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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.12.1999
Aktenzeichen: 2 Wx 26/99
Rechtsgebiete: KostO, ZPO


Vorschriften:

KostO § 26
KostO § 79
KostO § 26 Abs. 8
KostO § 14 Abs. 3
ZPO § 575
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 Wx 26/99 89 T 7/99 LG Köln 42 HRB 271/99 AG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Handelsregisterkostensache

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger, des Richters am Oberlandesgericht Sternal und der Richterin am Oberlandesgericht Scholz

am 6. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) vom 15. Juni 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 7. Mai 1999 - 89 T 7/99 - wird zurückgewiesen

Gründe:

I.)

Mit Schreiben vom 19. September 1997 meldete die Beteiligte zu 1.) die Löschung von 5 sowie die Erteilung von 18 Prokuren zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 20. November 1997. Im März 1998 erteilte das Amtsgericht eine Kostenrechnung. Für die Eintragungen wurde nach §§ 26, 79 KostO eine Gebühr in Höhe von 8.600,00 DM in Ansatz gebracht. Bei dieser Gebühr wurde ein Geschäftswert von DM 5.650.000,- zugrunde gelegt und zwar nach § 26 KostO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung. Hiernach betrugen die Geschäftswerte für die Eintragung einer Prokura höchstens 300.000,00 DM (§ 26 Abs.5 Nr.1 KostO), für die Löschung höchstens 50.000,00 DM (§ 26 Abs.5 Nr.2 KostO). Nach § 26 Abs.8 KostO waren die Einzelwerte für die Berechnung der Gebühr zusammenzurechnen. Unter Zugrundelegung der jeweiligen Höchstwerte für die 18 Eintragungen (18 x 300.000 = 5.400.000 DM) und 5 Löschungen (5 x 50.000 = 250.000 DM) ergab sich der Geschäftswert von DM 5.650.000,-.

Gegen diese Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1.) mit Schriftsatz vom 31. März 1998 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Zusammenrechnung der Geschäftswerte sei fehlerhaft.

Nachdem der Senat in einer Parallelsache diese Zusammenrechnung gebilligt hatte (Beschluß vom 21. September 1998 - 2 Wx 5/98) hielt die Beteiligte zu 1.) ihre Erinnerung aufrecht, nunmehr unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (ZIP 98,206) zur Auslegung von Art. 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985. Nach dieser Entscheidung dürfen Abgaben, die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei der Erhöhung dieses Kapitals dieser Gesellschaften erhoben werden, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeiten berechnet werden.

Die Rechtspflegerin wies die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) mit Beschluß vom 30. März 1999 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Senatsentscheidung zurück.

Hiergegen legte die Beteiligte zu 1.) mit Schreiben vom 13. Mai 1999 "Erinnerung" ein.

Nach Vorlage an das Landgericht hob dieses die angegriffene Kostenrechnung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den Kostenbeamten des Amtsgerichts zurück. Das Landgericht hält die genannte EWG-Richtlinien und die Grundsätze der EuGH-Entscheidung auch bei der Eintragung und Löschung von Prokuren für einschlägig und daher eine Ermittlung der Kosten für notwendig. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde nach § 14 Abs.3 KostO zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.). Nach seiner Auffassung sind die EWG-Richtlinien nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie untersagten nur die Belastung mit Abgaben für Formalitäten, denen die genannten Vereinigungen "auf Grund ihrer Rechtsform" unterworfen werden könnten. Die Prokurenerteilung sei aber nicht spezifisch für die Rechtsform von Kapitalgesellschaften. Unabhängig davon ständen die zu zahlenden Beträge auch nicht in einem groben Mißverhältnis zu den verursachten Kosten und hätten daher Gebührencharakter.

II.)

A)

Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 14 Abs.3 KostO). Sie ist auch im übrigen zulässig.

B)

Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

1.)

Zutreffend hat das Landgericht die Eintragung der Prokura als eine "Formalität" im Sinne von Art.10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 qualifiziert.

a)

Diese Bestimmung erfaßt Abgaben für "die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann". Demnach sollen nicht alle Formalitäten erfaßt werden, denen die genannten Gruppierungen nach nationalem Recht unterworfen sind, sondern nur solche, die einen Bezug zu ihrer Rechtsform haben. Welcher Bezug mit dieser Formulierung umschrieben werden soll, ist nach dem Zweck der Richtlinie zu beurteilen.

b)

Diesen Zweck hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung wie folgt umschrieben: Durch das Verbot des Art. 10 der Richtlinie soll verhindert werden, daß indirekte Steuern "mit den gleichen Merkmalen wie eine Gesellschaftssteuer" erhoben werden. Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie will mit der Einbeziehung der genannten "Formalitäten" eine Umgehung verhindern. Das Ziel der Richtlinie soll nicht dadurch gefährdet werden, daß Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführung als solche, wohl aber wegen der Formalitäten "im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments der Kapitalansammlung" erhoben werden (Grundlegend EuGH Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff., Rdnr. 18-23, 29; EuGH Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff., Rdnr. 13 ff., 21]).

c)

Eine Umgehung kann nur verhindert werden, wenn dieser "Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft" weit ausgelegt wird.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung. Das Verbot erfaßt Abgaben für Formalitäten, denen eine Personenvereinigung auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden "kann". Danach muß es genügen, daß die Rechtsform die Möglichkeit eröffnet, eine Formalität zu verlangen. Ein weitergehender Zusammenhang zwischen Rechtsform und Formalität läßt sich aus der Formulierung nicht ableiten.

Eine entsprechend weite Auslegung der Richtlinie nimmt auch EuGH vor. Der EuGH hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie befaßt. Die Urteile verzichten auf eine grundlegende Definition des Zusammenhangs. Die Auffassung des EuGH läßt sich daher nur aus den charakteristischen Merkmalen der jeweils behandelten Fälle und den Einzelerwägungen ableiten, mit denen die Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Richtlinie im jeweiligen Einzelfall begründet wurden. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senats hinreichend deutlich, daß für die Anwendbarkeit von Art. 10 c) der Richtlinie nur ein sachlicher Zusammenhang zwischen der abgaberechtlich relevanten Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft erforderlich ist, daß es also genügt, wenn die Formalität an einen für die Betätigung einer Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpft.

Einen Verstoß gegen die Richtlinie hat der EuGH beispielsweise angenommen für die Erhebung einer Steuer auf eine notarielle Urkunde über die Einbringung eines nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft gezahlten Teils des Gesellschaftskapitals, wenn bei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer auf den Nominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet worden ist (Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.), bei Abgaben für die Eintragung der Gesellschaft und für die Eintragung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff.), bei jährlichen Abgaben, die wegen der Eintragung erhoben werden (Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff.) und bei Abgaben für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99,1681).

In diesen Fällen begründet der EuGH die Anwendbarkeit der Richtlinie regelmäßig damit, daß die Förmlichkeit "durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt" sei (EuGH EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 22; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff., Rdnr. 22]), daß die Beachtung der Förmlichkeit "eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung" der Gesellschaftstätigkeit sei (EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 23, 24; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff. Rdnr. 22]; Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99,1681 Rdnr. 25).

Ein solcher Zusammenhang ist auch bei einer Prokuraerteilung gegeben. Die Prokuraerteilung ist eine im Handelsverkehr typische Form der Bevollmächtigung. Gerade bei größeren Gesellschaften kann der Geschäftsbetrieb nicht allein durch die satzungsmäßigen Vertreter durchgeführt werden, so daß die Bestellung von Prokuristen zwar theoretisch entbehrlich praktisch aber unabweisbar ist. Insoweit ist die Prokuraerteilung auch im Sinne der Entscheidung des EuGH "durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt" und "eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung" ihrer Tätigkeit.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Anwendung der Richtlinie nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich bei der Prokuraerteilung nicht um eine "für die Rechtsform einer Aktiengesellschaft spezifische" Formalität. Diese Rechtsansicht liefe darauf hinaus, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf eine Formalität zu beschränken, die das nationale Recht ausschließlich für die jeweils betroffene Gesellschaft oder eine andere der genannten Personenvereinigungen vorsieht. Eine solche Anknüpfung an die Regelungen des Rechts der Mitgliedsstaaten würde die Richtlinie weitgehend wirkungslos machen. Jeder Staat könnte sie umgehen, indem er eine Formalität nicht nur für die abgabenrechtlich relevante Zielgruppierung sondern - ob sinnvoll oder nicht - auch für andere Unternehmen vorschreibt. Schon die Eintragung, die in Art. 10 c) ausdrücklich erwähnt wird, ist nach deutschem Recht keine Formalität, die nur bei Gesellschaften vorgeschrieben ist. Dies dürfte auch für die meisten anderen Mitgliedstaaten zutreffen. Der Richtllinie ist nicht zu entnehmen, daß an die nachfolgend angesprochenen Formalitäten strengere Anforderungen gestellt werden sollen und die Eintragung nur deshalb erwähnt würde, weil sie diese nicht erfüllt. Auch der EuGH behandelt die Eintragung und die anderen Formalitäten als gleichwertig. In der vom Landgericht zitierten EuGH-Entscheidung vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff.) war über Abgaben sowohl für die Eintragung einer Gesellschaft als auch für die Eintragung einer Kapitalerhöhung zu entscheiden. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, die Abgabe für die Eintragung falle unmittelbar unter das Verbot des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie. Gleiches müsse gelten, soweit Abgaben für die Eintragung von Kapitalerhöhungen zu entrichten seien, da sie "ebenfalls" auf Grund einer wesentlichen Förmlichkeit erhoben würden, die "durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaften bedingt" seien (EuGH ZIP 98,206 [209, Rdnr. 22.]). Da der EuGH somit auch die Eintragung als durch die Rechtsform der Gesellschaften bedingte Förmlichkeit ansieht, kann die Regelung des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie nicht auf Eintragungen beschränkt sein, die nur bei Gesellschaften denkbar sind.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung vom 11. Dezember 1997 (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997 I-7077 ff.). Dort hat der EuGH die Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge einer Kapitalgesellschaft zwar unter anderem mit der Begründung verneint, die Zulassungssteuer sei von der Rechtsform des Eigentümers der Fahrzeuge, für die sie zu entrichten sei, unabhängig. Es komme nicht darauf an, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person, um eine Personengesellschaft oder eine Personalgesellschaft handele (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997 I-7086 Rdnr. 34). Hiermit sollte aber ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine allgemeine Abgabe handelt, die keinerlei Bezug zur Gesellschaftsform hat. Im Unterschied zur Abgabe für die Prokuraerteilung knüpft die Kraftfahrzeugsteuer auch nicht an einen Organisationsakt der Gesellschaft an, sondern an die - gesellschaftsrechtlich neutrale - Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs. Bei den oben aufgeführten, vom EuGH für einschlägig gehaltenen Vorgängen ist es stets als ausreichend angesehen worden, daß die abgabenrechtlich relevante Förmlichkeit - jedenfalls auch - für eine Gesellschaft typisch ist. In keiner Entscheidung ist die Frage gestellt und erörtert worden, ob auch natürliche Personen dieser Formalität unterworfen sein können.

Dementsprechend ist die Richtlinie auch von deutschen Gerichten auf Formalitäten angewandt worden, die im Handelsverkehr generell gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie zum Beispiel die Abgabe für die Eintragung einer Zweigniederlassung (BayObLG NJW 99,652; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99,195; Senat NJW 99,1341; LG Hildesheim WM 98,2373).

Ebenso bedeutet der Hinweis auf die Rechtsform nicht, daß die Formalität an einen Vorgang anknüpfen müßte, der für die Tätigkeit einer Gesellschaft unabdingbar ist. Auch die Kapitalerhöhung, deren Eintragung der EuGH (aaO) als tatbestandsmäßig angesehen hat, ist für Kapitalgesellschaften zwar typisch, möglicherweise auch im Einzelfall erforderlich, aber keinesfalls zwingende Notwendigkeit.

2.)

Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, daß die nach § 26 KostO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung vorgesehenen Kosten sich nicht an den Eintragungskosten orientieren und damit keine Abgaben mit Gebührencharakter sind. Dies entspricht der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff., Rdnr. 30) und der herrschenden Rechtsprechung (BayObLG NJW 99,652 [653]; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99,195 [197]; Senat NJW 99,1341 [1341/1342]), wonach bereits die Orientierung der Abgabenhöhe am gezeichneten Nennkapital gegen ihren Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie spricht.

3.)

Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Sache gemäß § 14 Abs.3 KostO i.V.m. § 575 ZPO an den Kostenbeamten zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Beschwerdegericht eingeräumt ist.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 14 Abs.5 KostO).

Ende der Entscheidung

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