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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 6 U 6/99
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
UWG § 1
UWG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 6/99 14 O 196/96 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 02.06.1999

Verkündet am 02.06.1999

Berghaus, JS'in z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1999 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und Pietsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.08.1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 196/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilstenor hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens insgesamt wie folgt neu gefaßt wird:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, gegenüber Kunden des Klägers, die dieser für die G. Finanz geworben und die von dieser betreut werden, zu behaupten,

der Kläger sei nicht befugt, von Partnergesellschaften der G. Finanz (z.B. Ge., W., U.) Angebote zu neuen oder bestehenden Versicherungsverträgen einzuholen,

und/oder

eine Betreuung der bestehenden Verträge seitens der Partnergesellschaften der G. Finanz durch den Kläger sei nicht erwünscht und auch nicht möglich, da es keinen Betreuer für die bestehenden Verträge gebe,

und/oder

der Kläger werde von den Partnergesellschaften der G. Finanz nicht über Vertragsänderungen und Tarifumstellungen auf dem Laufenden gehalten

und/oder

im Schadensfall könne der Kläger keine Betreuung übernehmen bzw. die Schadensregulierung abwickeln.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Das in formeller Hinsicht bedenkenfreie Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ihn zu Recht gemäß § 1 UWG verurteilt, die Wiederholung der mit der Klage angegriffenen Äußerungen zu unterlassen. Lediglich der Klarstellung halber hat der Senat den Urteilstenor neu gefaßt und dem Antrag des Klägers folgend sämtliche zur Unterlassung begehrten Aussagen der Strafandrohung des § 890 Abs. 1 ZPO unterworfen.

Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Namentlich teilt der Senat nicht die Auffassung des Beklagten, die Klage sei gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Kläger unter der Bezeichnung "T. und Partner" firmiere, obschon unter dieser Bezeichnung nur der als Inhaber der Firma bezeichnete Thomas T. handele. Denn wie in der mündlichen Verhandlung bereits ausführlich erörtert worden ist, entspricht es allgemeiner Meinung (vgl. statt aller: BGH NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.), daß die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung als Pro-zeßerklärung der Auslegung zugänglich ist. Hierbei kommt es darauf an, welchen Sinn dieser prozessualen Erklärung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) beizulegen ist. Demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unverständiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet (BGH, a.a.0.). Danach spricht im Streitfall zwar viel dafür, daß die vom Kläger angegebene Parteibezeichnung "Firma T. und Partner" die Erwartung des Verkehrs, ihm stehe ein "Team" von mindestens zwei im wesentlichen gleichberechtigten Partnern gegenüber, enttäuscht wird, weil der Inhaber der Firma in seine Firma einen Partner nicht aufgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß eindeutig der Inhaber der Firma "T. und Partner", die kein selbständiges Rechtsgebilde ist, Träger der geltend gemachten Rechte und deshalb Partei des Rechtsstreits sein sollte.

In der Sache selbst hat auch der Senat aufgrund der Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen P. und G. Z. und H.-J. T. keine Zweifel daran, daß sich der für die G. Finanz tätige Beklagte gegenüber den Zeugen wie im Urteilstenor wiedergegeben geäußert hat. Nähere Ausführungen hierzu sind jedoch entbehrlich, weil der Beklagte mit seiner Berufung ausdrücklich geltend macht, zu den strittigen Äußerungen berechtigt zu sein. Deshalb besteht ungeachtet der Tatsache, daß nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann und folglich im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO feststeht, daß der Beklagte die angegriffenen Äußerungen von sich gegeben hat, jedenfalls eine entsprechende Begehungsgefahr.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist aus § 1 UWG gerechtfertigt. Es entspricht allgemeiner Meinung (statt aller: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, § 1 UWG Rdnr. 318 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), daß derjenige, der zu Wettbewerbszwecken eine unwahre, die fremde Geschäftsehre und damit das fremde Unternehmen schädigende Tatsache behauptet oder verbreitet, grundsätzlich wettbewerbswidrig handelt. Das ist evident, wenn der Verletzer die Unwahrheit seiner Behauptung kannte (Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Da es den Regeln des lauteren Wettbewerbs widerspricht, durch herabsetzende Äußerungen über die Person des Konkurrenten eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, ist ein derartiges Verhalten grundsätzlich aber auch dann als wettbewerbswidrig zu mißbilligen und folglich zu unterlassen, wenn solche Angaben über den Mitbewerber und sein Unternehmen sachlich richtig sind (ständige Rechtsprechung und einhellige Ansicht der Literatur; vgl. z.B. BGH GRUR 1962, 34, 35 - "Torsana" und Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG § 320).

Die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei nicht befugt, von Partnergesellschaften der G. Finanz Angebote zu neuen oder bestehenden Versicherungsverträgen einzuholen, ist so, wie sie von den angesprochenen Kunden des Klägers verstanden wird, falsch und schon deshalb zu unterlassen. Selbstverständlich ist der Kläger in der Lage, auf Wunsch eines sie darum bittenden Versicherungsnehmers z.B. an die Ge., die W. oder auch die U. heranzutreten und Angebote zu neuen oder bestehenden Versicherungsverträgen einzuholen. Es ist namentlich kein Grund ersichtlich und erst recht nicht (schlüssig) vorgetragen, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.1999, der den Kläger daran hindern könnte, zu bestehenden oder gar neu abzuschließenden Versicherungsverträgen Angebote einzuholen.

Soweit der Beklagte geäußert hat, eine Betreuung der bestehenden Verträge seitens der Partnergesellschaften der G. Finanz durch den Kläger sei nicht erwünscht und auch nicht möglich, da es keinen Betreuer für die bestehenden Verträge gebe, ist an dieser Aussage nur richtig, daß die G. Finanz keine weitere Betreuung von bestehenden Verträgen durch den Kläger wünscht, nachdem dieser sich im Streit von ihr getrennt hat. So, wie diese Aussage verstanden wird, ist sie gleichwohl unzutreffend, weil sie nämlich suggeriert, der Kläger habe keinerlei rechtliche und/oder tatsächliche Möglichkeit, bestehende Verträge zu betreuen. Das ist falsch, weil der Kläger selbstverständlich das Recht und dann, wenn sich einer seiner Kunden an ihn wendet, auch die Pflicht hat, sich mit den Partnergesellschaften der G. Finanz in Verbindung zu setzen und innerhalb einer laufenden Vertragsbeziehung die Dinge zu regeln, deren Klärung der Kunde wünscht.

Soweit der Beklagte gegenüber Kunden des Klägers gesagt hat, der Kläger werde von den Partnergesellschaften der G. Finanz nicht über Vertragsänderungen und Tarifumstellungen auf dem Laufenden gehalten, mag diese Aussage zutreffend sein. Wettbewerbsrechtlich ist sie gleichwohl unzulässig, weil sie suggeriert und auch suggerieren soll, der Kläger sei faktisch nicht (mehr) in der Lage, seine Kunden zu beraten und zu betreuen. Der Äußerungsempfänger muß und soll diese Äußerung des Beklagten dahin verstehen, die Partnergesellschaften der G. Finanz boykottierten den Kläger, deshalb sei er zu einer optimalen Beratungsleistung nicht in der Lage, aus diesem Grunde solle man die Dienste des Klägers nicht weiter in Anspruch nehmen. Daß ein solches Verhalten, nämlich die Anschwärzung des Konkurrenten mit dem Ziel, ihm Kunden auszuspannen und ihn so zu schädigen, mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang zu bringen ist, ist evident und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.

Falsch ist auch die Äußerung des Beklagten, der Kläger könne im Schadensfall keine Betreuung übernehmen bzw. die Schadensregulierung abwickeln. Denn selbstredend ist der Kläger berechtigt und ggf. sogar verpflichtet, im Auftrage eines an ihn herantretenden Kunden mit den Partnergesellschaften der G. Finanz Kontakt aufzunehmen, die Schadensregulierung abzuwickeln und den Kunden dabei zu betreuen. Im übrigen zeigt gerade diese Äußerung des Beklagten besonders deutlich, daß es ihm in den Gesprächen mit den Kunden Z. und T. des Klägers darum gegangen ist, den Kläger in möglichst schlechtem Licht erscheinen zu lassen und dessen Kunden zu bewegen, sich fortan nicht mehr der Dienste des Klägers zu bedienen.

Die hiernach allesamt gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrigen Äußerungen sind folglich zu unterlassen. Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede bringt die Unterlassungsansprüche des Klägers nicht zu Fall, weil die inkriminierten Äußerungen im Juli 1996 gefallen und die Klagezustellung bereits Ende Oktober 1996 erfolgt ist. Die 6-monatige Verjährungsfrist des § 21 UWG war folglich zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage nicht verstrichen. Deshalb kommt im übrigen nichts darauf an, daß der Beklagte für sich das Recht in Anspruch nimmt, sich wie geschehen zu äußern, und daß deshalb Begehungsgefahr besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert und Wert der Beschwer des Beklagten: 50.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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