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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.12.1999
Aktenzeichen: 2 W 188/99
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, VwVG


Vorschriften:

InsO § 14
InsO § 7
InsO § 7 Abs. 3
InsO § 7 Abs. 1 Satz 1
InsO § 14 Abs. 1
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 34 Abs. 1
InsO § 4
ZPO § 294
ZPO § 725
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 866 Abs. 3
VwVG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 W 188/99 24 T 145/99 LG Duisburg 60 IK 73/99 AG Duisburg

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal

am 29. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

1.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18. August 1999 wird zugelassen.

2.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18. August 1999 wird der Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. August 1999 - 24 T 145/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 29. Juni 1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 22. Juni 1999 - 60 IN 73/99 - aufgehoben. Das Amtsgerichts wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 28. Mai 1999 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 1999 abzulehnen.

Gründe:

1.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 hat die Beteiligte zu 2), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) beantragt. Ihren - mit einem Dienstsiegel versehenen - Antrag hat sie darauf gestützt, der Beteiligte zu 1) schulde als Arbeitgeber des Mitgliedes A.H. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat November 1997 und für die Zeit von Juli 1998 bis Januar 1999 in Höhe von insgesamt 2.576,10 DM zuzüglich Gebühren und Säumniszuschläge und ein Pfändungsversuch des Hauptzollamtes bei dem Schuldner sei am 6. Januar 1999 fruchtlos ausgefallen. Zur Glaubhaftmachung hat sie einen mit einem Dienstsiegel versehenen Kontoauszug vom 28. Mai 1999 beigefügt, in dem die geschuldeten Beiträge aufgeführt sind. Der Kontoauszug schließt mit der Erklärung: "Der auf dieser Bildschirmkopie ausgewiesene Saldo wird hiermit gemäß § 14 InsO glaubhaft gemacht." Zusätzlich hat die Antragstellerin das Vollstreckungsprotokoll über den am 6. Januar 1999 fruchtlos erfolgten Pfändungsversuch nebst weiteren Vollstreckungsunterlagen vorgelegt (Hülle Bl. 5 d.GA.).

Das Amtsgericht Duisburg hat durch Beschluß vom 22. Juni 1999 den Eröffnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte zu 2) habe weder mit dem Antrag noch durch die vorgelegten Unterlagen das Bestehen einer Forderung gegen den Antragsgegner substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Es reiche nicht aus, daß die Antragstellerin den Tatbestand des materiellen öffentlichen Rechts aufzeige, aus dem sich ein Anspruch ergeben könne. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag müßten so aussagekräftig sein, daß der Schuldner in die Lage versetzt werde, diese anhand seiner Unterlagen zu überprüfen. Hierbei sei es erforderlich, die geschuldeten Beträge nach Art, Veranlagungs- oder Abrechnungszeitraum, Haupt- und Nebenforderungen sowie Fälligkeit detailliert aufzuschlüsseln. Zusätzlich müsse der vollstreckbare Leistungsbescheid oder der Beitragsnachweis unter Angabe des jeweiligen Datums bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genüge der dem Eröffnungsantrag beigefügte Kontoauszug nicht, da der jeweils zugrunde liegende Leistungsbescheid oder Beitragsnachweis nicht angegeben worden sei. Durch die mit dem Eröffnungsantrag weiterhin vorgelegten Unterlagen habe die Beteiligte zu 2) ebenfalls nicht ihrer Substantiierungspflicht erfüllt; hieraus könnten die tatsächlich bestehenden Forderungen der Gläubigerin erst durch eingehendes Aufarbeiten der einzelnen Unterlagen ermittelt werden: Die Anlagen seien außerdem nicht in doppelter Ausfertigung zu den Akten gereicht worden. Zudem habe die Beteiligte zu 2) die Forderungen nicht hinreichend im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die auf dem Kontoauszug angebrachte Erklärung sei kein Mittel der Glaubhaftmachung. Vielmehr müsse die Beteiligte zu 2) zur Bekräftigung ihrer Angaben eine besondere Formulierung des Nachdrucks verwenden, etwa daß die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ausdrücklich bestätigt bzw. dienstlich oder amtlich an Eides Statt versichert werde. Zur Bekräftigung der Echtheit des Eröffnungsantrages und der Zuständigkeit des unterzeichneten Amtsträgers sei erforderlich, dem Antrag analog § 725 ZPO den Dienststempel im Original beizufügen.

Die gegen diese Entscheidung von der Beteiligten zu 2) am 2. Juli 1999 eingelegte sofortige Beschwerde vom 29. Juni 1999 hat das Landgericht Duisburg mit Beschluß vom 3. August 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei zwar für Behörden anerkannt, daß die gegen einen Schuldner bestehende Forderung bereits durch den gestellten Eröffnungsantrag als glaubhaft gemacht anzusehen sei; aus dem von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Kontoauszug sei jedoch nicht ersichtlich, auf welchem Leistungsbescheid oder Beitragsnachweis ihre Beitragsforderungen beruhen. Der Substantiierungspflicht habe die Antragstellerin ebenfalls nicht durch die vorgelegten Protokolle über die fruchtlose Zwangsvollstreckungen genügt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. August 1999, der an demselben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 2) gegen die ihr am 13. August 1999 zugestellte Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 20. September 1999 begründet hat.

2.

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 3. August 1999 eingelegte Rechtsmittel berufen.

a)

Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.

Das von der Beteiligten zu 2) angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statt.

Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann, ist in Insolvenzverfahren durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2 ZPO abweichend geregelt (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 15).

Einer Zulassung des Rechtsmittels steht nicht entgegen, daß die Gläubigerin keinen ausdrücklichen Zulassungsantrag gestellt hat. Die Beschwerdeführerin begehrt mit der Behauptung einer Gesetzesverletzung durch das Beschwerdegericht zumindest konkludent auch die Zulassung ihrer mit Schriftsatz vom 18. August 1999 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind gegeben, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) geboten ist. Strittig ist die bisher - soweit ersichtlich - von den weiteren Beschwerdegerichten für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht entschiedene Frage, welche Anforderungen im Insolvenzverfahren bei einem Eröffnungsantrag einer Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger an die Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrundes zu stellen sind ( zur Möglichkeit der Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage: HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).

b)

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO).

Grundsätzlich ist ein Antrag eines Gläubigers gemäß § 14 InsO zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Die generelle Antragsberechtigung der Beteiligten zu 2) als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger und das rechtliche Interesse an dem Stellen eines Insolvenzeröffnungsantrages (vgl. hierzu allgemein für die bisherige Regelung in § 105 Abs. 1 KO: Uhlenbruck, Rpfleger 1981, 377 [378]) wird von dem Beschwerdegericht nicht in Frage gestellt. Die Auffassung des Landgerichts, das Amtsgericht habe zu Recht den am 28. Mai 1999 gestellten Eröffnungsantrag zurückgewiesen, weil die Gläubigerin das Bestehen einer Forderung gegen den Schuldner nicht substantiiert aufgezeigt und glaubhaft gemacht habe, hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand.

Die Frage, ob ein Gläubiger eine Forderung im Sinne des § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht hat, ist zwar eine Tatfrage, deren Nachprüfung grundsätzlich im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht stattfindet; die Tatsachenfeststellung samt der Würdigung der Mittel der Glaubhaftmachung - als Teil der Tatsachenfeststellung - ist aber im Rechtsbeschwerdeverfahren dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter bei der Erörterung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (BayObLG FamRZ 1980, 1064 [1065]; BayObLG, Rpfleger 1992, 521; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 115 [116]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rdnr. 33; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, § 27 Rdnr. 19, 43). Auf einem solchen Verstoß beruht der angefochtene Beschluß.

Die von § 14 InsO geforderte Glaubhaftmachung ist eine besondere Art der Beweisführung. Sie richtet sich grundsätzlich nach § 294 ZPO, der gemäß § 4 InsO im Insolvenzverfahren Anwendung findet (FK/Schmerbach, a.a.O., § 4 Rdnr. 14, § 14 Rdnr. 50 ff.; Vallender, MDR 1999, 280 [281]). Zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung bedarf es nicht des vollen Beweises; vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die Behauptung zutrifft (BGH, VersR 1986, 59; BGH, VersR 1986, 463; Senat, ZIP 1988, 664; Pape, NJW 1993, 297 [298]; Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage 1999, § 294 Rdnr. 1; FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 51; Mönning in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 14 Rdnr. 31; Pape in: Kübler/Prütting, InsO, 1999, § 14 Rdnr. 4; HK/Kirchhof, a.a.O., § 14 Rdnr. 6).

Als Mittel der Glaubhaftmachung sind grundsätzlich die allgemeinen Beweismittel der Zivilprozeßordnung und die Versicherung an Eides Statt zugelassen. Aufgrund des Eilcharakters des Insolvenzverfahrens und insbesondere des Insolvenzeröffnungsverfahrens muß der Gläubiger die Forderung anhand präsenter Beweismittel glaubhaft machen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme über den Bestand der Forderung kommt im Eröffnungsverfahren nicht in Betracht (LG Hamburg, ZInsO 1999, 561; Goetsch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, 1998, § 14 Rdnr. 22; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 1998, S. 132).

Bei einem Insolvenzeröffnungsantrag einer Behörde sind hingegen wegen deren Verpflichtung zur objektiven Prüfung des Sachverhaltes und zur Unparteilichkeit an die Glaubhaftmachung geringere Anforderungen zu stellen als bei einem Privatgläubiger. Insoweit ist anerkannt, daß die Forderung bereits durch den gestellten Antrag als glaubhaft gemacht anzusehen ist (BGH, LM Nr. 4 zu § 839 (Fi) BGB; Senat, Beschluß vom 24. Februar 1971, 2 W 1/71; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; Uhlenbruck, BB 1972, 1266 [1269]; ders., Rpfleger 1981, 377 [378]; Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechtshandbuch, 1990, § 11 Rdnr. 17; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage 1994, § 105 Rdnr. 3b). Diese geringeren Anforderungen gelten auch für die rechtliche Behandlung von Insolvenzanträgen eines Gläubigers, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem SGB IV einzieht (Uhlenbruck, Rpfleger 1981 S. 378 für die Anträge nach der früheren Konkursordnung), mithin auch für den Eröffnungsantrag der Beteiligten zu 2).

Bei einem Antrag einer Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger reicht zwar für die Glaubhaftmachung nicht allein die - unsubstantiierte - Behauptung aus, es werde noch ein bestimmter Betrag geschuldet. Vielmehr muß dem Insolvenzgericht durch Vorlage des Originals oder einer Ablichtung des Leistungsbescheides oder einer sonstigen Leistungsgrundlage die Prüfung ermöglicht werden, ob es zuständig ist und für welche Zeit und in welcher Höhe rückständige Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden. Weitere Anforderungen (z.B. die Vorlage einer dienstlichen oder amtlichen eidesstattlichen Erklärung hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben) an die Glaubhaftmachung sind jedoch nicht zu stellen (OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; Kuhn/Uhlenbruck, § 105 Rdnr. 3c; Uhlenbruck, a.a.O., S. 380; Gottwald/Uhlenbruck, a.a.O., § 11 Rdnr. 17 jeweils für die identische Problematik im Konkursverfahren; FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 55; HK/Kirchhof, a.a.O., § 14 Rdnr. 7, 19; Goetsch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, a.a.O., § 14 Rdnr. 25; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., S. 133). Das Insolvenzgericht darf sich darauf verlassen, daß eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aufgrund von Bescheiden beantragt, mit deren Änderung oder Aufhebung ernstlich zu rechnen ist (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105 Rdnr. 3c). Zudem kann in dem Insolvenzeröffnungsverfahren die Glaubhaftmachung der Forderung jederzeit durch den Schuldner mit einer Gegenglaubhaftmachung widerlegt werden (Senat, ZIP 1988, 664 [665]; FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 57). Inwieweit in einem solchen Fall ausnahmsweise an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Goetsch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, a.a.O., § 14 Rdnr. 25), bedarf vorliegend keiner Erörterung.

Unter Beachtung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze hat das Beschwerdegericht die gemäß § 14 InsO bei einem Eröffnungsantrag an die Glaubhaftmachung durch die Gläubigerin zu stellenden Anforderungen bezüglich des Bestehens einer Forderung überspannt, indem es in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend erachtet und eine weitere Aufschlüsselung und Darlegung der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verlangt hat.

Die Gläubigerin hat durch den mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Kontoauszug in Verbindung mit den im Original zu den Akten gereichten Vollstreckungsanordnungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 66 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 3, 4 VwVG) vom 7. Dezember 1998 und vom 12. Januar 1999 und den Vollstreckungsunterlagen das Bestehen einer fälligen Forderung gegen den Schuldner hinreichend im Sinne der vorstehend dargelegten Grundsätze substantiiert. Bei den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Bestehens einer Forderung sind auch die besonderen Voraussetzungen bei der Vollstreckung durch eine Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger zu beachten. Die Beitragsansprüche entstehen jeweils, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 SGB IV). Gemäß § 3 VwVG, dem die landesrechtlichen Vorschriften inhaltlich entsprechen, wird die Vollstreckung gegen den Schuldner durch die Vollstreckungsanordnung eingeleitet, wobei es zusätzlich keines vollstreckbaren Titels bedarf (Gottwald/Uhlenbruck, a.a.O., § 17 Rdnr. 17).

Anhand der mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Originalunterlagen ist das Insolvenzgericht in die Lage versetzt worden, ohne weiteres das Bestehen eines Teils der vorgetragenen Forderung zu prüfen. Außer dem Kontoauszug, der die Gesamtrückstände, aufgegliedert nach den einzelnen Monaten, ausweist, ist aus den zusätzlich vorgelegten Vollstreckungsanordnungen die Höhe der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge, der jeweiligen Säumniszuschläge und der Mahngebühren für die Monate Juli 1998 bis November 1998 ersichtlich. Soweit die Gläubigerin von diesen Unterlagen keine Abschriften für den Schuldner zu den Akten gereicht hat, berechtigt dies nicht etwa der Annahme einer fehlenden Substantiierung; vielmehr hat das Insolvenzgericht gegebenenfalls die für eine Anhörung des Schuldners erforderlichen Durchschriften von der Antragstellerin anzufordern oder wegen des Eilcharakters auf deren Kosten anzufertigen (FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 11).

Daß für die Monate November 1997, Dezember 1998 und Januar 1999 keine entsprechende Vollstreckungsunterlagen vorgelegt worden sind und insoweit die geschuldeten Beträge sich lediglich aus monatliche Gesamtsumme aus der Bildschirmkopie entnehmen lassen, führt nicht zu der Unzulässigkeit des Eröffnungsantrages wegen fehlender Glaubhaftmachung. Es ist bereits nicht erforderlich, daß die Gläubigerin sämtliche Forderungen, auf die sie sich im Eröffnungsantrag beruft, hinreichend substantiiert und glaubhaft macht. Vielmehr genügt es, daß zumindest eine noch bestehende Forderung gegen den Schuldner im Sinne der vorstehenden Ausführungen dargelegt wird, wobei der Antrag sogar auf einen Forderungsteil gestützt werden darf (HK/Kirchhof, a.a.O., § 14 Rdnr. 5). § 14 InsO kennt wie bereits die Konkursordnung im Unterschied zu § 866 Abs. 3 ZPO keinen Mindestbetrag, der im Rahmen eines Eröffnungsantrages glaubhaft zu machen ist (Senat, Beschluß vom 24. Februar 1971, 2 W 1/71 für die Konkursordnung; FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 39; Mönning in: Kübler/Prütting, InsO, § 14 Rdnr. 13).

Zumindest soweit die Gläubigerin die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge durch weitere vorgelegten Unterlagen im einzelnen aufgezeigt hat, sind diese Forderungen durch den gestellten Eröffnungsantrag als glaubhaft gemacht anzusehen, ohne daß es noch einer weiteren Glaubhaftmachung seitens der Gläubigerin bedarf. Daher kann es dahinstehen, ob der auf der Bildschirmkopie von der Gläubigerin angebrachte Vermerk die Voraussetzungen des § 294 ZPO erfüllt.

3.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts muß deshalb dahin abgeändert werden, daß der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg aufgehoben und das Amtsgerichts angewiesen wird, den Antrag der Gläubigerin nicht aus den Gründen dieses Beschlusses abzulehnen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird ebenfalls dem Amtsgericht Duisburg übertragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.576,10 DM (wie Vorinstanz)

Ende der Entscheidung

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