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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 137/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1906
FGG § 12
FGG § 68b
1. Zur Feststellung, für den Betreuten bestehe aufgrund seiner Krankheit die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die Behauptung einer ohne die Unterbringung bzw. Heilbehandlung bestehenden Eigen- bzw. Selbstgefährdung. Gutachten und gerichtliche Entscheidungen müssen konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich Art und Umfang sowie die Wahrscheinlichkeit der gesundheitlichen Selbstschädigung ergeben.

2. Auch im Fall eines wiederholt untergebrachten Betroffenen darf sich die Begründung nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen.


Tatbestand:

Für die Betroffene, die seit ihrem 18. Lebensjahr unter einer bipolaren affektiven Störung leidet, sind der Beteiligte zu 1, ihr Vater, als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt und die Beteiligte zu 2 als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt.

Am 2.6.2005 fand die Betroffene freiwillige Aufnahme in der geschlossenen Station des Bezirkskrankenhauses, wo sie allerdings nicht zur Einnahme der von den Ärzten zur Behandlung ihrer manischen Episode mit psychotischen Symptomen für erforderlich gehaltenen Medikation bereit war. Mit Schreiben vom 6.6.2005 - eingegangen am 8.6.2005 - beantragten die Betreuer die Zwangsmedikation und Unterbringung der Betroffenen. Am 7.6.2005 nahm das Bezirkskrankenhaus zur gesundheitlichen Situation der Betroffenen bei fortbestehender hochgradiger Manie und anhaltender Therapieverweigerung Stellung und regte ebenfalls die Zwangsmedikation und Unterbringung an.

Nach Anhörung der Betroffenen ordnete das Amtsgericht mit sofort wirksamem Beschluss vom 9.6.2005 die vorläufige Unterbringung an und genehmigte die notwendige Fixierung und Behandlung mit den medizinisch erforderlichen Medikamenten auch gegen den Willen der Betroffenen. Die Entscheidung stützte sich auf § 70h FGG i.V.m. § 1846, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 17.6.2005 wies das Landgericht mit Beschluss vom 27.6.2005 zurück, nachdem es durch den beauftragten Richter in Anwesenheit des Verfahrenspflegers die Betroffene angehört und die Stellungnahme des behandelnden Arztes aufgenommen hatte.

Hiergegen richtet sich die namens der Betroffenen durch den Verfahrenspfleger unter dem 11.7.2005 eingelegte sofortige weitere Beschwerde, mit der er nach Verlegung der Betroffenen auf die offene Station und entsprechendem Hinweis des Senats die Feststellung begehrt, dass der Beschluss des Landgerichts vom 27.6.2005 und der Beschluss des Amtsgerichts vom 9.6.2005, in dem die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 20.7.2005 angeordnet wurde, rechtswidrig gewesen seien. Das zulässige Rechtsmittel hatte in der Sache Erfolg.

Gründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 29 Abs. 2, § 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3, § 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung festzustellen. Zwar hat sich nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde die Hauptsache dadurch erledigt, dass die Betroffene zunächst auf die offene Station verlegt und später ganz aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen worden ist. Dennoch fehlt der sofortigen Beschwerde nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayObLGZ 2002, 304/306). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es, in den Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tief greifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist, die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs zu bejahen (vgl. BVerfGE 104, 220/232 f. = NJW 2002, 2456; BayObLG Beschluss vom 14.10.2002, 3Z BR 149/02 m.w.N.; OLG München OLG-Report 2005, 481; Demharter FGPrax 2002, 137/138).

Gegenstand der Rechtswidrigkeitsfeststellung durch den Senat ist sowohl die ursprüngliche Genehmigung der Unterbringung durch das Amtsgericht als auch die Frage, ob das Landgericht zu Recht die Fortdauer der Unterbringung bestätigt hat.

Der Betroffene legt durch seinen Antrag fest, in welchem Umfang er die Rechtswidrigkeit überprüft sehen möchte (vgl. BayObLGZ 2002, 302/309 f.). Tritt eine Erledigung erst nach Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein, sind die Grenzen zu beachten, die einer Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde allgemein gezogen sind. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde und damit auch der Nachprüfung ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts und damit nur das, worüber das Beschwerdegericht eine Entscheidung getroffen hat. Nur wenn Gegenstand der Beschwerdeentscheidung auch die Überprüfung der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Anordnung und/oder der Durchführung der Unterbringung bis zur landgerichtlichen Entscheidung war, ist dem Gericht der weiteren Beschwerde auch die Entscheidung über diese Verfahrensgegenstände eröffnet (vgl. BayObLG Beschluss vom 14.10.2002 - 3Z BR 149/02; OLG München aaO). Die Betroffene hat in ihrer sofortigen Beschwerde vom 17.6.2005 vorgetragen, sie sei freiwillig ins Bezirkskrankenhaus gekommen und sei bereit, sich weiterhin freiwillig behandeln zu lassen. Lediglich die Behandlung mit den verordneten Medikamenten lehne sie ab, da sie diese nicht so gut wie ein von ihr bevorzugtes Medikament vertrage. Umfasste die sofortige Beschwerde vom 17.6.2005 noch den gesamten amtsgerichtlichen Beschluss vom 9.6.2005, so hat der Verfahrenspfleger den Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens wirksam auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Unterbringung beschränkt.

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB lägen vor. Nach den schriftlichen Ausführungen des Klinikums vom 7.6.2005 sowie den Erläuterungen des behandelnden Arztes, denen die Kammer beitrete, leide die Betroffene an einer manischen Episode bei bipolarer affektiver Störung. Die zwischen läppisch-heiter bis gereizt-aggressiv stark schwankende Stimmung der Betroffenen habe sich unter der vorgenommenen Medikation dem Zustand der Ausgeglichenheit angenähert. Ohne die von der Patientin abgelehnte Medikation könne sich das Stimmungsbild abermals verschlechtern und eine Auslenkung in Richtung Manie stattfinden. In diesem Fall bestünde die Gefahr einer Eigen- und Selbstgefährdung der Betroffenen. Bei der von der Betroffenen angekündigten Absetzung der Medikation nach Aufhebung der Unterbringung sei zu besorgen, dass sich ihr Gesundheitszustand erneut verschlechtere und sie sich in diesem Zustand erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Die Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung nehme ohne neuroleptische Medikation zu. Bei einem freiwilligen Aufenthalt der Betroffenen sei ein gewisser Spielraum für die Ärzte hinsichtlich der Medikation erforderlich.

Die Therapierbarkeit der manischen Episode der Betroffenen sei nach Angaben des behandelnden Arztes gerade durch das von dieser abgelehnte Medikament gegeben, dessen weitere Einnahme erforderlich sei. Ohne die Unterbringung bestünde die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Betroffenen durch eigenmächtige Absetzung erforderlicher Medikamente erneut verschlechtere, da sie aufgrund ihrer bipolaren affektiven Störung in der manischen Episode die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht zu erkennen vermöge.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Eine vorläufige Unterbringung nach § 70h FGG ist zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringungsmaßnahme gegeben sind, mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, gegebenenfalls ein Verfahrenspfleger bestellt ist und der Betroffene persönlich und - soweit bestellt - auch der Verfahrenspfleger angehört worden sind (vgl. Keidel-Kayser FGG 15. Aufl. § 70h Rn. 4 bis 8 m.w.N.). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringungsmaßnahme richten sich hier nach § 1906 BGB. Es müssen konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 578/579; BtPrax 2002, 39). Die mit dem Aufschub der Maßnahme verbundene Gefahr muss durch konkrete Tatsachen begründet sein (vgl. BayObLG aaO). Sie muss für wichtige Rechtsgüter bestehen und sich mit Wahrscheinlichkeit realisieren, wenn bis zur endgültigen Entscheidung abgewartet wird (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 524/525). Diese Voraussetzungen bedürfen nicht des vollen Beweises, grundsätzlich reicht Glaubhaftmachung (vgl. Keidel/Kayser aaO Rn. 10).

b) Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung folgt hier nicht bereits daraus, dass das Vormundschaftsgericht die Unterbringung auf § 1846, § 1908i BGB gestützt hat, obwohl ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung bestellt und die Voraussetzungen einer Verhinderung nicht dargelegt waren. Zwar ist eine Entscheidung grundsätzlich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1846 BGB nicht gegeben sind (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 566/567), doch lag hier tatsächlich ein - vom Vormundschaftsgericht wohl übersehener - Unterbringungsantrag der Betreuer vom 6.6.2005 vor, so dass deren Beteiligung nicht umgangen wurde.

c) Das Vormundschaftsgericht hat den Verfahrenspfleger, ohne die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug darzulegen, zwar erst zusammen mit der Unterbringungsentscheidung bestellt, so dass er zur Unterbringung nicht gehört wurde, jedoch beruht die Entscheidung ersichtlich nicht hierauf, da die Betroffene ihre Rechte eigenständig wahrnahm und das Landgericht die Anhörung des Verfahrenspflegers nachgeholt hat.

d) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB sind jedoch weder in der amtsgerichtlichen Entscheidung noch im Beschluss des Landgerichts mit der auch im vorläufigen Verfahren erforderlichen Konkretisierung dargetan worden.

aa) Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses erteilt die Genehmigung, solange sie zum Wohle des Betroffenen unter anderem deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJW-FER 2001, 150; OLG München FamRZ 2005, 1196/1197).

bb) Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Betroffene an einem bipolaren Affekt als einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB leidet und infolgedessen zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist.

cc) Weder das Vormundschaftsgericht noch das Beschwerdegericht haben jedoch konkrete Umstände für die Annahme aufgezeigt, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zufügt, wenn die Unterbringung und die in ihrem Rahmen beabsichtigte, von der Betroffenen jedoch abgelehnte Medikation unterbleibt. Die schriftliche Äußerung des Bezirkskrankenhauses vom 9.6.2005, auf die sich das Vormundschaftsgericht stützt, beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, ohne Tatsachen zu benennen, worin die erhebliche gesundheitliche Selbstschädigung (die zugleich erwähnte Fremdschädigung ist im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung ohnehin nicht tatbestandsmäßig) bestehen soll. Dafür reicht es nicht, dass die manische Phase der Betroffenen sich möglicherweise bei weiterer Verweigerung der ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Medikamente verlängert. Aus den sachverständigen Äußerungen ist nicht ersichtlich, welche gesundheitlichen Konsequenzen sich hieraus für die Betroffene ergeben können.

Die landgerichtliche Entscheidung hält insoweit rechtlicher Nachprüfung ebenso wenig stand. Sie wiederholt die Darlegungen des behandelnden Arztes in der Anhörung vom 23.6.2005 und macht sich diese zu Eigen. Auch hier fehlt es an konkreten Tatsachen, welcher gesundheitliche Schaden über die erneute manische Auslenkung hinaus durch ein Absetzen der Medikamente außerhalb der Unterbringung eintreten würde. Weder der Anhörung noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass die chronische Krankheit der Betroffenen sich durch den erneuten Ausbruch erheblich verschlimmert hat oder verschlimmern wird (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2003, 223/224). Die wiederholt verwendete Floskel von der "Eigen- und Selbstgefährdung" liefert auch hier keine ausreichende Begründung für die Unterbringung. Auch im Fall eines wiederholt untergebrachten Betroffenen darf sich die Begründung nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen.

Der Senat verkennt nicht, dass die vom Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 30.6.2005 eingereichte Schilderung des Krankheitsverlaufs Anlass zur Sorge gibt, die Betroffene werde sich erneut erheblich selbst gefährden, nachdem sie seit 1988 bereits drei Suizidversuche, zuletzt im Oktober 2002, unternommen hat. Das Schreiben kann vom Senat jedoch nicht berücksichtigt werden, da es nicht Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Der Beschluss des Beschwerdegerichts war bei Eingang des Schreibens bereits ergangen; weder die Betroffene noch der Sachverständige hatten Gelegenheit, sich zu möglicherweise aus dem bisherigen Krankheitsverlauf zu ziehenden Schlussfolgerungen zu äußern.

dd) Ebenso wenig lassen sich aus den instanzgerichtlichen Entscheidungen oder aus dem sonstigen Akteninhalt die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ableiten.

Eine Heilbehandlung ist im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendig, wenn andernfalls dem Betroffenen erhebliche Gesundheitsgefahren drohen (vgl. Knittel Betreuungsgesetz § 1906 Rn. 20, 20a; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1906 Rn. 47). Zwar schließt allein der Umstand, dass bei der Betroffenen bereits eine Chronifizierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, die Notwendigkeit einer Behandlung nicht aus, da auch bei chronischen Krankheitsbildern eine weitere Verschlimmerung eintreten und zu irreversiblen Schäden führen kann (vgl. OLG München FamRZ 2005, 1196/1198). Tatsächliche Feststellungen hierzu enthalten aber weder die gerichtlichen Entscheidungen noch sind sie dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen.

ee) Eine Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Zwangsmedikation überhaupt zulässig ist, musste nicht getroffen werden, da es bereits an den tatsächlichen Feststellungen zur Zulässigkeit einer Unterbringung fehlt.

Ende der Entscheidung

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