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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 25 UF 154/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, KostO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 621 Nr. 1
ZPO § 621 Nr. 2
ZPO § 621 e
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
KostO § 30 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

25 UF 154/99 315 F 162/98 AG Köln

In der Familiensache

betreffend das Sorgerecht der minderjährigen Kinder

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder sowie die Richter am Oberlandesgericht Wolf und Blank

am 31.08.1999 beschlossen:

Tenor:

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Verfahrensbeteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 2) vom 14. Juli 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 23. Juni 1999 (Bl. 84 - 88 GA) - 315 F 162/98 - wird auf Kosten des Verfahrensbeteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 zulässige befristete Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat wegen der Einzelheiten verweist, hat das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss der Verfahrensbeteiligten zu 1) das alleinige elterliche Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) übertragen und ein Umgangsrecht des Verfahrensbeteiligten zu 2) mit seinen Kindern für die Dauer von 18 Monaten ausgeschlossen, weil dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dem Antrag der

Verfahrensbeteiligten zu 1) in vorliegendem Sorgerechtsverfahren war daher - wie vom Amtsgericht erkannt - zu entsprechen.

Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen des Verfahrensbeteiligten zu 2) ist den zutreffenden amtsgerichtlichen Ausführungen nur folgendes hinzuzufügen.

Auch das Beschwerdevorbringen hat die dringende Besorgnis nicht entkräftet, dass der Antragsgegner (Verfahrensbeteiligter zu 2)) sein Umgangsrecht dazu mißbraucht, die beiden gemeinsamen Kinder der Kindesmutter (Antragstellerin und Verfahrensbeteiligte zu 1)) zu entziehen. Gerade im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Verfahrensbeteiligten zu 2) ist dies zu befürchten. Denn in seinem gesamten Vortrag bringt der Verfahrensbeteiligte zu 2) zum Ausdruck, dass er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau (Verfahrensbeteiligte zu 1)) in keiner Weise für fähig hält, die gemeinsamen Kinder zu betreuen und zu erziehen. Das fängt damit an, dass er der Antragstellerin (Verfahrensbeteiligte zu 1)) vorwirft, sie vernachlässige den Haushalt und könne nicht für eine richtige Ernährung der Kinder sorgen. Darüber hinaus wirft er ihr vor, sie verweigere grundlos den Kontakt zu ihm.

Der Senat hält es für ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Vorwurf des Verfahrensbeteiligten zu 2), seine Ehefrau, die Verfahrensbeteiligte zu 1), sei nicht in der Lage den Haushalt ordnungsgemäß zu führen und die gemeinsamen Kinder zu betreuen, nicht zutrifft. Insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen Kaminski und Heinz des Frauenhauses, in dem die Verfahrensbeteiligte zu 1) mit ihren Kindern aufhältig ist, ergibt gegenteiliges. Darüber hinaus hat die Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt K., Frau S.-W. in ihrer mündlichen Anhörung im Termin am 28. April 1999 (Bl. 63 GA) durchaus die Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten zu 1) in vollem Umfang bejaht. Der Senat

hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherungen sowie der Bekundung der Sachbearbeiterin des Jugendamtes zu zweifeln.

Erweist sich also der Vortrag des Verfahrensbeteiligten zu 2) hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit seiner Ehefrau, der Verfahrenbeteiligten zu 1), und deren Geeignetheit zur Haushaltsführung als unzutreffend, so ist auch der übrige Vortrag des Verfahrensbeteiligten zu 2) in einem anderen Lichte zu sehen. Die Verfahrensbeteiligte zu 1) scheint gerade nicht die Person zu sein, die grundlos die Familie im Stich gelassen hat. Gerade im Hinblick auf die Herkunft und die Erziehung der Verfahrensbeteiligten zu 1) muss es nach Überzeugung des Senates schon schwerwiegende Gründe geben, die die Verfahrensbeteiligte zu 1) dazu veranlasst hat, ihren Ehemann, den Verfahrensbeteiligten zu 2), zu verlassen. Die Verfahrensbeteiligte zu 1) wußte, dass sie damit erheblich Schwierigkeiten auf sich nahm und sich weitgehend isolierte. Nahm sie dies alles auf sich, so muss ihre Not sehr groß gewesen sein.

Andererseits trifft es den Verfahrensbeteiligten zu 2), wie sein Verhalten zeigt, schwer, dass verlassen worden ist.

Das die Kinder der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) unter dieser familiären Ausnahmesituation stark gelitten haben, zeigt sich an deren Verhalten gegenüber dritten. Sowohl aus der eidesstattlichen Versicherung der vorbenannten Mitarbeiterinnen des Frauenhauses sowie der mündlichen Erläuterung der Mitarbeiterin des Jugendamtes wie auch aufgrund des Eindruckes des Amtsrichters ist der Senat der Überzeugung, dass zum Wohle des Kindes die Situation dahin befriedet werden muss, dass zunächst der Verfahrensbeteiligte zu 2) die restliche Familie in Ruhe lässt. Dies kann nur dadurch gewährleistet werden, dass für eine Übergangszeit jeglicher Kontakt des Verfahrensbeteiligten zu 2) zu seiner Familie - auch zu seinen Kindern - ausgeschlossen wird. Man wird abwarten müssen, wie sich in den nächsten 1 1/2 Jahren die Situation entwickelt.

Eine weniger einschneidende Maßnahme erschien dem Senat nicht möglich, da sich derzeit keine geeigneten Personen finden, die einen Kontakt des Verfahrensbeteiligten zu 2) mit seinen Kindern begleiten wollen. Dies mag in der religiös-politischen Einstellung des Verfahrensbeteiligten zu 2) begründet sein. Gleichwohl hat der Senat diese nicht zu entscheidenden Grundlage für seine Entscheidung gemacht. Entscheidend für den Senat war seine Überzeugung, dass derzeit die Kinder allein bei ihrer Mutter, der Verfahrensbeteiligten zu 1), gut aufgehoben sind und der Verfahrensbeteiligte zu 2) auch im Interesse seiner eigenen Kinder zunächst eine Befriedung der Situation abzuwarten hat, um dann in beruhigter Atmosphäre möglicherweise wieder Kontakt zu seinen Kindern zu finden. Bei der derzeitigen Situation kann jedenfalls, wollte man dem Verfahrensbeteiligten zu 2) ein Besuchsrecht einräumen, eine Gefährdung des Kindes wurde es nicht ausgeschlossen werden. Allein dies spricht aber schon dafür, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die Verfahrensbeteiligte zu 1) das alleinige Sorgerecht erhält und für die nächsten 1 1/2 Jahre ein Besuchsrecht des Verfahrensbeteiligten zu 2) ausgeschlossen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Beschwerdewert 5.000,00 DM (§ 30 Abs. 3 KostO). Die Beschwerde erstreckt sich lediglich auf die Regelung des Umgangsrechtes bezüglich der beiden Kinder.



Ende der Entscheidung

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