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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.09.1999
Aktenzeichen: 6 W 48/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 577
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 W 48/99 81 O 49/99 SH I LG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

am 7. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.06.1999 - 81 O 49/99 SH I - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe:

Die gemäß §§ 793, 577 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 25.03.1999 (81 O 49/99 LG Köln) titulierte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,-- DM festgesetzt. Denn die Schuldnerin hat sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiv vorwerfbarer Weise dem darin ausgesprochenen Verbot zuwidergehandelt, ihren Chor als "Original Don Kosaken..." zu bezeichnen. Aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits ausgeführten überzeugenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, muss die Schuldnerin es sich in objektiver und subjektiver Hinsicht zurechnen lassen, dass die von ihr mit dem Werbeschreiben vom 05.03.1999 angeschriebene und ausdrücklich um Vorankündigung des geplanten Konzerts gebetene Saarbrücker Zeitung sodann unter dem Datum des 29./30.03.1999, also nach Vollziehung der im Beschlussweg erwirkten einstweiligen Verfügung durch die Gläubigerin, im Internet auf das Konzert der "Original Don Kosaken..." hingewiesen hat. Die von der Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen demgegenüber keine abweichende Würdigung herbeizuführen.

Soweit die Schuldnerin damit bereits in Abrede stellen will, dass aus der gegen sie titulierten Unterlassungsverpflichtung eine Handlungspflicht zur Beseitigung des von ihr geschaffenen rechtswidrigen Zustandes geflossen sei, überzeugt das nicht. Denn der Titelschuldner handelt dem gegen ihn ergangenen Unterlassungsgebot auch dann zuwider, wenn er einen verbotswidrigen Zustand aufrechterhält, dessen Beseitigung von seinem Willen abhängig ist. Im Rahmen dieser den Schuldner treffenden Pflicht zur Abwendung eines rechtswidrigen Erfolgs hat er durch positives Tätigwerden die Garantie dafür zu schaffen, dass dem Unterlassungsgebot nicht zuwidergehandelt wird, wozu er in seinem Verfügungsbereich unverzüglich und sachgerecht alle zumutbaren Handlungen und Maßnahmen treffen muss, um die Fortwirkung des wettbewerbswidrigen Handlungserfolges zu unterbinden oder die Neuvornahme der untersagten Handlung und ihre Verletzungsfolgen zu verhindern. Unterlässt er dies und hat diese pflichtwidrige Untätigkeit den Titelverstoß verursacht, hat der Vollstreckungsschuldner eine eigene Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot begangen (vgl. Großkommentar/Jestaedt, UWG, vor § 13 E Rdnr. 26; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Einleitung UWG Rdnr. 581 - jeweils m.w.N. -). So liegt der Fall hier. Der Schuldnerin oblag es, die von ihr mit dem in Rede stehenden Werbeblatt vom 05.03.1999 angeschriebenen Adressaten, darunter die Saarbrücker Zeitung, auf das in der ihr am 26.03.1999 zugestellten Beschlussverfügung titulierte Verbot aufmerksam zu machen. Denn mit Blick auf den Umstand, dass das Konzert für den 29.03.1999 angesetzt war, war es ihr objektiv möglich und zumutbar, bei den angeschriebenen Adressaten noch für ein Unterlassen der werblichen Ankündigung des Konzerts unter Verwendung der verbotenen Bezeichnung "Original Don Kosaken..." Sorge zu tragen. Im gegebenen Zusammenhang kann es dabei offenbleiben, ob es den objektiven Umständen nach für die Schuldnerin vorhersehbar war, dass die werbliche Ankündigung bzw. der Hinweis auf die Konzertveranstaltung gerade auch im Internet veröffentlicht werde. Das ist deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil für die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zustellung der Beschlussverfügung am 26.03.1999 absehbar war, dass noch am Tage der Konzertveranstaltung, also am 29.03.1999, jedenfalls auch in der Tagesausgabe der Saarbrücker Zeitung - wie in dem Schreiben vom 05.03.1999 erbeten - ein aktueller Hinweis auf die Konzertveranstaltung der "Original Don Kosaken..." veröffentlicht werde. Vor diesem Hintergrund durfte die Schuldnerin daher nicht untätig bleiben, sondern hatte sie unter anderem die Saarbrücker Zeitung auf das titulierte Verbot aufmerksam zu machen, um den mit dem Schreiben vom 05.03.1999 geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Wäre seitens der Schuldnerin ein derartiger, ihr zumutbarer und daher abzuverlangender Hinweis unter anderem gegenüber der Saarbrücker Zeitung erfolgt, spricht alles dafür, dass dann eine entsprechende werbliche Ankündigung durch die auf das Verbot aufmerksam gemachte Adressatin nicht nur in dem Printmedium, sondern in allen von ihr zu Publikationszwecken genutzten Medien, darunter dem Internet, unterblieben wäre.

Die somit durch ihre schlichte Untätigkeit bewirkte eigene Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot ist ihr auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar. Ein - eigenes - Verschulden des Titelschuldners liegt vor, wenn er pflichtwidrig nicht unverzüglich nach Kenntnis des gerichtlichen Unterlassungsgebotes alle ihm zumutbaren Anordnungen oder sonstigen Maßnahmen trifft, um Zuwiderhandlungen zu unterbinden, wobei an diese Pflicht des Schuldners strenge Maßstäbe anzulegen sind. Diesen Anforderungen hat die Schuldnerin hier nicht genügt. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang mit dem Einwand zu verteidigen sucht, sie habe in keinem Auftragsverhältnis mit der Saarbrücker Zeitung gestanden, ist das von vornherein unerheblich. Denn die Pflicht des Titelschuldners, Zuwiderhandlungen gegen das Verbot zu verhindern, ist nicht an eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zu einem Dritten, von dessen Seite aus durch die vom Schuldner gesetzte maßgebliche Ursache die Fortführung des wettbewerbswidrigen Zustands zu besorgen ist, gebunden. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Titelschuldner konkret damit rechnen muss, dass der Dritte eine dem titulierten Verbot entgegenstehende Handlung verwirklichen werde. Das aber ist im Streitfall zu bejahen. Die Schuldnerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe nicht mit der Veröffentlichung der werblichen Ankündigung der Saarbrücker Zeitung im Internet rechnen müssen. Aus den bereits vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss dargelegten überzeugenden Gründen stellt es auch im Bereich von Printmedien eine verbreitete Übung dar, Veröffentlichungen einschließlich der Hinweise auf - lokale - Veranstaltungen ebenfalls im Internet zu publizieren. Die Schuldnerin hat dabei entgegen ihrer Ansicht auch nicht etwa um eine Einschränkung des werblichen Hinweises auf ihre Konzertveranstaltung nur in Printmedien der Saarbrücker Zeitung gebeten. Die in dem Schreiben vom 05.03.1999 formulierte Bitte um "Vorankündigung des Konzerts... in Ihrer Zeitung..." bringt keine derartige Beschränkung auf ein bestimmtes Publikationsmedium zum Ausdruck, sondern stellt ersichtlich die allgemeinsprachlich formulierte Bitte um die Erwähnung in den von der angeschriebenen "Saarbrücker Zeitung" genutzten Medien dar.

Auch soweit die Schuldnerin schließlich ihre Haftung mit dem Einwand abzuwenden trachtet, es müsse hier - wie dies angeblich im Markenrecht anerkannt sei - nur derjenige haften, der die Verletzungshandlung selbst begehe der bloße Informant könne hingegen nicht in Anspruch genommen werden, hat das keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, dass sich aus der von der Schuldnerin zum Beleg für diesen im Markenrecht angeblich anerkannten Grundsatz angegebenen Fundstelle (Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., Rdnr. 50 zu § 27), eine derartige Beschränkung nicht ergibt, handelt es sich bei der Schuldnerin nicht lediglich um eine "bloße Informantin", sondern um diejenige, die mit ihrer konkreten Bitte um Ankündigung der Konzertveranstaltung unter Verwendung des Begriffs "Original Don Kosaken..." die maßgebliche Ursache für die hier fragliche Veröffentlichung gesetzt hat. Maßgeblich ist aber, dass die Schuldnerin die hier in Rede stehende Zuwiderhandlung durch ihr Unterlassen, für die Umsetzung und Achtung des titulierten Verbots ernsthaft Sorge zu tragen, selbst verwirklicht hat.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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