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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 10/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 26 Abs. 1
WEG § 26 Abs. 2
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund entfällt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Neubestellung des gleichen Verwalters angefochten wurde und eine gerichtliche Entscheidung darüber noch nicht ergangen ist.

2. Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses in der Beschwerdeinstanz hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Antrag für erledigt erklärt.


Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner zu 1 verwaltet wird.

Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner zu 1 Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei der Verwaltung des Wohnungseigentums vor. Deswegen betreibt sie seine Abberufung aus wichtigem Grund.

Der Antragsgegner zu 1 war erstmals im Jahr 1998 zum Verwalter bestellt worden. Er wurde erneut am 21.3.2000 ab 1.9.2000 für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Verwalter bestellt und der Verwaltervertrag entsprechend verlängert.

In der Eigentümerversammlung vom 14.2.2005 wurde ein Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu 1 abzuberufen, abgelehnt. Zugleich wurde der Antragsgegner zu 1 für die Zeit ab 1.9.2005 auf die Dauer von drei Jahren erneut zum Verwalter bestellt. Beide Eigentümerbeschlüsse wurden angefochten; über die Anfechtung ist noch nicht abschließend gerichtlich entschieden.

Bereits mit Schriftsatz vom 13.4.2004 hatte die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu 1 abzuberufen und als Verwalter der Eigentumswohnanlage ab sofort die Firma H. + M GmbH zu bestellen. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 6.5.2005 abgewiesen. Das Landgericht hat die aufrechterhaltene sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.11.2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin folgt schon daraus, dass deren sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde (BGHZ 119, 216/218; Weitnauer/Mansel WEG 9. Aufl. § 45 Rn. 4). Die als Telefax eingereichte, bei den Akten befindliche Beschwerdeschrift ist zwar nicht anwaltlich unterzeichnet, trägt jedoch den anwaltlich unterschriebenen Beglaubigungsvermerk. Dies ist für ein formgerechtes Rechtsmittel gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG ausreichend (vgl. Bassenge/ Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 29 Rn. 7).

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei unzulässig; ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Hauptsache sei erledigt, nachdem zum 31.8.2005 die ursprüngliche Verwalterbestellung endete. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin mehr, die Abberufung des Verwalters in diesem Verfahren weiter zu betreiben. Die erneute Bestellung des gleichen Verwalters für die Zeit ab 1.9.2005 ändere daran nichts. Würden die Beschlüsse vom 14.2.2005 aufgehoben, läge keine weitere Bestellung vor. Der Abberufungsantrag hier ginge ins Leere. Würden die Anfechtungsanträge gegen die Beschlüsse vom 14.2.2005 zurückgewiesen, ginge das vorliegende Abberufungsverfahren ebenfalls ins Leere. Denn auf vorhandene Gründe, die vor dem Beschluss über die Neubestellung gelegen hätten, könne sich die Antragstellerin nicht mehr berufen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für ihre weiterverfolgten Anträge auf Abberufung des Verwalters und Bestellung einer neuen Hausverwaltung ist mit Ablauf der Amtsperiode, für die der Verwalter bestellt war, entfallen. Diesen im Lauf des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Umstand hat das Landgericht zutreffend von Amts wegen berücksichtigt mit der Folge, dass die unzulässig gewordene sofortige Beschwerde zu verwerfen war (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 79; OLG Hamm NZM 2003, 486; Bassenge/Herbst/Roth I Einl. 131). Denn die Antragstellerin hatte trotz gerichtlichen Hinweises ihre Anträge nicht abgeändert.

a) Nach herrschender Rechtsprechung erledigt sich die Anfechtung eines Beschlusses über die Abwahl des Verwalters regelmäßig mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt worden ist (BayObLG NJW-RR 1997, 715; OLG Hamm WE 1996, 33/35; NZM 2003, 486). In diesem Fall kann der antragstellende Wohnungseigentümer nicht mehr erreichen, dass der Verwalter vor Ablauf des regulären Zeitraums sein Verwalteramt durch gerichtliche Entscheidung verliert. Sein durch die ursprüngliche Verwalterbestellung erlangtes Amt bliebe durch eine erst nach Ablauf des Bestellungszeitraums ergehende gerichtliche Entscheidung praktisch unberührt. Denn die durch die wirksame Verwalterwahl einmal entstandenen und durch die Verwaltertätigkeit geschaffenen rechtlichen Beziehungen könnten auch im Fall einer Ungültigerklärung der Bestellung nicht mehr rückwirkend beseitigt werden.

Erst recht gilt dies, wenn, wie hier, nicht die Verwalterbestellung angefochten ist, sondern ein Wohnungseigentümer während des Bestellungszeitraums einen gerichtlichen Antrag auf Abberufung des Verwalters stellt. Eine erst nach Ablauf des Bestellungszeitraums ergehende stattgebende Entscheidung ließe das Verwalteramt nicht rückwirkend entfallen. Sie ginge ins Leere. Sie hätte nach § 45 Abs. 2 WEG keine auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogene rückwirkende Kraft.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 14.2.2005, nämlich die Ablehnung des Antrags auf Abberufung aus wichtigem Grund und die Neubestellung des gleichen Verwalters ab 1.9.2005, angefochten hat. Denn die Antragstellerin wird durch die im hiesigen Verfahren eingetretene Erledigung nicht daran gehindert, Gründe aus der am 1.9.2005 abgelaufenen Amtsperiode des bisherigen Verwalters geltend zu machen, die gegen dessen Neubestellung sprechen. Ein solcher Grund ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem (neu) gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Dies wird der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die den erneut Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen (siehe Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 26 Rn. 16). Gründe gegen die Wiederbestellung müssen sich aus Tatsachen ergeben, die im Zeitpunkt des Bestellungsbeschlusses vorgelegen haben (BayObLG NZM 2001, 104/105). Dies können naturgemäß gerade solche sein, die in der bisherigen Amtsführung des Verwalters zu suchen sind.

3. Dem Senat erscheint es nach § 47 WEG angemessen, der in allen Rechtszügen unterlegenen Antragstellerin neben den gerichtlichen auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und berechnet sich nach den unstrittigen Vergütungsansprüchen des Verwalters für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ablauf der Bestellungsperiode am 31.8.2005.

Ende der Entscheidung

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