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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 20 U 172/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 197 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 264
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 530
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 533
ZPO § 894
BGB § 426
BGB § 426 Abs. 1
BGB § 670
BGB § 683 S. 1
BGB § 718 Abs. 1
BGB § 722 Abs. 1
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Köln 21 O 546/04 teilweise abgeändert.

Der Kläger wird verurteilt, den ihm vom Beklagten mit Notarvertrag vom 12.6.1996, UR-Nr. ###/1996 des Notars Dr. Q L mit Amtssitz in T/I, übertragenen Geschäftsanteil an der C & C1 Ladenlokal M Grundstücks GbR zurück zu übertragen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die im Verfahren des ersten Rechtszuges angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 85 %, der Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit der Kläger verurteilt ist, dem Beklagten den vorstehend näher bezeichneten Gesellschaftsanteil zu übertragen, kann er die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 200.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte in Höhe von 10.000 € Sicherheit leistet.

Soweit im Urteil des Landgerichts die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden dort bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig erklärt worden ist, kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen, wenn nicht der Kläger in Höhe des Betrages, wegen dessen die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, Sicherheit leistet. Der Beschluss des Landgerichts vom 13.12.2004 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 17.1.2005 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die hierüber im Urteil des Landgerichts getroffene Entscheidung sind gegenstandslos.

Im übrigen können beide Parteien die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils gegen sie zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

1. Die Parteien haben im Rahmen verschiedener Immobilienprojekte jahrelang zusammengearbeitet; sie waren durch gemeinsame Beteiligungen an zahlreichen Gesellschaften bzw. Gemeinschaften wirtschaftlich miteinander verbunden. Infolge eines tiefgreifenden Zerwürfnisses haben die Parteien gegeneinander zahlreiche Rechtsstreite geführt.

Der Kläger hat sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 6.5.2002 im Rechtsstreit LG Köln 21 O 381/00 = OLG Köln 20 U 76/01 und vom 7.11.2002 im Rechtsstreit LG Köln 21 O 382/00 = 20 U 68/01 OLG Köln gewendet. Zur Begründung hat er sich auf mehrere Aufrechnungen berufen.

Der Beklagte hat mit der Widerklage den Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Anteils an einer BGB-Gesellschaft geltend gemacht, den er auf den Kläger übertragen hatte. Zur Begründung hat er sich auf ein entsprechendes Feststellungsurteil des OLG Koblenz vom 20.12.2002 10 U 1675/01 sowie darauf berufen, daß die Übertragung seinerzeit nur treuhänderisch erfolgt sei. Ferner hat er Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung eines noch zu beziffernden Geldbetrages verlangt. Die ursprünglich weiter gehende Widerklage hat er zurückgenommen, nachdem ihm insoweit Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war und der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 11.5.2006 20 W 12/06 zurückgewiesen hatte.

Das Landgericht hat im Urteil vom 30.11.2006 21 O 546/04 der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

2. Beide Seiten haben gegen das Urteil des Landgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften begründet.

a) Berufung des Klägers

Der Kläger hat im Verfahren des ersten Rechtszuges unter anderem die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Darlehensanspruch aus abgetretenem Recht erklärt. Unstreitig ist, daß der Beklagte ein Darlehen bei der E-Bank aufgenommen hat, welches der Finanzierung der Beteiligung an einem Golfplatz diente. Unstreitig ist ferner, daß das Darlehen getilgt wurde durch Verrechnung mit Ansprüchen aus einem Mietverhältnis zwischen der E-Bank und der C & C1 Grundstücks GbR, zu der sich die Widerklage verhält. Zunächst wurden die laufenden Raten gegen die Mieten verrechnet. Die E-Bank beendete das Mietverhältnis vorzeitig. Das Restdarlehen wurde durch Verrechnung mit einer Abstandszahlung getilgt. In diesem Zusammenhang soll die Abtretung erfolgt sein, die der Beklagte bestreitet.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung lediglich dagegen, daß das Landgericht diesen in Höhe von 44.246,46 € nebst 6,3 % Zinsen seit dem 1.8.2001 behaupteten Anspruch nicht anerkannt hat. Den durch die Aufrechnung nicht verbrauchten Teilbetrag von rechnerisch 35.582,97 € macht er im Wege der Klageerweiterung geltend.

Zur Begründung seiner Berufung legt er nunmehr eine vom 18.9.2001 datierende Abtretungsurkunde nebst Anschreiben im Original vor. Er behauptet, die Urkunden seien "zwischenzeitlich aufgetaucht". Sie seien seinerzeit im Rahmen von verschiedenen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt worden. Die ungeordneten Unterlagen, die in großen Teilen an falsche Parteien zurückgesandt worden seien, hätten die Vermutung aufkommen lassen, die fraglichen Urkunden seien möglicherweise an den Beklagten übergeben worden. Zwischenzeitlich seien sie aber bei ihm aufgetaucht. Die Vorlage der Urkunden sei nach § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zulässig, da sie konkrete Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Landgerichts begründeten.

Der Kläger rügt im übrigen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Zeugen hätten seinen Vortrag bestätigt. Für den vom Beklagten erhobenen Fälschungseinwand hätten keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen.

Da diese Forderung bereits die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zum Erlöschen bringe, kämen die weiteren, vom Landgericht berücksichtigten Hilfsaufrechnungen nicht zum Tragen.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 6.5.2002 21 O 381/00 sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 7.11.2002 21 O 382/00 in vollem Umfang für unzulässig zu erklären,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 35.582,97 € nebst 6,3 % Zinsen aus 44.246,46 € für die Zeit vom 1.8.2001 bis zum 19.4.2002 und aus 35.582,97 € seit dem 20.4.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Vorlage der Originalurkunden in der Berufung für unzulässig. Sie hätten dem Kläger seit Fertigung der Urkundenkopien vorgelegen und daher bereits erstinstanzlich vorgelegt werden können. Der Vortrag, die Urkunden seien "zwischenzeitlich aufgetaucht", sei ebenso unsubstanziiert wie falsch. Die Urkunden seien nicht im Rahmen von Ermittlungsverfahren beschlagnahmt worden, vielmehr habe der Kläger sie zu Prozesszwecken erst erstellt. Ferner hält der Beklagte seinen Fälschungseinwand aufrecht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weise im übrigen keine Rechtsfehler auf. Schließlich bezieht sich der Beklagte auf seine weiteren, erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Forderung. Danach habe er das Darlehen auf Veranlassung und Bitten des Klägers in dessen Auftrag aufgenommen. Er bestreitet, daß der Kläger das Darlehen gegenüber der E-Bank 24 abgelöst habe.

b) Berufung des Beklagten

aa) Zur Klage

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, der Kläger habe an den Sachverständigen U für das Schiedsgutachten einen Vorschuss in Höhe von 17.700 DM gezahlt und daß es auf dieser Basis einen hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers gem. § 426 BGB in Höhe von 4.524,94 € (17.700 DM = 9.049,87 € / 2 = 4.524,94 €) angenommen hat.

Er bestreitet die behauptete Vorschusszahlung und verweist auf den wechselnden Sachvortrag des Klägers hierzu. Die Zahlung ergebe sich auch nicht aus den beigezogenen Akten des LG Mönchengladbach 1 O 55/00 , die den Rechtsstreits des Sachverständigen U gegen den Kläger betreffen. In diesem Verfahren habe der Gutachter U erklärt, von den Parteien des vorliegenden Verfahrens keinerlei Zahlungen erhalten zu haben, den Vorschuss habe Herr N gezahlt, der seinerzeit neben den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits dritter Auftraggeber des genannten Sachverständigen war. Der zu den Akten gereichte Kontoauszug sei zum Beweis der Zahlung nicht geeignet, da es sich nur um eine Kopie handle.

Der Anspruch sei auch aus Rechtsgründen ausgeschlossen, da sich aus einer Zahlung der Ehefrau des Klägers kein Ausgleichsanspruch ergebe. Der Ehefrau des Klägers, und damit dem Kläger als deren Erben, stehe ein solcher Anspruch auch nicht aus Bereicherung zu, da dem Gutachter gegen den Beklagten keine Honorarforderung zugestanden habe. Schließlich würde ein Ausgleichsanspruch auch nicht in Höhe der Hälfte der Forderung bestehen, sondern allenfalls zu einem Drittel, da weiterer Gesamtschuldner Herr K N sei. Schließlich schulde der Kläger ihm ausgehend von seinem gegenteiligen und vom Landgericht im Urteil angenommenen Standpunkt die Herausgabe der Originale der fraglichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, was der Kläger bisher noch nicht einmal angeboten habe. Die weiteren Forderungen des Klägers seien durch vorrangige Aufrechnungen seinerseits erloschen. Die entsprechenden Aufrechnungsschreiben werde er nachreichen, sobald er sie gefunden habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil in dem Umfang, in dem es der Klage stattgegeben hat und benennt den Sachverständigen U als Zeugen für die Zahlung, die per Scheck erfolgt sein soll. Den Scheck könne er naturgemäß nicht vorlegen, da er diesen dem Gutachter übergeben habe. Der Zahlungseingang beim Gutachter stimme mit dem Zahlungsausgang überein, den er mit der Kopie des Kontoauszugs belegt habe. Daß die Zahlung vom Konto seiner Ehefrau erfolgt sei, habe keine Bedeutung; er sei für das Vermögen seiner Ehefrau im Besitz einer Generalvollmacht gewesen. Der Vortrag des Beklagten zum Vorprozess sei bewusst falsch; die hier in Rede stehende Vorschusszahlung sei bereits in der Klagebegründung des dortigen Verfahren erwähnt. Herr N habe die Zahlung nicht geleistet. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er habe die Zahlung nicht gewollt. Der Gutachterauftrag habe der Vollziehung eines Vergleichs gedient, der Gutachter habe die Herausgabe des Gutachtens von der Zahlung abhängig gemacht.

Der Vortrag zum Gesamtschuldnerausgleich sei in der Berufung neu und nicht zu beachten. Der Vortrag zur Aufrechnung des Beklagten sei unsubstanziiert.

bb) Zur Widerklage

Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte Rückübertragung des hälftigen Geschäftsanteils an der C & C1 Ladenlokal M Grundstücks GbR sowie im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung für die Jahre 1998 bis 2004 und Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages.

Gesellschafter der C & C1 Ladenlokal M Grundstücks GbR waren nach dem Gesellschaftsvertrag vom 15.6.1982 ursprünglich der Kläger und der Beklagte. Gegenstand der Gesellschaft war die Vermietung von 3 oder 4 im Eigentum der GbR stehenden Ladenlokalen. Eines dieser Ladenlokale war an die E-Bank vermietet, welche die Mietzahlungen teilweise durch Verrechnung mit einem Darlehensanspruch gegen den Beklagten erbrachte. Diese Mieten sind Gegenstand der Berufung des Klägers und waren auch Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Bad Kreuznach.

Der Kläger hat seinen Gesellschaftsanteil 1985 an seine Ehefrau übertragen. Diese ist 2001 verstorben, Alleinerbe ist der Kläger.

Der Beklagte hat seine Gesellschaftsbeteiligung durch notariellen Vertrag vom 12.6.1996 auf den Kläger übertragen. Er verlangt Rückübertragung mit der Behauptung, die Übertragung sei nur treuhänderisch erfolgt. Unstreitig ist, daß sowohl vor als auch nach der Übertragung des Gesellschaftsanteils über eine Treuhandvereinbarung verhandelt wurde, allerdings enthält der Notarvertrag keine Treuhandabrede.

Die Gesellschaftsbeteiligung war Gegenstand des Rechtsstreits 3 O 282/00 LG Bad Kreuznach = 10 U 1675/01 OLG Koblenz. Das OLG Koblenz hat im Urteil vom 20.12.2002 auf die Widerklage des Beklagten festgestellt, daß dieser berechtigt sei, die Rückforderung des übertragenen Gesellschaftsanteils vom Kläger zu verlangen, da der Gesellschaftsanteil treuhänderisch übertragen worden sei.

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Es geht davon aus, daß eine Treuhandvereinbarung bei Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht getroffen wurde und meint, dem Urteil des OLG Koblenz komme keine Bindungswirkung zu, da die GbR erloschen sei, nachdem sich nach dem Tod der Ehefrau des Klägers alle Gesellschaftsanteile in seiner Hand vereinigt hätten.

Der Beklagte rügt, daß sich das Landgericht kommentarlos über den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren 20 W 12/06 betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und über die plausiblen Feststellungen des OLG Koblenz zum Bestehen der Treuhandvereinbarung hinweggesetzt habe.

Die nicht unterzeichneten Vertragsentwürfe sprächen nicht gegen die mündliche Treuhandvereinbarung, da es unstreitig sei, daß der Kläger diese rückdatiert habe. Er habe sie ihm erst Monate nach der Beurkundung des Übertragungsvertrages und zu unterschiedlichen Zeiten Ende 1996, wahrscheinlich aber erst Anfang 1997 vorgelegt. Hintergrund sei gewesen, daß er - nachdem das Darlehen der D Handelsbank über 450.000 DM, welches Anlass der Übertragung gewesen sei, ausgezahlt und die Gefahr einer Pfändung des Geschäftsanteils durch das Finanzamt gebannt gewesen sei - die Rückübertragung verlangt habe. Der Kläger habe das abgelehnt mit der Begründung, die D Handelsbank dürfe nicht auf falsche Gedanken gebracht werden. Daraufhin habe er wenigstens auf einer schriftlichen Fixierung der Treuhandabrede bestanden.

Aus den Entwürfen ergebe sich daher der fortbestehende Wille der Parteien an der Treuhandabrede.

Die Begründung des Klägers, als Gegenleistung für die Übernahme des negativen Kapitalkontos habe der Gesellschaftsanteil endgültig übertragen werden sollen, sei falsch und frei erfunden. Ein Anspruch gegen ihn sei nicht fällig gewesen, auch habe der Kläger kein Geld in die GbR eingebracht. Die GbR habe jährlich hohe sechsstellige Überschüsse erwirtschaftet. Schließlich sei den Parteien der Stand des Kapitalkontos seinerzeit gar nicht bekannt gewesen. Der Jahresabschluss für 1995 sei erst 1997 erstellt worden.

Unerfindlich sei, wie das Landgericht zu der Feststellung gelange, der Kläger habe das Darlehen bei der D Handelsbank aufgenommen und an ihn - den Beklagten - nach Verrechnung ausgezahlt. Das Darlehen sei von der GbR aufgenommen worden, er - der Beklagte - habe aus dem Darlehen nichts erhalten. Vielmehr habe die GbR ihm am 27.6.1996 im Vorgriff auf die Kapitalauszahlung der D Handelsbank ein Darlehen von 65.000 DM gewährt.

Falsch sei die Annahme des Landgerichts, er halte seinen Vortrag nicht aufrecht, daß es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 24.6.1996 (Bl. 375) um eine plumpe Fälschung handle. Schon der bloße Vergleich der Unterschrift mit derjenigen auf dem Schreiben vom 19.6.1996 (Bl. 377) belege die Fälschung. Auch sei es objektiv unmöglich, daß das Schreiben vom 27.6.1996 sich auf die erst am 28.6.1996 erfolgt Gutschrift beziehen könne.

Die angebliche Quittung vom 27.6./30.8.1996 (Bl. 376) werde bestritten und belege allenfalls den Erhalt von 2 Verrechnungsschecks über 5.000 DM und 20.000 DM.

Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten vor der Anteilsübertragung den Steuerberater O konsultiert, um sich über die steuerlichen Folgen einer Hin- und Herübertragung beraten zu lassen. Dieser habe ihnen erklärt, daß eine offene Treuhand keine steuerlichen Folgen habe, andernfalls aber das Finanzamt den vollen, von ihm geschätzten Verkehrswert als Veräußerungsgewinn ansetzen würde. Daher hätte die Parteien den Notar gebeten, in den Übertragungsvertrag deutliche Regelungen zu der offenen Treuhandschaft aufzunehmen. Die Warnung des Steuerberaters habe sich als berechtigt herausgestellt. Nachdem sich der Kläger endgültig entschieden habe, ihn unter Negierung der Treuhandabrede um seinen GbR-Anteil zu betrügen und er sich gegenüber dem Finanzamt als neuer Gesellschafter ausgegeben habe, sei ihm prompt mit Bescheid vom 30.3.2000 aufgegeben worden, einen Veräußerungsgewinn von 340.000 DM zu versteuern.

Die Absurdität der Argumentation des Landgerichts werde nicht zuletzt auch dadurch deutlich, daß der Kläger 1997 eine der GbR gehörende Eigentumseinheit für über 1 Mio. DM veräußert habe und seinem Anteil allein aus diesem Vorgang schon ein Gewinn von rd. 450.000 DM zugeordnet werden müsse.

Der Beklagte beantragt,

den Kläger unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,

1. den ihm vom Beklagten mit Notarvertrag vom 12.6.1996, UR-Nr. ###/1996 des Notars Dr. Q L mit Amtssitz in T/I, übertragenen 1/2-Geschäftsanteil an der C & C1 Ladenlokal M Grundstücks GbR zurück zu übertragen,

2. dem Beklagten unter Vorlage der Jahresabschlüsse einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnungen der früheren C & C1 Ladenlokal M Grundstücks GbR und zuletzt C1 & C1 Ladenlokal M Grundstücks GbR für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 und der für diese GbR beim Finanzamt für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 eingereichten Besteuerungsgrundlagen für dies GbR Auskunft zuerteilen und Rechnung zu legen über Einnahmen und Ausgaben der GbR in diesen Jahren und dem Beklagten Einsicht zu gewähren in die Geschäftsunterlagen der GbR für die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 und an die C & C1 Ladenlokal M Grundstücks GbR, hilfsweise an den Beklagten, einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt auch insoweit,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dem Urteil des OLG Koblenz komme keine Rechtskraftwirkung zu, da die GbR durch die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in seiner Hand untergegangen sei. Der dingliche Vollzug des vom OLG Koblenz festgestellten schuldrechtlichen Anspruchs sei mithin nicht möglich.

Ein Treuhandverhältnis habe nicht bestanden, der Beklagte habe sich jahrelang nicht um die GbR gekümmert und das angebliche Treuhandverhältnis auch dem Finanzamt nicht offen gelegt. Der Sachverhalt sei daher allein nach dem Inhalt der vorliegenden Akten zu beurteilen. Nunmehr lägen neue Beweise vor, die der Beklagte bisher unterschlagen habe, auf deren Grundlage auch das OLG Koblenz ein Treuhandverhältnis nicht angenommen hätte. Nach dem Urteil des OLG Koblenz habe der Beklagte gegen den Bescheid des Finanzamtes erfolgreich Einspruch eingelegt. Gegen die Folgebescheide ab 1997 habe wiederum er - der Kläger - erfolgreich unter Darlegung des wirklichen Sachverhalts Einspruch eingelegt mit der Folge, daß die Ergebnisse der Gesellschaft wieder allein ihm zugerechnet worden seien. Der Beklagte habe dies hingenommen.

Hilfsweise beruft sich der Kläger gegenüber der Rechtskraftwirkung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 826 BGB, da der Beklagte das Urteil nur durch falsche und unvollständige Angaben erschlichen habe. Außerdem meint er, wenn schon die nicht existierende Treuhandabrede Berücksichtigung finde, dann müsse aber auch die Regelung in dem entsprechenden Entwurf vom 12.6.1996 (Bl. 663) gelten, wonach das Treuhandverhältnis automatisch zum 31.5.2005 ende und die Anteile an ihn - den Kläger - fielen, wenn nicht bestimmte Bedingungen erfüllt würden.

Der Kläger wiederholt seinen Vortrag, wonach der Gesellschaftsanteil endgültig übertragen worden sei. Sechsstellige Gewinne werfe die Gesellschaft nicht ab. Vielmehr habe sie noch private Kredite des Beklagten auszugleichen. Die Zinsen würden von der GbR gezahlt, vom Finanzamt aber - da den Gesellschaftern privat zuzuordnen - nicht anerkannt, so daß sich buchmäßig Gewinne ergäben, die tatsächlich nicht vorhanden seien.

Es sei unstreitig, daß das Darlehen bei der D Handelsbank von der GbR aufgenommen worden sei, diese habe es auch zurückgeführt. Aus dem Darlehen habe indes der Beklagte Mittel erhalten. Der Vortrag des Beklagten sei falsch. Er bezeichne sämtliche Unterlagen als Fälschung, die ihm nicht in den Kram passten. Sein Vortrag zum Wert des Gesellschaftsanteils sei unsubstanziiert, die Zahlen wechselten. Von den vier Grundstücken sei der Beklagte an dem Grundstück mit den höchsten Einnahmen nur zu 25 % beteiligt gewesen.

Hilfsweise macht der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht wegen verschiedener Ausgleichsansprüche geltend.

Der Beklagte müsse ihm 340.000 DM erstatten, er habe in dieser Höhe das seinerzeitige Privatkonto des Beklagten ausgeglichen. Weitere 152.000 DM habe er im Zusammenhang damit zu erstatten, daß die Mieterin, die E-Bank, die Mietzahlungen auf einen Darlehensanspruch gegen den Beklagten persönlich verrechnet habe. Ferner habe der Beklagte im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsanteils 600.000 DM erhalten, wie er mit Schreiben vom 24.6.1996 (Anl. K 31) selbst bestätigt habe, wobei hierin der Betrag von 340.000 DM enthalten sei. Der Betrag von 600.000 DM setze sich wie folgt zusammen: 180.000 DM habe der Beklagte als Darlehen des Klägers und seiner Ehefrau erhalten, wovon 150.000 DM auf die Übertragung des Geschäftsanteils angerechnet worden seien. Die in dem Schreiben vom 24.6.1996 genannten weiteren 450.000 DM stellten das Darlehen der D Handelsbank dar, welches den Eheleuten C1 persönlich (nicht der GbR) gewährt worden sei. Aus dem Darlehen habe der Beklagte 90.000 DM erhalten. Im weiteren sei das negative Kapitalkonto des Beklagten durch Zahlungen seitens des Klägers abgedeckt worden.

Eine weitere Forderung von 393.532,51 € ergebe sich daraus, daß der Beklagte im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsanteils von der persönlichen Haftung für ein weiteres Darlehen der D Handelsbank über 1.539.365,40 DM befreit worden sei.

Die Akten LG Bad Kreuznach 3 O 282/00 = OLG Koblenz 10 U 1675/01 und LG Mönchengladbach 1 O 55/00 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

1. Berufung des Klägers

a) Darlehen der E-Bank

Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung der E-Bank steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch zu, mit dem er wirksam hätte die Aufrechnung erklären können.

aa) Es ist nicht davon auszugehen, daß eine Abtretung seitens der E-Bank überhaupt vorliegt.

(1) Der Beklagte bestreitet die Abtretung. Der Kläger hat in 1. Instanz Kopien der Abtretungserklärung nebst Anschreiben vorgelegt und die Mitarbeiter der E-Bank, die diese Urkunden unterzeichnet haben sollen, als Zeugen benannt. Beide Zeugen hatten keine Erinnerung an den Vorgang mehr; sie haben lediglich bestätigt, daß es sich bei den Unterschriften unter die Urkunden um ihre Unterschriften handelt; außerdem haben sie die Urkunden für plausibel gehalten.

Das Landgericht hat dies als nicht ausreichend angesehen. Das ist von der Warte des erstinstanzlichen Sachvortrags und der vom Landgericht erzielten Beweisergebnisse nicht zu beanstanden. Neuer Sachverhaltsfeststellungen des Senats hierzu bedarf es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht bestehen.

Konkreter Anhaltspunkt im Sinne der gesetzlichen Regelung ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (BGH NJW 2004, S. 2828), aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2004, 1876; 2152; 2825). Sie können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH NJW 2004, S. 1876). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 I ZPO entwickelt worden sind (BGH NJW 1987, 1557 <1558>; 1999, 3481 <3482>). Auch die Verkennung der Beweislast zählt zu den hiernach beachtlichen Fehlern des Ausgangsgerichts (vgl. Thomas/Putzo § 529, Rdn. 2). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich schließlich aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es auf Grund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH, NJW 2005, 1584).

All dies vorausgeschickt ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden, weil die Berufungsbegründung wie auch die von Amts wegen vorzunehmende Durchsicht der Akten keinen Anlass bieten, an der Richtigkeit des vom Landgericht erzielten Ergebnisses zu zweifeln.

Das Landgericht hat auf der Basis des erstinstanzlichen Vorbringens richtig entschieden. Durch die Kopien der Abtretungserklärung war der Vortrag nicht bewiesen.

Die Zeugen konnten zur Abtretung selbst keine Angaben machen, und zwar auch nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen nicht. Soweit sie die Unterschriften als ihre anerkannt haben, schließt dies eine Fälschung der Kopien etwa durch Einscannen der Unterschriften nicht aus. Die Zeugin J hat zu dieser Frage lediglich bekundet, die auf den Kopien befindliche Unterschrift sei ihrem Schriftzug identisch; sie könne indes ein nachträgliches Einscannen nicht ausschließen. Im gleichen Sinne hat sich der Zeuge H geäußert.

Durch sonstige Indizien ist die Abtretung nicht bewiesen. Ein zwingender Anlass für die Abtretung bestand nicht. Da sowohl die laufenden Raten als auch die Ablösung des Darlehens jeweils durch Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Mietverhältnis und damit durch die GbR erfolgt waren, bestand aus Sicht der E-Bank keine Zäsur, die eine Abtretung hätte rechtfertigen können. Da zudem mit Abschluss der Verrechnungsvereinbarung das Darlehen getilgt war, bestand ab diesem Zeitpunkt auch keine zu tilgende Forderung mehr. Das mag die Abtretung nicht notwendig ausschließen. Denkbar ist, daß der Kläger sich vor Zustimmung zur Verrechnung mit der Abstandszahlung (bzw. als deren "Gegenleistung") den Darlehensanspruch hat abtreten lassen. Detaillierter Vortrag des Klägers zu den damaligen Absprachen fehlt indes.

Mögen des weiteren keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fälschung der vorgelegten Urkunden vom 18.9.2001 vorhanden sein, so lässt sich dies auf der anderen Seite nach den jahrelangen, erbitterten Streitigkeiten aber auch nicht ausschließen. Aus den im Verfahren des ersten Rechtszuges vorgelegten Kopien der betreffenden Urkunden waren insoweit zusätzliche Erkenntnisse nicht zu gewinnen.

Damit ist die Feststellung des Landgerichts, die Abtretung sei nicht bewiesen, insgesamt nicht zu beanstanden.

(2) Die erstmalige Vorlage von Original-Urkunden der behaupteten Abtretung vom 18.9.2001 und des Begleitschreibens im Berufungsrechtszug hat auf die Beurteilung der Streitfrage keinen Einfluss, weil sie nach der hier einschlägigen Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist.

Die Vorlage der Original-Urkunden ist ein neues Beweismittel, für das § 531 ZPO gilt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vorlage der Urkunden nicht schon deshalb ohne weiteres zulässig, weil damit konkrete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründet werden sollen. Die Vorlage neuer Urkunden ist auch im Rahmen der Überprüfung der Tatsachenfeststellungen der 1. Instanz nur unter den Voraussetzungen der §§ 530, 531 ZPO zulässig (BGH NJW 2004, S. 2152 und NJW 2005, S. 152 <153>; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 529 Rn. 9; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 529 Rn. 10).

Die Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. In Betracht kommt lediglich der Fall des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, wonach neues Vorbringen in der Berufung zulässig ist, wenn es ohne Nachlässigkeit nicht bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges geltend gemacht wurde.

Die Vorlage der Original-Urkunden ist nicht deshalb nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, weil der Kläger sie in erster Instanz nicht vorlegen konnte. Die Partei, die neues Vorbringen in der Berufung geltend machen will, muss darlegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft machen (§ 531 Abs. 2 S. 2 ZPO), daß ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rn. 34). Hieran fehlt es. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er die Urkunden erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz aufgefunden hat. Sein Vortrag ist hierfür zu pauschal.

bb) Es fehlt auch unabhängig vom Streit um die Erklärung der behaupteten Abtretung an der Aktivlegitimation des Klägers, weil er nicht substantiiert darlegt, daß im Falle einer Abtretung er selbst Inhaber des angeblich abgetretenen, vermeintlichen Anspruchs geworden ist.

Der Kläger macht keinen Ausgleichsanspruch wegen Tilgung des Darlehens geltend, sondern einen Anspruch aus dem Darlehensvertrag, hergeleitet aus abgetretenem Recht.

Ausweislich der vom Kläger in Ablichtung bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges zu den Akten gereichten Abtretungsurkunde vom 18.9.2001 und des Schreibens vom selben Tag hat die E-Bank ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag abgetreten. Hierbei kann es sich nur um originäre vertragliche Ansprüche der E-Bank gehandelt haben. Diese bilden bezüglich der vom Kläger erklärten Aufrechnung den Streitgegenstand.

Die Abtretung ist indes nach dem Inhalt der beiden vorerwähnten Urkunden und damit nach dem Sachvortrag des Klägers gerade nicht an diesen erfolgt, sondern an die C1 & C1 GbR. Hierbei handelt es sich um die vormalige C & C1 GbR, über deren Inhaberschaft die Parteien im Rahmen der Widerklage streiten. Eine Abtretung an die Gesellschaft steht einer Aktivlegitimation des Klägers in jedem Falle entgegen.

(2) Geht man davon aus, daß die C & C1 GbR aufgrund der streitigen Treuhandvereinbarung fortbesteht, liegt die Aktivlegitimation der GbR auf der Hand.

(3) Selbst wenn man annimmt, daß die GbR durch Vereinigung der Gesellschaftsanteile in der Person des Klägers erloschen sei, ergibt sich nichts anderes.

Durch das rechtskräftige Urteil des OLG Koblenz vom 20.12.2002, auf dessen Tragweite im Zusammenhang mit der Widerklage näher eingegangen wird, ist festgestellt, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Anteils an der GbR zusteht. Der Anspruch wird mit dem vorliegenden Urteil aufgrund der bestehenden Rechtskraftwirkungen tituliert.

Hieraus folgt, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander so zu betrachten sind, als bestehe die GbR fort. Mithin kann der Kläger aus abgeleitetem Recht der E-Bank im eigenen Namen keinen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen, weil im Verhältnis zu ihm der vermeintliche Zahlungsanspruch als Gesamthandvermögen der GbR zu behandeln ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Verurteilung des Klägers zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils nach § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils wirksam wird. Das Urteil beruht auf der Rechtslage, wie sie sich zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte. Die mit Klage und Widerklage erhobenen Ansprüche sind demzufolge ohne Rücksicht auf den Eintritt der Urteilswirkungen einheitlich zu beurteilen. War aber der Kläger zur Zeit der mündlichen Verhandlung bereits verpflichtet, dem Beklagten gegenüber die Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu erklären, verhielte er sich treuwidrig, wollte er für die Zeit, die bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils vergeht, auf dem Standpunkt beharren, Inhaber des abgetretenen Anspruchs zu sein.

cc) Auf den Bestand der vermeintlichen Forderung kommt es nach all dem nicht an.

b) Weitere Hilfsaufrechnungen

Hinsichtlich der weiteren, vom Landgericht als durchgreifend angesehenen Aufrechnungen bleibt es folglich bei der angefochtenen Entscheidung.

c) Klageerweiterung

Die Klageerweiterung ist nach § 533 ZPO unzulässig.

Die Norm greift ein. Es handelt sich bei der vom Kläger erklärten Erweiterung des Klageziels um eine Klageänderung und nicht lediglich um eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 ZPO. Denn es liegt ein neuer Streitgegenstand vor. Zwar geht es letztlich um die selbe Forderung. Bisher war aber Streitgegenstand die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen wegen Aufrechnung mit dieser Forderung, während jetzt Zahlung verlangt wird. Das ist ein neuer Klageantrag und damit ein neuer Streitgegenstand.

Die Voraussetzungen, unter denen die Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig wäre, liegen nicht vor. Der Kläger beruft sich auf ein neues Angriffsmittel, nämlich die Original-Abtretungsurkunde vom 18.9.2001 als Beweismittel. Da die Vorlage der Urkunde nach § 531 ZPO unzulässig ist, kann die Klageerweiterung nicht auf Vorbringen gestützt werden, welches in der Berufung ohnehin zu berücksichtigen ist.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß eine Sachentscheidung über das Nichtbestehen der behaupteten Forderung hiermit nicht ergeht.

2. Berufung des Beklagten

a) Angelegenheit U

Die Berufung des Beklagten hat insoweit keinen Erfolg.

Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruchs ist § 426 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen vor.

aa) Die Parteien hafteten gegenüber dem Sachverständigen U als Gesamtschuldner, da sie sich ihm gegenüber nach Ziff. 2 Abs. 4 der Honorarvereinbarung vom 26./31.7.1996 (Bl. 12 ff. der beigezogenen Akten des Landgerichts Mönchengladbach) gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Honorars verpflichtet hatten.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger im Oktober 1996 die Vorschussrechnung des Sachverständigen über 17.700 DM bezahlt hat. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Zahlung ergeben sich nicht.

Entgegen dem Vortrag des Beklagten ergibt sich die Zahlung aus der Beiakte 1 O 55/00 LG Mönchengladbach. Bereits in der Antragsbegründung hat der dortige Kläger, der Gutachter U, vorgetragen, daß er von den Parteien dieses Rechtsstreits einen Vorschuss über 17.700 DM angefordert und auch erhalten habe (Bl. 10 der Beiakte). Die von ihm vorgelegte Rechnungskopie enthält den handschriftlichen Vermerk "bez." (Bl. 17 der Beiakte). Ferner ist in der Honorarrechnung des Sachverständigen vom 24.7.1997 (Bl. 21 der Beiakte) eine Zahlung über 17.7000 DM als "Vorschusszahlung vom 25.10.1996" berücksichtigt. Das Landgericht war berechtigt, den Inhalt der Beiakte zu berücksichtigen. Ausweislich des Tatbestands war die Akte Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat sich bereits in der Klage auf die Beiakte bezogen und mit Schriftsatz vom 17.3.2005 eine Ablichtung der Anspruchsbegründung aus dem Vorprozess zur Akte gereicht.

Das Landgericht geht auch mit Recht davon aus, daß es sich um eine Zahlung des Klägers handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts verwiesen. Die vorgelegte Scheckkopie sowie der Kontoauszug vom 30.10.1996 fügen sich in die vom Sachverständigen U im Prozess vor dem Landgericht Mönchengladbach vorgelegten Unterlagen ein. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, daß entgegen dieser Unterlagen die Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Parteien erfolgt ist.

Unerheblich ist, daß die Zahlung vom Privatkonto der Ehefrau erfolgt ist. Die Zahlung ist dem Kläger zuzurechnen. Sieht man dies anders, ergäbe sich jedenfalls ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 670, 683 S. 1 BGB. Die Zahlung erfolgte nämlich in diesem Falle für beide Parteien, mit der Folge, daß zumindest ein Anspruch auf hälftige Erstattung gegenüber dem Beklagten bestand. Die Zahlung entsprach dem mutmaßlichen Interesse des Beklagten, da der Sachverständige - wie bereits in Ziff. 3 der Honorarvereinbarung (Bl. 13 der Beiakte) vorgesehen - die Aushändigung des Gutachtens von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht hat. Der Anspruch aus GoA steht nunmehr dem Kläger als Alleinerben nach seiner Ehefrau zu.

Daß die Zahlung durch Herrn N oder einen anderen Dritten erfolgt ist, kann ausgeschlossen werden, da diese kein Interesse daran hatten, die Zahlung zu leisten. Der Vortrag des Beklagten hierzu erfolgt erkennbar ins Blaue hinein.

Angesichts der insoweit klaren Sachlage bedarf es der Vernehmung des vom Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen U nicht.

bb) Die übrigen Einwendungen des Beklagten sind unerheblich.

Die hälftige Haftung im Innenverhältnis ergibt sich aus der Vermutung des § 426 Abs. 1 BGB. Der weitere Gesamtschuldner N ist dabei nicht zu berücksichtigen. In Ziff. 2 Abs. 3 der Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen finden sich ebenfalls deutliche Anhaltspunkte dafür, daß im Innenverhältnis die Kosten zwischen den einzelnen Gutachten, d.h. den zu bewertenden Objekten, aufgeteilt waren. Die Vorschussrechnung bezieht sich auf das Objekt B, für welches im Innenverhältnis allein die Parteien dieses Rechtsstreits verantwortlich waren.

Dem Ausgleichsanspruch steht nicht entgegen, daß der Kläger seinerseits weniger als den ihn im Innenverhältnis treffenden Anteil an der gesamten Forderung des Gutachters bezahlt hat. Aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs mit dem Gutachter, der durch die vorliegenden Kopien sowie die Beiakte nachgewiesen ist, steht fest, daß der Gutachter gegen ihn keine Forderung mehr hat. Eventuelle Ansprüche des Gutachters gegen den Beklagten wären zweifelsfrei verjährt.

Schließlich beruft der Beklagte sich ohne Erfolg darauf, daß das Gutachten unbrauchbar war und daher kein Honoraranspruch bestand. Der Einwand greift gegenüber der Vorschusszahlung nicht. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, die Vorschussrechnung bezahlt zu haben. Denn eventuelle Mängel des Gutachtens waren erst nach Aushändigung des Gutachtens erkennbar. Die Aushändigung des Gutachtens war wiederum abhängig von der Zahlung des Vorschusses. Im übrigen hat der Beklagte eventuelle Mängel des Gutachtens, die dazu führen könnten, daß ein Vergütungsanspruch auch in Höhe des gezahlten Vorschusses nicht besteht, nicht substanziiert vorgetragen. Die angekündigte Vorlage eines Gegengutachtens ersetzt den fehlenden Sachvortrag nicht.

Die Ansicht des Beklagten, der Kläger schulde die Herausgabe der Original-Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist nicht verständlich. Der Beklagte ist Gläubiger, so daß er den Titel nach Erfüllung an den Kläger herausgeben muss.

b) Widerklage

aa) Abweichend von der Auffassung des Landgerichts kann der Beklagte von dem Kläger die Übertragung des hälftigen Anteils an der GbR verlangen.

(1) Aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsurteils des OLG Koblenz steht fest, daß dem Beklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, dem 29.11.2002, ein Anspruch auf Rückforderung des mit Notarvertrag vom 12.6.1996 an den Kläger übertragenen Geschäftsanteils an der GbR zustand. Die materielle Rechtskraft bindet auch das Gericht in einem weiteren Prozess mit der Folge, daß das Ergebnis des Vorprozesses ohne eigene Prüfung der Entscheidung im Folgeprozess zugrunde zu legen ist (Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 10). Die für sich gesehen sprachlich nicht verständliche Verwendung des Begriffs "Rückforderung" im Tenor des dortigen Urteils hat auf die Rechtskraftwirkungen keinen Einfluss; gemeint ist ersichtlich die Rückübertragung.

Der Tenor des Feststellungsurteils lässt die vom Kläger abzugebenden Willenserklärung mit einer den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Bestimmtheit erkennen. Denn durch die Bezugnahme auf den notariellen Vertrag, mit dem seinerzeit der Anteil vom Beklagten auf den Kläger übertragen wurde, erhält die Willenserklärung einen in ihrer Eindeutigkeit nicht zu bezweifelnden Inhalt.

Des weiteren kommt es nicht auf die Frage an, ob die Treuhandvereinbarung zum 31.5.2005 beendet worden wäre. Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist alleine die Rechtskraftwirkung des voraufgegangenen Urteils selbst, nicht dessen rechtliche Grundlage.

Der Rechtskraftwirkung steht nicht von vornherein entgegen, daß die Rückübertragung schon zum damaligen Zeitpunkt rechtlich unmöglich gewesen sein könnte, weil durch die Vereinigung aller Geschäftsanteile in der Person des Klägers nach dem Tode seiner Ehefrau die Gesellschaft untergegangen war. Dieser Einwand scheitert an der Rechtskraft des vom OLG Koblenz erlassenen Urteils. Denn er bestand - ebenso wie der Einwand, ein Treuhandverhältnis sei in Wirklichkeit nicht vereinbart worden - schon bei Erlass des Urteils des OLG Koblenz und ist daher durch dessen Rechtskraft ausgeschlossen. Nunmehr kann der Kläger nur noch solche Einwendungen gegen den Rückübertragungsanspruch geltend machen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind. Solche Einwendungen sind nicht ersichtlich.

Selbst wenn man dies anders sieht, bleibt es beim gleichen Ergebnis, weil ein Fall der Unmöglichkeit nicht vorliegt.

Nach ganz überwiegender Auffassung führt die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Person regelmäßig zum Erlöschen der Gesellschaft, da eine Einmann-GbR nicht in Einklang steht mit der Rechtsnatur der Außengesellschaft als vertraglichem Schuldverhältnis und der in § 718 Abs. 1 BGB geregelten Gesamthandsstruktur der BGB-Gesellschaft (vgl. BGH, NJW 1978, S. 1525; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, S. 619; zum Streitstand Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 705 Rn. 60 ff; AnwK-BGB/Heidel/Pade, § 705 Rn. 106; BeckOK BGB/Timm/Schöne, § 705 Rn. 51; kritisch Staudinger/Habermeier, Neubearbeitung 2003, Vor §§ 705-740 Rn. 28 ff). Andererseits hat nach einer Literaturauffassung die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile dann nicht das Erlöschen der Gesellschaft zur Folge, wenn die Gesellschaftsanteile einer unterschiedlichen rechtlichen Zuordnung unterliegen (Ulmer, aaO, Rn. 63; BeckOK BGB/Timm/Schöne, § 705 Rn. 51; ähnlich OLG Schleswig, NJOZ 2006, 902, 904). Eine solche Fallgestaltung kommt in Betracht, wenn ein Gesellschaftsanteil treuhänderisch übertragen wird und im Innenverhältnis treuhänderisch gebunden ist (Ulmer, aaO, Rn. 63; BeckOK BGB/Timm/Schöne, § 705 Rn. 51). Danach wäre bei Vorliegen des vom OLG Koblenz angenommenen Treuhandverhältnisses die Gesellschaft durch den Übergang des Gesellschaftsanteils der verstorbenen Ehefrau des Klägers auf diesen die Gesellschaft nicht erloschen.

Die Frage ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.6.1991 (NJW-RR 1991, 1441) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Sie belegt insbesondere nicht die rechtliche Möglichkeit einer Einmann-GbR bei unterschiedlicher rechtlicher Zuordnung mehrerer Gesellschaftsanteile. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt waren zwei Gesellschafter vorhanden, der Geschäftsführer der dortigen Klägerin, der einen Gesellschaftsanteil des dortigen Beklagten treuhänderisch hielt, und dem Beklagten selbst, bei dem ein weiterer Gesellschaftsanteil verblieben war. Einer Entscheidung der Frage, von welcher der beiden aufgezeigten Grundpositionen vorliegend auszugehen ist, bedarf es indes nicht.

Die Übertragung des Geschäftsanteils ist auch dann nicht unmöglich, wenn die Gesellschaft durch Vereinigung aller Anteile in der Person des Klägers nach dem Tod seiner Ehefrau untergegangen sein sollte. Der Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß in diesem Fall die verlangte Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu einer Neugründung der Gesellschaft führt. Anders ist die vom Kläger verlangte, auf die Rückübertragung gerichtete Willenserklärung, die nach § 894 ZPO mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils als abgegeben gilt, bei verständiger Würdigung nicht zu interpretieren.

Erst recht ist die Übertragung möglich, wenn man vom Fortbestand der Gesellschaft ausgeht. Um dies zum Ausgang der Lösung zu nehmen, bedarf es ebenfalls keiner Feststellungen zu der Frage, ob die vom OLG Koblenz angenommene Treuhandvereinbarung tatsächlich vorgelegen hat. Für die Rechtskraftwirkungen des seinerzeit erlassene Urteils kommt es alleine darauf an, ob es eine rechtlich tragfähige Möglichkeit der Durchsetzung gibt. Dies ist, folgt man der oben wiedergegebenen Ansicht zum Fortbestand einer GbR bei treuhänderischer Übertragung des einen Anteils auf den verbleibenden zweiten Gesellschafter, ohne Zweifel der Fall. Weitergehender Feststellungen bedarf es alsdann nicht mehr.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß eine Rückübertragung deshalb unmöglich sei, weil er das Gesellschaftsvermögen nicht mehr von seinem Privatvermögen getrennt und er es teilweise veräußert habe. Auf die Frage, inwieweit die bei Abschluss des notariellen Vertrags gegebene Vermögenslage der GbR, namentlich was den Bestand an Immobilien angeht, fortbesteht, kommt es nicht an. Neben eventuellen Kontenguthaben bestand das Gesellschaftsvermögen zudem aus den Teileigentumseinheiten. Daß alle Teileigentumseinheiten veräußert sind, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. In seinem Schreiben vom 17.7.2003 an den Beklagten hat er sich lediglich darauf berufen, daß "Teile des Gesellschaftsvermögens zwischenzeitlich an Dritte veräußert wurden und die restlichen Teile des Gesellschaftsvermögens zusätzlich belastet wurden". Die Belastung des Teileigentums steht indes weder der Rückübertragung des - verbleibenden - Gesellschaftsvermögens auf die Gesellschaft noch der Rückübertragung des Geschäftsanteils, die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, entgegen. Zudem ist jedenfalls ein Objekt noch vorhanden, nämlich das Teileigentum, das anfangs an die E-Bank vermietet worden war.

Im übrigen geht es dem Beklagten nicht um die Übertragung von Gesellschaftsvermögen, sondern um die Rückübertragung des Gesellschaftsanteils. Dessen Existenz wäre vom aktuellen Vorhandensein von Sachwerten nicht abhängig (vgl. Prütting, § 705, Rn. 13 a.E.).

(2) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz deshalb falsch sei, weil tatsächlich ein Treuhandverhältnis nicht begründet worden ist, sondern die Übertragung des Geschäftsanteils unbedingt erfolgt sei.

Der Einwand der sachlichen Unrichtigkeit des Urteils steht der materiellen Rechtskraft grundsätzlich nicht entgegen (Zöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rn. 71). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit des Abschlusses von Rechtsstreitigkeiten muss die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen werden (BGH NJW 1984, 438, 440; BVerfG NJW 1993, 1125).

Dem Rückübertragungsanspruch und der Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz steht auch nicht ein Einwand aus § 826 BGB entgegen. Gem. § 826 BGB muss die Rechtskraft zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbart ist, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Voraussetzung dafür, daß nach § 826 BGB einem rechtskräftigen Urteil ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann, ist, daß das Urteil materiell unrichtig ist und der Gläubiger die Unrichtigkeit bei Erlass des Urteils kennt oder bei späterer nachträglich erlangter Kenntnis von der Unrichtigkeit des Urteils sich aufgrund weiterer Umstände die Geltendmachung des Urteils als sittenwidrig erweist (BGH NJW 2002, 2940; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 322 Rn. 72, 74; AnwK-BGB/Katzenmeier, § 826 Rn. 65 ff).

Danach scheitert der Einwand des Klägers im vorliegenden Fall schon daran, daß nicht hinreichend sicher feststeht, daß das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz deshalb unrichtig ist, weil die Parteien seinerzeit bei Übertragung des Geschäftsanteils des Beklagten auf den Kläger kein Treuhandverhältnis begründet haben.

Die Beweislast hierfür liegt bei der Partei, die sich auch die Durchbrechung der Rechtskraft beruft, wobei an den Beweis strenge Anforderungen zu stellen sind.

Der Kläger kann indes den Nachweis, daß vor oder bei Beurkundung der Anteilsübertragung eine mündliche Treuhandvereinbarung nicht getroffen wurde, nicht führen. Unmittelbare Beweismittel stehen weder ihm noch dem Beklagten zur Verfügung. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen und vorgetragenen Indizien lassen weder hinreichend sicher auf ein Treuhandverhältnis schließen, noch schließen sie es aus. Fest steht, daß es verschiedene schriftliche Entwürfe einer Treuhandvereinbarung gab. Die Parteien haben indes die seinerzeit nach dem Vortrag des Beklagten mündlich getroffenen Vereinbarung nicht nachträglich schriftlich dokumentiert. Dies begründet Zweifel an der vom Beklagten behaupteten mündlichen Abrede. Umgekehrt mag der Umstand, daß die Parteien sowohl unmittelbar vor Beurkundung der Anteilsübertragung als auch nachher über die Ausgestaltung eines Treuhandverhältnisses verhandelt haben, ein gewisses Indiz für die grundsätzliche Einigung auf eine treuhänderische Übertragung sein. Als Beweis für die behauptete Treuhandvereinbarung reicht dies nicht. Der steuerlichen Behandlung durch das Finanzamt kommt für den Nachweis oder die Widerlegung eines Treuhandverhältnisses keine Bedeutung zu, da das Finanzamt über keine weitergehenden Erkenntnisse verfügt als sie die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen haben. Vielmehr beruhen die Entscheidungen des Finanzamts auf den Angaben der Parteien. Allein aus der damaligen Interessenlage heraus lässt sich ein Treuhandverhältnis ebenfalls weder widerlegen noch nachweisen. Der vom Kläger behauptete negative Stand des Kapitalkontos des Beklagten ist im Vorprozess wie im vorliegenden Verfahren nicht näher dargelegt worden. Auch liegen über den Wert des Geschäftsanteils keine verlässlichen Angaben vor.

In jedem Falle sind angesichts der vielfältigen tatsächlichen und rechtlichen Ungewissheiten, die den Streit um die Treuhandvereinbarung begleiten, gerade im Lichte der vom OLG Koblenz erlassenen, nach Auffassung des Senats zwar nicht zutreffenden, aber dennoch sorgfältig begründeten Entscheidung hinreichende Anhaltspunkte für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht vorhanden. Es bleibt im Lichte der aufgezeigten Umstände des Streites letztlich die Möglichkeit offen, daß der Beklagte mit billigenswerten Gründen auf die Richtigkeit der vom OLG Koblenz erlassenen Entscheidung vertraut.

(3) Dem Rückübertragungsanspruch steht nicht die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Es gilt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die 30-jährige Verjährung für rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

(4) Der Kläger kann dem Rückübertragungsanspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.

Der Kläger ist mit dem Zurückbehaltungsrecht allerdings nicht bereits durch die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz präkludiert. Das Feststellungsurteil verhält sich nur zum grundsätzlichen Rückübertragungsanspruch. Die Frage, ob dem Kläger gegenüber dem Rückübertragungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, war dagegen nicht Gegenstand des Urteils im Vorprozess und wird damit auch nicht von der Rechtskraft des Urteils umfasst. Das ergibt sich daraus, daß das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit den umfangreichen Abrechnungsfolgen im Zusammenhang mit der Rückübertragung begründet hat. Der Senat versteht diese Begründung so, daß nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz die Leistungsklage deshalb nicht vorrangig ist, weil diese Abrechnungsfolgen im Zusammenhang mit der Rückübertragung zu klären sind. Damit schließt aber das Urteil die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gerade nicht aus.

Der Kläger kann dem Rückübertragungsanspruch aber in der Sache deshalb kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten, weil er einen entsprechenden Anspruch nicht hinreichend dargelegt hat.

- Ausgleich negatives Kapitalkonto

Der Kläger kann die Rückübertragung nicht davon abhängig machen, daß der Beklagte ihm den Betrag erstattet, den er für den Ausgleich seines negativen Kapitalkontos aufgewandt hat. Der Kläger hat den von ihm behaupteten Stand des Kapitalkontos zum Zeitpunkt der Übertragung des Geschäftsanteils nicht hinreichend dargelegt und belegt. Ferner hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, daß er in Höhe des negativen Kapitalkontos eine Zahlung an die GbR geleistet hat.

- Zahlung von 94.500 DM anlässlich der Übertragung des Gesellschaftsanteils

Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 94.500 DM, die der Beklagte nach dem streitigen Vortrag des Klägers als Gegenleistung für die Übertragung des Geschäftsanteils erhalten haben soll. Der vom Kläger hierzu vorgelegten handschriftlichen Quittung vom 27.6./30.8.1996 (Bl. 376) und seinem Vortrag im Schriftsatz vom 17.3.2005 lässt sich entnehmen, daß diese Mittel aus dem Darlehen stammen, welches die D Handelsbank seinerzeit der GbR gewährt hat und welches Anlass für die Anteilsübertragung war. Damit handelt es sich aber um eine Zuwendung der GbR und nicht des Klägers. Für ein Zurückbehaltungsrecht fehlt es daher an der erforderlichen Konnexität, unabhängig davon, ob im übrigen ein Rechtsgrund für die Rückzahlung hinreichend dargelegt ist.

Auch aus dem Vortrag des Beklagten gegenüber dem Finanzamt lässt sich nicht herleiten, daß er diese Beträge darlehensweise vom Kläger erhalten hat.

- Verzicht auf eine Darlehensforderung über 150.000 DM

Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens über 150.000 DM, auf welches der Kläger nach seinem Vorbringen als Gegenleistung für die Übertragung des Geschäftsanteils verzichtet habe, ist nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlt jeglicher substantiierte Vortrag zu diesem Darlehen. Der Kläger stützt sich allein auf die Ablichtung eines vom 24.6.1996 datierenden Schreibens des Beklagten an die D Handelsbank, in welchem dieser mitteilt, daß der Kläger ihm in 1994 und 1995 in mehreren Raten 150.000 DM ausgezahlt habe und hierdurch sowie der Auszahlung des Restdarlehens durch die D Handelsbank "der Gesamtkauf erledigt" sei (Bl. 375). Unabhängig von der Frage, ob feststeht, daß das Schreiben vom Beklagten stammt, belegt es den Darlehensanspruch schon vom Text her nicht hinreichend.

- Rückführung des Darlehens der E-Bank durch die GbR

Aus der Rückführung des Darlehens des Beklagten bei der E-Bank durch die GbR durch Verrechnung mit den Mieten kann der Kläger ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht herleiten.

Dem steht schon entgegen, daß er dieses Zurückbehaltungsrecht erstmals in der Berufung geltend macht und die Voraussetzungen der §§ 531, 533 ZPO nicht vorliegen. Ferner fehlt es für das Zurückbehaltungsrecht an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche. Ein eventueller Ausgleichsanspruch steht der GbR, nicht dem Kläger zu. Schließlich ist der Anspruch auch der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt.

- hilfsweises Zurückbehaltungsrecht mit den durch Aufrechnung gegen die Kostenerstattungsansprüche nicht verbrauchten Forderungen

Schließlich besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die durch Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen nicht verbrauchten Forderungen. Denn solche Forderungen bzw. deren Inhaberschaft hat der Kläger aus den vom Landgericht und im Zusammenhang mit der eigenen Berufung des Klägers dargelegten Gründen nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen.

(5) Das mit dem Widerklageantrag verfolgte Ziel, dem Beklagten einen hälftigen Gesellschaftsanteil zu verschaffen, kann in der Entscheidung des Senats keinen Niederschlag finden.

Das Ziel wird vom Wortlaut des vom OLG Koblenz erlassenen Feststellungsurteils nicht gedeckt. Dort ist lediglich von dem Anteil die Rede, den der Beklagte mit dem notariellen Vertrag vom 12.6.1996 auf den Kläger übertragen hat, nicht hingegen von einem quotenmäßig bestimmten, insbesondere nicht einem hälftigen Anteil. Gleiches gilt für die Entscheidungsgründe des Urteils, die für die Interpretation des Tenors herangezogen werden könnten.

Ein hälftiger Anteil des Beklagten ist dem Übertragungsvertrag vom 12.6.1996 nicht zu entnehmen. Im Gegenteil findet sich dort auf S. 2 unter I. Ziff. 3 der Hinweis, hinsichtlich des Ladenlokals Nr. 3 bestehe eine Gesellschaftsbeteiligung des Beklagten zu ein Viertel und der zwischenzeitlich verstorbenen Frau C1 zu drei Viertel. Das lässt trotz der Regelung des § 722 Abs. 1 BGB Raum für Zweifel an einer hälftigen Beteiligung des Beklagten.

Dem behaupteten Treuhandvertrag ist eine Regelung der Beteiligung der Parteien an der Gesellschaft ebenfalls nicht zu entnehmen. Sie war für eine entsprechende Vereinbarung nicht erforderlich. Es reichte aus, daß der Beklagte dem Kläger den von ihm gehaltenen Anteil übertrug. Aus dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht ersehen, daß in dem Zusammenhang die Quote festgelegt wurde.

Die Frage, mit welchem Anteil der Beklagte an der GbR beteiligt wird, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung. Die Festlegung eines Quotenanteils ist für die Umsetzung des Feststellungsurteils nicht erforderlich.

Das vom Beklagten mit dem Widerklageantrag verfolgte Ziel einer hälftigen Beteiligung ist von der Zurückweisung der weitergehenden Berufung umfasst. Eine dahingehende Entscheidung ist unabhängig von der sich letztlich ergebenden Beteiligungsquote des Beklagten an der GbR alleine deshalb zu erlassen, weil das mit dem Widerklageantrag verfolgte Ziel, überhaupt eine Quote festzulegen, gegenüber der hier vorzunehmenden Umsetzung des Feststellungsurteils durch Erlass eines Leistungsurteils ein aliud darstellt. Mit welchem Anteil der Beklagte letztlich an der GbR beteiligt war, kann je nach der weiteren Entwicklung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen gesondert festgestellt werden.

bb) Dagegen hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Abweisung des mit der Stufenklage geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung sowie anschließend auf Zahlung wendet.

Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Bei diesem Ergebnis bleibt es, obwohl der Beklagte mit dem Anspruch auf Übertragung des Gesellschaftsanteils durchdringt.

(1) Der Beklagte verfolgt mit der Stufen-Widerklage das Ziel, gegen den Kläger einen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Dessen tragende Grundlage sieht er in einem rechtswidrigen, von ihm als Untreue eingestuften Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit Verfügungen über das Vermögen der GbR. Das ist ihm aufgrund des zu seinen Gunsten ergehenden Urteils auf die begehrte Übertragung des Gesellschaftsanteils verwehrt.

Ansprüche, die sich aus einem rechtswidrigen Verhalten des Klägers ergeben könnten, stünden alleine der Gesellschaft zu, die, wenn sie nicht ohnehin fortbestanden hat, jedenfalls mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils über die Fiktion des § 894 ZPO neu entsteht. Ansprüche auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen sind Gesellschaftsvermögen (vgl. Palandt § 705, Rn. 29; Prütting, § 705, Rn. 27; als selbstverständlich hiervon ausgehend BGH, NJW 2000, S. 505 <506>). Sie können von einzelnen Gesellschaftern nicht im eigenen Namen für sich selbst, sondern allenfalls nach den Regeln der actio pro socio für die Gesellschaft geltend gemacht werden (BGH aaO.). Hiernach steht dem Beklagten der Zahlungsanspruch auch dann nicht zu, wenn man von der Existenz einer GbR erst ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausgeht. Denn er verhält sich treuwidrig, wenn er auf der einen Seite das vorrangige Ziel verfolgt, seinen Gesellschaftsanteil zurück zu erwerben, er auf der anderen Seite aber vorab Ansprüche geltend macht, die ihm in eigener Person nur dann zustehen können, wenn eine Gesellschaft nicht besteht.

Aus den Rechtskraftwirkungen des voraufgegangenen Feststellungsurteils sind anderweitige Folgen nicht abzuleiten, da die im Entstehen begriffene Gesellschafterstellung des Beklagten für die Verneinung eines Leistungsanspruchs gerade die Grundlage ist.

(2) Daneben scheitert die Leistungsklage auch aus weiteren Gründen.

Materiellrechtliche Grundlage des Leistungsanspruchs kann nach dem Sach- und Streitstand lediglich ein bei Übertragung des Geschäftsanteils vereinbartes Treuhandverhältnis sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung des Treuhandverhältnisses liegt beim Beklagten, soweit er hierauf Ansprüche stützt. Wie bereits oben dargelegt, steht ein solches Treuhandverhältnis im vorliegenden Verfahren nicht fest.

Das Bestehen eines Treuhandverhältnisses ist - wie der Senat bereits im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat - durch das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht festgestellt. Die Begründung des OLG Koblenz für den Rückübertragungsanspruch, nämlich das Bestehen eines Treuhandverhältnisses, erwächst nicht in Rechtskraft. Die Rechtskraft der Feststellung, daß ein bestimmter Anspruch besteht, erstreckt sich nicht auf den Entstehungsgrund des festgestellten Anspruchs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden für die auf arglistige Täuschung gestützte Feststellung, daß ein Pachtverhältnis durch Anfechtung aufgelöst ist (BGH NJW-RR 1988, 199, 200; ebenso Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322 Rn. 8). Es gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Annahme des Treuhandverhältnisses lediglich die Grundlage des festgestellten Anspruchs auf Rückübertragung ist.

Zusätzlich hat der Senat bereits im Beschluss vom 11.5.2006 20 W 12/06 darauf abgestellt, daß der Vortrag des Beklagten zu den vermeintlichen Schadensersatzansprüchen zu pauschal ist und rechtserhebliche Feststellungen nicht zulässt. Dem ist der Beklagte nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten.

(3) Die Unbegründetheit der noch unbeziffert erhobenen Leistungsklage führt zur Abweisung der gesamten Stufenklage.

Wenn ein Leistungsanspruch nicht besteht, kommt ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung mit dem Ziel, die Bezifferung des Leistungsanspruchs zu ermöglichen, nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 1982, S. 235; 2002, S. 71). Ein Auskunftsanspruch unabhängig von dem verfolgten Leistungsziel wird vom Beklagten nicht geltend gemacht.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Höhe der von den Parteien betreffend die Verurteilung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils zu erbringende Sicherheitsleistungen orientiert sich am jeweiligen wirtschaftlichen Interesse des Gegners. Ausgangspunkt sind die sich aus § 895 ZPO ergebenden Wirkungen des Urteils, die der Kläger durch Sicherheitsleistung abwenden kann (vgl. Zöller, § 895, Rn. 1 a.E.). Zu schützen ist durch die vom Kläger zu leistende Sicherheit das Interesse des Beklagten daran, daß über die Immobilien der GbR, als deren Eigentümer der Kläger im Grundbuch eingetragen ist, keine für die GbR nachteiligen Verfügungen getroffen werden. Das gilt jedenfalls für die Gewerbeeinheit, deren Mieter anfangs die E-Bank war. Insoweit erscheint eine Sicherheitsleistung von 200.000 € angemessen. Hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weitergehender Sicherheit sind nicht vorhanden. Für den umgekehrten Fall einer Sicherheitsleistung durch den Beklagten kommt es alleine auf das Interesse des Klägers an, im Lichte des vorliegenden Urteils einer für seine Rechtsposition nachteiligen Eintragung in das Grundbuch zu entgehen. Dieses Interesse ist als verhältnismäßig gering einzustufen, so daß die festgesetzte Sicherheit von 10.000 € ausreicht.

Was die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen angeht, ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO eine Sicherheit für den Fall zu leisten, daß der Beklagte die Zwangsvollstreckung im Umfang der Aufhebung trotz des vorliegenden Urteils betreiben will. Die Entscheidung muss insoweit den gleichsam umgekehrten Parteirollen Rechnung tragen. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Entscheidung wird damit gegenstandslos.

Im übrigen geltend die allgemeinen Regeln für die Vollstreckbarkeitsentscheidung.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Für die Entscheidung kommt es in allen erheblichen Punkten letzten Endes nur auf die tatsächlichen Besonderheiten des Falles an.

V.

Der Streitwert für die Berufung wird wie folgt festgesetzt:

1. Berufung des Klägers: 44.246,46 €

2. Berufung des Beklagten:

a) betreffend die Klage: 4.524,94 €

b) betreffend die Widerklage:

Rückübertragung: 250.000,00 €

Stufenklage: 50.000,00 €

Gesamtwert: 348.771,40 €

Ende der Entscheidung

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