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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 1 U 1599/03
Rechtsgebiete: ZPO, StrEG


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 522 Abs. 2
StrEG § 2
StrEG § 7

Entscheidung wurde am 18.09.2003 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
1. Die Rechtsprechung, wonach der in seinen Rechten (hier durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis) verletzte geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft dann, wenn der Gesellschaft dadurch ein Vermögensschaden entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann, lässt sich nicht ohne weiteres auf den Fall übertragen, dass der Gesellschafter nur zu einem bestimmten Bruchteil an der Gesellschaft beteiligt ist.

Einzig dann, wenn der Mitgesellschafter trotz Bruchteilsbeteiligung eine beherrschende Stellung innehat, kann er schadensrechtlich wie ein Alleingesellschafter behandelt werden.

2. Dem verletzten Gesellschafter wird Schadensersatz bzw. Entschädigung nur insoweit gewährt, als sich ein im Vermögen der Gesellschaft manifestierender Verlust bzw. ein möglicher Gewinnausfall der Gesellschaft in Einbußen an seiner Geschäftsbeteiligung niederschlägt.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen 1 U 1599/03

In dem Rechtsstreit

wegen Strafverfolgungsentschädigung

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter am 17.2.2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage Ansprüche des Klägers verneint. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils vorbehaltlos an.

Der Vortrag des Berufungsklägers ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Ergänzend ist auszuführen:

Gemäß §§ 2, 7 StrEG kann der Kläger Ersatz des ihm durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entstandenen Schadens verlangen.

Einen entsprechenden Schaden hat der Kläger aber weder in der von ihm bezifferten Größenordnung nachgewiesen noch hat er dem Gericht die Schätzung eines Mindestschadens gemäß § 287 ZPO ermöglicht.

1.) Der Schaden, wie ihn der Kläger durch Berechnung eines 50%-Anteils an den durch die Heranziehung von Firmenfahrern ausgelösten und behaupteten Kosten geltend macht, ist ihm nicht entstanden.

Insoweit ist allenfalls bei der als Arbeitgeberin dieser Fahrer fungierenden Gesellschaft ein Schaden eingetreten.

Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1973 beruft, zieht er aus dieser Entscheidung die falschen Schlüsse.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft dann, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (Urteil vom 3.4.62, VI ZR 162/61 = VersR 62,622, Urteil vom 13.11.73, VI ZR 53,72 = BGHZ 61,380 = VersR 74, 335; Urteil vom 8.2.77, VI ZR 249/74 = VersR 77, 374; Urteil vom 6.10.88, III ZR 143/87, VersR 89,94, Urteil vom 15.11.90, III ZR 246/89 = VersR 91,678, Urteil vom 23.3.95, III ZR 80/93, Juris Nr. KORE568759500).

Diese Rechtsprechung basiert auf dem einleuchtenden Gedanken, dass es der wirtschaftlichen Wirklichkeit entspricht, die Einmanngesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens anzusehen.

Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht auf die Fälle übertragen bzw. erweitern, in denen der sich als geschädigt fühlende Gesellschafter nur zu einem bestimmten Bruchteil an der Gesellschaft beteiligt ist.

Einzig dann, wenn trotz Bruchteilsbeteiligung weiterhin eine beherrschende Stellung des eine Entschädigung begehrenden Mitgesellschafters vorliegt, könnte an eine Anwendung der vorgenannten Grundsätze der Schadenszurechnung gedacht und der Hauptgesellschafter einer Kapitalgesellschaft schadensrechtlich wie ein Alleingesellschafter behandelt werden. Eine solche beherrschende Stellung mag dann vorliegen, wenn die Anteile eines oder mehrerer anderer Mitgesellschafter zusammen völlig geringfügig sind und nur wenige, sich allenfalls im unteren einstelligen Bereich bewegende Prozent betragen. Beherrschend mag die Stellung eines Entschädigung begehrenden Mitgesellschafters unter Umständen auch dann sein, wenn es sich bei dem anderen, einen größeren als nur geringfügigen Gesellschaftsanteil haltenden Mitgesellschafter um die nur pro forma, gegebenenfalls aus steuerlichen Gründen eingetragene, faktisch keine eigenen Befugnisse ausübende Ehefrau handelt.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers sämtlich nicht vor.

Er ist an der die Fahrer zur Verfügung stellenden Gesellschaft nur zu 50 % beteiligt, wobei aus dem Vortrag des Klägers nicht ganz klar wird, für die Entscheidung allerdings auch ohne Bedeutung ist, ob es sich insoweit um die als Komplementärin eingesetzte GmbH oder die neben dem Kläger möglicherweise auch noch weitere Kommanditisten umfassende KG handelt. Weiterer Mitgesellschafter zu 50 % ist ein.

Nur wenn der Kläger alleinbeherrschender Gesellschafter der GmbH und einziger Kommanditist der KG wäre, wie es jedoch nicht der Fall ist, ließe sich die genannte Rechtsprechung auf seinen Fall anwenden.

Die bloße Mitbeteiligung des Klägers zu 50 % führt nicht dazu, dass er als Mitgesellschafter den der Gesellschaft entstandenen Schaden zu dem Bruchteil, der seiner Beteiligung entspricht, als eigenen Schaden geltend machen könnte. Der Kläger wird nicht unmittelbar wirtschaftlich berührt, wenn die Gesellschaft einen Verlust erleidet. Die Gesellschaft lässt sich in einem Fall der Mitbeteiligung, wie er beim Kläger vorliegt, nicht als "Sondervermögen" des Gesellschafters ansehen, was es als gerechtfertigt erscheinen lassen kann, als Ausnahme von dem Grundsatz der Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen den an der Gesellschaft entstandenen Schaden als einen solchen des Gesellschafters zu betrachten.

Dass die zur Ersatzpflicht des Vermögensschadens einer Einmanngesellschaft entwickelten Grundsätze auf den Fall des Klägers nicht anzuwenden sind, ergibt sich im übrigen mit Deutlichkeit auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.7.1978 (VI ZR 201/77, VersR 79, 179).

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das vom dortigen Berufungsgericht zuerkannte Recht eines von zwei persönlich haftenden KG-Gesellschaftern, gemäß § 7 StrEG den wegen eines Entzugs der Fahrerlaubnis zunächst bei der KG entstandenen Schaden als eigenen Schaden geltend zu machen, nur mit der vom Berufungsgericht angegebenen Hilfsbegründung bestätigt, dass sich der zweite persönlich haftende Gesellschafter "abgesetzt" hatte, die Gesellschaft liquidiert worden war und der dortige Kläger persönlich für ihre Außenstände aufzukommen hatte. Damit, so das Revisionsgericht, habe sich ein der Gesellschaft aus dem Führerscheinentzug etwa entstandener Schaden in adäquater Weise unmittelbar auf den Kläger ausgewirkt.

2.) Die Schätzung eines unter Umständen beim Kläger selbst eingetretenen Schadens gemäß § 287 ZPO ist ebenso wie für das Landgericht auch dem Senat nicht möglich.

Es ist bereits fraglich, ob dem Kläger nach Beachtung der Ausführungen oben zu 1) überhaupt ein Schaden entstanden ist.

Das Deliktsrecht wie auch der Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG gewährt dem Kläger als verletzten Gesellschafter Schadensersatz bzw. Entschädigung nur insoweit, als sich ein im Vermögen der Gesellschaft manifestierender Verlust bzw. ein möglicher Gewinnausfall der Gesellschaft in Einbußen an seiner Geschäftsbeteiligung niederschlägt.

Hierzu lassen sich vorliegend keine Feststellungen treffen.

Es kann bereits fraglich sein, ob der durch den Einsatz der Fahrer anderweitig entstehende mögliche Betriebsverlust der Gesellschaft dem der zeitlichen Einsatzdauer proportional entsprechenden Aufwand für die Beschäftigung einer Ersatzperson gleichgesetzt werden kann.

Es mag auch sein, dass die zusätzlichen Aufwendungen der Kapitalgesellschaft sich steuermindernd ausgewirkt haben, der darin liegende Nachteil also zum Teil durch Steuerersparnis ausgeglichen wird.

Darüber hinaus müssen, wo mehrere Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, Gewinneinbußen der Gesellschaft nicht eine Entsprechung im Vermögen der Gesellschafter finden, da der Wert von Gesellschaftsanteilen nicht mit einer Quote am Gesellschaftsvermögen gleichzusetzen ist, sondern nach marktspezifischen Faktoren bewertet wird. Dass der Schädiger auf diese Weise unter Umständen aus den Vermögensdispositionen der Gesellschaft für den Umfang seiner Ersatzverpflichtung gegenüber dem Gesellschafter Nutzen zieht, muss der Gesellschafter als eine Folge des Umstandes hinnehmen, dass für die schadensrechtliche Beurteilung nur seine Beteiligung an einem rechtlich "fremden" Vermögen in Betracht kommen kann, (so auch BGH, VersR 77, 374).

Ein zu diesen Punkten gegebenenfalls heute noch getätigter Sachvortrag des Klägers wäre verspätet und könnte nach der Neuregelung der ZPO jedenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.

II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Dem Kläger wird angeraten, seine Berufung zurückzunehmen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 6.3.2003 Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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