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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.10.1999
Aktenzeichen: 3 Ws 1/99
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 411 Abs. 1
StPO § 410 Abs. 1
StPO § 37 Abs. 2
StPO § 37
ZPO § 181
ZPO § 182
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ws 1/99 BSch 16 Js 325/98 StA Duisburg 18 Cs 32/99 AG Duisburg-Ruhrort

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Schifffahrtsstrafsache

gegen

pp.

hat das Schifffahrtsobergericht des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 02.09.1999 gegen den Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23.08.1999 (18 Cs 16 Js 325/98 - 32 /99 AG Duisburg-Ruhrort) unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lampenscherf und der Richterinnen am Oberlandesgericht Caesar und Zakosek-Röhrling

am 15.10.1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23.08.1999 (18 Cs 16 Js 325/98 - 32/99 AG Duisburg-Ruhrort) aufgehoben.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten ist durch Strafbefehl des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 22.03.1999 wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 DM festgesetzt worden. Unter dem 22.03.1999 verfügte der Vorsitzende die Zustellung des Strafbefehls an den Angeklagten durch die Wasserschutzpolizei. Unter dem 31.05.1999 verfügte er "Strafbefehl mit Einschreiben Rückschein zustellen". Der zu den Akten gelangte Rückschein der Einschreibsendung enthält als Anschrift des Angeklagten "...........B./Niederlande", als Datum 23.06.1999 und den Namenszug "D. L.". Eine Ausfertigung des Strafbefehls wurde dem Angeklagten durch die Wasserschutzpolizeiwache E. am 21.07.1999 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.07.1999, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Angeklagte gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 23.08.1999 hat das Schifffahrtsgericht den Einspruch als verspätet verworfen, da die zweiwöchige Einspruchsfrist bereits mit der Zustellung am 23.06.1999 begonnen habe. Gegen den am 26.08.1999 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 02.09.1999 sofortige Beschwerde eingelegt und unter dem 07.09.1999 weiter ergänzt.

II.

Das gemäß § 411 Abs. 1 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Der am 30.07.1999 eingelegte Einspruch gegen den Strafbefehl ist nicht verspätet, da er gemäß § 410 Abs. 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei Gericht eingegangen ist. Abzustellen ist hierbei auf die Zustellung unter Vermittlung der Wasserschutzpolizei am 21.07.1999. Die zeitlich früher erfolgte Übermittlung mit Einschreiben/Rückschein beinhaltet keine wirksame Zustellung. Hierbei kann dahinstehen, ob der Angeklagte unter der bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 29.09.1997 angegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Übersendung noch wohnhaft war.

Der Rückschein des laut Einlieferungsbeleg aufgegebenen Übergabeeinschreibens enthält keine Angabe über die Form der Sendungsübermittlung, insbesondere keine Aussage darüber, ob die Sendung ausgehändigt worden ist. Unterhalb der Datums-/Unterschriftszeile befindet sich der Hinweis, dass der Schein vom Empfänger oder, wenn die Vorschriften des Bestimmungslandes dies vorsehen, von einem Beauftragten oder Mitarbeiter des Bestimmungsamtes unterschrieben werden könne. Neben dem Datum 23.06.1999 befindet sich oberhalb dieser Zeile der Namenszug "De Leeuw". Ein Hinweis, von wem dieser Namenszug stammen könnte, befindet sich auf dem Rückschein nicht. Wie aus dem Akteninhalt folgt (Beschuldigtenvernehmung vom 29.09.1997, Empfangsbescheinigung über die Zustellung durch die Wasserschutzpolizei) handelt es sich auch offensichtlich nicht um die Unterschrift des Angeklagten.

Durch den Rückschein ist eine wirksame Zustellung des Strafbefehls am 23.06.1999 nicht belegt; der Empfangsschein ist lückenhaft, unvollständig und zu wenig aussagekräftig. Ein Strafbefehl bedarf der förmlichen Zustellung. Auch bei der vereinfachten Auslandszustellung nach § 37 Abs. 2 StPO im Geltungsbereich des Schengener Abkommens müssen die Wirksamkeit der Zustellung feststehen und sich offensichtlich schwere Fehler ausschliessen lassen. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung vom 07.10.1999 ist auch der Senat der Ansicht, dass die Empfangsbestätigung erkennen lassen muss, an wen das in Frage stehende Schriftstück übergeben worden ist (vgl. auch Rose, Wistra 1998, 11, 16; KK-Maul, 4. Aufl. 1999, StPO § 37 Rndnr. 24; Kleinknecht, 44. Aufl. 1999, StPO § 37 Rdnr. 25). Mangels jeglicher Angaben auf dem Empfangsschein lässt sich insbesondere eine wirksame Zustellung nach § 37 StPO i.V.m. §§ 181, 182 ZPO nicht nachvollziehen.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Da sich der Ausgang des Verfahrens nicht absehen lässt, ist hierüber mit der verfahrensabschliessenden Entscheidung vom Schiffahrtsgericht zu befinden.

Ende der Entscheidung

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