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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 3 W 2986/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 4
Zur Höhe des Gegenstandswertes eines Vergleiches, wenn für den Fall rechtzeitiger Zahlung durch den Beklagten ein Forderungserlaß für einen Dritten vereinbart wird.

OLG München Beschluß 18.11.1999 - 3 W 2986/99 - 2 O 1959/99 LG Traunstein


wegen Forderung

erläßt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 18. November 1999 folgenden Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 1. 10. 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien schlossen vor dem Landgericht folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin DM 1.666.667,-- (i.W.: Eine Millionsechshundertsechsundsechzigtausendsechshundertsiebenundsechzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1. 3. 1995 zu bezahlen.

2. Falls auf die Verpflichtung gem. Ziffer 1

- bis 30. 7. 1999 an die Klägerin DM 400.000,-- bezahlt sind und der Klägerin über einen Betrag von weiteren DM 800.000,-- die schriftliche unbedingte Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse übergeben wurde und

- bis 30. 9. 1999 die DM 800.000,-- entsprechend der vorgenannten Bürgschaft bezahlt wurden,

gilt:

a) Der Rest ist erlassen.

b) Die restliche Bürgenverpflichtung des Herrn ... gegenüber der Klägerin in Höhe von DM 1.666.667,-- besteht nicht mehr.

c) Die gegenseitigen Ansprüche sind abgegolten und erledigt, mit Ausnahme des Kostenerstattungsanspruchs gemäß Ziffer 3.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.

Das Landgericht setzte den Streitwert und den Geschäftswert des Vergleichs auf 1.666.667,-- DM fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägervertreters, der eine Festsetzung des Streitwerts und des Geschäftswertes des Vergleichs auf 3.333.334,-- DM erstrebt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren richten sollte, ist sie schon deshalb unbegründet, weil die Ansprüche gegen den Bürgen ... nicht Gegenstand des streitigen Verfahren waren.

Hinsichtlich des Vergleiches nötigt der vorliegende Fall nicht zu einer abschließenden Beantwortung der Frage, inwieweit es für den Vergleich gegenstandswerterhöhend wirkt, wenn eine Regelung zugunsten eines Dritten, am Prozeß nicht Beteiligten, getroffen wird. Im vorliegenden Vergleich wurde nämlich eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe der Klagesumme begründet. Nur für den Fall, daß auf diese Verpflichtung innerhalb bestimmter Zeiträume bestimmte Beträge bezahlt werden, wurde ein Erlaß gegenüber der Beklagten vereinbart und die Feststellung getroffen, daß für diesen Fall die restliche Bürgenverpflichtung des Herrn ... nicht mehr bestehe. Kernpunkt des Vergleichs ist deshalb die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Klagesumme in voller Höhe. Im übrigen (Ziffer 2 des Vergleichs) handelt es sich um ein Nachgeben der Klägerin für den Fall, daß die Beklagte bestimmte Zahlungen leistet. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches stand deshalb noch gar nicht fest, ob der Dritte in den Genuß der Regelung von Ziffer 2 b) des Vergleiches kommen würde. Dieser ist auch nicht verpflichtet, einen Forderungsverzicht anzunehmen. Darüber hinaus ist von der Konstruktion des Vergleiches her die Ziffer 2 das Nachgeben der Beklagten gegenüber dem Klageantrag und der Ziffer 1 des Vergleiches. Entsprechend der Konstruktion des Vergleiches ist die Ziffer 2 nicht die Regelung einer zusätzlich selbständigen Materie, sondern ein Anreiz dafür, daß die Beklagte die genannten Beträge rechtzeitig bezahlt. Gegenstand des Vergleichs ist deshalb nur die Erledigung dieses Rechtsstreits. So liegt es auf der Hand, daß der teilweise Forderungserlaß gegenüber der Klägerin für den Fall der rechtzeitigen Zahlung gemäß Ziffer 2 des Vergleiches, den sich aus Ziffer 1 ergebenden Streitwert nicht erhöht. Es kann deshalb auch nicht eine Streitwerterhöhung deshalb vorgenommen werden, weil sich der Erlaß nicht nur auf die Beklagte, sondern auch auf eine dritte Person bezieht. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Dritte dem Rechtsstreit beigetreten wäre, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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