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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 6 U 4/03
Rechtsgebiete: BGB, UrhG


Vorschriften:

BGB § 242
UrhG § 2
UrhG § 5
UrhG § 2 Abs. 1 Ziff. 1
UrhG § 2 Abs. 1 Ziff. 7
UrhG § 2 Abs. 2
UrhG § 5 Abs. 1
UrhG § 7
UrhG § 31 Abs. 1
UrhG § 31 Abs. 5
UrhG § 34 Abs. 1
UrhG § 97 Abs. 1
UrhG § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.12.2002 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 127/02 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I

Die Parteien sind private Verlage, die sich unter anderem mit dem Druck und Vertrieb von ministeriellen Vergaberichtlinien befassen. Die Klägerin ist von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden auch: "Ministerium") mit dem Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" (im Folgenden auch: "Handbuch") beauftragt worden. Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung, in der Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Bauverträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus nebst Vordrucken und einem Anhang enthalten sind. Diese Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgenden auch: "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums sowie der Straßenbauverwaltungen der (Bundes-)Länder zusammensetzt. Nachdem in der Vergangenheit die Beklagte mit Druck und Vertrieb des Handbuchs beauftragt gewesen war, ist für eine im Jahre 2001 eingeführte Neufassung nach Durchführung einer Ausschreibung die Klägerin mit diesen Aufgaben beauftragt worden. Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 20/2001 vom 25.6.2001 hat das Ministerium die Neufassung für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, im Interesse einer einheitlichen Handhabung das Handbuch auch für die in deren Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

Auch die Beklagte bringt die Neufassung des Handbuchs heraus. Hiergegen richtet sich die auf Urheberrechte gestützte Klage im vorliegenden Rechtsstreit, der das auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren 28 O 534/01 LG Köln vorangegangen ist. Das Landgericht hat angenommen, dass der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs des Handbuches, zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zum Zwecke der Vernichtung sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei. Im Berufungsverfahren verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Sie stellt die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte in Abrede und meint im übrigen, das Handbuch sei gem. § 5 UrhG als amtliches Werk urheberrechtsfrei.

II

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil die geltendgemachten urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 Abs.1, 98 UrhG, 242 BGB nicht bestehen. Bei dem Handbuch handelt es sich zwar um ein im Sinne des § 2 UrhG urheberrechtsfähiges Werk und es liegen auch die Voraussetzungen für die Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes an die Klägerin vor, gleichwohl sind die Ansprüche nicht begründet, weil das Handbuch ein gem. § 5 UrhG urheberrechtsfreies amtliches Werk ist, das deswegen auch die Beklagte drucken und vertreiben darf.

1

Der Klägerin stehen eigene Ansprüche als Urheberin nicht zu, weil sie selbst nicht Urheberin des Handbuches ist. Allerdings können auch technische Regelwerke gem. § 2 Abs.1 Ziff.1 UrhG als Schriftwerke oder gem. § 2 Abs.1 Ziff.7 UrhG als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich bei Ihnen um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG handelt (BGH WRP 02,1177,1179 - "Technische Lieferbedingungen"). Das Handbuch erfüllt diese Anforderungen auch, die Klägerin, die dies auch nicht für sich in Anspruch nimmt, ist aber nicht Urheberin des Werkes. Sie wäre nur dann Schöpferin und damit gem. § 7 UrhG Urheberin des Handbuches, wenn ihr - bei vorgegebenem Wortlaut der Regelwerke - ein hinreichender gestalterischer Spielraum für die sprachliche und grafische Darstellung der Vergaberichtlinien eingeräumt worden wäre. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr waren der Klägerin nicht nur der Wortlaut der in dem Handbuch gesammelten Richtlinien, sondern auch die Einzelheiten des Layout bis hin zur Gestaltung etwa von Gliederungsübersichten vorgegeben. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Klägerin die äußere Gestaltung des Handbuches in nennenswertem Umfange beeinflusst hätte. Überdies hat sie dem Vortrag der Beklagten nicht widersprochen, wonach die äußere Gestaltung des Handbuches durch die Vorauflagen vorgegeben war. Schließlich ergibt sich aus der als Anlage B 3 bei den Akten befindlichen, das Handbuch betreffenden öffentlichen Ausschreibung nach VOL/A, dass die Klägerin - von dem anschließenden Vertrieb abgesehen - es lediglich übernommen hat, ein in der Ausgestaltung fertiges Werk zu drucken. Dazu sind ihr gem. Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung die fertigen Manuskripte überlassen worden und hatte sie die Druckvorlagen zu erstellen. Darin liegt eine eigenständige schöpferische Leistung, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt, auch dann nicht, wenn ihr in dem dafür in Betracht kommenden Rahmen etwa die Auswahl der Schriftart und/oder -größe überlassen worden sein sollte.

2

Urheber des Handbuches ist der Ausschuss. Wie der BGH in seiner Entscheidung "Technische Lieferbedingungen" (a.a.O., S.1179) entschieden hat, steht demjenigen, der ein komplexes technisches Regelwerk in Worte fasst, für die Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum zur Verfügung, dessen Ausfüllung eine persönliche geistige Schöpfung von einer gem. § 2 Abs.2 UrhG für den Urheberrechtsschutz ausreichenden Höhe darstellen kann. So liegt es auch hier. Das Handbuch enthält Richtlinien für das Aufstellen von Vergabeunterlagen (Teil 1), für das Durchführen der Vergabeverfahren (Teil 2) und für das Abwickeln der Verträge (Teil 3) sowie Vordrucke für diese drei Verfahrensabschnitte und schließlich einen Anhang mit ergänzenden Unterlagen. Bei der Ausformulierung und grafischen Darstellung der einzelnen in diesen Teilen enthaltenen Regelungen besteht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die auch in einer Weise genutzt worden sind, die die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Schon die die drei ersten Teile einleitenden Inhaltsübersichten sind von dem Bemühen getragen, durch eine anschauliche Anordnung und grafische Hilfsmittel wie Fettdruck und tabellarische Formatierung die Orientierung des Nutzers zu erleichtern. Ebenso ist durch die Gestaltung und Anordnung des Textes der Richtlinien sowie der Muster, in denen der Text grafisch auf individuelle Weise gestaltet ist, die notwendige Schöpfungshöhe erreicht.

3

Der Ausschuss hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Handbuch stillschweigend gem. § 31 Abs.1 UrhG auf das Ministerium übertragen. Er tritt nach außen nicht in Erscheinung und nutzt insbesondere das Handbuch selbst nicht. Er ist vielmehr von dem Ministerium und den obersten Straßenbaubehörden der Länder lediglich damit beauftragt worden, an deren Stelle das Handbuch zu entwickeln, das dann von dem Ministerium verwendet werden sollte. Die Umsetzung dieses Auftrages durch den Ausschuss beinhaltete damit die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte, weil der Zweck des Vorhabens, nämlich die Einführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so erreicht werden konnte.

Das Ministerium hat die Nutzungsrechte gem. § 34 Abs.1 UrhG auf die Klägerin übertragen. Das ist angesichts der Beauftragung der Klägerin mit Druck und Vertrieb, die sonst nicht möglich wären, selbstverständlich. Die Klägerin war entgegen der in der Berufungsbegründung von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht lediglich in Lohnfertigung für das Ministerium tätig, sondern hat - wie sich aus Ziffer 9 der Leistungsbeschreibung ergibt, die ihrer Beauftragung durch das Ministerium zugrundelag - das fertige Werk nach dem Druck auf eigenes Risiko und für eigene Rechnung vertrieben. Es war ihm in Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung sogar das Recht eingeräumt worden, einzelnen Bundesländern anzubieten, den von diesen eventuell vorgesehenen Nachdruck weiterer Exemplare zu übernehmen. Entsprechend dieser Vereinbarung hat das Ministerium in seinen Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 und Nr. 44/2001 (jeweils unter III Ziff.4) ausdrücklich bestimmt, dass (weitere) Exemplare des Handbuches unmittelbar bei der Klägerin bezogen werden können. Durch die Erfüllung dieser Vereinbarungen nimmt die Klägerin Nutzungsrechte wahr, weswegen diese ihr zugleich übertragen worden sind.

Der Klägerin sind auf diese Weise nicht nur einfache, sondern ausschließlich Nutzungsrechte in dem Sinne übertragen worden, dass nur sie berechtigt war, die fragliche Version (oder Auflage) des Handbuchs zu vervielfältigen und zu vertreiben. Das ergibt die Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der aus § 31 Abs.5 UrhG folgenden Zweckübertragungsregel. Zweck der Vereinbarung war aus Sicht des Ministeriums die Sicherstellung der drucktechnischen Herstellung des Handbuches und der Belieferung der in Betracht kommenden Bundes- und Landesbehörden in ausreichender Stückzahl. Eine Beauftragung eines weiteren Verlages oder gar der Vertrieb durch das Ministerium selber waren nicht beabsichtigt und angesichts der geringen in Rede stehenden Stückzahl auch nicht sinnvoll. Aus der Sicht der Klägerin war Zweck der Vereinbarung ein wirtschaftlich lohnender Druck- und Vertriebsauftrag. Die Klägerin hatte die Chance, anstelle von 300 Exemplaren, deren Abnahme das Ministerium in Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung zugesagt hatte, weitere 1.500 Handbücher auf Grund der dort in Ziffer 7 enthaltenen Kaufoption abzusetzen. Diese Option ist nach der Lebenserfahrung Grundlage der wirtschaftlichen Kalkulation der Klägerin gewesen, sie setzte aber voraus, dass das Handbuch nicht auch von dritter Seite angeboten werden würde. War damit die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten aus der Sicht der Klägerin erforderlich und lief diese den Interessen des Ministeriums nicht zuwider, so ist von einer - im übrigen von der stillschweigenden Zustimmung des Ausschusses getragenen (§ 34 Abs.1 UrhG) - Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin auszugehen. Dagegen spricht nach der geschilderten Interessenlage auch Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung nicht, nach dessen Wortlaut allerdings das ausschließliche Nutzungsrecht am Urheberrecht bei dem Ministerium verbleiben sollte. Denn diese Formulierung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Festlegung, dass es der Klägerin untersagt sei, im Falle des Nachdrucks für einzelne Bundesländer den Inhalt des Handbuches zu verändern, und bezieht sich darauf, dass die Rechte, den Druckauftrag bei nachfolgenden Auflagen nach einer Ausschreibung wieder anderweitig zu vergeben, bei dem Ministerium verbleiben. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass das Ministerium, das zuvor durch eine Ausschreibung das Angebot der Klägerin als das wirtschaftlich günstigste ermittelt hatte, sich durch diese Formulierung über den Sinnzusammenhang hinaus gleichwohl hätte vorbehalten wollen, weitere Exemplare des Handbuchs durch Dritte drucken zu lassen und dann durch diese oder selbst zu vertreiben, besteht nicht.

4

Liegen damit die Voraussetzungen der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin vor, so sind die Ansprüche gleichwohl unbegründet, weil es sich bei dem Handbuch um ein urheberrechtsfreies Werk im Sinne des § 5 Abs.1 UrhG handelt.

Das Handbuch stellt einen amtlichen Erlass dar und genießt daher gem. § 5 Abs.1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Amtliche Erlasse sind Verwaltungsanordnungen eines Amtes, also Anweisungen gegenüber nachgeordneten Behörden zur Regelung eines Einzelfalles oder allgemein der Vorschriften zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis (vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 5 RZ 13). Diese Voraussetzung erfüllt das Handbuch. Es enthält ins einzelne gehende Anweisungen, die die Vergabe bestimmter Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus betreffen. Diese Anweisungen sind für die dem Ministerium nachgeordneten Behörden seines Geschäftsbereichs verbindlich, nachdem das Ministerium das Handbuch durch Ziffer I 3 seines Allgemeinen Rundschreibens Nr. 20/2001 vom 25.6.2001 in seinem Geschäftsbereich eingeführt und um Zugrundelegung des Regelwerkes bei zukünftigen einschlägigen Bauvorhaben gebeten hat. Für die Anwendung des § 5 Abs.1 UrhG ist allerdings weiter erforderlich, dass dem Erlass über diese bloß behördeninterne Bindungswirkung hinaus auch eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. BGH GRUR 90,1003 f - "DIN-Normen"; GRUR 84,117,119 - "VOB/C"). Auch diese Voraussetzung ist indes erfüllt. Die Zugrundelegung der in dem Handbuch niedergelegten Vergaberichtlinien durch die dem Ministerium nachgeordneten Behörden führt dazu, dass Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus nur noch nach diesen Richtlinien vergeben werden und die Bewerber sich zur Wahrung der Möglichkeit, den Auftrag zu erhalten, an die Vorgaben halten müssen, die die Richtlinien beinhalten. Diese Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Bürger reichen für die zu verlangende Außenwirkung der Einführung des Handbuches aus, zumal sonst für die in den Katalog der amtlichen Werke des § 5 Abs.1 UrhG ausdrücklich aufgenommenen Erlasse neben den Verordnungen kein oder nahezu kein Anwendungsbereich verbleiben würde (vgl. auch Möhring/Nicolini/Ahlberg a.a.O.; Schricker/Katzenberger, 2.Aufl. § 5 RZ 30).

Das von dem Ministerium eingeführte Handbuch stellt damit inhaltlich einen Erlass im Sinne des § 5 Abs.1 UrhG dar. Es handelt sich auch um einen amtlichen Erlass, obwohl das Handbuch nicht von dem Ministerium selbst, sondern von dem Ausschuss stammt, der seinerseits kein eigenes Amt darstellt. Es ist anerkannt, dass ein Werk auch dadurch den Charakter eines amtlichen Werkes erlangen kann, dass es Gegenstand einer Bezugnahme in einem amtlichen Erlass wird (vgl. BGH a.a.O. "VOB/C" S.118 f; Möhring/Nicolini/Ahlberg RZ 15; Schricker/Katzenberger RZ 26). Es macht für die Notwendigkeit der freien Nutzungsmöglichkeit keinen Unterschied, ob das Amt die Regelung selbst trifft oder auf eine schon bestehende Regelung verweist. Eine derartige Verweisung reicht allerdings nur dann aus, wenn deutlich wird, dass das Amt sich die Regelung auf diese Weise selbst zu eigen macht (vgl. BGH "VOB/C" S.119; "DIN-Normen" S.1004). Auch diese Voraussetzung ist indes erfüllt.

Das Ministerium hat sich das Handbuch durch die verbindliche Einführung mit seinem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr.20/2001 in seinem Geschäftsbereich inhaltlich zu eigen gemacht. Die Festlegung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien fällt - soweit Bundesstraßen betroffen sind - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses hat - gemeinsam mit den obersten Landesstraßenbaubehörden - die Entwicklung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen.

Durch die anschließende Einführung des Handbuches hat das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm. Es kommt hinzu, dass in dem erwähnten Rundschreiben (unter II) die wesentlichen Änderungen der Neufassung dargelegt worden sind und das Rundschreiben (unter III) zusätzliche Anweisungen des Ministeriums enthält. Auch dadurch wird deutlich, dass das Ministerium nicht nur allgemein auf das Werk des Ausschusses hinweisen, sondern es sich selbst inhaltlich zu eigen machen wollte. Diese Bewertung drängt sich umsomehr auf, als der Ausschuss nur mit Beamten des Bundes und der Länder besetzt ist und sein Bestehen ersichtlich dem Bemühen verdankt, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen; ansonsten hätten allein Beamte des Ministeriums die Richtlinien für die Bundesverwaltung bearbeitet.

Diese Sicht steht schließlich nicht im Widerspruch zu der Entscheidung "Technische Lieferbedingungen" des BGH (WRP 02,1177,1180), weil es in jenem Verfahren, an dem die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ebenfalls beteiligt war und in dem der BGH diese Auffassung des Senats bestätigt hat, an einer hoheitlichen Willensbekundung des Ministeriums, die betroffenen Regelwerke als verbindliche Regelungen in Kraft zu setzen, gerade fehlte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Ziff.2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil eine Fallgestaltung wie die vorliegende noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des BGH zu § 5 UrhG war.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 195.000 EUR.

Ende der Entscheidung

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