Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 23 WLw 5/03
Rechtsgebiete: HöfeO, GBO, BGB, LwVG


Vorschriften:

HöfeO § 4
HöfeO § 5
HöfeO § 5 Satz 1
HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1
HöfeO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HöfeO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HöfeO § 7 Abs. 2 Satz 1
HöfeO § 7 Abs. 2 Satz 2
HöfeO § 16
HöfeO § 16 Abs. 1
GBO § 35
BGB § 242
LwVG § 22 Abs. 1
LwVG § 44 Abs. 1
LwVG § 45 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In der Landwirtschaftssache

hat der 23. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hahn, die Richter am Oberlandesgericht Müller und Dr. Küpper sowie die ehrenamtlichen Richter Angstmann und Baumeister am 3.6.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6.3.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Aachen vom 16.2.2003 (77 Lw 20/02) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt zum einen die Feststellung, dass er Hoferbe des Hofes - eingetragen im Grundbuch von X des Amtsgerichts Aachen Blatt ###1 - seines am 7.9.1994 verstorbenen Vaters geworden sei. Zum anderen beantragt er die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (Erbscheines). Der damals noch nicht in die Höferolle eingetragene landwirtschaftliche Betrieb wurde dem Antragsteller durch Pachtvertrag vom 1.3.1979 von dem Erblasser und der Antragsgegnerin - der Mutter des Antragsgegners - verpachtet. Das Pachtverhältnis war auf 11 Jahre und 8 Monate bis zum 31.10.1990 befristet, wurde nach Ablauf dieses Zeitraumes aber fortgesetzt. Durch notariellen Erbvertrag vom 8.5.1984 setzten sich der Erblasser und die Antragsgegnerin gegenseitig zum alleinigen unbeschränkten Erben ein (II. des Erbvertrages). Für den Fall des Todes des Überlebenden oder des gleichzeitigen Versterbens setzten sie im Wege einer einseitigen Verfügung von Todes wegen, die jederzeit auch nach dem Tode des Erstversterbenden sollte geändert und aufgehoben werden können, den Antragsteller - ihren einzigen Sohn - als Erben ein (III. des Erbvertrages). Am 16.9.1988 wurde in das Grundbuch von X Blatt ###1 von Amts wegen ein Hofvermerk eingetragen, wonach dieser Grundbesitz mit dem im Grundbuch von X Blatt ###2 und dem dort Blatt ###3 eingetragenen Miteigentumsanteil einen Hof gemäß der Höfeordnung bilde. Am 29.8.1995 wurde die Antragsgegnerin als Eigentümerin aufgrund Erbfolge ins Grundbuch eingetragen.

Der Antragsteller hat seine Anträge damit begründet, dass die Nachfolgeregelung gegen § 16 HöfeO verstoße, wonach der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen könne. Es bleibe bei den Grundregeln der HöfeO, so dass er - der Antragsteller - gem. §§ 4, 5 HöfeO Hoferbe geworden sei. Hinzu komme, dass er den Hof seit 1979 allein bewirtschafte. Er sei derjenige unter den Miterben, der im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO berufen sei.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses als unzulässig verworfen. Neben dem Antrag auf Feststellung der Hoferbeneigenschaft bestehe für die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses kein Rechtsschutzbedürfnis; das Feststellungsverfahren sei das mit den größeren Rechtswirkungen ausgestattete Verfahren und gehe dem Erbscheins- und Hoffolgezeugnisverfahren vor. Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Der aufgrund des Erbvertrages ausgestellte Erbschein, der die Antragsgegnerin als Alleinerbin des Hofes ausweise, sei richtig. Der Erbvertrag verstoße nicht gegen § 5 oder § 16 Abs. 1 HöfeO. Die gesetzliche Ordnung stehe gemäß § 5 Satz 1 HöfeO unter dem Vorbehalt einer anderen Bestimmung. Die Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Hoferben sei zulässig.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Diese begründet er hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses damit, dass ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb bestehe, weil nach § 35 GBO der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden könne. Der Feststellungsantrag sei begründet. Der Erbvertrag beinhalte lediglich eine allgemeine Erbfolge, nicht eine Sondererbsukzession bezüglich des Hofes. Hinzu komme, dass die Hofstelle erst am 16.9.1988 begründet worden sei. Der Erbvertrag könne sich daher nicht auf diese Hofstelle beziehen. Hinzu komme, dass er den Hof seit 1979 alleine bewirtschafte, während die Antragsgegnerin hierzu nicht in der Lage sei. Der Erblasser habe ihm den Hof unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO übertragen. Deshalb sei auch dann, wenn man die allgemeine Erbeinsetzung der Antragsgegnerin aus dem notariellen Erbvertrag von 1984 auf die Hofstelle anwende, die Bestimmung der Antragsgegnerin als Erbnachfolgerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 HöfeO unwirksam. Außerdem scheitere eine Bestimmung der Antragsgegnerin als Hoferbin daran, dass sie nicht wirtschaftsfähig sei; § 7 Abs. 1 setze ausdrücklich einen wirtschaftsfähigen Ehegatten voraus.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Hinsichtlich des Feststellungsverfahrens handelt es sich um eine sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 LwVG, die rechtzeitig eingelegt worden ist. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses findet die einfache Beschwerde nach §§ 9 LwVG, 19 FGG, 18 Abs. 2 HöfeO i.V.m. § 2 des Ausführungsgesetzes NW vom 20.12.1960 statt (vgl. etwa Senat AgrarR 1990, 112; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 18 Rdn. 62, 47).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

a) Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses als unzulässig verworfen. Werden Hoffolgezeugnis und Feststellung des Hoferben (§ 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO) gleichzeitig beantragt, so geht die Entscheidung im Feststellungsverfahren als die stärkere und mit den größeren Rechtswirkungen ausgestattete vor (OLG Celle RdL 1955, 143; NdsRpfl 1972, 214; OLG Hamm RdL 1954, 110; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 18 Rdn. 42 und 45; Wöhrmann/Stöcker § 18 Rdn. 27; v. Jeinsen in: Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 18 Rdn. 14). Der rechtskräftige Feststellungsbeschluss gem. § 11 HöfeVfO ersetzt auch unter dem Gesichtspunkt des § 35 GBO ein Hoffolgezeugnis (OLG Celle a.a.O.; RdL 1962, 158, 159; v. Jeinsen a.aO.).

b) Der Antrag auf Feststellung als Hoferbe ist unbegründet.

Aufgrund des Erbvertrages vom 8.5.1984 ist die Antragsgegnerin Alleinerbin und damit auch Erbin hinsichtlich des Hofes geworden. Es ist davon auszugehen, dass der landwirtschaftliche Betrieb zum damaligen Zeitpunkt noch kein Hof im Sinne der HöfeO war. Der Hofvermerk ist erst am 16.9.1988 ins Grundbuch eingetragen worden. Unstreitig ist dies nicht auf Antrag des Erblassers, sondern von Amts wegen erfolgt. Entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist anzunehmen, dass der Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Besitzung im Jahre 1988 die damals geltende Grenze von 20.000 DM erreicht hatte, so dass sie nach § 1 Abs. 1 HöfeO Hof kraft Gesetzes geworden war. In diesem Fall teilt das Finanzamt den Wirtschaftswert des Betriebes dem Landwirtschaftsgericht mit (§ 3 a HöfeVfO), welches dann das Grundbuchamt von Amts wegen um Eintragung eines Hofvermerks ersucht (§ 3 HöfeVfO). Da keine abweichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist danach zugrundezulegen, dass die landwirtschaftliche Besitzung erst nach Abschluss des Erbvertrags zum Hof geworden ist.

Die Bindungswirkung des Erbvertrages ( § 2289 BGB) hinderte nicht die Entstehung der Hofeigenschaft kraft Gesetzes (Senat AgrarR 1990, 112; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 1 Rdn. 45 a.E.). Für die Vererbung galten somit die Grundsätze der HöfeO. Insbesondere unterlag der Hof nunmehr dem Sondererbrecht nach § 4 HöfeO. Das ändert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin durch den Erbvertrag umfassend und damit auch hinsichtlich des Hofes zur Alleinerbin bestimmt worden ist. Durch die Entstehung der Hofeigenschaft kraft Gesetzes ist das Hofvermögen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht in der Weise aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert worden, dass jetzt mangels einer nochmaligen Hoferbenbestimmung die gesetzliche Hoferbenordnung nach § 5 HöfeO eingriffe. Die Regelung in dem Erbvertrag galt als derartige, nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO vorgenommene Bestimmung mit der Wirkung fort, dass die Antragsgegnerin als Ehegattin Hoferbin geworden ist (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 1 Rdn. 45 a.E.; Senat AgrarR 1990, 112). Der vom Antragsteller erhobene Einwand, die Antragsgegnerin sei nicht wirtschaftsfähig und scheide daher als Hoferbin aus, ist schon deshalb unbegründet, weil die Bestimmung des Ehegatten zum Hoferben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO nicht der Schranke der Wirtschaftsfähigkeit unterliegt (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 7 Rdn. 10; Wöhrmann/Stöcker § 7 Rdn. 29). In der Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin liegt zudem keine Ausschließung der Erbfolge kraft Höferechtes nach § 4 HöfeO, so dass der Hinweis des Antragstellers auf § 16 HöfeO ins Leere geht.

Fraglich kann folglich nur sein, ob die Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin nach § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam ist, weil der Erblasser dem Antragsteller die Bewirtschaftung des Hofes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO auf Dauer übertragen hat. Ob das Merkmal "auf Dauer" (dazu BGHZ 77, 384 = NJW 1980, 2582) schon zum Zeitpunkt der Verpachtung im Jahre 1979 erfüllt war, erscheint auch nach dem auf den Hinweis des Senates vom 2.5.2003 (Bl. 52) erfolgten Vortrag zumindest zweifelhaft. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung. Eine Übertragung des Hofes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO kann erst erfolgen, wenn die landwirtschaftliche Besitzung Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO erlangt hat. Die vorherige Übertragung erfolgt im höferechtlich freien Raum und kann keine höferechtliche Verbindlichkeit erlangen. Höferechtliche Bindungswirkung können nur Maßnahmen entfalten, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden. Da der Erbvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen worden war, stand dessen Bindungswirkung nach § 2289 BGB einer abweichenden Hoferbenbestimmung, sei es durch Verfügung von Todes wegen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 7 Rdn. 24; Wöhrmann/Stöcker § 7 Rdn. 21) oder durch einen Übergabevertrag nach § 17 HöfeO (BGH MDR 1963, 956 = LM Nr. 26 zu § 7 HöfeO; BGHZ 101, 57, 62 = NJW 1988, 710 = AgrarR 1987, 222; Wöhrmann/Stöcker § 17 Rdn. 30), entgegen. Die Bindungswirkung greift gleichermaßen gegenüber einer nachträglich erfolgten Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO durch. Da die Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin mit den Grundsätzen der HöfeO vereinbar ist, wird die bindende Wirkung des Erbvertrages auch nicht aus höferechtlichen Gesichtspunkten durchbrochen (dazu BGH MDR 1963, 956)

Aus § 7 Abs. 2 HöfeO ergibt sich nichts anderes. Danach ist nur eine nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben unwirksam. Diese Vorschrift ist nach ganz h.M. auf den vorliegenden Fall, dass die Überlassung nach der abweichenden Hoferbenbestimmung erfolgt, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 1371 = RdL 2002, 243 = AgrarR 2003, 20 = NdsRpfl 2002, 360 mit umfassenden Nachw.). Soweit Wöhrmann/Stöcker (a.a.O. § 7 Rdn. 49) die gegenteilige Auffassung vertreten, betrifft dies nicht die Fälle der Bindung durch entgegenstehenden Erbvertrag oder wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (vgl. a.a.O. § 7 Rdn. 46 und 49).

In der späteren Fortsetzung des Pachtverhältnisses lag auch keine Aufhebung der erbvertraglichen Verfügung. Dazu hätte es eines notariellen Aufhebungsvertrages zwischen dem Erblasser und der Antragsgegnerin bedurft ( §§ 2290, 2276 BGB). Dafür ist nichts ersichtlich.

Eine Hoferbenstellung des Antragstellers lässt sich nicht nach den Grundsätzen über die formlose Hofübergabe unter Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze des § 242 BGB begründen (dazu OLG Oldenburg a.a.O. m.w.N.). Danach ist erforderlich, dass der Erblasser durch einen formunwirksamen Hofübertragungsvertrag, -vorvertrag, Erbvertrag oder durch sein tatsächliches Verhalten, etwa durch eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung des Betroffenen auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem Betroffenen erweckt hat, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hat und die tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluss hiervon für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden (OLG Oldenburg a.a.O., ferner Lange/Wulff/Lüdtke-Hendjery § 7 Rdn. 18 ff.). Dafür ist außer der Tatsache, dass der Antragsteller den Hof seit 1979 bewirtschaftet, nichts vorgetragen. Das genügt nicht. Dabei ist zu berücksichtigten, dass diese Grundsätze nur eingreifen, wenn ein "Hof" im Sinne der HöfeO vorliegt (BGHZ 47, 184, 186 ff.; BGHZ 87, 237 = NJW 1983, 2504; BGHZ 119, 387 = NJW 1993, 267, 268). Von Bedeutung sind deshalb erst die Umstände, die nach Entstehung der Höfeeigenschaft eingetreten sind. Ab diesem Zeitpunkt wird indes in erheblichem Umfang kein zusätzliches Vertrauen in die Erlangung der Hoferbenstellung hervorgerufen worden sein. Hinzu kommt, dass wegen der Bindungswirkung des Erbvertrages die berechtigten Belange der Antragsgegnerin ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen sind. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller enterbt hätte oder dies beabsichtigt. Von daher lässt sich noch nicht einmal feststellen, dass der Antragsteller den Hof als etwaige Existenzgrundlage verlieren wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs.1 LwVG.

Geschäftswert: 78.125,40 € (das Vierfache des letzten Einheitswerts von 38.200,-- DM; § 20 HöfeVfO i.V.m. § 19 Abs. 4 KostO)

Ende der Entscheidung

Zurück