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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.06.1999
Aktenzeichen: 6 U 75/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 154
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 U 75/98 41 O 173/97 Landgericht Aachen

Anlage zum Protokoll vom 11.06.1999

Verkündet am 11.06.1999

Berghaus, JSŽin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1999 durch seine Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 18.12.1998 (6 U 75/98) wird aufrechterhalten.

Der Klägerin werden die durch den Einspruch entstandenen weiteren Kosten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und diesem Endurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch Beibringung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben bundesweit im Bestattungsgewerbe tätig und alleinige Gesellschafterin einer Vielzahl von örtlichen Bestattungsunternehmen, die in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden und für die die Klägerin den Einkauf abwickelt. Der Beklagte vertritt die wirtschaftlichen Interessen von Konkurrenzunternehmen der Klägerin.

Unter seiner früheren Bezeichnung "Bundesverband f.B. Deutschlands e.V." versandte der Beklagte unter dem 28.03.1995 bundesweit ein Rundschreiben an Lieferanten von Bestattungsartikeln, in dem es hieß:

"Es mag sein, daß Sie bisher von uns noch nichts gehört haben. Aber es gab in der Vergangenheit für uns wichtigere Dinge zu erledigen, als Öffentlichkeitsarbeit (WiSo 23.06.1994) usw. zu leisten.

Aufgrund vieler Gespräche, die der Vorstand mit interessierten Herstellern und Lieferanten auf der BEFA in Düsseldorf geführt hat, haben wir uns entschlossen, eine Leistung anzubieten, die Ihre Akquise bzw. die Ihrer Außendienstmitarbeiter effizienter machen kann.

Sie alle kennen die unliebsame Konzentration der v./E. etc., die insbesondere in den neuen Bundesländern zu einigen negativen Erfahrungen wie Zeitverlust, hohe Debitorenstände usw. geführt hat.

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Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 19.05.1995 (31 O 307/95) ist dem Beklagten die Verbreitung des vorgenannten Schreibens unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. In dem Hauptsacheverfahren hat das Landgericht Köln den Beklagten nach entsprechendem Anerkenntnis verurteilt, Auskunft zu erteilen, gegenüber wem und in welchem Zeitraum das beanstandete Schreiben versandt worden sei, und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtete sei, der Klägerin den durch den Versand des Rundschreibens entstandenen Schaden zu ersetzen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Ausgleich eines Teils des Schadens, der ihr nach ihrer Auffassung aus der Versendung des Schreibens entstanden ist. Sie legt dazu ein an die "Unternehmensleitung V. Konzern zu Hd. Herrn P.K.S." gerichtetes Schreiben der D. Sargfabrik vom 27.04.1995 vor, in welchem es heißt:

"Wir nehmen höflich Bezug auf unsere gemeinsame Besprechungen in der vergangenen Wochen, zuletzt am 25.04.1995.

Wir hatten Ihnen seinerzeit in Aussicht gestellt, daß wir zunächst einmal zusätzlich zu der ausgehandelten Rabattstaffelung noch einen Sonderrabatt in Höhe von 5 % auf die Jahresumsätze 1994 bis 1996 der M.er Sargfabrik und der D. Sargfabrik gewähren wollten.

Es handelte sich insoweit um ein Entgegenkommen, das wir mit Rücksicht auf die bisherigen langjährigen Geschäftsbeziehungen, der ausgezeichneten Bonität und den guten Ruf der S. Unternehmensgruppe einräumen wollten.

Im Schreiben vom 28.03.1995 des Bundesverbandes f.B. e.V. Deutschlands (BfBD) wird die V./E. als unliebsame Konzentration bezeichnet und ihre Bonität in Frage gestellt.

Die im vorgenannten Schreiben erwähnten Listen haben wir erhalten.

Bei dieser Sachlage sehen wir uns leider außerstande, Ihnen den vorgesehenen Sonderrabatt zu gewähren.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis für unsere Entscheidung aus dieser Situation und verbleiben."

Sie hat dazu behauptet, der in diesem Schreiben erwähnte Sonderrabatt sei erstmals im Dezember 1994 anläßlich eines Gesprächs in ihrem Hause zwischen ihrem Gesellschafter - Geschäftsführer S. und dem maßgeblichen Gesellschafter - Geschäftsführer der beiden genannten Sargfabriken, dem Zeugen H., besprochen worden. Das Thema sei Anfang 1995 im Rahmen der regelmäßigen Besuche des Zeugen H. vertieft worden. Nachdem die D. Sargfabrik das rufschädigende Rundschreiben des Beklagten vom 28.03.1995 erhalten gehabt habe, seien sie und ihr Schwesterunternehmen nicht mehr bereit gewesen, den Sonderrabatt einzuräumen. Ohne das Rundschreiben vom 28.03.1995 hätte sie, die Klägerin, den Sonderrabatt erhalten (GA 5 f). Da sich der gesamte Nettoumsatz mit der D. und der M.er Sargfabrik im Jahre 1994 auf 5.435.629,08 DM belaufen habe, errechne sich der 5 %-ige Sonderrabatt auf 271.781,45 DM. Von diesem, allein auf das Jahr 1994 bezogenen Verlust hat sie, indem sie die wirtschaftliche Situation des Beklagten als unsicher bezeichnet hat, nur 1/12 des Jahresbetrages, nämlich 22.648,45 DM geltend gemacht und zunächst zusätzlich die Mehrwertsteuer verlangt.

Sie hat erstinstanzlich schließlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.648,45 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 21.10.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die von der Klägerin geschilderten Konzernstrukturen ebenso wie ständige Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und der D. sowie der M.er Sargfabrik bestritten und auch bezweifelt, daß es eine Rabattabsprache zwischen der Klägerin und den Sargfabriken gegeben habe. Angesichts des Volumens der Rabattgewährung hätte es nahegelegen, darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unschlüssig. Es sei nicht substantiiert dargelegt, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei, nachdem das maßgebliche Schreiben der D. Sargfabrik nicht an sie selbst, sondern an die Unternehmensleitung V.-Konzern gerichtet worden sei. Dass aufgrund von Gewinnabführungsverträgen mit verbundenen Unternehmen letztlich der Schaden bei der Klägerin eingetreten sei, sei ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.

Gegen dieses ihr am 10.03.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.04.1998 (Osterdienstag) Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 15.08.1998 mit einem am Montag, dem 17.08.1998, eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Sie hat mit der Berufungsbegründung vorgetragen, der 5 %-ige Sonderrabatt sei mit dem Zeugen H. als Vertreter der beiden Sargfabriken vereinbart worden. Nach Erhalt des Rundschreibens habe sich der Zeuge H. auf den Standpunkt gestellt, Grundlage der Rabatterklärung sei die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der S.-Gruppe gewesen. Ohne das Rundschreiben vom 28.03.1995 sei dies der Fall gewesen. Sie behauptet nunmehr, es habe eine Festzusage gegeben, den 5 %-igen Rabatt für 1994 bis 1996 zu gewähren, wenn auch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß der gute Leumund und damit die Bonität der Klägerin ohne jeden Zweifel erhalten bleibe. Der Zeuge H. habe nur deswegen, weil er letztlich die Zahlung für sicher gehalten habe, den Rabatt gewährt. Diese Sachverhaltsdarstellung aus der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist in dem - nachträglichen - Schriftsatz der Klägerin vom 04.05.1999 zutreffend festgehalten.

Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sei der geltend gemachte Schaden auch bei ihr entstanden. Von ihr allein werde der Einkauf für die ihr angeschlossenen Einzelgesellschaften ausgeführt. Sie schließe die Verträge ab. Es sei daher unverständlich, wenn weiterer Vortrag zur Konzernsstruktur und die Vorlage der Gewinnabführungsverträge von dem Landgericht für erforderlich gehalten worden seien.

Durch ein der Klägerin am 11.01.1999 zugestelltes Versäumnisurteil hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Mit dem am 25.01.1999 eingegangenen Einspruch beantragt die Klägerin unter gleichzeitiger Erhöhung ihrer Klage auf 3/12 des Schadensersatzanspruches für das Jahr 1994, unter Aufhebung des Versäumnisurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 67.945,35 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 21.10.1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen.

Er hält das Rundschreiben vom 25.10.1998 unverändert für "bestellt" und bestreitet weiterhin das Vorbringen der Klägerin.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die von ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt der überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Er ist aber nicht begründet, weil das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zurecht abgewiesen hat. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß ihr aus dem Rundschreiben vom 25.03.1995 ein Schaden entstanden ist. Es fehlt nämlich, wie mit der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung im einzelnen erörtert worden ist, eine nachvollziehbare Darstellung des Verlaufs und des Ergebnisses der Verhandlungen, die über die Rabattgewährung geführt worden sein sollen.

Der Senat hält den Vortrag der Klägerin allerdings - worauf ausdrücklich hinzuweisen ist - nicht schon wegen innerer Widersprüchlichkeiten für unbeachtlich. Freilich ist erstinstanzlich im Vortrag der Klägerin nur davon die Rede gewesen, daß der Rabatt "in Aussicht gestellt" gewesen sei (GA 5, 108). Zweitinstanzlich ist dann zunächst eine "Vereinbarung" (GA 156) behauptet worden und von einer "festen Zusage" (GA 185) gesprochen worden. An weiteren Stellen des zweitinstanzlichen Sachvortrags ist zusätzlich davon die Rede, daß die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin "Grundlage" der Rabattzusage des Zeugen H. gewesen sei (GA 159, 208). An wieder anderer Stelle des schriftsätzlichen Berufungsvorbringens heißt es, die Zusage der Sargfabriken sei "von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht" worden, "die nach Vorlage des Schreibens des Beklagten nicht mehr gegeben" gewesen seien. Der Zeuge H. habe "von der Bonität überzeugt sein" müssen (GA 254, 255). Entscheidend ist indessen, daß die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung ihren Vortrag klargestellt und behauptet hat, es habe eine feste Zusage des Zeugen H. gegeben, den 5 %-igen Rabatt für 1994 bis 1996 zu gewähren, wenn auch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß es an Liquidität, Bonität und gutem Leumund der Klägerin auch künftig keinen Zweifel geben werde. Damit steht das zur Entscheidung des Senats gestellte Hauptvorbringen der Klägerin fest; abweichende frühere Sachverhaltsdarstellungen sind insoweit aufgegeben.

Die Klägerin hat indessen nicht substantiiert dargelegt, daß es zu einer, wie sie meint, festen Zusage des Zeugen H. über die Rabattgewährung gekommen ist. Nach ihrer eigenen, bis zuletzt nicht korrigierten Darstellung sind im Dezember 1994 zwischen den damaligen Geschäftsführern S. und H. Gespräche über einen Sonderrabatt aufgenommen worden. Das Thema war aufgekommen, weil sich die getätigten Umsätze aufgrund der expandierenden Geschäfte in den neuen Bundesländern deutlich erhöht hatten. Das Thema Rabattgewährung soll dann Anfang 1995 wiederum im Hause der Klägerin zwischen den beiden Herren "vertieft" worden seien. Da es nach den eigenen Zahlenangaben der Klägerin für den in Rede stehenden Rabattzeitraum um ein Gesamtvolumen von rund 800.000,00 DM ging, liegt es auch auf der Hand, daß zwischen den die Verhandlung führenden Geschäftsführern über die einzelnen Konditionen der zu erzielenden Vereinbarungen eingehend verhandelt wurde. Während es sich für das bereits abgelaufene Jahr 1994 um die nachträgliche Gewährung eines Preisnachlasses der beiden Sargfabriken bei abgewickelter Lieferung und feststehenden Umsätzen handelte, ging es für die beiden folgenden Jahre im wirtschaftlichen Ergebnis um ein neues Aushandeln der Preise. Es lag nahe, einen Zusammenhang zwischen den Preisen (oder den auf sie zu gewährenden "Rabatten"), den Umsatzzahlen und den Zahlungsfristen herzustellen. Zu dem Gesamtkomplex dieser Fragen - mit welchen abweichenden Vorstellungen die Vertragspartner in die Verhandlungen gegangen sind, worüber sie eine Einigung erzielen wollten und über welche Punkte sie sich schließlich geeinigt haben - hat sich die Klägerin in beiden Instanzen vollständig ausgeschwiegen. Es mag noch entbehrlich gewesen sein, im einzelnen darzulegen, wann und wo die abschließende Einigung denn erzielt worden sein soll. Hier fehlt es aber bereits an jedem Vortrag, daß sich die Verhandlungspartner nach der "vertiefenden" Besprechung zu Beginn des Jahres 1995 überhaupt zu weiteren Verhandlungen über diese Frage nochmals getroffen haben. Mangels jedweder Angaben über den Verhandlungsstoff ist dem Gericht eine Prüfung der Frage, ob eine abschließende Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen ist oder etwa im Hinblick auf § 154 BGB zu verneinen ist, verwehrt. Angesichts dessen stellt sich die "Behauptung" der Klägerin, der Zeuge H. habe eine feste Zusage unter einer Bedingung erteilt, lediglich als die Darstellung eines Rechtsbegriffes dar, welche die rechtliche Bewertung der Klägerin wiedergibt, nicht aber eine durch Zeugen überprüfbare Sachverhaltsdarstellung enthält. Dementsprechend müßten auch bei einer Vernehmung der zu der Zusage angebotenen Zeugen die Einzelheiten zum Gang der Verhandlungen, aufgrund deren die rechtliche Bewertung durch das Gericht erst erfolgen könnte, von ihnen zunächst erfragt werden.

Der Senat verkennt nicht, daß die Anforderungen an die Substantiierungslast einer Partei in Bezug auf Vollständigkeit, nähere Umstände und exakter wörtlicher Wiedergabe der bei den Vertragsverhandlungen getanen Äußerungen nicht überspannt werden dürfen. Hier aber ist die Klägerin zu einer jedenfalls sinngemäßen Wiedergabe der bei den Verhandlungen zwischen den Geschäftsführern entwickelten maßgeblichen Vorstellungen der Vertragspartner unschwer in der Lage, weil ihr - erst zum 09.04.1999 aus diesem Amt ausgeschiedener - Geschäftsführer selbst die Verhandlungen geführt hat. Es kommt hinzu, daß die D. Sargfabrik in ihrem Schreiben vom 27.04.1995 ebenfalls nur davon gesprochen hat, daß die Rabattgewährung "seinerzeit in Aussicht gestellt" worden sei und danach selbst von einer bereits verbindlichen Absprache nicht ausgegangen ist, und daß die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Vortrag im Einklang mit diesem Schreiben gleichfalls nur von aussichtsreichen Verhandlungen gesprochen hat. Angesichts dessen genügt die bloße Behauptung, es habe dennoch eine feste Zusage des Zeugen H. gegeben, auch nur bescheidenen Anforderungen an die Substantiierungslast einer Partei für die Schilderung in ihr Wissen stehender anspruchsbegründender Tatsachen nicht.

Die Klägerin hat sich in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise auf die Behauptung gestützt, die Zusage der Sargfabriken über die Rabattgewährung sei zwar noch nicht abschließend ausgehandelt gewesen, ohne das inkriminierte Rundschreiben der Beklagten aber zustande gekommen. Auch damit hat sie keinen Erfolg. Allerdings schließt das Fehlen einer festen Zusage nicht von vornherein aus, daß der Klägerin dennoch durch die entgangene Rabattgewährung ein Schaden entstanden sein kann. Es ist rechtlich denkbar, daß die Verhandlungen der Parteien bereits soweit gediehen waren, daß die Annahme gerechtfertigt ist, sie seien ohne das klimaschädigende Rundschreiben zu einem positiven Abschluß gebracht worden. Eine derartige richterliche Beurteilung des - hypothetischen - Kausalverlaufs hätte aber wieder die genauere Schilderung des Gangs der Verhandlungen zur Voraussetzung, so daß ersichtlich wäre, aufgrund welcher Meinungsverschiedenheiten und offenen Teilpunkte die Einigung bis zum Abbruch der Gespräche noch nicht erzielt worden war. Auch eine derartige Beurteilung ist mangels entsprechenden Sachvortrags der Klägerin ausgeschlossen. Es kommt noch hinzu, daß sich nicht erschließt, warum die D. Sargfabrik die in dem Rundschreiben der Beklagten in erster Linie kritisierte Konzentration des von Herrn S. geführten Konzerns in Ostdeutschland zum Anlaß genommen haben sollte, die Bonität der Klägerin zu bezweifeln und die Rabattgespräche daraufhin abzubrechen. Über die in dem Schreiben ohne jede weitere Einzelheit angeführten "hohen Debitorenstände" wußten die Sargfabriken aus langjähriger Geschäftsbeziehung mit der Klägerin in ihrem eigenen Vertragsverhältnis genau Bescheid. Es spricht daher viel dafür, daß die Sargfabriken das Rundschreiben der Beklagten zum Vorwand genommen haben, die Verhandlungen über eine ihnen ohnehin unliebsame Rabattgewährung abzubrechen. Aus diesen Gründen teilt der Senat nicht die von der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, für einen schlüssigen Vortrag genüge ihre (zudem unter Beweis gestellte) Behauptung, daß es ohne das Rundschreiben der Beklagten zu der Rabattgewährung gekommen sei. Bei diesem Satz handelt es sich vielmehr lediglich um eine rechtliche Bewertung des hypothetischen Kausalverlaufs, wie er sich ohne das Rundschreiben der Beklagten entwickelt hätte; diese Bewertung kann, da die grundlegenden Anknüpfungstatsachen nicht mitgeteilt worden sind, nicht nachvollzogen werden.

Die Berufung war infolge dessen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Das Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens und die aus diesem Urteil resultierende Beschwer der Klägerin betragen 67.945,35 DM.

Ende der Entscheidung

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