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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: 19 W 25/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 485
Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens

ZPO §§ 3, 485

Der Streitwert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem objektiven Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im Beweisverfahren geklärt werden sollen. Daher ist eine vorläufige Streitwertangabe der regelmäßig fachlich unkundigen Antragstellerseite nicht bindend, wenn sich aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens der objektive Wert des (Mängelbeseitigungs-)Anspruchs zutreffender bestimmen läßt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige zu höheren als den von der Antragstellerseite geschätzten Mängelbeseitigungskosten gelangt.

- 19 W 25/99 - Beschluß vom 25.06.1999 -unanfechtbar.


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

036

19 W 25/99 21 OH 18/98 LG Köln

In dem Streitwertbeschwerdeverfahren

betreffend das selbständige Beweisverfahren WEG

pp.

Beschwerdeführer: pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und Richterin am Amtsgericht Wester

am 25.06.1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 03.05.1999 - 21 OH 18/98 - abgeändert. Der Streitwert wird auf 55.680,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren entsprechend den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in der Antragsschrift (Streitwert vorläufig geschätzt: 30.000,00 DM) mit Beschluss vom 03.05.1999 auf 30.000,00 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren belaufen sich die Kosten für die Beseitigung der von ihm festgestellten Mängel auf 55.680,00 DM.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, war der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 55.680,00 DM festzusetzen.

Der Wert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlagen im selbständigen Beweisverfahren geklärt werden sollen. Geht es wie hier um Gewährleistungsansprüche und Mängelbeseitigungskosten, so ist deren Wert maßgebend, der sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller zum Beginn des Verfahrens (§ 4 Abs. 1 ZPO) darstellt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rn. 145 m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Für diese Wertberechnung ist aber im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Festsetzung der objektive Anspruchswert, nicht dessen subjektive Einschätzung durch die Antragsteller maßgeblich (OLG Düsseldorf OLGR 1996, 227; OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; BauR 1997, 518; OLG Köln OLGR 1997, 135; OLG Celle OLGR 99, 1999; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 146). Wertangaben der Antragstellerseite binden weder diese selbst (§ 23 Abs. 2 GKG) noch das Gericht (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG). Das Gericht ist wegen des im Streitwertrecht geltenden Grundsatz der materiellen Wahrheit sogar verpflichtet, den der Parteidisposition entzogenen wirklichen Wert unter Abänderung einer früheren unrichtigen Entscheidung neu festzusetzen (OLG Köln a.a.O.). Hinzukommt im selbständigen Beweisverfahren, dass hier kein materieller Anspruch durchgesetzt werden soll, in dessen Bezifferung die Klägerseite frei wäre und in dessen Bezifferung sie deshalb auch maßgeblich ihr streitwertrechtliches Interesse umschreiben könnte und müsste; durchzusetzen ist hier vielmehr unmittelbar nur ein Aufklärungsinteresse (OLG Frankfurt, Baurecht 1997, 518).

Die Antragsteller haben durch die Formulierung ihres Antrags im selbständigen Beweisverfahren deutlich gemacht, dass sie die noch zu ermittelnden Mängelbeseitigungskosten geltend machen würden und es ihnen deshalb um die Ermittlung des objektiven Wertes dieser Kosten ging. Dass sie hierfür bei Antragstellung eine Werteinschätzung abgeben musste, beruht allein darauf, dass hiervon die Zuständigkeit des zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens berufenen Gerichts abhängt (§ 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der im Allgemeinen - wie auch hier - nicht fachkundige Antragsteller kann aber an der von ihm vor diesem Hintergrund vorgenommenen vorläufigen Bewertung des Mängelbeseitigungsaufwands dann nicht festgehalten werden, wenn später aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens bessere Entscheidungsgrundlagen für den objektiven Wert der Mängelbeseitigungskosten, um deren Ermittlung es ihm geht, zur Verfügung stehen (OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; BauR 1997, 518; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 227; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 146).

Da nach den - von den Parteien nicht angegriffenen - Feststellungen des Sachverständigen Mängelbeseitigungskosten vorliegend 55.680,00 DM betragen, war daher der Streitwert entsprechend festzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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