Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 29 U 5597/02
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 36 a.F.
Zur Angemessenheit der Beteiligung des Urhebers (Übersetzers) an den Erträgnissen im Sinne von § 36 UrhG a.F.
Aktenzeichen: 29 U 5597/02

Verkündet am 28.08.2003

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wörle, den Richter am Bundespatentgericht Dr. Albrecht und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 06.11.2002 - 21 O 10514/01 in Nr. I, Nr. II, Nr. IV und Nr. V des Urteilsausspruchs abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung von § 6 des Übersetzervertrags vom 01.04.1993 dahingehend einzuwilligen, dass die Kläger über das Grundhonorar in Höhe von 28,-- DM je Normseite (§ 6 Abs. 1 des Vertrags) sowie über die Beteiligung an dem Netto-Verlagserlös aus der Verwertung von Nebenrechten (§ 6 Abs. 2 des Vertrags) sowie über das Pauschalhonorar für die Taschenbuch-Ausgabe (§ 6 Abs. 3 des Vertrags) hinaus ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar ab dem Verkauf des 18.366-ten Hardcover-Exemplars in Höhe von 2 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Hardcover-Exemplar sowie ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar ab dem Verkauf des 20.001-ten Taschenbuch-Exemplars in Höhe von 1 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises, ab dem Verkauf des 50.001-ten Taschenbuch-Exemplars in Höhe von 1, 5 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises und ab dem Verkauf des 100.001-ten Taschenbuch-Exemplars in Höhe von 2 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Taschenbuch-Exemplar erhalten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 57.640,04 € nebst 4 % Zinsen aus 27.045,74 € seit 22.06.2001, 4 % Zinsen aus 25.935,22 € seit 23.06.2001, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.932,18 € seit 23.06.2001 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 643,95 € seit 01.01.2002 zu bezahlen.

3. Für den Zeitraum ab dem 01.07.2002 wird die Beklagte verurteilt, über den sich aus der Abänderung ergebenden Anspruch jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 90 Tagen Rechnung zu legen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 5 % und die Beklagte 95 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 9 % und die Beklagte 91 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 62.000,-- €, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Kläger verlangen, soweit in der Berufungsinstanz von Bedeutung, von dem beklagten Verlag Einwilligung in eine Vertragsänderung nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. sowie zusätzliches Übersetzerhonorar für die Übersetzung des Buches H. P. von P. M. aus dem Englischen ins Deutsche. In dem zugrunde liegenden Übersetzervertrag vom 01.04.1993 (Anlage K 1; im Folgenden: Übersetzervertrag) ist u.a. Folgendes bestimmt:

"§ 6

Honorar

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes ein Honorar von DM 28,--, zahlbar wie folgt ...

2. Der Übersetzer ist mit 7,5 % am Anteil aus dem Netto-Verlagserlös (abzgl. MwSt., Provision, Bildhonorar etc.) an Nebenrechten, über die der Verlag verfügen kann, beteiligt, soweit die Übersetzung als Ganzes verwertet wird, sowie an der Abtretung des Hauptrechtes.

3. Sollte das Werk später als K. Taschenbuch-Ausgabe erscheinen, erhält der Übersetzer ein Pauschalhonorar für alle Auflagen, und zwar 10 % des für die Buchausgabe gezahlten Übersetzerhonorars sowie 6 Freiexemplare für den eigenen Bedarf.

§ 7

Abrechnung

1. Ist der Übersetzer mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge anfallende Mehrwertsteuer nach entsprechender Rechnung des Übersetzers.

2. ...

3. Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember innerhalb der auf den Stichtag folgenden 12 Wochen."

Der übersetzte Roman "H. P." erschien 1994 im beklagten Verlag als Hardcover. Beginnend ab 1995 erschienen verschiedene Taschenbuch-Ausgaben im beklagten Verlag (vgl. Anlagen B 6, B 7). Die Kläger haben als Seitenhonorar für die Hardcover-Ausgabe (488 Seiten) 13.664,-- DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer erhalten. Aus der Verwertung von Nebenrechten haben die Kläger 3.130,37 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Als Pauschalhonorar für die Taschenbuch-Ausgaben haben die Kläger 1.366,40 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (vgl. Anlage B 2) erhalten. Die Beklagte hat, wie sich aus einer von ihr während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Abrechnung (Anlagen B 6, B 7) ergibt, bis 30.06.2002 75.443 Hardcover-Exemplare und 280.101 Taschenbuch-Exemplare verkauft; in diesen Zahlen sind remittierte Exemplare nicht enthalten (vgl. Anlage B 7).

Das Landgericht München I hat am 06.11.2002 Endurteil mit folgendem Tenor verkündet:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 27.045,74 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22.6.2001 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung von § 6 des Übersetzervertrages vom 1.4.1993 dahingehend einzuwilligen, dass die Kläger über das Grundhonorar in Höhe von DM 28,00 je Normseite (§ 6 Abs. 1 des Vertrages) sowie die Beteiligung in Höhe von 7,5 % an dem Nettovertragserlös aus der Verwertung von Nebenrechten (§ 6 Abs. 2 des Vertrages) hinaus ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar in Höhe von 1 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises für jedes ab 1.7.2002 verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar erhält.

3. Für den Zeitraum ab dem 1.7.2002 wird die Beklagte verurteilt, über den sich aus der Abänderung ergebenden Anspruch jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 90 Tagen Rechnung zu legen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Sie wenden sich dagegen, dass das Landgericht eine Beteiligung von nur 1 % an den Erträgnissen für Hardcover-Ausgabe und Taschenbuch-Ausgaben vom jeweiligen Nettoladenverkaufspreis für angemessen hält. Die Konstellation im Streitfall sei nicht vergleichbar mit der, die dem Senatsurteil vom 07.06.2001 (ZUM 2001, 994) zugrunde liege; dort habe es sich um eine völlig andere Dimension gehandelt. Zudem habe der Senat bei dem genannten Urteil das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2001 (Kinderhörspiele) noch nicht berücksichtigen können. Der Senat sei in dem genannten Urteil vom Be-griff der "Beseitigung des groben Missverhältnisses" ausgegangen, als er die Grenze gesucht habe, die die Unangemessenheit beseitige. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil "Kinderhörspiele" wörtlich zu § 36 UrhG a.F. ausgesagt: "Sind die Voraussetzungen für eine Korrektur jedoch gegeben, tritt an die Stelle der gänzlich unangemessenen eine angemessene Regelung". Die Tatsachen der Umsätze der Parteien seien vorgegeben. Dies seien die sog. Anknüpfungstatsachen. Für die Angemessenheit im Sinne des § 36 UrhG a.F. hätten die Kläger von Anfang an die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten, wenn das Gericht nicht selbst zu diesem Ergebnis komme. Die lapidare Äußerung des Landgerichts: "Der Satz von 1 % führe damit nicht nur aus dem groben Missverhältnis hinaus, sondern auch in die Angemessenheit hinein" widerspreche dem Vorgenannten und entspreche nicht § 36 UrhG a.F. Der Senat könne sich von der literarischen Qualität der Übersetzung im Streitfall selbst ein Urteil bilden. Dass die Zahlung eines zusätzlichen Staffelhonorars über das Ersturteil hinaus angemessen sei, ergebe sich aus der Kostenstruktur bei steigenden Auflagen. Der Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. fordere in den gemäß § 36 UrhG n.F. auszuhandelnden gemeinsamen Vergütungsregeln 3 % vom Nettoladensverkaufspreis ab dem ersten verkauften Exemplar mit der Möglichkeit weiterer Staffelungen. Der Berufungsantrag entspreche dem nun in § 32 UrhG n.F. normierten Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" der Urheber. Das Landgericht gehe im angefochtenen Urteil auf die Staffelung von 1 %, 1,5 % und 2 % bei steigendem Absatz nicht ein und beziehe sich auf das Urteil des Senats vom 07.06.2001. Der Senat habe dort die beantragte Regelung abgelehnt. Die Kläger seien an ihren ursprünglichen Klageantrag gebunden. Heute würden die Kläger 3 % vom Nettoladenpreis ab dem 10.000-ten Exemplar als angemessen ansetzen. Ihr Klageantrag decke aber beides ab. Die für die Verlage geltende Mischkalkulation gelte für Übersetzer genauso wie für Verleger und sei eine allgemeine Erwartungshaltung für beide.

Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus der Abrechnung gemäß Schriftsatz vom 26.07.2002. Es ergebe sich ein Gesamtbetrag bis zum 30.06.2002

in Höhe von 56.557,09 € nebst 7 % Mehrwertsteuer 3.959,00 € Gesamtsumme 60.516,09 €.

Dieser Betrag basiere auf den Auskünften der Beklagten in der Anlage B 7.

Die Kläger wenden sich ferner dagegen, dass das Landgericht remittierte Exemplare von der Absatzbeteiligung ausgenommen hat.

Die Kläger beantragen:

Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.11.2002, Az.: 21 O 10514/01, in Ziffer IV aufgehoben und in Ziffer I ergänzt, in Ziffern II und V wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung von § 6 des Übersetzervertrages vom 01.04.1993 dahingehend einzuwilligen, dass die Kläger über das Grundhonorar in Höhe von 28,00 DM je Normseite (§ 6 Abs. 1 des Vertrages) sowie die Beteiligung in Höhe von 7,5 % aus dem Nettovertragserlös aus der Verwertung von Nebenrechten (§ 6 Abs. 2 des Vertrages) hinaus ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar, und zwar vom Verkauf der Hardcover-Ausgabe ab dem 10.001. Exemplar 2 % des Nettoladenverkaufspreises (um die darin enthaltene Mehrwertsteuer geminderter Ladenverkaufspreis), vom Verkauf der Taschenbuch-Ausgabe ab dem 20.001. Exemplar bis 50.000 Exemplare 1 %, ab dem 50.001. Exemplar bis 100.000 Exemplare 1,5 % und ab dem 100.001. Exemplar 2 %, jeweils des Nettoladenverkaufspreises, für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar erhalten.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 Abs. 1 des Übersetzervertrages vom 1. April 1993 dahingehend einzuwilligen, dass den Klägern zur gesamten Hand eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende zusätzliche angemessene Beteiligung an den Erträgnissen aus dem Verkauf und der Verwertung des Werkes von P. M. H. P. von einem ebenfalls vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzenden Zeitpunkt an gewährt wird, die über die in Ziffer II des Endurteils des Landgerichts München I vom 06.11.2002 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger über den im Endurteil des Landgerichts München I vom 06.11.2002, Ziffer I, zugesprochenen Betrag von EUR 27.045,74 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22.06.2001 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 33.470,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 29.511,35 seit 23.06.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Ausgangsüberlegung, das Urteil des Senats vom 07.06.2001 sei im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs "Kinderhörspiele" überholt, sei falsch. Divergierende Auffassungen zwischen dem Senat einerseits und dem Bundesgerichtshof andererseits seien nicht festzustellen. Der Senat habe bereits dargelegt, dass die angemessene Beteiligung an den Erträgnissen im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG a.F. jedenfalls keine Staffelung des Honorars erfordere. Der Tatbestand setze nun einmal das "grobe Missverhältnis" voraus und knüpfe daran einen Anspruch auf angemessene Honorierung.

Das Landgericht habe die Angemessenheit im Streitfall zutreffend festgestellt. Ergänzend sei auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: Die "angemessene Vergütung" werde die grundgesetzlichen Vorgaben ebenso zu berücksichtigen haben wie dasjenige, was vernünftige Vertragspartner, die die Zwänge und Marktbedingungen des jeweils anderen berücksichtigten, miteinander vereinbaren würden. Es sei nicht Sache der Gerichte, zum Schutz der Schwächeren oder als Korrektiv zur Einschränkung des Mächtigeren tätig zu werden. Im Übrigen seien die Überlegungen, mit denen die Kläger eine über das Urteil des Landgerichts hinausgehende Vergütung beanspruchten, z. T. falsch und jedenfalls nicht vollständig.

Die Behauptung, dass es sich bei dem übersetzten Originalwerk von P. M. um einen literarisch besonders anspruchsvollen Text handele, werde bestritten. Es handele sich vielmehr um Unterhaltungsliteratur mit eher unterdurchschnittlichen sprachlich-literarischen Anforderungen.

Die Beklagte hat zwei Kalkulationsbeispiele vorgetragen, die vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. anlässlich einer Pressekonferenz vom 07.02.2003 publiziert worden seien:

 1. deutschsprachige Originalausgabe2. Übersetzung aus dem Französischen
 Aufl. 4.000 Expl.,Autorenhonorar 6 %Aufl. 10.000 Expl., Autorenhonorar 8 %, Garantiehonorar 20.000 €, Übersetzung 15 €/Normseite
Händlerrabatt48 %48 %
Herstellungskosten15 %11 %
Honorare7 %12 %
Übersetzung 4 %
Werbung5 %6 %
Auslieferung6 %6 %
Gemeinkosten18 %13 %
Verlagsgewinn1 %0 %

Dazu hat die Beklagte geltend gemacht, diese Titel entsprächen durchschnittlichen Titeln (Hardcover 416 S., Ladenpreis 19,80 €) eines durchschnittlichen deutschen Publikumsverlags und gingen vom Abverkauf der gesamten Auflagen auf. Wie sich aus der Kalkulation ergebe, erziele der Verlag bei einer durchschnittlichen Übersetzung mit einer Auflage von 10.000 Exemplaren Hardcover keinen Gewinn; die Verlage müssten mit einer Honorarbelastung von 16 % kalkulieren. Erhöhe sich der Kostenanteil des Verlages, so habe dies unmittelbar Aufwirkungen auf die Rendite. Eine Kompensation durch anderweitige Kostensenkungen sei regelmäßig nicht möglich. Die Verlage hätten in den vergangenen Jahren die Kostensenkungspotentiale ausgeschöpft. Für die Beklagte gelte wie für alle Publikumsverlage, dass nur eine Mischkalkulation die Fortexistenz sicherstellen könne. Nur durch die bewusste Inkaufnahme der Verluste, welche mit einem Teil, manchmal sogar mit einem Großteil der Verlagsproduktion eingefahren werden, lasse sich der Erfolg einzelner Verlagsobjekte erreichen, die dann wiederum so erfolgreich seien, dass die Verluste der anderen Objekte kompensiert würden und damit tendenziell ein Gewinn durch die verlegerische Tätigkeit erzielt werde. Dieser allgemein branchenübliche Sachverhalt der Notwendigkeit einer Mischkalkulation sei im Rahmen der Findung einer angemessenen Vergütung zu berücksichtigen.

Eine übliche Zahlung an den Original-Urheber sei bei fremdsprachigen Ausgaben von den verschiedensten Einflüssen abhängig. Das Autorenhonorar sei insbesondere von Ausstattung und Genre, aber auch vom Erfolg anderer Werke des Autors, Stellung des Verlags sowie Erfolg anderer Produktionen abhängig. Die Musterkalkulationen, insbesondere die Verlagskalkulation 2, seien auf den Streitfall übertragbar.

Der Senat habe im Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert, das Risiko des Verlags aus der Seitenhonorierung nicht hinreichend gewürdigt, das der Verlag nicht vergütet bekomme. Dies verdeutliche noch einmal die Notwendigkeit der Berücksichtigung dieser Vorfinanzierungsleistung im Rahmen der Mischkalkulation des Gesamtverlags. Da ca. 70 % der Publikationen "Flops" seien, bedeute dies, dass der einzig "gut gehende" Titel von 10 Titeln die Verluste von ca. 7 Titeln "einspielen" müsse. Bei der Zumessung des Honorars sei also nicht nur die Vorfinanzierungsfunktion hinsichtlich des einzelnen übersetzten Titels, sondern auch die Mitfinanzierungsfunktion des gut gehenden für die anderen Titel zu berücksichtigen.

Dem könne nicht entgegnet werden, dass bei der Beurteilung der Beteiligung nur auf den wirtschaftlichen Erfolg des einzelnen Titels abgestellt werden solle oder dürfe. Hiermit würde verkannt, dass Bestseller regelmäßig nur in einem Bestseller-Umfeld entstünden. Die Kläger hätten nicht die Chance gehabt, einen Bestseller zu übersetzen, wenn nicht die Beklagte im Vorfeld in das entsprechende verlegerische Umfeld investiert hätte.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz wiederholt.

Ferner wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 24.07.2003 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet. Allerdings kann dem auf Einwilligung in die Änderung des Übersetzervertrags gerichteten Hauptantrag (Berufungsantrag Nr. I. 1) nicht stattgegeben werden, weil eine Beteiligung der Kläger am Absatz der Hardcover-Ausgabe mit einem Prozentsatz von 2 % bereits ab dem 10.001-ten Exemplar nicht angemessen erscheint. Die Kläger haben jedoch mit dem Hilfsantrag (Berufungsantrag Nr. I. 1.), der unbeschadet der fehlenden Bezifferung zulässig ist (vgl. BGHZ 115, 63, 65 - Horoskop-Kalender), Erfolg. Mit dem Zahlungsantrag (Berufungsantrag Nr. I. 2.) haben die Kläger überwiegend Erfolg.

1. Die Erhöhung der Zinsforderung, die die Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommen haben, ist zulässig (§ 525 Satz 1, § 264 Nr. 2 ZPO).

2. Im Streitfall ist nach der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 UrhG n.F.

§ 36 UrhG a.F. anzuwenden, denn die maßgeblichen Verwertungen, die den Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Erträgnissen der streitgegenständlichen Übersetzung auslösen, haben sich vor dem 28.03.2002 ereignet (vgl. Anlagen B 6, B 7). Im Übrigen wäre die Rechtslage für die Kläger nach neuem Recht (§ 32a UrhG n.F.) nicht ungünstiger als nach dem bisherigen § 36 UrhG a.F. (vgl. Hucko, Das neue Urhebervertragsrecht, S. 13 f).

3. Aufgrund der in der Berufungsinstanz insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (Urteil vom 06.11.2002, Entscheidungsgründe unter I., UA S. 14-16) steht fest, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass den Klägern ein Anspruch gegen die Beklagte auf Einwilligung in die Änderung des Übersetzervertrags nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. zusteht, und dass im Streitfall insbesondere ein unerwartet grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Honorar und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes gegeben ist.

4. Die Einrede der Verjährung (§ 36 Abs. 2 UrhG a.F.), die die Beklagte in der Berufungsinstanz unbeschadet der Nichteinlegung einer Berufung von ihrer Seite wiederholt hat, greift, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 19), nicht durch. Die für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 UrhG a.F. darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass die Kläger im relevanten Zeitraum vor der Klageeinreichung am 11.06.2001 (Bl. 1) (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; § 270 Abs. 3 ZPO) konkrete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatten. Der Anspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG. a.F. verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich dieser Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren. Eine derartige Kenntnis, die sich insbesondere auf diejenigen Umstände beziehen muss, aus denen das grobe Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Honorar und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes resultiert (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., § 36, Rdn. 9), ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Klägerin zu 1 vom 01.06.1999 (Anlage B 1). Darin wird der Verdacht geäußert, dass die Voraussetzungen des § 36 UrhG a.F. gegeben seien, der darauf gestützt wird, dass das 1994 erschienene Werk noch 1999 auf der Backlist der Beklagten gestanden habe und dass die Kläger von einer Anzeige erfahren hätten, dass "die Bestseller von P. M." in 1.300.000 Exemplaren verkauft worden seien. Dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt konkrete Kenntnis vom groben Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgnissen aus der Nutzung des streitgegenständlichen Werkes, d.h. der Übersetzung des Buches "H. P.", hatten, ergibt sich aus dem Schreiben vom 01.06.1999 ebenso wenig wie aus den Honorarabrechnungen vom 30.06.1995 und 31.12.1995 (Anlage B 2), mit denen die B. Club-Ausgabe und die Taschenbuch-Ausgabe abgerechnet wurden. Daraus, dass die Kläger am 01.06.1999 Kenntnis von der Werbung der Beklagten hatten, dass "die Bestseller von P. M." in 1.300.000 Exemplaren verkauft worden waren, ergibt sich nicht, dass die Kläger auch Kenntnis davon hatten, dass es sich gerade bei dem streitgegenständlichen, ins Deutsche übersetzten Buch "H. P." um einen Bestseller handelte. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass der Titel "H. P." von seinem Erscheinen bis zum 03.12.1997 insgesamt 59 Wochen auf Platz 1-50 der so genannten Beststellerliste des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL" platziert gewesen sei, ergibt sich daraus nicht, dass diese Listen den Klägern zeitnah bekannt geworden sind; auch dafür, dass die Kläger im relevanten Zeitraum vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis die Augen verschlossen hätten (vgl. BGH NJW 2001, 1721, 1722), fehlen hinreichende Anhaltspunkte, weshalb im Streitfall dahinstehen kann, ob dies der Kenntnis im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG a.F. gleichzusetzen wäre.

5. Im Hinblick darauf, dass nicht mehr im Streit steht, dass den Klägern ein Anspruch auf Einwilligung in die Änderung des Übersetzervertrags nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. jedenfalls in dem vom Landgericht bejahten Umfang zusteht, geht es im Folgenden nur noch um die Angemessenheit und Höhe der Beteiligung der Kläger an den Erträgnissen; die Kläger begehren mehr als das vom Landgericht Ausgeurteilte. Der Urheber, der wie die Kläger nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine angemessene Beteiligung beanspruchen; eine Anhebung, durch die lediglich das grobe Missverhältnis entfällt, reicht nicht aus (vgl. BGH WRP 2002, 96, 98 - Kinderhörspiele).

Die Kläger beanstanden mit Erfolg, dass ihnen das Landgericht nur eine vom Absatz abhängige Beteiligung von 1 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises ab Erschöpfung des Seitenhonorars (vgl. Urteil vom 06.11.2002, UA S.19) zugesprochen hat. Soweit sich das Landgericht im Rahmen der Erörterung der Angemessenheit auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 07.06.2001 - 29 U 2196/00 = ZUM 2001, 994 bezogen hat (UA S. 17-18), hält der Senat an diesen Ausführungen im Hinblick auf das damals noch nicht bekannte Kinderhörspiele-Urteil des Bundesgerichtshofs (WRP 2002, 96) nicht mehr uneingeschränkt fest. Der Senat hat in dem genannten Urteil nicht das angemessene Honorar für maßgeblich erachtet, sondern das Honorar, das die Unangemessenheit beseitigt (ZUM 2001, 994, 1000 f). Der Senat schließt sich, wie bereits im Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02 nunmehr der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WRP 2002, 96, 98 - Kinderhörspiele) an, wonach eine Anhebung der Vergütung, durch die lediglich das grobe Missverhältnis beseitigt wird, nicht ausreicht, vielmehr nach § 36 UrhG a.F. eine angemessene Beteiligung zu gewähren ist.

Die Beklagte schuldet - wie vorstehend ausgeführt - Einwilligung in eine Änderung des Übersetzervertrags, die zu einer angemessenen Beteiligung der Kläger an den Erträgnissen des Werkes, d.h. der streitgegenständlichen Übersetzung, führt. Dabei ist das branchenübliche Honorar kein ausschlaggebendes Kriterium für die Feststellung dessen, was als angemessen gelten kann (vgl. Senat, Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert). Auch ein branchenübliches Honorar kann unangemessen sein (vgl. BGH WRP 2002, 715, 717 - Musikfragmente). Übliche Übersetzerhonorare stehen sogar häufig in einem Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung der betreffenden Werke (vgl. Möhring/Nicolini/Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 36, Rdn. 4; Schack, ZUM 2001, 453, 454; Katzenberger, GRUR Int. 1983, 410, 421). U.a. diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit § 36 UrhG a.F. sowie mit §§ 32, 32 a UrhG n.F. entgegenwirken wollen (vgl. Hucko, Das neue Urhebervertragsrecht, S. 8 f).

Da die Branchenübung - gerade auch im Streitfall - nicht ausschlaggebend ist und die Angemessenheit auch sonst nicht an Hand empirischer Werte bestimmt werden kann, ist ein Sachverständigengutachten, wie dies die Beklagte insbesondere zum Beweis dafür, dass das Seitenhonorar von 28,-- DM im Jahr 1993 üblicherweise für Übersetzungen aus dem Englischen für Unterhaltungsromane bezahlt wurde (Klageerwiderung vom 13.09.2001, S. 7), beantragt hat, als Beweismittel nicht geeignet. Vielmehr ist auf der Basis der von den Parteien geltend gemachten Anknüpfungstatsachen, bekannter Vergleichszahlen, Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit und aller sonstigen einschlägigen Umstände sowie unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO nach richterlichem Ermessen ein Honorar festzusetzen, das redlicherweise zu leisten ist (vgl. BGHZ 115, 63, 65- Horoskop-Kalender, in BGHZ 115, 63, 68 wird auf den redlichen Vertragspartner des Urhebers abgestellt; vgl. ferner Senat, Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert).

Im Rahmen der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO ist zum Vergleich die Beteiligung der Autoren heranzuziehen; deren Beteiligung liefert einen Anhaltspunkt für die angemessene - verhältnismäßig geringere - Beteiligung der Übersetzer. Die Beteiligung der Autoren erfolgt oft in Form einer prozentualen Beteiligung, nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren (vgl. Senat ZUM 2001, 994, 1001) regelmäßig in der Größenordnung zwischen 10 % und 12 % des Nettoladenverkaufspreises (vgl. auch Schricker, Verlagsrecht, § 22 Rdn. 7 m.w. N.). Die Beklagte hat zunächst generell von einem Honorarsatz der Autoren von 7,5 % bis 10 % für Hardcover-Ausgaben von belletristischen Werken wie Unterhaltungsromanen gesprochen, für Unterhaltungsliteratur, die in Form von Taschenbüchern publiziert wird, hingegen von 5 % bis 7 % des Nettoladenpreises der jeweiligen Taschenbuch-Ausgabe (Schriftsatz vom 24.07.2002, S. 6). In der Berufungsinstanz hat sie sich auf zwei Musterkalkulationen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 07.02.2003 bezogen und ausgeführt, insbesondere die Musterkalkulation für eine Übersetzung aus dem Französischen (Verlagskalkulation 2) sei auf den streitgegenständlichen Titel übertragbar (Berufungserwiderung vom 21.05.2003, S. 14). Bei dieser Kalkulation kommt zu den 8 % Autorenhonorar ein Garantiehonorar von 20.000 € hinzu. Soweit in dieser Kalkulation die Übersetzung mit 4 % angesetzt wird, resultiert dies daraus, dass die Übersetzungskosten (15,-- € je Normseite, 416 Seiten) zum Erlös der vollständig abverkauften Auflage von 10.000 Exemplaren (Ladenpreis 19,80 €) in Beziehung gesetzt werden; in diesem Beispielsfall geht es also um wesentlich weniger verkaufte Exemplare als im Streitfall.

Dem Senat erscheint im Streitfall unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen eine mit dem vereinbarten Honorar abgestimmte Absatzbeteiligung als zusätzliches Honorar im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. angemessen. Dabei bildet der Bereich von 1 % bis 3 % die zutreffende Ausgangsbasis für die Bestimmung der Angemessenheit der Absatzbeteiligung. Bei der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes im jeweiligen Einzelfall ist insbesondere darauf abzustellen, ob es sich um einfache Übersetzungen von trivialen Texten handelt oder um die Übersetzung ggf. anspruchsvoller Texte, wie etwa wissenschaftliche Abhandlungen oder Lyrik. Hinzu kommen die Ausgangs- und die Zielsprache. Die Übersetzung des Buches "H. P.", eine als Unterhaltungsliteratur einzustufende novel (Roman), aus dem Englischen ins Deutsche ist in diesem Rahmen als durchschnittlich anzusehen, weshalb der Senat im Streitfall bezüglich der Hardcover-Ausgabe eine Absatzbeteiligung von 2 % für angemessen hält; bezüglich der Taschenbuch-Ausgaben hat es bei den von den Klägern mit dem Berufungsantrag Nr. I. 1. geltend gemachten gestaffelten Beteiligungssätzen (1 % ab dem 20.001-ten Taschenbuch-Exemplar, 1,5 % ab dem 50.001-ten Taschenbuch-Exemplar und 2 % ab dem 100.001-ten Taschenbuch-Exemplar) sein Bewenden. Die genannten Prozentsätze stehen auch in angemessener Relation zum Autorenhonorar von 8 %, das die Beklagte als im Streitfall einschlägig bezeichnet hat.

Die Beklagte wird mit dem Satz von 2 % für die Hardcover-Ausgabe nicht unangemessen belastet. Die Absatzbeteiligung ist nämlich nicht ab dem ersten verkauften Hardcover-Exemplar zusätzlich zum Seitenhonorar zu gewähren; dies wäre nicht angemessen, weil die Kläger hinsichtlich des garantierten Seitenhonorars - im Gegensatz zum beklagten Verlag - kein Absatzrisiko tragen. Vielmehr ist eine Abgeltung des erhaltenen Seitenhonorars vorzunehmen. Vorliegend hätten die Kläger, die ab dem 10.001-ten Hardcover-Exemplar eine weitere Beteiligung bezüglich der Hardcover-Ausgabe verlangen, mit dem Seitenhonorar (13.664,-- DM netto) 3,67 % vom Erlös aus den ersten 10.000 verkauften Hardcover-Exemplaren (Nettoladenverkaufspreis 37,20 DM) erhalten. Dies läge deutlich über den vom Senat als angemessen erachteten 2 %. Wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten ist keine allgemeingültige Grenze für eine Abgeltung des vereinbarten Honorars festzulegen; sie ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall unter dessen Berücksichtigung festzusetzen. Im Streitfall deckt das Seitenhonorar (13.664,-- DM netto, § 6 Abs. 1 des Übersetzervertrags) bei einem Satz von 2 % vom Nettoladenverkaufspreis (37,20 DM) den Verkauf von 18.365 Hardcover-Exemplaren mit der Folge ab, dass die Kläger an den Erträgnissen der Hardcover-Ausgabe ab dem Verkauf des 18.366-ten Exemplars zu beteiligen sind. Es erscheint auch angemessen, diesen Satz von 2 % zugrunde zu legen, weil die Beklagte in diesem Bereich ihre Kosten (Deckungsbeitrag) erwirtschaftet hat und Gewinn erzielt. Bei der von der Beklagten vorgelegten Musterkalkulation (Verlagskalkulation 2), die die Beklagte als im Streitfall einschlägig bezeichnet hat, wird die Gewinnzone nach 10.000 verkauften Exemplaren erreicht. Diese Zahl liegt deutlich unter 18.365.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bestimmung der Angemessenheit bezüglich der Taschenbuch-Ausgaben. Die Beteiligungssätze bezüglich der Taschenbuch-Ausgaben (1 % ab dem 20.001-ten bis 50.000-ten Exemplar, 1,5 % ab dem 50.001-ten bis 100.000-ten Exemplar, 2 % ab dem 100.001-ten Exemplar), die den von den Klägern beantragten Sätzen entsprechen, sind dabei jedenfalls angemessen. Die Kläger haben für die Taschenbuch-Ausgaben als vereinbartes Pauschalhonorar ein Honorar von nur 1.366,40 DM netto erhalten, das bei 20.000 Taschenbuch-Exemplaren längst abgegolten ist, auch wenn nur eine Absatzbeteiligung von 1 % vom ersten Nettoladenverkaufspreis (14,02 DM) zugrunde gelegt wird. Eine solche Absatzbeteiligung von 1 % hat die Beklagte im Übrigen dadurch, dass sie gegen das Urteil des Landgerichts keine Berufung eingelegt hat, akzeptiert. Jedenfalls ab dem 50.001-ten Exemplar, bei dem die Absatzbeteiligung von 1,5 % einsetzt, hat die Beklagte die Gewinnzone erreicht.

Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 21.07.2003 geltend gemachten Ausführungen insbesondere zur derzeit erzielbaren Umsatzrendite der Publikumsverlage und zur Notwendigkeit von Mischkalkulationen - beides mag durchaus zutreffen - ändern an der vorstehenden Schätzung der angemessenen Beteiligung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO nichts. Verluste, die die Beklagte etwa mit Werken anderer Autoren bzw. Übersetzer macht oder gemacht hat, können im Rahmen der Festsetzung einer angemessenen Beteiligung nach § 36 UrhG a.F. nicht berücksichtigt werden, weil die Angemessenheit einer Honorierung für ein bestimmtes Werk nicht von der allgemeinen Erlössituation beim beklagten Verlag oder den Verträgen mit anderen Urhebern abhängen kann (vgl. Möhring/Nicolini/Spautz aaO § 36, Rdn. 13). Dieser von der Beklagten hervorgehobene Gesichtspunkt hätte zudem, wenn man ihn berücksichtigen wollte, im Streitfall wie auch in ähnlich gelagerten Fällen keine relevante wirtschaftliche Bedeutung, weil eine solche Absatzbeteiligung nach § 36 UrhG a.F. nur außergewöhnliche Konstellationen betrifft, in denen der Verlag nicht unerheblichen Gewinn erzielt. Dies wird nicht nur durch die Abstimmung der - entsprechend den vorstehenden Ausführungen verzögert einsetzenden - Absatzbeteiligung mit dem vereinbarten Honorar gewährleistet. Vielmehr, und vor allem, gilt dies deshalb, weil eine solche Absatzbeteiligung überhaupt nur in den außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die Eingangsvoraussetzung des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. erfüllt ist, nämlich ein unerwartet grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Honorar und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes; dadurch wird die von der Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung der für notwendig erachteten Mischfinanzierung deutlich relativiert. Die Beklagte hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass sie gerade mit anderen, von den Klägern übersetzten Werken Verluste erlitten hat. die sie nicht durch andere Leistungen der Kläger kompensieren konnte (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 36, Rdn. 7). Des Weiteren hat die Beklagte keine ungewöhnlich hohen Kosten gerade für die streitgegenständliche Produktion substantiiert dargelegt.

Soweit die Beklagte neben der Anrechnung des Seitenhonorars zusätzlich die Beteiligung aus Nebenerlösen (3.130,37 DM netto) angerechnet wissen möchte (vgl. Anlage B 7), erscheint dies nicht angemessen. Die Beklagte hatte insoweit separate Erlöse, an denen die Kläger gem. § 6 Abs. 2 des Übersetzervertrags mit 7,5 % am Anteil aus dem Netto-Erlös gesondert zu beteiligen sind, wie das auch geschehen ist. Soweit sich die Kläger dagegen wenden (Berufungsbegründung vom 19.03.2003, S. 14), dass das Landgericht remittierte Exemplare von der Absatzbeteiligung ausgenommen hat, haben sie damit keinen Erfolg. Denn soweit zulässigerweise Remissionsrechte ausgeübt werden (vgl. dazu BGH NJW 2002, 506; BGH NJW-RR 1994, 880), ist der Absatz der betreffenden Exemplare letztlich nicht gelungen, weshalb es nicht angemessen erscheint, den Klägern insoweit eine Absatzbeteiligung zu gewähren. Im Übrigen sind auch in der von den Klägern bezüglich der Verkaufszahlen akzeptierten Abrechnung der Beklagten (Anlagen B 6, B 7) remittierte Exemplare in dem Sinne unberücksichtigt geblieben, dass sie nicht in die Verkaufszahlen (bis 30.06.2002: Hardcover 75.443; Taschenbücher 280.101) eingegangen sind, und zwar auch dann nicht, wenn der Rückkaufspreis unter dem ursprünglichen Verkaufspreis lag (vgl. Anlage B 7).

6. Unter Berücksichtigung der vorstehend für angemessen erachteten Absatzbeteiligung, differenziert nach Hardcover-Ausgabe und Taschenbuch-Ausgaben, ergibt sich auf der Grundlage der von der Beklagten abgerechneten Verkaufszahlen und Nettoladenverkaufspreise (Anlage B 7) - das betreffende Zahlenwerk ist als solches unbestritten geblieben - folgende Berechnung des Zahlungsanspruchs für den Zeitraum bis 30.06.2002:

Von den 75.443 verkauften Hardcover-Exemplaren sind die genannten 18.365 Exemplare abzuziehen; Rest: 57.078 Hardcover-Exemplare. An diesen sind die Kläger mit 2 % des Nettoladenpreises von 37,20 DM zu beteiligen, das macht 42.466,03 DM.

Bezüglich der Beteiligung an den Erträgnissen der Taschenbuch-Ausgaben ab dem 20.001-ten Exemplar ergibt sich folgende Berechnung:

30.000 Exemplare zum Nettoladenpreis von 14,02 DM x 1 %, = 4.206,-- DM 50.000 Exemplare zum Nettoladenpreis von 14,02 DM x 1,5 % = 10.515,-- DM 87.756 Exemplare zum Nettoladenpreis von 14,02 DN x 2 % = 24.606,78 DM 7.926 Exemplare zum Nettoladenpreis von 17,66 DM x 2 % = 2.799,46 DM 41.164 Exemplare zum Nettoladenpreis von 14,86 DM x 2 % = 12.233,94 DM 37.164 Exemplare zum Nettoladenpreis von 9,35 DM x 2 % = 6.949,67 DM 3.965 Exemplare zum Nettoladenpreis von 16,27 DM x 2 % = 1.290,21 DM 2.126 Exemplare zum Nettoladenpreis von 8,32 € x 2 % = 353,77 € 62.601,06 DM + 353,77 €.

Zusammen mit dem Hardcover-Anteil (21.508,02 € (= 42.066,03 DM)) ergibt sich eine Zwischensumme von (21.508,02 € + 32.007,41 € (= 62.601,06 DM) + 353,77 €) = 53.869,20 €.

Hinzu kommt noch die 7 %ige Mehrwertsteuer = 3.770,84 €.

Summe: (53.869,20 € + 3.770,84 €) = 57.640,04 €.

7. Der Zinsausspruch, der über den vom Landgericht bereits ausgeurteilten Zinsausspruch (4 % Zinsen aus 27.045,74 € seit 22.06.2001) hinaus - dieser Zinsausspruch ist in der Berufungsinstanz nicht im Streit - mit dem vorliegenden Urteil ausgeurteilt wird (4 % Zinsen aus 25.935,22 € seit 23.06.2001, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.932,18 € seit 23.06.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 643,95 € seit 01.01.2002) beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 BGB a.F., Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, Art. 229 § 7 EGBGB.

Aufgrund der am 22.06.2001 erhobenen Stufenklage (vgl. Palandt/Heinreichs, BGB, 62. Aufl., § 291, Rdn. 4) schuldet die Beklagte Prozesszinsen seit 23.06.2001 (§ 308 Abs. 1 ZPO) bezüglich der Beteiligung am Absatz bis einschließlich 1999 (vgl. Anlage B 6), diese Absatzbeteiligung beläuft sich einschließlich Mehrwertsteuer auf 52.980,96 € (vgl. Anlagen B 6, B 7). Abzüglich des Betrags von 27.045,74 €, hinsichtlich dessen das Landgericht bereits Zinsen ausgeurteilt hat, bleibt ein Restbetrag von 25.935,22 €. Insoweit hat es bei dem Zinssatz von 4 % sein Bewenden. Denn nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist § 288 BGB in der seit 01.05.2000 gültigen Fassung, mit dem eine Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 (BGBl I S. 1242) eingeführt wurde, nur auf Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt (01.05.2000) an fällig wurden. Dies trifft im Streitfall nur auf die den Klägern zustehende Beteiligung am Absatz in den Jahren ab 2000 zu.

Bezüglich der Beteiligung am Absatz 2000 (Anlage B 6) ) (2.932,18 € einschließlich Mehrwertsteuer [die "Summe Abrechnung 2000" in der Ablage B 6 (2.679,83 DM) ist in DM ausgewiesen auf der Grundlage einer Absatzbeteiligung von 1 % ohne Mehrwertsteuer]) schuldet die Beklagte Prozesszinsen seit 23.06.2001 (§ 291 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 308 Abs. 1 ZPO). Von der Beteiligung am Absatz 2001 (1.182,28 € einschließlich Mehrwertsteuer [die "Summe Abrechnung 2001" in der Ablage B 6 (1.080,53 DM) ist in DM ausgewiesen auf der Grundlage einer Absatzbeteiligung von 1 % ohne Mehrwertsteuer]) ist im Hinblick auf den von den Klägern gestellten Zinsantrag (§ 308 Abs. 1 ZPO), der hinter dem von den Klägern gestellten (Haupt-) Zahlungsantrag zurückbleibt, nur ein Teilbetrag von 643,95 € zu berücksichtigen; insoweit schuldet die Beklagte Prozesszinsen seit 01.01.2002 (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB).

Mit Wirkung vom 01.01.2002 ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches getreten (Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).

8. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend erledigten Teils (Auskunftsantrag) sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 20), die Klage insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

10. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65). Bei der Vorschrift des § 36 UrhG a.F. handelt es sich um auslaufendes Recht (vgl. dazu BGH NJW 2003, 1943). Die Beklagte hat auf den Hinweis im Termin vom 24.07.2003 hin nicht hinreichend konkret dargelegt, dass eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle, in denen die Anwendung des § 36 UrhG a.F. entscheidungserheblich ist, bei Gericht anhängig ist oder anhängig werden wird.

Ende der Entscheidung

Zurück