Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 25 WF 108/99
Rechtsgebiete: ZPO, SGB VIII (KJHG), BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
SGB VIII (KJHG) § 59
SGB VIII (KJHG) § 60
BGB § 780
BGB § 781
BGB § 1615 e
Abänderbarkeit von Jugendamtsurkunden

1. § 323 Abs. 4 ZPO findet auf vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärungen zur Zahlung von Unterhalt entsprechende Anwendung.

2. § 33 Abs. 1, 2 und 3 ZPO finden auf derartige Jugendamtsurkunden keine Anwendung.

3. Die Abänderbarkeit von vor dem Jugendamt abgegebenen Verpflichtungserklärungen richtet sich nach materiellen Recht.

4. Zur rechtlichen Qualifizierung einer solchen Jugendamtsurkunde

5. Eine vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärung ist auch dann einer Abänderung zugänglich, wenn der Ver- pflichtete sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde als auch bei Erhebung der Abänderungsklage leistungsfähig ist, er aber zwischenzeitlich leistungsfähig gewesen ist.


25 WF 108/99 33 F 150/99 Amtsgericht Leverkusen

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Familiensache

hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln

am 31. August 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der seinen Prozeßkostenhilfeantrag zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 31. Mai 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen mit der Maßgabe zurückverwiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.

Gründe:

I.

Der Kläger ist der nichteheliche Vater des Beklagten. Er erkannte seine Vaterschaft unmittelbar nach der Geburt des Beklagten vor dem Jugendamt H-H an und verpflichtete sich in einer Urkunde des Jugendamtes H-H vom 30. November 1995 - H/JA 31 - Urkundenregister Nr. 560/1995 -, dem Kinde in Anpassung an die Regelbedarfsverordnung 1995 vom 1. Januar 1996 an den Regelunterhalt abzüglich zur Hälfte anzurechnender Sozialleistungen in einer Höhe von 249 DM monatlich, vom 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in Höhe von 324 DM, sowie vom 13. Lebensjahr bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 402 DM zu zahlen. Ferner unterwarf er sich wegen dieser Beträge der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Der Kläger war seinerzeit Student und auf Grund seines geringen Einkommens leistungsunfähig. In der Hoffnung, daß er sein Studium bald würde beenden können, um dann ausreichend Geld zur Befriedigung der Unterhaltsverpflichtungen zu verdienen, hatte er sich zu der vorgenannten Unterhaltsleistung verpflichtet. Der Kläger beendete sein Studium der Ozeanografie im Jahre 1997 und war ab dem 1. 4. 1997 erwerbstätig, wobei sein Nettoeinkommen ca. 2. 200 DM betrug. Nach Beendigung der befristeten Arbeitsverhältnisse am 3.7.1998 war der Kläger zunächst arbeitslos. Seit Oktober 1998 besucht er eine Umschulungsmaßnahme zur Umschulung als Netzwerkprogrammierer, die voraussichtlich bis September 1999 andauern wird. Während der Umschulungsmaßnahme erhält der Kläger ein Unterhaltsgeld in Höhe von 1. 228,80 DM monatlich.

Der Kläger hat Abänderungsklage erhoben mit dem Ziel, ab dem 3. 7. 1998 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat seinen Antrag, ihm für diese Rechtsverfolgung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, durch Beschluß vom 31. Mai 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, seine finanzielle Situation habe sich nicht geändert, weil er zum Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde sogar ein noch geringeres Einkommen gehabt habe als jetzt. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Klägers hat das Familiengericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II.

Die gem. §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung kann die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätten sich seit der Errichtung der Urkunde nicht geändert.

Der Kläger hat eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO erhoben. Dieses ist die richtige Klageart, wenn ein auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen lautender Titel an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt werden soll, weil sich die für die Verpflichtung zur Leistung maßgeblichen Umständen verändert haben.

Bei dem im vorliegenden Fall abzuändernden Titel handelt es sich um eine vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärung gem. §§ 59 Abs. 1 Nr. 4, 60 SGB VIII (KJHG). Derartige Titel werden notariellen Urkunden gleichgestellt, so daß auf diese gem. § 323 Abs. 4 ZPO die Vorschriften der Abänderungsklage entsprechende Anwendung finden (vgl. BGH NJW 1985, 64 = FamRZ 1984, 997; OLG Dresden FamRZ 1998, 767; Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 323 Rn. 78).

Allerdings entspricht es der herrschenden, vom Senat geteilten Auffassung, daß die restriktiven Vorschriften des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO auf derartige Titel keine Anwendung finden (vgl. BGH NJW 1983, 230; BGH NJW 1985, 64 = FamRZ 1984, 997; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. § 323 Rn. 45). Auch müssen die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sein (vgl. BGH NJW 1986, 2054; OLG Hamm FamRZ 1999, 794; Baumbach/Hartmann aaO Rn.73). Die Frage der Abänderbarkeit eines solchen Titels richtet sich - ebenso wie bei einem Prozeßvergleich - vielmehr nach dem materiellen Recht. Für Prozeßvergleiche ist es daher anerkannt, daß sich die Frage der Abänderung nach den Grundsätzen des Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage richtet (vgl. BGH NJW 1995, 1892; Musielak, ZPO, § 323 Rn. 48).

Ob dies auch für die Jugendamtsurkunden gilt (so OLG Hamm FamRZ 1999, 794; Wendl § 8 Rn 157), erscheint zweifelhaft. So wird die Auffassung vertreten, die Grundsätze über das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten nicht auf einseitige Rechtsgeschäfte Anwendung finden (BGH NJW 1993, 850; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. § 242 Rn. 114; a.A. Staudinger/Schmidt, BGB, 1995, § 242 BGB Rn. 1111; Alff in: BGB-RGRK, BGB, 12. Aufl. § 242 Rn. 56; differenzierend: Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 242 BGB Rn. 568). Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt werden aber nach einer weitverbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als deklaratorisches bzw. bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen (vgl. BGHZ 1, 181, 183; BGHZ 17, 252, 256; LG Berlin FamRZ 1970, 144, 145; Staudinger/Eichenhofer BGB, 1997, § 1615e Rn. 17; Steffen in : BGB-BGRK aaO § 780 Rn. 20; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. § 47 VI 3; Odersky, Nichtehelichengesetz, 4. Aufl. § 1615e BGB Anm. II 3 e). Nach zutreffender Auffassung handelt sich dabei jedenfalls, von Ausnahmen abgesehen, nicht um eine vertragliche Unterhaltsregelung gem. § 1615e BGB a.F. (KG NJW 1971, 434; LG Berlin FamRZ 1970, 144; Staudinger/Eichenhofer aaO Rn. 17; Mutschler in: BGB-RGRK § 1615e Rn. 4; § Odersky aaO), zumal das Jugendamt bei diesem Rechtsgeschäft nicht als Vertreter des Kindes handelt, sondern als öffentlicher Sachwalter der Kindesinteressen (vgl. Staudinger/Eichenhofer aaO Rn. 18).

Die Rechtsnatur des gesetzlich nicht geregelten deklaratorischen bzw. bestätigenden Schuldanerkenntnisses wiederum wird nicht einheitlich beurteilt. Während es sich dabei nach einer Auffassung um einen kausalen Feststellungsvertrag handeln soll, wird es andererseits als kausales Anerkenntnis ohne Vertragscharakter angesehen (vgl. Steffen in: BGB-RGRK § 780 Rn. 7; Hüffer in: Münchener Kommentar zum BGB § 780 Rn. 3 f, jew. m.w.N.). Welcher der vorgenannten Auffassung zu folgen ist, kann für den vorliegenden Fall ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich bei derartigen Jugendamtsurkunden tatsächlich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, oder ob diese Verpflichtung nicht nur zur bloßen Titelschaffung und Beweiserleichterung dient, so daß es keinerlei Bindungswirkung entfaltet (so Staudinger/Eichenhofer aaO § 1615e Rn. 19; Odersky aaO § 1615e Anm. 3 e; Göppinger aaO § 47 VI 2). Selbst wenn man die Jugendamtsurkunde als deklaratorisches Schuldanerkenntnis und dieses wiederum als einseitiges Rechtsgeschäft ansieht, kann dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, daß dem Kläger die Geltendmachung seiner derzeitigen Leistungsunfähigkeit verwehrt wird. Dies ergibt sich aus folgendem:

Die Wirkungen eines - insoweit unterstellten - deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hängen letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Generell liegen sie darin, daß der Schuldner diejenigen Einwendungen nicht mehr geltend machen kann, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte bzw. mit denen er rechnen konnte (vgl. BGH NJW 1973, 620; Steffen in: BGB-RGRK § 780 Rn. 9 m.w.N.). Der Kläger war bei der Errichtung der Urkunde Student. Aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse, die ihm auch bekannt waren, war er hinsichtlich des Kindesunterhalts damals nicht leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB. Die gleichwohl erfolgte Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts in Höhe von 249 DM monatlich geschah unstreitig auf dem Hintergrund, dass er mit dem baldigen Abschluß des Examens und der sich daran anschließenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechnete, aufgrund derer er dann zur Zahlung des Kindesunterhalts fähig - und insoweit auch verpflichtet - war. Diese Vorstellungen haben sich - wenn auch mit etwas zeitlicher Verzögerung - verwirklicht. Nach gut einem Jahr der Leistungsfähigkeit hat der Kläger dann aber seinen Arbeitsplatz verloren, so dass er - bislang unstreitig - unter Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosen- bzw. später Umschulungsgeldes tatsächlich leistungsunfähig geworden ist. Nichts spricht dafür, daß seine damalige Verpflichtungserklärung dahingehend verstanden werden könnte oder auch nur verstanden worden ist, daß er, weil er im Zeitpunkt der Erklärung leistungsunfähig war, den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit auch nach zwischenzeitlich eingetretener längerer Leistungsfähigkeit nie wieder solle geltend machen können bzw. wollen.

Da sich die Abänderbarkeit des vorliegenden Titels bereits aus den vorgenannten Gründen ergibt, kann der Senat die Frage offenlassen, ob nicht auf Jugendamtsurkunden - wenn man sie als einseitige Rechtsgeschäfte ansieht - dennoch die Grundsätze des Fehlens bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wenigstens entsprechend Anwendung finden müssen, wenn nur dadurch eine Ungleichbehandlung von Schuldnern, die sich in einer Jugendamtsurkunde - und damit auch und gerade im Interesse des Kindes in einer schnellen und kostengünstigen Weise - zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet haben, gegenüber denjenigen Schuldnern vermieden werden kann, die sich zu einer entsprechenden Leistung in einem Prozeßvergleich verpflichtet haben. Es wäre wohl mit den Grundsätzen von Treu und Glauben kaum vereinbar, dass ein Schuldner allein durch die Art der freiwilligen Verpflichtung mit zukünftigen Einwendungen ausgeschlossen wird.

Da der Kläger eine Abänderung des Titels nicht für eine Zeit begehrt, in der seine bei Errichtung der Urkunde vorhandene Leistungsunfähigkeit - ohne zwischenzeitlich eingetretene Leistungsfähigkeit - unverändert fortbestand, bedurfte es keiner Entscheidung der Frage, ob er auch mit einem solchen Einwand gehört werden könnte, und ob ein derartiger Einwand mit einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO, einer negativen Feststellungsklage, einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO oder einer Unterlassungsklage gem. § 826 BGB geltend zu machen wäre.

Auf die Beschwerde des Klägers war daher der den Prozeßkostenhilfeantrag zurückweisende Beschluss des Familiengerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit die weiteren für die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung maßgeblichen Umstände - ausreichendes Bemühen um eine andere Arbeitsstelle nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. Notwendigkeit der Umschulung - geprüft werden können.

ZPO § 323; SGB VIII (KJHG) § 59, 60; BGB § 780 , 781, 1615 e a.F.

Ende der Entscheidung

Zurück