der Bestimmung der Ziffer 11 des Vertretervertrages im Zusammenhang mit den übrigen vertraglichen Regelungen, daß die für Dynamikerhöhungen von der Beklagten zu zahlenden Provisionen als Abschlußprovisionen ausgestaltet sind, für die der Kläger bereits vor Beendigung seines Vertrages einen Antrag eingereicht hat:

Unstreitig hat der Kläger ab Beginn des mit Vertrag vom 8.12.1981/6.1.1982 begründeten Vertreterverhältnisses bis zu dessen Beendigung zum 30.6.2000 die im Klageantrag zu 1) bezeichneten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik vermittelt. Bei diesen Verträgen treten während der Vertragslaufzeit planmäßige Erhöhungen der Beiträge und Versicherungsleistungen ein, sofern nicht der Versicherungsnehmer der anstehenden Erhöhung bis zum Ende des ersten Versicherungsmonats nach dem Erhöhungstermin widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht zahlt.

Für solche dynamischen Erhöhungen steht dem Kläger nach Ziffer B.1.3 der Provisionsbestimmungen in Verbindung mit Ziffer 1.2 der Provisionstabelle eine dort - unter der Überschrift "Abschlußprovisionen - Provisionstabelle II" - als "Nachprovision" bezeichnete Provision zu. In Ziffer B.1.3 ist auch geregelt, daß der Vermittler diesen Provisionsanspruch auch dann behält, wenn die "planmäßigen Erhöhungen" von Beitrag und Versicherungsleistung ohne sein Zutun eintreten. Dort heißt es (die Hervorhebung ist hinzugefügt):

"Den Abschlußprovisionsanspruch aus Dynamik-Erhöhungen besitzt jeweils der Vermittler, der den dynamischen Lebensversicherungsvertrag vermittelt bzw. zuletzt abschlußprovisionspflichtig verändert hat."

Die sich hieraus ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Provisionszahlung erlischt nicht mit der Beendigung des Vertreterverhältnisses. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Erlöschen der Provisionsanspruchs nach der Regelung in Ziff. 11 Satz 1 des Vertretervertrages berufen, da die Ausnahmeregelung des Satzes 2 eingreift. Die Ziffer 11 lautet insgesamt wie folgt:

"Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Vertreters an den S- und H.-Verein auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen.

Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Provisionen aus Versicherungen, für die der Vertreter vor Beendigung des Vertragsverhältnisses Versicherungsanträge eingereicht, aber seine Provision nach den Provisionsbestimmungen noch nicht erhalten hatte."

Zu Recht gehen die Parteien davon aus, daß die Provisionsverzichtsklausel in Ziff. 11 Satz 1 grundsätzlich wirksam ist (so auch die Entscheidung des Senates vom 17.8.2001, 19 U 206/00 = VersR 2001, 1377). Dieser generelle Ausschluß von Vergütungen und Provisionen umfaßt aber nicht die Provisionsansprüche aufgrund der Dynamikerhöhungen, da es sich hierbei um Provisionen aus Versicherungen handelt, die vor Beendigung eingereicht worden sind:

Gegenstand dieser ursprünglich eingereichten und abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ist die jährliche dynamische Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, die automatisch vorgenommen wird, sofern nicht der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht entrichtet. Angesichts der den Lebensversicherungsverträgen zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen werden im Zusammenhang mit der Erhöhung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung keine neuen Verhandlungen geführt oder neue Vereinbarungen getroffen, so daß die Summen- und Beitragserhöhung kein neues eigenständiges Geschäft ist. Das Widerspruchsrecht des Kunden ist vielmehr als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen mit der Folge, daß der Vertrag die Erhöhungen als Regelfall vorsieht und dem Vertreter die durch diese Erhöhung anfallende Provision als ebenso automatische Provision zusteht. Die Dynamikprovision ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlußprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die - wenn auch widerruflich - schon (im Sinne des Satzes 2 von Ziffer 11) mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde (so auch BAG DB 1985, 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.5.2003 - 21 U 22/01). Hiergegen spricht nicht, daß die Beklagte diese Provision in der von ihr vorgegebenen Provisionstabelle als "Nachprovision" bezeichnet, da dies selbst dort unter der Überschrift der "Abschlußprovisionen" erfolgt.

Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei jeder aufgrund der Dynamik eintretenden Erhöhung um ein neues provisionspflichtiges Geschäft, das erst aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen des Versicherungsnehmers und der Versicherung zustandekomme. Zwar werden die Erhöhungen nicht endgültig im Vollzug des Erstvertrages wirksam; sie treten aber schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer untätig bleibt. Die Erhöhung erfordert daher nicht in erster Linie ein aktives Tun des Kunden in Form der Zahlung der erhöhten Prämie; vielmehr entfällt aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen die Erhöhung rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Folgebeitrag nicht zahlt. Dabei ist davon auszugehen, daß ein jedenfalls in einer Vielzahl, wenn nicht sogar in der überwiegenden Mehrzahl der Verträge eine Zahlung im Wege der Einzugsermächtigung erfolgt, so daß auch bezüglich der Mehrzahlung eine - von der Beklagten erkannte und beabsichtigte - "Automatisierung" eintritt, die von den Kunden zum Teil nicht einmal wahrgenommen werden dürfte. Insgesamt entspricht es daher der Eigenart des Vertragstyps der dynamischen Lebensversicherung, die späteren Erhöhungen bereits mit dem Erstabschluß als vereinbart anzusehen, dem Versicherungsnehmer aber hinsichtlich der Erhöhungen ein Widerrufsrecht oder einen Rücktrittsvorbehalt zuzugestehen. Mit dem Erstabschluß ist jedenfalls zunächst eine beiderseitige, wenn auch für den Versicherungsnehmer widerrufliche, Bindung für die gesamte Laufzeit des Vertrages einschließlich sämtlicher Erhöhungen eingetreten, so daß dynamische Lebensversicherungen vergleichbar sind mit auflösend bedingten Verträgen (so auch BAG aaO). Dementsprechend hat die Beklagte selbst in ihren als AGB anzusehenden Verträgen die Provision aus Dynamikerhöhungen als "Abschlußprovision" ausgestaltet, die erfolgsbezogen gewährt wird.

Auch auf eine nach der Beendigung des Vertreterverhältnisses nicht mehr mögliche Bestandspflege kommt es insoweit nicht an. Eine solche Betreuung der Versicherungsnehmer, die auch bei Lebensversicherungsverträgen ohne Dynamikerhöhung üblich ist, wird dem Vertreter in der Regel nicht gesondert vergütet, sondern als Leistung nach Erhalt der Abschlußprovision erwartet. Solange der Versicherungsnehmer der Erhöhung nicht widerspricht, ist auch ein Tätigwerden des Vertreters weder notwendig noch gefordert. Selbst wenn die Betreuung durch einen anderen Vertreter erfolgt, steht nach den vertraglichen Vereinbarungen (B.1.3 der Provisionsbestimmungen) die Dynamikprovision gleichwohl dem Vertreter zu, der den ursprünglichen Vertrag vermittelt hat, solange nicht zwischenzeitlich eine abschlußprovisionspflichtige Veränderung durch einen anderen Vertreter erfolgt ist. Dafür, daß diese für das ungekündigte Vertragsverhältnis geltende Regelung nach Beendigung des Vertreterverhältnisses nicht gelten soll, ist kein Grund ersichtlich.

2.

Zu Recht hat das Landgericht demgegenüber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger einen Ausgleichsanspruch bezüglich der Krankenversicherungsverträge geltend macht. Ein solcher Anspruch nach § 89b HGB besteht im Hinblick auf die von der Beklagten erbrachten Leistungen auf die Altersversorgung des Klägers nicht.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 89b I HGB Berücksichtigung finden kann, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unbillig wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (seit BGHZ 45, 268; zuletzt NJW 2003, 1241) ist diese Frage zwar nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten; im Regelfall sind jedoch ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen (so auch der Senat im Urteil vom 17.8.2001, 19 U 206/00 = VersR 2001, 1377). Dies findet seine Grundlage in der "funktionalen Verwandtschaft" zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung, da die Altersversorgung jedenfalls bei gleichzeitiger Fälligkeit im wesentlichen den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt.

Die mithin vorzunehmenden Billigkeitserwägungen führen auch hier zu einer Berücksichtigung der Altersversorgung. Es besteht eine Fälligkeitsdifferenz von nur 31/2 Jahren, so daß für den Kläger keine unzumutbare und von ihm notwendigerweise zu überbrückende Lücke bis zur Auszahlung der Altersversorgung entsteht. Nur in einem solche Falle wäre als weiterer Zweck der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, dem ausgeschiedenen Vertreter für die Übergangszeit die nötigen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, bis ihm aus einer neuen Tätigkeit ausreichende Mittel zufließen (OLG Köln 18 U 14/97, VersR 1996, 615). Außer Acht gelassen werden darf dabei auch nicht, daß eine Doppelbelastung des Unternehmers grundsätzlich nicht zu rechtfertigen ist. Schließlich umfaßt der Ausgleichsanspruch nur einen Betrag von 965,96 EUR. Daß der Kläger für die Übergangszeit gerade auf eine Ausgleichszahlung in derart geringer Höhe angewiesen wäre, hat er nicht dargetan.

3.

Auch bezüglich des Zahlungsantrages zu Ziff. 3) hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung des Klägers an der Altersversorgung nach § 1 Nr. 2 der Altersversorgungsbestimmungen für hauptberufliche Außendienstmitarbeiter nicht vorliegen, weil das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gekündigt war.

Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet eine Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall der Kündigung durch die Gesellschaft nicht aus. Ein Verstoß gegen §§ 24 S. 2, 9 AGBG dergestalt, daß die Beklagte das Recht hätte, die versprochene Leistung durch die Kündigung einseitig zu ändern, ist nicht gegeben. Bei der von der Beklagten finanzierten Altersversorgung handelt es sich vielmehr um eine freiwillig erbrachte Leistung, deren Voraussetzungen sie selbst festlegen durfte (vgl. auch OLG Celle, VersR 2002, 976). Die Regelung, diese freiwilligen Leistungen nach der Kündigung nicht mehr zu erbringen, beruht auch nicht auf einem sachwidrigen Grund.

Schließlich begründet die am 23.1.2001 erfolgte Übersendung des Nachtrages auch kein Anerkenntnis. Eine neue selbstständige Verpflichtung im Rahmen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses ist damit nicht abgegeben worden. Aber auch für ein deklaratorisches Anerkenntnis fehlt es angesichts der offensichtlich automatisierten Versendung des Nachtrages an einem Erklärungswillen, der einen bestehend Streit der Parteien oder eine Ungewißheit beseitigen sollte.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Die Revision wird zugelassen, da die Sache im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegte Vielzahl vergleichbarer Vertragsverhältnisse grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 II Nr. 2 ZPO. Es ist eine Rechtsfrage zu entscheiden, die klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.7.2003 hat vorgelegen. Er bietet keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

- Antrag zu 1): 41.905,48 EUR

- Antrag zu 2): 1.052,00 EUR

- Antrag zu 3): 965,96 EUR

gesamt: 43.923,44 EUR

Ende der Entscheidung

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