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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: 2 W 13/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793 Abs. 1
ZPO § 724 Abs. 1
ZPO § 734
ZPO § 733 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 13/00 8 0 40/98 Landgericht Köln

In der Zwangsvollstreckungssache

der Reisebüro Herrmann GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Reisebüro Herrmann GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Jörg Hermann, Friedrich-Karl-Straße 123, 50735 Köln,

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sternebeck, Heinrich und Esser in Köln -

gegen

1) die Tour Contact Reisebüro GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Tour Contact GmbH, dieser vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Volker Wüst, Frankfurter Straße 196, 51147 Köln,

2) die Tour Contact GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Volker Wüst, Frankfurter Straße 196, 51147 Köln,

Schuldnerinnen und Beschwerdeführerinnen,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cremer und Kilicioglu in Köln -

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger, des Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und der Richterin am Oberlandesgericht Scholz am 29. März 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen vom 3. Dezember 1999 wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgericht Köln vom 20. Oktober 1999 - 8 0 40/98 - geändert und wie folgt neu gefaßt.

Der Antrag der Gläubigerin vom 23. September 1999 auf Festsetzung von Zwangsmitteln wird abgelehnt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem Landgericht und des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

Das gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte, in rechter Form ( §§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) und Frist ( § 577 Abs. 2 ZPO) - innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung vom 19. November 1999 - eingelegte, am 3. Dezember 1999 bei dem Landgericht eingegangene und dem Senat am 14. Januar 2000 vorgelegte Rechtsmittel ist begründet.

Die mit der angefochtenen Entscheidung getroffene Vollstreckungsmaßnahme kann nicht aufrecht erhalten bleiben, weil die Gläubigerin den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt hat, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Gemäß § 724 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt. Es reicht deshalb nicht aus, daß sich aus den Prozeßakten - aufgrund eines Vermerks gemäß § 734 ZPO - ergibt, daß dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden ist. Vielmehr muß diese vollstreckbare Ausfertigung im Vollstreckungsverfahren zum Nachweis, daß die Vollstreckungsvoraussetzungen (noch) gegeben sind, vorgelegt werden. Das Vollstreckungsorgan - und das ihm im Rechtsmittelzug übergeordnete Gericht - hat nicht nur zu prüfen, ob die Vollstreckungsklausel erteilt, sondern auch, ob sie noch (beim Gläubiger) vorhanden ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 724, Rdn. 14).

Wenn der Gläubiger wegen des titulierten Anspruchs befriedigt ist, hat er die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner herauszugeben (vgl. auch § 757 Abs. 1 ZPO für den Fall eines Zahlungstitels). Da im übrigen im Vollstreckungsverfahren selbst die Frage der Erfüllung grundsätzlich nicht geprüft wird, ist zum Schutz des Schuldners die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als formalisierter Nachweis dafür erforderlich, daß der titulierte Anspruch (noch) besteht. Darauf, daß die vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen ist, beruht es auch, daß der Gläubiger dann, wenn sie verloren gegangen ist, nach § 733 Abs. 1 ZPO eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen kann und vor der Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen erwirken muß (vgl. Schroeder, Büro 1954, 478), sich also nicht mit dem Hinweis auf die nach § 734 ZPO aus den Prozeßakten ersichtliche frühere Erteilung einer Klausel begnügen kann.

Im Streitfall, in dem sich die Schuldnerinnen darauf berufen, den titulierte Anspruch erfüllt zu haben, hat die Gläubigerin die Auflage der Verfügung des Senats vom 24. Januar 2000, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 17. August 1999 vorzulegen, nicht erfüllt. Die ihr hierfür gesetzte Frist ist verstrichen, und das Erinnerungsschreiben des Senats vom 8. März 2000 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin unbeantwortet gelassen. Deshalb muß die angefochtene Entscheidung geändert und der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin abgelehnt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: ( 2 x DM 2.000,-- =) DM 4.000

Ende der Entscheidung

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